TE Bvwg Beschluss 2020/7/20 W195 2232535-1

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Veröffentlicht am 20.07.2020
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Entscheidungsdatum

20.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W195 2232535-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsident Dr. Michael SACHS über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den Obmann XXXX sowie die Schriftführerin XXXX , gegen den Bescheid der BH Innsbruck, XXXX , vom XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG

Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 29.06.2020 erhob das XXXX , als Beschwerdeführerin (BF) eine Bescheidbeschwerde gegen „die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Bau einer Wasserstoffproduktionsanlage mit grünem Strom am Zentralstandort in Völs" der XXXX . durch die BH Innsbruck.

Da die ursprünglich eingereichte Beschwerde nicht den formellen Anforderungen entsprach, wie etwa der Bezeichnung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, wurde diese der BF zur Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zurückgestellt.

Nunmehr liegt die mit Schreiben vom 14.07.2020 verbesserte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der Beschwerde wurde auch eine Kopie (eines nicht rechtsgültig unterfertigen) Bescheides übermittelt. Demnach handelt es sich gegenständlich um eine naturschutzrechtliche Bewilligung, die, wie der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist, gegebenenfalls mittels Beschwerde „an das Landesverwaltungsgericht“ angefochten werden kann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der BH Innsbruck in einen naturschutzrechtlichen Verfahren. Dieser Bescheid kann mittels Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht angefochten werden. Ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht ist (verfassungs-)gesetzlich nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche ausdrücklich auch im verbesserten Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen in der Bescheidbeschwerde, insbesondere auch aus dem verbesserten Schriftsatz und der beigefügten Kopie des Bescheides der BH Innsbruck. Offensichtliche Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Bescheidbeschwerde, traten nicht auf, sodass der Sachverhalt im ausreichenden Maße für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung ausreichend dargestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Maßgebliche Rechtslage

Allgemeines zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) oder gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gegenständlich handelt es sich um ein naturschutzrechtliches Verfahren, welches nicht im Kompetenzbereich des Bundes gelegen ist und daher auch keiner inhaltlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Die diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der BH Innsbruck ist klar und verfassungsrechtlich unbedenklich.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt –gemäß Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden gemäß Art. 130 B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

Gegenständlich wurde eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der BH Innsbruck eingebracht; diese erging in einem naturschutzrechtlichen Verfahren. Eine Bundeskompetenz liegt verfassungsrechtlich nicht vor. Aus diesem Grund war die explizit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Beschluss, der eine Beschwerde in einem naturschutzrechtlichen Verfahren mangels Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes zurückweist, findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Länderkompetenz Landesverwaltungsgericht Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2232535.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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