TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/3 L527 2197557-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2020
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Entscheidungsdatum

03.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

L527 2197557-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2020:

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 56 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen."

B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX (L527 2197570-1) in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX (L527 2197566-1) und XXXX (L527 2197561-1) sind die leiblichen minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.

Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die minderjährige Tochter XXXX durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin stellten nach ihrer illegalen Ausreise aus dem Iran und der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 27.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 28.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass sie aufgrund ihrer Religion Probleme bekommen hätten. Deshalb seien auch seine Brüder ausgereist. Die Menschen in seiner Heimat hätten ihren Religionswechsel mitbekommen und sie - etwa mit Drohanrufen - terrorisiert. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er den Tod, weil die Menschen im Iran seinen Religionswechsel nicht dulden würden.

Die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin XXXX wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter am 29.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) richtete am 05.05.2017 bezüglich des vorgelegten iranischen Personalausweises (samt Übersetzung) an die Landespolizeidirektion XXXX , Landeskriminalamt, Kriminalpolizeiliche Untersuchung AB 08, ein Ersuchen, das Dokument auf Echtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Dokumentenuntersuchung langte am 02.06.2017 bei der belangten Behörde ein.

Im Jänner 2018 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer länderkundliche Dokumente zur Lage im Iran zur Abgabe einer Stellungnahme - schriftlich oder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.03.2018. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, alle für seinen Antrag und sein Vorbringen relevanten Unterlagen der belangten Behörde vorzulegen. Abschließend wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer zweiwöchigen Frist einen Nachweis über einen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft vorzulegen oder andernfalls innerhalb dieser Frist zu begründen, weshalb keine Austrittserklärung beigebracht wurde. Der Beschwerdeführer äußerte sich bis zur Einvernahme vor der belangten Behörde weder zu diesen länderkundlichen Dokumenten noch zur Nichtvorlage eines Nachweises über einen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Er brachte auch keine Dokumente in Vorlage.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2018 und die Ehegattin des Beschwerdeführers am 20.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, legte der Beschwerdeführer zunächst dar, sich Ende März 2015 zwei oder drei Bibeln aus der Stadtbücherei in XXXX ausgeliehen zu haben. Diese Bücher habe er einem Bekannten für seinen Bruder XXXX nach Österreich mitgeben wollen. Sein Bruder habe gewollt, dass er ihm deutschsprachige Bücher (Wörterbücher Deutsch/ Persisch) und Bibeln (auf Farsi) übermittle. Sein Bekannter habe jedoch nur eine Bibel mitgenommen. Die anderen zwei Bibeln seien bei ihm verblieben. Er habe begonnen, in der Bibel zu lesen. Es habe ihn interessiert und habe er auch am Telefon mit seinem Bruder darüber gesprochen. Sein Bruder habe ihm eine Adresse einer Heimkirche in XXXX mitgeteilt. Erst auf Nachfrage durch den Leiter der Einvernahme gestand der Beschwerdeführer daraufhin ein, bis dato gelogen zu haben. Er habe zwei Brüder in Österreich und seine Situation im Iran sei nicht zufriedenstellend gewesen. Er habe sich im Iran nie für das Christentum interessiert. Das ganze System im Iran sei falsch. Er wolle ein besseres Leben und sei nur aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Er habe sehen können, dass der Islam keine gute Religion sei. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich konvertiert zu sein. Seine Familie wisse jetzt, dass er Christ sei. Er sei im Iran weder verfolgt noch in Gefahr gewesen. Dies sei aufgrund seiner in Österreich erfolgten Konversion jetzt anders.

Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu ihren Fluchtgründen - abgesehen von einer Ausreise aus wirtschaftlichen oder privaten Gründen - für nicht glaubhaft. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 25.04.2018 bezüglich des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und den beiden minderjährigen Kindern wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Töchter in vollem Umfang die vorliegende - gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 14.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer, dessen Ehegattin und dessen minderjährige Töchter in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine minderjährigen Töchter ließen in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen.

In der Verhandlung am 14.02.2020 vernahm das Bundesverwaltungsgericht - im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde - den Beschwerdeführer und seine Ehegattin, die mit einem Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine minderjährigen Töchter legten zahlreiche Bescheinigungsmittel zum Beleg ihrer Integration und ihrer religiösen Aktivitäten in Österreich vor.

Die Beschwerden der Ehegattin und der minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der belangten Behörde wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer hat außerdem geringe Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als protestantischer Christ. Er gehört weiterhin der islamischen Glaubensrichtung an. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er hat keine chronischen Erkrankungen und Leiden. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Töchtern.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , in der zentralen Südprovinz Fars, geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar bei seinen Eltern bzw. später gemeinsam mit seiner Ehegattin im Haus seiner Eltern; er und seine Familie konnten den Alltag problemlos finanziell bestreiten. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule (Volksschule und Gymnasium) und schloss sie mit Matura ab. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Fotografen. Der Beschwerdeführer arbeitete danach etwa eineinhalb bis zwei Jahre in einer Milchfabrik, zwei Jahre in einem Telekommunikationsunternehmen, ein Jahr im Straßenbau und zuletzt vier Jahre in einem Kino als eine Art Hausmeister. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat - konkret in XXXX - Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern. Außerdem leben noch Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers im Iran. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern, seinen Cousinen und Cousins, seinem Schwiegervater und einem Schwager in Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste illegal Ende November 2015 aus dem Iran aus und gegen Ende Dezember 2015 illegal in Österreich ein. Am 27.12.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer bezieht seit Anfang Februar 2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber; er wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Töchtern in einer organisierten Unterkunft für Asylwerber. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin wurden von einem in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers eine Einstellung in dessen Restaurant bei Erhalt eines positiven Asylbescheids und eine Wohnmöglichkeit zugesagt bzw. in Aussicht gestellt. Er brachte jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Einstellungszusage bei.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in der Verhandlung am 14.02.2020 in deutscher Sprache gestellten (einfachen) Fragen auf einfachste Weise zu beantworten. Der Beschwerdeführer besuchte zunächst in der Zeit vor März 2018 einen Deutschkurs Niveau A1, welchen er vorzeitig abgebrochen hat. Anschließend hat er an einem Deutschkurs A1 Teil 1 „Deutsch als Fremdsprache/ Zweitsprache – Integrationskurs“ von 30.09.2019 bis 15.11.2019 im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten und an einem Deutschkurs A1 Teil 2 „Deutsch als Fremdsprache/ Zweitsprache - Integrationskurs“ von 25.11.2019 bis 24.01.2020 im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten teilgenommen. Er legte ferner eine Anmeldung für die Integrationsprüfung Deutsch A1 vor. Einen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung dieser Prüfung erbrachte er nicht. Der Beschwerdeführer hat zudem am 19.03.2019 ehrenamtlich an einer Landschaftssäuberungsaktion teilgenommen.

Im Übrigen war und ist der Beschwerdeführerin weder ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig noch erwerbstätig. Abgesehen von der Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und der Teilnahme an deren Gemeinschaftsleben (siehe 1.2.) ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen österreichischen Führerschein (Lenkberechtigung: Klasse AM und B) erlangt.

Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von seiner Ehegattin, seinen zwei minderjährigen Töchtern und zwei Brüdern - keine Verwandten in Österreich. Zwei Cousins des Beschwerdeführers leben in der Bundesrepublik Deutschland und ein Cousin seiner Mutter lebt in Kroatien. Die Beschwerden seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Töchter gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Einer der beiden in Österreich aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der andere Bruder hält sich als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Brüdern noch besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern ein ein- oder wechselseitiges - finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis, mag der Bruder XXXX und dessen Ehegattin auch den Beschwerdeführer gelegentlich bei der Betreuung der und der Wissensvermittlung an die minderjährigen Kinder unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich vor allem um Personen, die der Beschwerdeführer aus der christlichen Gemeinde kennt. Darunter ist auch jene Person, die der Beschwerdeführer als Frau XXXX bezeichnet, und XXXX ; Letztere ist Lektorin (Prädikantin) der evangelischen Kirche. XXXX und der Beschwerdeführer trafen/ treffen sich regelmäßig insbesondere bei Gottesdiensten, Kursen sowie anderen Veranstaltungen in der christlichen Gemeinde. Sie stehen ferner privat in Kontakt und unternehmen gelegentlich gemeinsam Freizeitaktivitäten, z. B. treffen sich zu Tee und gutem Essen. Auch andere Gemeindemitglieder besuchen den Beschwerdeführer und dessen Familie gelegentlich privat und unterstützen sie. Der Beschwerdeführer hat (neben Schreiben zu seiner religiösen Betätigung) im gegenständlichen Verfahren mehrere Unterstützungserklärungen von Mitgliedern seiner christlichen Gemeinde vorgelegt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben:

1.2.1. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:

1.2.1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat illegal verlassen, er wurde dort aber nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer war im Iran nie in Haft, wurde nie strafrechtlich verurteilt und es besteht auch kein Haftbefehl gegen ihn. Die iranischen Behörden such(t)en nicht bzw. der iranische Staat sucht(e) nicht nach dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung oder Religion Probleme.

Von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls durch Schulbildung und allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum erlangt werden können, abgesehen, hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran aus wirtschaftlichen Gründen zur Verbesserung der eigenen Zukunftsperspektive.

1.2.1.2. Nach seiner Einreise in Österreich suchte der Beschwerdeführer erstmals etwa im Frühjahr 2016 - auf Empfehlung eines Nachbarn - die Freie Christengemeinde XXXX auf. Darüber hinaus besuchte der Beschwerdeführer zweimal eine protestantische Kirche in Salzburg. Die Freie Christengemeinde XXXX ist Mitglied des Bundes der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde, welcher wiederum Mitglied der Freikirchen in Österreich ist. Der Beschwerdeführer absolvierte dort im Herbst 2016 den so genannten Alphakurs - einen Grundkurs über den christlichen Glauben - und ließ sich nach Absolvierung eines Taufkurses am 05.02.2017 taufen. Im Herbst 2017 besuchte er den Glaubensgrundkurs erneut. Er nimmt regelmäßig an den Sonntagsgottesdiensten und anderen Veranstaltungen/ Aktivitäten dieser Gemeinschaft teil. Bis vor einigen Monaten besuchte er auch gelegentlich die am Mittwoch stattfindende Bibel- und Gebetsrunde. Außerdem hilft der Beschwerdeführer bei Bedarf im Küchenteam mit und engagiert sich in den unterschiedlichen Bereichen der Gemeinde. Er ist formell Mitglied der Freien Christengemeinde in XXXX .

Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum im Allgemeinen und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung im Besonderen.

Der Beschwerdeführer erklärte am 05.02.2017 gegenüber der Freien Christengemeinde in XXXX die Absage vom Islam in schriftlicher Form.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt, erst recht nicht aus innerer Überzeugung. Die schriftliche Absage vom Islam ist allein asyltaktisch motiviert. In den vergangenen Jahren mag der Beschwerdeführer zwar ein gewisses – geringes – Interesse am Christentum entwickelt haben, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Wenn von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers jemand, z. B. Familienangehörige, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer und seine Ehegattin selbst informiert haben und von denen sie nichts zu befürchten haben.

Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen – Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Dasselbe gilt im Hinblick auf die - ebenso wenig aus Überzeugung - erklärte Absage vom Islam in schriftlicher Form.

Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Absage vom Islam, von der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.2.2. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.2.2.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der – nicht zutreffenden – Prämisse eines Abfalls vom Islam und/oder einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 9, 291 f, 304; OZ 10, S 23). (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.2.2.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern, wie bereits festgestellt, aus XXXX , wo die Eltern nach wie vor ohne Probleme leben.

1.2.2.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.2.2.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere - schulische - Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, Lebensstandard) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.2.2.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0376.

In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 3 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 53, 120; OZ 10, S 4). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss der mündlichen Verhandlung (OZ 10, S 42) keine Änderung eingetreten ist, da sich der Beschwerdeführer – im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation – seither abgesehen von der bereits in der Verhandlung angekündigten Übermittlung von Unterlagen zum Gesundheitszustand der jüngeren Tochter während der Schwangerschaft und bei der Geburt nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Personalausweis (Kopie, AS 43 [Übersetzung: AS 45]), der der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Heiratsurkunde (Kopie, AS 155 ff [Übersetzung: AS 151 ff]) und dem der belangten Behörde in Kopie vorgelegten iranischen Führerschein (AS 47 [Übersetzung: AS 49]). Die Landespolizeidirektion XXXX unterzog den Personalausweis einer kriminaltechnischen Untersuchung, bei dem - einem Originaldokument - keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbilds festgestellt werden konnte (AS 51 f).

Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage im Wesentlichen stringenter und insoweit glaubhafter Angaben im Verwaltungsverfahren (AS 1 ff, 119 ff) und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 10, S 9 ff), teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln (z. B. OZ 10, Beilage B), zu treffen. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers konnten auch deshalb den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weil keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer einen Grund haben könnte, insofern unzutreffende, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein:

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten: In der Verhandlung am 14.02.2020 fragte der Richter den Beschwerdeführer konkret nach (chronischen) Krankheiten und Leiden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund und einvernahmefähig sei (OZ 10, S 4). Auch im behördlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer stets ausgesagt, gesund zu sein (AS 121). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich.

Die Eheschließung wurde im Verfahren vor der belangten Behörde urkundlich durch die iranische Heiratsurkunde (Kopie, AS 155 ff [Übersetzung: AS 151 ff]) nachgewiesen.

Dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Perser angehört, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage seiner Angaben im behördlichen Verfahren (AS 1, 122) festgestellt. Hinsichtlich des Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, als schiitischer Moslem geboren worden zu sein (OZ 10, S 15). Dass er sich mittlerweile als protestantischer Christ bezeichne, trat in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Tage (AS 122; OZ 10, S 19). Was die fortdauernde Zugehörigkeit zur Islamischen Glaubensgemeinschaft betrifft, so ist auf die nachfolgenden - umfassenden - Ausführungen zum Ausreisegrund und zu seiner nicht glaubhaften Hinwendung zum Christentum in Österreich unter Punkt 2.4.2. zu verweisen.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2020 selbst ein Bild machen (OZ 10, S 11 f); im Übrigen fußen die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen und sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen (OZ 10, Beilage B).

Dass der Beschwerdeführer formell Mitglied der Freie Christengemeinde in XXXX ist, folgt aus zwei Bestätigungsschreiben dieser Glaubensgemeinschaft (AS 131; OZ 10, Beilage B) und einer Taufurkunde (AS 35, 139). Die ehrenamtliche Teilnahme an einer Landschaftssäuberungsaktion am 19.03.2019 ist durch Nachweise belegt (OZ 10, Beilage B [Fotografien, welche den Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit zeigen]). Dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig, nicht erwerbstätig, abgesehen von der Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Glaubensgemeinschaft nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers und der Bescheinigungsmittel (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft. Dass er über einen österreichischen Führerschein verfügt, hat der Beschwerdeführer ausgesagt (OZ 10, S 12); er hat diesen Führerschein auch in der Verhandlung am 14.02.2020 vorgelegt (OZ 10, Beilage B [Kopie]).

Dass (und seit wann) der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S 14) und einem aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register (OZ 12). Die Feststellungen zur gemeinsamen Unterkunft des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Töchtern ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus dem entsprechenden Register (OZ 12; L527 2197570-1/12; L527 2197566-1/11 und L527 2197561-1/12). Dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin von einem der zwei Brüder des Beschwerdeführers eine Einstellung in dessen Restaurant bei Erhalt eines positiven Asylbescheids und eine Wohnmöglichkeit zugesagt bzw. in Aussicht gestellt wurde, gründet sich auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem belangten Bundesamt (AS 128) und zweier Unterstützerinnen des Beschwerdeführers in deren Schreiben vom 13.01.2020 und 19.01.2020 (OZ 10, Beilage B). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete der Beschwerdeführer selbst kein derartiges Vorbringen; eine Einstellungszusage legte er im gesamten behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vor.

Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens seiner in Österreich aufhältigen Ehegattin und seiner ebenfalls in Österreich aufhältigen minderjährigen Kinder ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L527 2197570-1, L527 2197566-1 und L527 2197561-1. Dass er in Österreich ansonsten - abgesehen von seiner Ehegattin, seinen zwei minderjährigen Töchtern und zwei Brüdern - keine Verwandten habe, wobei zu den in seinem Wohnort lebenden Brüdern ein etwa wöchentlicher persönlicher und ein etwa täglicher telefonischer Kontakt bestehe, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S 12 f). Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen zu den in der Bundesrepublik Deutschland, in Kroatien und im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rechtsmittelschriftsatz (AS 306) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S 12 f und Beilage B) und einer Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister bezüglich der in Österreich lebenden Brüder des Beschwerdeführers (OZ 9). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in Österreich liegen – in Zusammenschau mit den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Fotografien bezüglich der Aktivitäten in der christlichen Gemeinde (OZ 10, Beilage B) - die Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 10, S 14) und der Unterstützer des Beschwerdeführers, insbesondere der XXXX und der XXXX , in deren Empfehlungsschreiben (OZ 10, Beilage B) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer private Kontakte zu verschiedenen österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen unterhält. Im Hinblick auf die festgestellten und im (gerichtlichen) Verfahren genannten Aktivitäten (z. B. OZ 10, Beilage B [mehrere Empfehlungsschreiben]) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden.

Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 3; OZ 8 [Auszug aus Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister]) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Zu seiner Ausreise aus dem Iran und der Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer des Weiteren im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 12).

2.4. Zur Feststellung „Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.“:

2.4.1. Das Vorbringen und das Vorgehen des Beschwerdeführers sind nicht von der Notwendigkeit getragen, vor einer tatsächlichen Verfolgung im Herkunftsstaat Schutz zu erlangen, sondern asyltaktisch motiviert. Der Beschwerdeführer schreckt dabei – trotz Belehrung über die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage (AS 120; OZ 10, S 4 f) – nicht davor zurück, gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht wahrheitswidrige Angaben zu machen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers begründet somit erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.

Der Beschwerdeführer hatte in der behördlichen Einvernahme am 19.03.2018 die Gelegenheit, in freier Erzählung zu schildern, weshalb er einen Asylantrag in Österreich stelle (AS 125 f). Der Beschwerdeführer beschränkte sich zunächst auf die folgenden Sätze: „Ich habe mir Ende März 2015 2 oder 3 Bibeln aus der Stadtbücherei in XXXX ausgeliehen. Ich wollte diese Bücher einem Bekannten mitgeben, welcher nach Österreich reisen wollte. Mein Bekannter, XXXX [sic!] seinen Familiennamen kenne ich nicht, sollte diese Bibeln meinem Bruder XXXX in Österreich geben. Mein Bruder XXXX wollte, dass ich ihm deutschsprachige Bücher (Wörterbücher Deutsch/Persisch) und Bibeln (auf Farsi) übermitteln soll. Mein Bekannter hat jedoch nur eine Bibel mitgenommen. Die anderen 2 Bibeln blieben bei mir. Ich habe angefangen in der Bibel zu lesen. Es hat mich interessiert. Ich habe auch darüber mit meinem Bruder telefoniert. XXXX übermittelte mir eine Adresse einer Heimkirche in XXXX .“ Erst auf Zwischenfrage durch den Leiter der Einvernahme, ob dies jetzt die Wahrheit sei, revidierte der Beschwerdeführer seine vorhergehenden Angaben und hielt fest: „Was ich sage [sic!] klappt nicht – vergessen wir das Ganze. Was ich bis jetzt gesagt habe, war nicht die Wahrheit [sic!] es war gelogen. Ich möchte jetzt die Wahrheit sagen. Ich habe zwei Brüder in Österreich. Meine Situation im Iran war nicht zufriedenstellend. Ich habe gehört, dass die Balkanroute bzw. der Weg nach Europa frei ist. Deshalb haben wir uns entschieden nach Österreich zu kommen. Ich habe mich im Iran nie für das Christentum interessiert. Das ganze System im Iran ist falsch, ich will ein besseres Leben, ich bin nur aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Ich konnte sehen, dass der Islam keine gute Religion ist. Ich konnte den Unterschied zu meinen Brüdern in Österreich sehen.“ (AS 126) Dass der Beschwerdeführer seine Antwort mit dem Satz „Was ich sage [sic!] klappt nicht – vergessen wir das Ganze.“ einleitete, zeugt fraglos davon, dass er sich nicht aus einem (womöglich christlich-religiös) motivierten Gesinnungswandel dazu entschied, seine bisherigen Angaben zu revidieren, sondern allein deshalb, weil er sichtlich selbst erkannt haben musste, dass sein Vorbringen nach objektiven Kriterien unglaubhaft ist.

Einerseits waren die anschließend vom Leiter der Einvernahme gestellten Fragen (AS 126 ff) bestenfalls eingeschränkt dazu geeignet, konkret und spezifisch die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln (vgl. 2.1.2.). Darauf im Detail einzugehen, erübrigt sich gewiss, weil ein allfälliger (diesbezüglicher) Verfahrensmangel jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert wäre; vgl. z. B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011. Andererseits kann der Argumentation des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Befragung keineswegs uneingeschränkt gefolgt werden.

Der Leiter der Einvernahme fragte den Beschwerdeführer nämlich nach der Protokollierung der bereits wiedergegebenen Aussagen dezidiert, ob dies der einzige Grund sei bzw. dies alle seine Gründe gewesen seien, weshalb er den Iran habe verlassen müssen bzw. nicht in den Iran zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer bejahte. Von der damit eröffneten Möglichkeit, eine allfällige Ablehnung des Islam näher auszuführen oder auf eine etwaige in Österreich erfolgte Hinwendung zum Christentum (im Detail) einzugehen, machte der Beschwerdeführer überhaupt nicht Gebrauch. In der Folge stellte der Leiter der Einvernahme weitere Fragen zu einem allfälligen Ausreisevorbringen und möglichen Rückkehrbefürchtungen und erkundigte sich nochmals, ob der Beschwerdeführer etwa etwas zum Fluchtgrund berichtigen, ergänzen oder hinzufügen wolle. Der Beschwerdeführer verneinte und hielt fest, dass er nach Österreich gekommen und hier konvertiert sei, wobei seine Familie jetzt wisse, dass er Christ sei (AS 127 f). Nähere Angaben zu einer Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum machte der Beschwerdeführer auch bei diesen Gelegenheiten nicht. Somit wirkte der Leiter der Einvernahme bzw. die Behörde durchaus darauf hin, dass für die Entscheidung erhebliche Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.

Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausführlich befragt wurde, weshalb er Beschwerde gegen den Bescheid erhoben habe und weshalb er diesen für rechtswidrig halte. Die seinerzeitige Einvernahmesituation beanstandete der Beschwerdeführer nicht (OZ 10, S 10). Stattdessen legte der Beschwerdeführer allgemein dar, dass die Reise nach Österreich nicht einfach gewesen sei und sie daher nochmals probieren haben wollen, wegen seiner Familie bzw. der Zukunft seiner Kinder Asyl zu erhalten. Dass er in Österreich (aus Überzeugung) zum Christentum konvertiert sei und deshalb internationalen Schutzes bedürfe, brachte der Beschwerdeführer (zunächst) nicht vor. Obwohl er angeblich den Inhalt der Beschwerde kenne, führte er dazu einzig aus, dass in der Beschwerde protokolliert worden sei, dass eine Rückkehr in den Iran nicht möglich sei (OZ 10, S 10). Einen inhaltlichen Zusammenhang mit einer angeblichen Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum stellte der Beschwerdeführer dabei nicht her. Damit zeigt sich, dass die Beschwerdeerhebung im Ergebnis asyltaktisch motiviert ist. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der skizzierten Befragung dargetan, dass er aus Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und die Behörde den Sachverhalt insofern unzureichend ermittelt und/oder verkannt habe.

Auf die unzutreffende Behauptung der Mangelhaftigkeit der Länderfeststellungen und der fehlenden Auseinandersetzung mit den Folgen einer Scheinkonversion (AS 293 ff) wird das Bundesverwaltungsgericht unter 2.4.4. noch eingehen.

Dieser Eindruck eines zumindest teilweise verfehlten Beschwerdevorbringens wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer behauptet, bei der vermeintlich nach § 18 Abs 1 AsylG 2005 gebotenen konkreten Nachfrage durch die Behörde hätte er seine Einstellung gegenüber den Taliban in der behördlichen Einvernahme darlegen können (AS 293). Tatsächlich weist das Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner Kinder im gesamten verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren abseits der – nicht nachvollziehbaren – Ausführungen in der Beschwerde nicht den geringsten Bezug zu den Taliban auf.

2.4.2. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:

2.4.2.1. In der behördlichen Einvernahme am 19.03.2018 gab der Beschwerdeführer unmissverständlich an, dass es nie persönliche Bedrohungen/ Verfolgungen von Seiten des iranischen Staates gegen seine Person im Iran gegeben habe und er auch nie strafrechtlich verfolgt bzw. verurteilt worden sei. Er sei in seinem Heimatland nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen (AS 126 f). Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er nie konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen (AS 127). Auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht verneinte der Beschwerdeführer Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und politischen Gesinnung (OZ 10, S 16). Ebenso verneinte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass im Iran ein Verfahren gegen ihn anhängig sei und dass nach seiner Person gefahndet werde. Er habe keine Probleme gehabt (OZ 10, S 16). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

In seiner Einvernahme gegenüber der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer nicht vor, wegen seiner Zugehörigkeit zum Islam schiitischer Prägung konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein (AS 127). Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer – und dies ausgesprochen allgemein und oberflächlich – an, in seinem Wohnumfeld Probleme wegen seiner Religion gehabt zu haben (OZ 10, S 16). Vom erkennenden Richter zu einer Präzisierung dieser Probleme aufgefordert, verwies der Beschwerdeführer allgemein auf die religiösen Gedenktage bzw. Trauerrituale im Iran. Sie hätten immer schwarze Kleidung tragen müssen, wobei es immer wieder Kontrollen gegeben habe. Sie seien nicht frei gewesen (OZ 10, S 16). Die Angaben des Beschwerdeführers waren wenig konkret. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich wegen der im Iran allgemein gepflegten und angeblich auch von ihm verlangten Rituale Probleme wegen des Islams, hätte er dies bereits im behördlichen Verfahren vorgebracht. Dass gegen ihn in diesem Zusammenhang Sanktionen verhängt worden wären, hat er nicht einmal behauptet. Er konnte unbehelligt weiterhin im Iran leben. Gefragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats bzw. danach, weshalb er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, hatte der Beschwerdeführer vor der Behörde mit keinem Wort religiösen Zwang oder Druck erwähnt. Er behauptete gänzlich nichtssagend, er habe sehen können, dass der Iran keine gute Religion sei. Tatsächlich verließ er den Iran aus wirtschaftlichen Gründen zur Verbesserung der eigenen Zukunftsperspektive (AS 126).

2.4.2.2. Was die ursprünglich vorgebrachten Ausreise-/ Fluchtgründe (siehe die Formulierung in der Erstbefragung [AS 9] und in der Einvernahme vor der belangten Behörde [AS 125 f]) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer begründete die Antragstellung zunächst im Verfahren vor der belangten Behörde mit einer Bedrohung und/oder Verfolgung seiner Ehegattin und seiner Person aufgrund einer Konversion zum christlichen Glauben im Iran. Im Verlauf der behördlichen Einvernahme gestand er ein, dass diese Behauptung nicht der Wahrheit entspreche. Die Behörde erachtete das ursprünglich erstattete Vorbringen – zutreffend – als nicht glaubhaft und es erübrigt sich diesbezüglich eine weitere nähere Auseinandersetzung. Auch das Bundesverwaltungsgericht zweifelt in keiner Weise an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Ereignisse in Form einer Konversion zum christlichen Glauben im Jahr 2015 im Iran nicht der Wahrheit entspricht und das tatsächliche Ausreisemotiv vielmehr in der wirtschaftlichen Situation zu verorten ist. Es steht damit außer Frage, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen hatte, Christ zu werden (AS 126, 128). Der Beschwerdeführer war nie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer kam erstmals in Österreich mit dem christlichen Glauben in Berührung (AS 128). Entsprechend der unter 2.1.2. bereits erläuterten Judikatur des Verwaltungsgerichthofs wird das Bundesverwaltungsgericht in der Folge auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers eingehen.

2.4.2.3. Die Feststellungen, wie und wann der Beschwerdeführer in Österreich mit dem christlichen Glauben in Berührung kam und zur Freien Christengemeinde XXXX Zugang fand, folgen den Angaben gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S 18, 21). Auch die Feststellungen zu den weiteren religiösen Aktivitäten, namentlich zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Freien Christengemeinde XXXX basieren auf den insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 10, S 20). Für die Teilnahme des Beschwerdeführers am Leben der Freien Christengemeinde XXXX liegen außerdem schriftliche Bestätigungen vor (AS 131; OZ 10, Beilage B) und sie ist auch in den vorgelegten Unterstützungsschreiben (OZ 10, Beilage B) sowie mit Fotografien von kirchlichen Aktivitäten (OZ 10, Beilage B) hinreichend dokumentiert. Auch die förmliche Aufnahme des Beschwerdeführers in die Religionsgemeinschaft ist diesen Bestätigungen der Freien Christengemeinde XXXX zu entnehmen (AS 131; OZ 10, Beilage B). Grundlagen für die Feststellungen zur Taufe und Vorbereitung darauf sind ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 10, S 16, 21) sowie die Bestätigung der XXXX vom 15.01.2020 (OZ 10, Beilage B). Der Beschwerdeführer hat außerdem eine Taufurkunde und Fotografien seiner Taufzeremonie vorgelegt (AS 35, 139 bis 145).

Beim Bundesverwaltungsgericht sind keine Bedenken entstanden, sich in Bezug auf die genannten Feststellungen, die namentlich äußere Umstände/Vorgänge wie etwa die Teilnahme am Gemeinschaftsleben der christlichen Gemeinde sowie formale Dinge wie die Begründung der Zugehörigkeit betreffen, (unter anderem) auf die Bestätigungen der Gemeinde zu stützen. Den Schreiben kann jedoch, soweit darin darüber hinaus der Eindruck vermittelt werden sollte, der Beschwerdeführer habe sich aus Überzeugung sowie nach eingehender Auseinandersetzung und „aktivem“ Kursbesuch aus echtem Interesse dem Christentum zugewandt und sich taufen lassen (vgl. OZ 10, Beilage B), nicht gefolgt werden. Gerade unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten „Richtlinien der Freikirchen in Österreich zur Tauf- und Mitgliedspraxis von Flüchtlingen“ (AS 119, 133 ff) besteht kein Zweifel, dass die Taufe des Beschwerdeführers nicht aufgrund eines wahrhaftigen Bekenntnisses zum Christentum erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die folgenden Erwägungen und hält zur Vollständigkeit fest, dass der Beschwerdeführer freilich kein Flüchtling, sondern (bis zur Erlassung der vorliegenden Entscheidung) Asylwerber ist bzw. war.

Die schriftliche Absage vom Islam ist hinreichend dokumentiert (OZ 10, Beilage B). Zur Würdigung dieser Erklärung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Ausführungen unten unter 2.4.2.5.

2.4.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer oberflächliche Kenntnisse vom Christentum im Allgemeinen und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung im Besonderen habe, war angesichts seiner Antworten auf Fragen in der Verhandlung am 14.02.2020 (OZ 10, S 16 ff), z. B. zu christlichen Werten, zur Reformation und zu christlichen Festtagen, Bibelstellen etc., zu treffen.

Der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, will das Bundesverwaltungsgericht zwar kein überzogenes Gewicht beimessen. Im konkreten Fall darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Fragen auf die Glaubensrichtung, zu der sich der Beschwerdeführer bekennt (AS 122; vgl. auch AS 133), und insbesondere auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten „Richtlinien der Freikirchen in Österreich zur Tauf- und Mitgliedspraxis von Flüchtlingen“ (AS 119, 133 ff) abgestimmt waren.

Nach diesen Richtlinien habe ein Taufanwärter etwa z. B. das Lukasevangelium sowie Johannesevangelium zu lesen und es finde ein Austausch in Form von Fragen und Antworten mit einem Mitarbeiter der Gemeinde statt (AS 135). Der Beschwerdeführer konnte weder Inhalte des Johannesevangeliums, die eine zentrale Vorstellung des christlichen Glaubens betreffen, wiedergeben („Jüngstes Gericht“, vgl. Joh 3,19-21) noch kannte er das – im Lukasevangelium überlieferte – Gleichnis, zu dem ihn der Richter befragte (OZ 10, S 17, 19). Selbst nach Vorlage und Übersetzung der betreffenden Stelle aus dem Lukasevangelium auf Farsi und nach abermaliger Wiedergabe des Gleichnisses durch die Dolmetscherin in einfachen Worten war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, für sich persönlich Schlüss

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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