Index
L81705 Baulärm Salzburg;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des MS und der ES, beide in R, beide vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Jänner 1997, Zl. 1/02-35.027/6-1997, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. A in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, 2. Stadtgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 15. Jänner 1993 an die Stadtgemeinde R eine "Bauanzeige für die Erweiterung des Wohnhauses in der B-Straße 7" eingebracht. Die Bauanzeige langte am 22. April 1993 bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein, wurde zur Zl. 124/93 zu den Akten genommen und unter dieser Zahl am 5. Mai 1993 mittels Stampiglie gemäß § 10 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes zur Kenntnis genommen. Der Bauanzeige waren Pläne angeschlossen, in denen die Erweiterung mit Kreisen gekennzeichnet war. Die Kenntnisnahme durch die Baubehörde wurde den Beschwerdeführern am 10. Mai 1993 zugestellt.
Einem Aktenvermerk vom 21. April 1994 zufolge wurde aufgrund einer Anrainerbeschwerde des Erstmitbeteiligten festgestellt, daß trotz Aufforderung des Einschreiters (mündlich) die Zustimmungserklärungen der Anrainer AS im Norden und ES im Osten beizubringen, diese ha. nicht vorlägen. AS habe sich anläßlich eines Lokalaugenscheines nicht bereit erklärt, diese Zustimmung zu erteilen. Aufgrund eines Irrtumes sei die eingereichte Bauanzeige ohne vorheriges Vorliegen der Zustimmungserklärungen dem Bauwerber zugestellt worden, es habe dieser mit der Aufstockung der Garage begonnen (ca. 3 Scharren roter Ziegel). Die Baumaßnahmen seien am 21. April 1994 um 9 Uhr eingestellt worden. Der Bauwerber habe erklärt, er werde diese nicht weiterführen und um eine Baugenehmigung für den Anbau für das bestehende Objekt im Westen bei der Baubehörde ansuchen. Der Aktenvermerk ist unterfertigt.
Mit einem Bescheid vom 11. Juli 1994, Zl. 276/1994, stellte der Bürgermeister gemäß § 16 Abs. 1 die Baumaßnahmen am Objekt B-Straße 7 (Aufstockung der nördlich am Objekt angesetzten Garage) mit sofortiger Wirkung ein. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag, Zl. 277/1994, erteilte der Bürgermeister den Auftrag, gemäß § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes die Baumaßnahmen (Aufstockung der nördlich am Objekt angesetzten Garage) zu beseitigen. Die Entfernung habe innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen. Beide Bescheide vom 11. Juli 1994 ergingen ausschließlich an den Erstbeschwerdeführer, der dagegen keine Berufung erhoben hat.
Mit Bescheid vom 1. August 1995, Zl. 999/95, stellte der Bürgermeister gemäß § 16 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes die Bauarbeiten am genannten Objekt ein, mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage zur Zl. 1015/95 wurde gemäß § 16 Abs. 3 BPG die Entfernung der Baumaßnahmen angeordnet. Die Bescheide vom 1. August 1995 waren ausschließlich an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet. Diese erhob gegen diese Bescheide Berufung.
Am 7. August 1995 gab der Erstmitbeteiligte niederschriftlich an, daß trotz der Baueinstellung weitergebaut werde und dadurch Nachbarschaftsrechte verletzt würden. Er ersuche um Erstattung einer Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau.
Mit Bescheiden vom 28. September 1995, gerichtet an den Erstbeschwerdeführer, erließ der Bürgermeister zur Zl. 1237/95 einen Auftrag gemäß § 16 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes (Baueinstellung), zur Zl. 1238/95 einen Auftrag gemäß § 16 Abs. 3 BPG. Die angeführten Bescheide waren damit begründet, daß sich nach Kenntnisnahme der Bauanzeige herausgestellt habe, daß durch diese Baumaßnahmen subjektiv-öffentliche Rechte Dritter (Nachbarschaftsabstand zu den Gp 374/4 und 374/7) verletzt würden. Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen die Bescheide vom 28. September 1995 Berufung. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. Februar 1996 wurde den Berufungen gegen die Bescheide vom 1. August 1995, Zlen. 999/95 und 1015/95, sowie gegen die Bescheide vom 28. September 1995, Zlen. 1237/95 und 1238/95, vollinhaltlich stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen, da dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Der Bescheid ist an beide Beschwerdeführer ergangen ebenso wie an den Erstmitbeteiligten.
Aufgrund der Vorstellung des Erstmitbeteiligten hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Jänner 1997 den Bescheid der Gemeindevertrtung vom 13. Februar 1996 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung zurückverwiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, betreffend die Parteistellung des Erstmitbeteiligten sei vorweg auf § 16 Abs. 6 des Baupolizeigesetzes hinzuweisen; da die Bauanzeige nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bescheid darstelle, habe der Bürgermeister zu Recht baupolizeiliche Aufträge gemäß § 16 Abs. 1 und 3 des Baupolizeigesetzes erlassen. Da es sich bei den gegenständlichen Baumaßnahmen unbestrittenermaßen um einen baubehördlich bewilligungspflichtigen Tatbestand gemäß § 2 des Baupolizeigesetzes handle, weil subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn berührt würden, hätte das Baugesuch einem (ordentlichen) Bauverfahren zugeführt werden müsse. Überdies sei die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht gemäß § 67 AVG nicht nachgekommen, zumal nach dieser Bestimmung der Spruch in Bescheiden der Berufungsbehörde auch dann zu begründen sei, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben werde. Die Berufungsbehörde werde daher in ihrer neuerlich zu erlassenden Entscheidung bei der gegebenen Sachlage in Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde die Berufung der Beschwerdeführer abzuweisen haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach den Begriffsbestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes (BPG), LGBl. Nr. 117/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 100/1992, gilt nach § 1 Abs. 1 als bauliche Anlage:
das durch eine bauliche Maßnahme Hergestellte; als Bauführung:
die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer Bauten einschließlich der Zu-, Auf- und Umbauten; als bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme.
Nach § 2 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten. Gemäß § 3 leg. cit. kann bei baulichen Maßnahmen von geringerer Bedeutung anstelle des Bewilligungsansuchens eine schriftliche Bauanzeige erstattet werden. Gemäß § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes kann die Baubehörde eine Bauanzeige nur zur Kenntnis nehmen, wenn die bauliche Maßnahme geringfügig ist, durch sie subjektiv-öffentliche Rechte anderer Parteien nicht verletzt werden und keine Gründe vorliegen, die zur Versagung einer Baubewillgigung oder zur Vorschreibung von in eine Baubewilligung aufzunehmenden Auflagen Anlaß geben würden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Bauanzeige unverzüglich auf die Möglichkeit hin, sie zur Kenntnis nehmen zu können, zu überprüfen. Sie gilt als zur Kenntnis genommen, wenn nicht binnen sechs Wochen ab vollständiger Einbringung das Erfordernis einer Bewilligung als gegeben erklärt wird. Die Baubehörde hat auf den dem Einschreiter auszugfolgenden Plänen und der technischen Beschreibung die erfolgte Kenntnisnahme zu bestätigen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gelten für bauliche Maßnahmen, die vom Bewilligungswerber der Baubehörde angezeigt und von dieser zur Kenntnis genommen wurden, die nachstehenden Bestimmungen für bewilligte bauliche Maßnahmen.
§ 16 Abs. 6 leg. cit. lautet wie folgt:
"Wird durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen, so steht dem hiedurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 und die Parteistellung in diesem Verfahren zu".
Die Absätze 1 bis 4 des § 16 BPG regeln baupolizeiliche Maßnahmen.
Es kann im Beschwerdefall keinem Zweifel unterliegen, daß die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige zu Unrecht erfolgte, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BPG wegen Unterschreitung der Abstandsbestimmungen in bezug auf den Erstmitbeteiligten und einen weiteren Anrainer nicht eingehalten wurden. Dennoch begründete die (rechtswidrige) Zurkenntnisnahme zwischen den Beschwerdeführern und der Behörde die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 BPG, zumal diese Bestimmung (anders als z.B. § 26 der Tiroler Bauordnung oder § 24 des Vorarlberger Baugesetzes) ausdrücklich normiert, daß für bauliche Maßnahmen, die angezeigt und von der Behörde zur Kenntnis genommen wurden, die nachstehenden Bestimmungen für bewilligte bauliche Maßnahmen gelten, und bauliche Maßnahmen, wie bereits ausgeführt, sowohl in § 1 Abs. 1 des BPG als auch in § 3 leg. cit. genannt sind. Die Zurkenntnisnahme durch die Behörde hat somit für die Beschwerdeführer die Rechtswirkung entfaltet, daß zwischen ihr und der Behörde von einer bewilligten baulichen Maßnahme auszugehen ist. Hingegen hat die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige gegenüber dem Erstmitbeteiligten keine Rechtswirkungen entfaltet, weil er in diesem Verfahren nicht Partei war. Es ergibt sich dabei eine ähnliche rechtliche Situation wie zufolge des § 12 Abs. 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, wonach Partei im Bauplatzerklärungsverfahren nur der Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstückes ist, der Nachbar im Bauplatzerklärungsverfahren nicht mitwirken kann, jedoch im Baubewilligungsverfahren berechtigt ist, jene Einwendungen zu erheben, welche den Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens betrafen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. April 1991, Zl. 89/06/0161 sowie vom 27. Juni 1991, Zl. 90/06/0194).
Der betroffene Anrainer ist daher grundsätzlich berechtigt, einen Antrag im Sinne des § 16 Abs. 6 des Baupolizeigesetzes zu stellen. In einem derartigen Verfahren kommt ihm nach dieser Bestimmung die Parteistellung zu.
Im Beschwerdeverfahren hat aber der Erstmitbeteiligte - wie die Aktenlage ergibt - keinen Antrag auf behördliche Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 des § 16 BPG gestellt (was ihm aber immer noch offensteht): wie der Aktenvermerk vom 21. April 1994 ergibt, hat der Erstmitbeteiligte lediglich eine Anrainerbeschwerde eingebracht, aufgrund welcher Ermittlungen durch den Bürgermeister erfolgten. Daß der Erstmitbeteiligte einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 16 Abs. 1 bis 4 BPG gestellt hätte, kann diesem Aktenvermerk nicht entnommen werden. Ein Aktenvermerk ist eine öffentliche Urkunde, der über seinen Inhalt vollen Beweis macht, wenngleich der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist, ebenso wie der Beweis der Unvollständigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1970, Zl. 281/69).
Anläßlich der Aufnahme der Niederschrift vom 7. August 1995 hat der Erstmitbeteiligte nur den Antrag der Erstattung einer Anzeige der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gestellt. Weitere Schriftstücke des Erstmitbeteiligten enthält der vorgelegte Verwaltungsakt nicht. Es ist daher aufgrund des § 16 AVG davon auszugehen, daß der Erstmitbeteiligte tatsächlich keinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gestellt hat, sondern sich nur über die Bauführung beschwert hat, was ein amtswegiges Verfahren auslöste. Die Annahme, daß es sich um ein amtswegiges Verfahren handelte, wird auch dadurch bestärkt, daß die Baubehörde die erstinstanzlichen Bescheide, und zwar sowohl jene vom 11. Juli 1994, als auch jene vom 1. August 1995 sowie vom 28. September 1995, ausschließlich an die Beschwerdeführer gerichtet hat, nicht auch an den Erstmitbeteiligten, dem in einem über Antrag gemäß § 16 Abs. 6 BPG eingeleiteten Verfahren Parteistellung zugekommen wäre. Weder in den erstinstanzlichen Bescheiden noch im Berufungsbescheid vom 13. Februar 1996 ist auf § 16 Abs. 6 BPG Bezug genommen worden, sodaß jeder Anknüpfungspunkt für die Annahme fehlt, daß die Baubehörden aufgrund eines Antrages gemäß § 16 Abs. 6 BPG eingeschritten wären. In einem amtswegigen Verfahren kam aber dem Erstmitbeteiligten keine Parteistellung zu, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die Parteistellung auch nicht durch die Zustellung eines Bescheides begründet wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, Zl. 87/05/0162).
Die Vorstellungsbehörde hätte daher die Vorstellung des Erstmitbeteiligten mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen müssen. Da sie aber in Verkennung der Rechtslage die Vorstellung des Erstmitbeteiligten zum Anlaß genommen hat, den Bescheid der Gemeindevertretung vom 13. Februar 1996 aufzuheben, verletzte sie schon dadurch Rechte der Beschwerdeführer. Im übrigen ist davon auszugehen, daß durch die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige zwischen den Beschwerdeführern und der Baubehörde, wie bereits ausgeführt, ein Rechtszustand geschaffen wurde, wonach zwischen diesen beiden Parteien (Gemeinde und Beschwerdeführern) vom Vorliegen eines bewilligten Bauzustandes im Sinne des § 10 Abs. 3 BPG auszugehen ist, sodaß die Beschwerdeführer dadurch gegen amtswegige Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 bis 4 BPG geschützt waren (geschützt sind sie nicht aber gegen Maßnahmen aufgrund eines berechtigten Antrages nach § 16 Abs. 6 BPG), was die Gemeindevertretung offensichtlich erkannt hat und deshalb mit Recht die Bescheide des Bürgermeisters behoben hat. An der mangelnden Parteistellung des Erstmitbeteiligten und der dementsprechend gebotenen Zurückweisung seiner Vorstellung durch die Aufsichtsbehörde ändert auch der Umstand nichts, daß die Berufungsbehörde entgegen der Bestimmung des § 67 AVG ihren, den Berufungsanträgen der Beschwerdeführer vollinhaltlich Rechnung tragenden Bescheid nicht begründet hat, weil jemandem, der nicht Partei des Verwaltungsverfahrens ist, schon die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung fehlt.
Da die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastete und die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060073.X00Im RIS seit
07.06.2001