TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/8 L515 2123285-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2020
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Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2123285-1/89E
L515 2192078-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl 100/2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl 100/2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2.

Die bP1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Bei ihrer Erstbefragung vor einem Organ des Sicherheitspolizeidienstes am 26.11.2015 gab die bP1 an, dass sie in Armenien Probleme mit ihrer Arbeit als Polizistin gehabt habe, da sie Leute provozieren sollte bzw. sie dazu bringen sollte, in den Krieg zu ziehen. Da sie diese Arbeit nicht erledigen wollte, sei ihr gedroht worden und sie habe Angst um sich und ihre Familie.

I.3. Am 14.01.2016 wurde die bP1 vor der bB niederschriftlich einvernommen. Die bP1 gab bei dieser Einvernahme im Wesentlichen als Fluchtgründe an, dass sie in Armenien bei der Polizei gearbeitet habe und dort Teil eines Geheimprogrammes gewesen sei, welches in den Grenzgebieten zu Aserbaidschan tätig war. Da die bP1 die Arbeit dieses Geheimprogrammes abgelehnt habe und nicht mehr ausführen wollte, habe sie Probleme bekommen und wäre unter Druck gesetzt worden. Es sau auch zu einem Entführungsversuch der bP1 und auch ihres Bruders gekommen, weshalb sie nun um ihr Leben fürchte. In Österreich gehe sie keiner Beschäftigung nach und habe auch keine sozialen Kontakte hier.

I.4. Unmittelbar nach ihrer Einreise ging die bP1 eine Lebensgemeinschaft mit XXXX , armenischer Staatsbürger, ein. Dieser Beziehung entstammt die bP2.

I.5. Der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genanntem Bescheid der bB vom 20.02.2016 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP1 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.

I.5.2. Bezüglich der erlassenen Rückkehrentscheidung hielt die bB fest, dass die bP1 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Verwandten oder einen sonstigen familienähnlichen Bezug in Österreich habe und auch keiner Beschäftigung nachgehe. In Hinblick auf eine Interessensabwägung iS des Art. 8 EMRK führte die bB aus, dass die öffentlichen Interessen gegenüber denen der bP1 überwiegen würden.

I.6. Die bP1 und XXXX gingen am 5.3.2016 eine Ehe ein. Diesem wurde seinerzeit Asyl durch Erstreckung (§§ 10, 11, AsylG 1997) erteilt.

I.7. Gegen den Bescheid vom 20.02.2016 erhob die bP1 mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 08.03.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte und sich hieraus ableitend keine schlüssige Beweiswürdigung ergab. Die Beweiswürdigung der bP stelle sich daher als nicht schlüssig dar. Ein Wechsel innerhalb des Ressorts wäre der bP1 nicht möglich gewesen. Die Entführung vor der Polizeistation und die Reaktion der Kollegen sei sehr wohl nachvollziehbar, zumal die Kollegen der bP1 nichts von ihrer geheimen Mission wussten.

Eine Rückkehrentscheidung stelle sich im Lichte des Art. 8 EMRK als nicht zulässig dar, da die bP1 nach ihrer Einreise den in Österreich rechtmäßig lebenden XXXX kennengelernt habe und sie diesen am 05.03.2016 geheiratet habe. Zudem sei die bP1 in der 16. Woche schwanger.

I.8. Die bP2 wurde am XXXX als Sohn der bP1 und des XXXX geboren.

I.9. Am 22.11.2016 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt. Zu dieser war auch der Ehemann der bP1 als Zeuge geladen. Die bP1 bekräftigte die von ihr bereits vorgebrachten Fluchtgründe erneut und blieb bei ihrer Aussage, dass sie einer Geheimgruppe der Polizei in Armenien angehörte. Zu ihrer Situation in Österreich führte die bP1 aus, dass sie mit ihrem Mann und seiner Familie zusammenlebe, sonstige Verwandte habe sie keine in Österreich. Ihren Ehemann habe sie zuerst über dessen Mutter kennenglernt, welche die bP1 bei sich zu Hause aufnahm, nachdem die bP1 nach ihrer Einvernahme bei der Polizei die Mutter nach dem Weg bzw. um eine Unterkunft gefragt habe. Seit der Schwangerschaft habe sie Probleme mit der Schilddrüse bzw. schon bevor aufgrund von Stress. In finanzieller Hinsicht würde sie von ihrem Ehemann leben.

I.10. Für die bP2 wurde am 3.1.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit den bestehenden familiären Banden und den Gründen der Eltern, sowie mit den Gründen der bP1 begründet, welche vorbrachte, man würde der bP2 schon deswegen etwas antun, weil sie das Kind der bP1 sei.

I.11. Am 29.08.2017 wurde ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1, Z 1 AsylG 2005 bezüglich des Gatten der bP1 bzw. des Vaters der bP2 eingeleitet.

I.12. Am 05.09.2017 wurde die bP1 als gesetzliche Vertreterin der bP2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst brachte die bP1 vor, dass die bP2 dieselben Fluchtgründe wie sei habe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die bP2 ihr Kind sei und man daher zuerst ihrem Kind etwas antun würde. Die bP2 sei gesund.

I.13. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017 wurde dem Gatten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in I. Instanz der ihm zuerkannte Status eines Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Gegen den genannten Bescheid wurde durch den Gatten bzw. Vater der bP Beschwerde erhoben.

I.14. Der Antrag der bP2 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genanntem Bescheid der bB vom 02.03.2018 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In Bezug auf die bP2 wurde festgestellt, dass sich keine Gründe iS des gestellten Antrages ergaben, weil auch in Bezug auf die bP1 festgestellt wurde, dass keine solchen Gründe bestehen würden und sich die bP2 auf die familiären Bande zur bP1 berufe. Zudem würde gegen den Vater der bP2 ein Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus anhängig sein und dies ausschließen, dass für die bP2 eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens in Betracht komme.

I.15. Gegen den Bescheid vom 02.03.2018 erhob die bP2 mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 03.04.2018, eingelangt am 05.04.2018, innerhalb offener Frist Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sich die Mutter, die bP1, in einem laufenden Verfahren in II. Instanz befinde und auch der Vater, auch wenn gegen ihn ein Aberkennungsverfahren laufe, noch immer anerkannter Flüchtling sei. Aus diesem Grund würde der bP2 der Status des Vaters zukommen. Auf jeden Fall stelle die bP2 jedoch den Antrag über ihre Beschwerde gemeinsam mit den Verfahren der Eltern zu entscheiden, um die Familieneinheit zu wahren.

I.16. Mit Erkenntnis vom 12.04.2018, GZ. L515 2123285-1/67E (bP1) und L515 2192078-1/2E (bP2) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der bP in allen Spruchpunkten als unbegründet ab.

Am selben Tag wies das BVwG die Beschwerde des Ehemannes der bP1 bzw. Vaters der bP2 in Bezug auf die Aberkennung seines Asylstatus und die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis, GZ. L515 2184201-1/3E, in allen Spruchpunkten als unbegründet ab.

Bezüglich der von der bP1 vorgebrachten Fluchtgründe führte das BVwG aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die bP1 den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war, da das Vorbringen der bP1 nicht glaubhaft war, insbesondere wurde dieser Eindruck durch die Ermittlungen des Vertrauensanwaltes in Armenien bestärkt.

In Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung ging das ho. Gericht davon aus, dass die bP1 rechtswidrig in das Bundesgebiet einreiste und der Aufenthalt der bP lediglich durch einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert worden sei. Somit wurde auch das Privat- bzw. Familienleben der bP zu einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthalt ungewiss und nicht dauerhaft war. In Bezug auf den Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 wurde ausgeführt, dass diesem der Status eines Asylberechtigten von der bB aberkannt wurde. Ebenso wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Armenien wurde für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von „2 Wochen/Tage“ (gemeint wohl: „2 Wochen“) festgelegt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage (gemeint ist der damalige 12.04.2018) in allen Spruchpunkten abgewiesen und ist der Gatte der bP1 bzw. Vater der bP2 im selben Umfang von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen wie die bP selbst. Zudem hätten die bP im Falle, dass den Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 keine Verpflichtung zur Ausreise träfe Wahlfreiheit: Es stünde ihnen frei, in Armenien ein gemeinsames Familienleben zu führen oder es reisen die bP nach Armenien aus und reisen nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wiederum in das Bundesgebiet ein. Es stünde ihnen auch frei, sich zu trennen, wenn dies von ihnen gewünscht wird.

Ein Familienverfahren der bP in Bezug auf den Gatten der bP1 bzw. den Vater der bP2 scheide aus dem Grund aus, da diesem selbst Asyl aufgrund von Erstreckung gewährt worden sei und eine weitere Erstreckung bzw. ein Familienverfahren dadurch nicht mehr möglich sei.

I.17. Mit Beschluss vom 27.06.2018, E 2088-2089/2018-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerden ab und trat die Beschwerden über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 25.07.2018, E 2088- 2089/2018-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

I.18. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 erhoben die bP außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und führten zusammengefasst begründend aus, dass das angefochtene Erkenntnis insbesondere schon aufgrund der Tatsache, dass der Ausgang des Aberkennungsverfahrens des XXXX nicht abgewartet worden ist, inhaltlich rechtswidrig sei. Zudem habe sich das BVwG nicht ausreichend mit dem Beschwerdeschriftsatz und den ergänzenden Stellungnahmen auseinandergesetzt und verkenne das BVwG zudem das Ausmaß der erreichten Integration der bP in Österreich. So sei die bP1 mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet, welcher der Vater der bP2 sei.

I.19. Mit Erkenntnis vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522-7, wurde das Erkenntnis des BVwG in Bezug auf den Ehemann der bP1 bzw. Vater der bP2 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

I.20. Mit Erkenntnis vom 17.09.2019, GZ. Ra 2018/14/0118 bis 0119-13 hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit auf, als damit die Beschwerden der Revisionswerber in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Armenien und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden.

Im Übrigen wies der VwGH die Revisionen mit Beschluss zurück.

Der VwGH begründete seine Entscheidung wie folgt:

„…

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, über die Revisionen erwogen:

8 Die Revisionen sind teilweise zulässig. Sie sind insofern auch berechtigt.

Zu I.:

9 Das BVwG stützte sich bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK zur Beurteilung des Eingriffs in das Familienleben unter anderem darauf, dass gegen den Ehemann der Erstrevisionswerberin und Vater des Zweitrevisionswerbers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und es den revisionswerbenden Parteien daher frei stünde, in Armenien ein gemeinsames Familienleben zu führen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2019, Ra 2018/19/0522, wurde das den Ehemann und Vater betreffende Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

10 Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des BVwG durch den Verwaltungsgerichtshof "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161). 11 Die Feststellung des BVwG, der Ehemann der Erstrevisionswerberin und Vater des Zweitrevisionswerbers müsse aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Österreich verlassen und die revisionswerbenden Parteien könnten ihr gemeinsames Familienleben in Armenien fortführen, stellt sich daher als unzutreffend dar.

12 Das BVwG führte in seiner Interessenabwägung als Alternativbegründung zudem aus, dass selbst wenn der Ehemann bzw. Vater der revisionswerbenden Parteien nicht ausreisepflichtig wäre, die revisionswerbenden Parteien die Wahlfreiheit hätten, ihr Familienleben mit dem Vater dennoch in Armenien fortzusetzen oder dorthin alleine auszureisen und nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wieder einzureisen. Es stünde ihnen auch frei, sich zu trennen, wenn dies von ihnen gewünscht würde. Bis zur Erfüllung der "niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen" für eine Wiedereinreise könne die Beziehung durch briefliche, telefonische und elektronische Kontakte sowie durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden.

13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird regelmäßig von einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260; 25.10.2012, 2012/21/0030). Das BVwG hat ausgehend davon, dass es angenommen hat, der Vater des Zweitrevisionswerbers sei aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ausreisepflichtig, diese Rechtsprechung in seiner Interessenabwägung nicht gebührend beachtet.

14 Im Hinblick auf die Annahme des BVwG, das Familienleben mit dem Vater des Zweitrevisionswerbers könne auch in Armenien fortgesetzt werden, weil dieser - unabhängig von einer Rückkehrentscheidung - freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren könne, kann in Anbetracht des fast 20-jährigen Aufenthaltes des Vaters in Österreich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er seine hier geschaffene Lebensgrundlage aufgeben müsste, um sein Familienleben in Armenien fortzusetzen. Das BVwG hätte in diesem Zusammenhang nähere Feststellungen zu den Lebensumständen treffen müssen, um in einer dem Gesetz entsprechenden Weise beurteilen zu können, ob sich die Erlassung von Rückkehrentscheidungen als verhältnismäßig darstellt. 15 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher in Bezug auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien sowie die Festlegung einer Frist zur Ausreise gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.

16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Zu II.:

17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 20 Zu den übrigen Aussprüchen wird von den revisionswerbenden Parteien lediglich darauf verwiesen, dass ihnen in jenem Fall, in dem dem Ehemann bzw. Vater der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werde, im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden könnte. Dem steht aber schon die klare und hier nicht weiter erörterungsbedürftige Anordnung des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 entgegen, wonach die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten (nur dann) zuzuerkennen hat, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Das stand der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die revisionswerbenden Parteien im Weg des § 34 AsylG 2005 entgegen, woran auch die Aufhebung der den Ehemann bzw. Vater der revisionswerbenden Parteien betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2019 nichts ändert (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG: "Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat."). 21 Sohin war die Revision, soweit es jene Aussprüche betrifft, in denen das angefochtene Erkenntnis nicht aufzuheben war, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. September 2019“

I.20. Am 10.03.2020 langte eine Stellungnahme der bP1 in Bezug auf die ihr aufgetragene Beantwortung der Fragen des ho. Gerichts ein.

In dieser führte die bP1 unter anderem aus, dass sie keinen Kontakt mehr nach Armenien habe und daher über die aktuellen Entwicklungen dort nicht Bescheid wisse. Allerdings sei ihr damaliger oberster Polizeichef der Stadt Jerewan, Aschut Karapetian, welcher als Zeuge gegen die Regierung aussagen sollte, zuvor auf der Flucht ermordet worden. Dessen Ermordung würde deutlich zeigen, dass die bP1 vor Verfolgung in Armenien nicht sicher sei. In Armenien habe die bP1 „Internationale Beziehungen“ studiert und ihr Studium hier in Österreich anerkennen lassen.

In Österreich würden der Sohn, der Ehegatte und die Schwiegerfamilie der bP1 leben. Die bP1 würde keiner beruflichen Beschäftigung nachgehen, den Lebensunterhalt finanziere der Ehemann, sodass die bP1 auch nicht in der Grundversorgung lebe. Allerdings habe sich die bP1 um einen Job bei der Diplomatenschule beworben und kümmere sich um die Familie und den Haushalt.

Die bP1 habe bereits eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt und könne aufgrund ihrer guten Leistungen als nächstes gleich die C1 Prüfung ablegen. Neben den Deutschkursen habe die bP2 zudem den Werte- und Orientierungskurs und einen Kurs „Mama lernt Deutsch“ absolviert. Allgemein sei die bP1 außergewöhnlich gut in Österreich integriert und besuche auch einen Yoga- und Zeichenkurs und kulturelle Veranstaltungen.

Zu ihrem Gesundheitszustand führte die bP1 aus, dass sie an einer chronischen Schilddrüsenerkrankung leide und regelmäßig das Medikament Thyrex 100 mg einnehmen müsse.

Einen Reisepass besitze sie nicht, da ihr dieser von Schleppern abgenommen worden sei.

I.21. Für den 28.05.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

„…

Gemeinsame Befragung der P:

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P1: Zurzeit nehme ich Antidepressiva und Schlaftabletten. Darüber hinaus leide ich unter einem Wirbelsäulenleiden. Eigentlich habe ich keine Wirbelsäule, sondern Biozement. Ich muss zur regelmäßigen Kontrolle und nehme regelmäßig Schmerzmittel.

RV legt vor: Ärztliches Artest vom 25.05.2020.

P2: Ich habe keine Krankenversicherung und ich weiß es nicht, ob ich gesund bin oder nicht. Wir können uns derzeit keinen Arzt leisten. Ich habe ein Schilddrüsenproblem, dafür habe ich ein privates Rezept. Unser Sohn ist mit dem Vater mitversichert und er ist gesund.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt (P2) und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt.

Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder im bisherigen Beschwerdeverfahren, inklusive der von Ihnen abgegebenen Stellungnahmen ergänzen?

P: Es passt alles.

RV legt vor: Nachweis über berufliche Qualifikation betr. P1, vom 19.02.2020, 2 Gehaltszettel

RV: Die P2 wollte die C1 Prüfung ablegen aber wegen Corona konnte sie das bis heute nicht machen.

P2: Ich mache gerade den Führerschein.

P1: Es gibt ein Zertifikat darüber, dass ich zertifizierter Abdichtungsmeister bin. Wegen der Covid-19 bedingten Schließungen habe ich keine Bestätigung bekommen.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P: Ja. Unser Sohn geht in den Kindergarten.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Nein.

P2: Auch zu den Eltern nicht.

P1: Bis 2018 hatten wir Kontakt zum Großvater aber dieser ist leider verstorben und somit haben wir keine Kontakte mehr.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P1: Ich bin Alleinverdiener, ich erhalte meine Frau und mein Kind. Es ist nicht einfach und wir erhalten keine Beihilfen.

Befragung der P2

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?

P: Nein.

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P: Meine gesamte Verwandtschaft ist in Armenien. Ich habe zu ihnen nicht viel Kontakt, meistens zu meiner Kernfamilie. Nachgefragt, ich habe derzeit keinen Kontakt zu meiner Familie oder Freunden, in Armenien. Ich habe zu niemanden in Armenien mehr Kontakt.

RI: Verfügen Sie in Armenien über Eigentum?

P: Nein.

RI: Wann waren Sie das letzte Mal in Armenien?

P: 2015, im Oktober, Anfang Oktober.

RI: Wie würde sich jetzt Ihr Leben in Armenien gestalten?

P: Ich habe keine Ahnung. Es hat sich sehr viel dort geändert und ich habe keine Ahnung, was ich dort überhaupt machen soll. Ich habe Armenien aus meinem Leben gestrichen. Ich habe viel gegeben, um mich hier in Österreich zu integrieren. Ich sehe mein Leben und meine Zukunft, hier in Österreich, mit meinem Kind und meinem Mann.

RI: Haben sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, oder üben Sie eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) überschritten wird?

P: Die Integrationsprüfung habe ich gemacht. Diese war bei der B1 Prüfung dabei. Ich habe alles vorgelegt. Ich habe diese heute auch mit.

RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen ihres Kindes äußern?

P: Er ist hier geboren, ich konnte damals kein Deutsch. Er ist mehr Österreicher als Armenier. Der einzige Grund, warum er als Flüchtling gemeldet war, ist, weil er mein Sohn ist. Mein Sohn hat keine eigenen Fluchtgründe.

RI fragt RV, ob er Fragen an die P hat.

RV: Keine.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier. Die bP1 stammt aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet, nämlich aus der Hauptstadt Jerewan und bekennt sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen Christentums.

Die bP2 wurde als Kind zweier armenischer Staatsbürger geboren und ist somit armenischer Staatbürger (Art 11 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes).

Die bP1 ist eine junge, gesunde, gebildete, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich-gesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge, sowie der Unterhalt der minderjährigen bP2 ist durch deren Eltern gesichert.

Die bP2 ist gesund. Die bP1 leidet nach eigenen Angaben an Problemen mit der Schilddrüse, könne aber aufgrund einer mangelnden Krankenversicherung nicht sagen, wie ihr Gesundheitszustand derzeit konkret sei.

Familienangehörige der bP leben nach wie vor in Armenien (Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte der bP1).

Im Bundesgebiet halten sich der Vater der bP2 bzw. der Gatte der bP1, sowie dessen Familie auf. Die bP1, bP2 und der Vater der bP2/Gatte der bP1 leben im Familienverband in der Wohnung der Schwiegereltern der bP1.

Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 4,5 Jahren (bP1) bzw. seit der nach der Einreise stattgefundenen Geburt (bP2) im Bundesgebiet auf. Die bP1 reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Die bP leben von der Unterstützung durch den Gatten von bP1/Vater von bP2 bzw. dessen Familie, die bP1 ist nicht erwerbstätig.

Die bP1 und Pb2 sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht fest.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

II.2.3. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der bP in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und ihren in diesen Punkten glaubhaften Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten

In diesen Punkten erwuchs das ho. Erkenntnis vom 12.04.2018 GZ. L515 2123285-1/67E und L515 2192078-1/2E in Rechtskraft und wurde vom VwGH nicht behoben. Es liegt kein weiterer Beschwerdegegenstand vor.

II.3.3. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. …

2. …

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) –(4) …

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. …

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. – 4. …

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)...“

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

§ 55 AsylG, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

II.3.3.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtskräftig negativ entschieden. Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

II.3.3.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

II.3.3.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

II.3.3.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:

Die bP1 ist die Gattin des XXXX , welchem mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status eines Asylberechtigten aberkannt worden ist. Gleichzeitig wurde jedoch aufgrund seines bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Die bP2 ist das gemeinsame Kind der beiden.

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 17.09.2019, GZ. Ra 2018/14/0118 bis 0119-13 aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen sein wird, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260; 25.10.2012, 2012/21/0030). Im Rahmen einer Rückkehrentscheidung sei daher auch zu prüfen, ob der Gatte bzw. Vater der bP in Anbetracht seines fast 20-jährigen Aufenthaltes in Österreich seine hier geschaffene Lebensgrundlage aufgeben müsste um mit den bP in Armenien das Familienleben fortsetzen zu können.

Da sich im gegenständigen Fall der Vater bzw. Gatte der bP bereits als Kind Armenien verließ und hier in Österreich mittlerweile eine Lebensgrundlage geschaffen hat (er ist erwerbstätig, spricht die deutsche Sprache) und in Bezug auf Armenien als sozial entwurzelt anzusehen ist, ist in Entsprechung der vom VwGH im Verfahren des Vater bzw. Gatte der bP getroffenen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass im konkreten Fall er die hier geschaffene Lebensgrundlage nicht aufzugeben habe um mit der Familie in Armenien leben zu können.

Im Lichte der Existenz des Familienverbandes der bP zu zum Gatten bzw. Vater, würde die Anordnung einer Rückkehrentscheidung in Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH im bereits zitierten Erkenntnis eine Verletzung der Rechte der bP nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nach sich ziehen, und hat das ho. Gericht iSd § 63 Abs. 1 VwGG festzustellen, dass sich eine Rückkehrentscheidung sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände, als iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erweist.

II.3.4 Frage der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55 AsyG lautet:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im

Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9

Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeit-

punkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche

Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Basierend auf die Feststellungen zu Art. 8 EMRK ist davon auszugehen, dass das Tatbestandsmerkmal der Z 1 leg. cit. erfüllt ist.

Versagungsgründe (§ 60 AsyG) für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung liegen nicht vor.

Die bP1 hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt, sodass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG vorliegen. Im Fall der bP2 muss diese aufgrund ihrer Minderjährigkeit bzw. Unmündigkeit die Voraussetzungen nicht erfüllen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 sind im Falle der bP in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegeben und ist den bP eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

II.3.5. Übersetzungen der maßgeblichen Teile des gegenständlichen Erkenntnisses konnten aufgrund der Sprachkenntnisse der bP unterlbeiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des besonders schweren Verbrechens, des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, des subsidiären Schutzes, sowie der Aberkennung des Asyls abgeht. Auch geht das ho. Gericht in Bezug auf die Auslegung des Rechtsinstituts der Partei bzw. des Geltungsbereichs einer Vollmacht und die daran geknüpften Rechte nicht vom eindeutigen Gesetzeswortlaut und der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur ab.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Ersatzentscheidung Familienverband Familienverfahren Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2123285.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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