TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/26 96/21/0798

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §2;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde der HA, des NA, des XA und des TA, alle in O, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 7. August 1996, Zl. Frb-4250c-15/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung als unzulässig, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 7. März 1996 und 20. Mai 1996 an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Feststellung, daß sie in Österreich aufenthaltsberechtigt sind.

Mit dem aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 32/1993, erlassenen Bescheid vom 26. Juni 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz diesen Antrag gemäß §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung beantragten, sie seien nach dem Assoziierungsübereinkommen EWG-Türkei i.V.m. dem Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/1980 aufenthaltsberechtigt.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz legte die Berufung aufgrund des ausdrücklichen Antrages der Beschwerdeführer der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zur Entscheidung vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, daß für den Fall, daß den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre, keine Zuständigkeit der belangten Behörde vorläge. Wenn man davon ausginge, daß den Beschwerdeführern ein Sichtvermerk nach dem Fremdengesetz zu erteilen wäre, so ergebe sich gemäß § 70 Abs. 2 FrG, daß gegen die Versagung eines Sichtvermerkes keine Berufung zulässig sei. Die Berufung sei daher jedenfalls zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der erstinstanzliche Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz namens des Landeshauptmannes (LGBl. Nr. 32/1993) aufgrund des Aufenthaltsgesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen. Für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges ist maßgebend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid tatsächlich erlassen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 88/04/0067). Im vorliegenden Fall wäre daher nicht die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, sondern gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG der Bundesminister für Inneres die zuständige Berufungsbehörde gewesen. Auch kann der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in der Weise umgedeutet werden, daß damit bloß die Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde ausgesprochen worden wäre, die nicht als abschließende Entscheidung über die Berufung qualifiziert werden könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht nur ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über die Berufung ausgesprochen, sondern mit der Zurückweisung darüber auch endgültig entschieden. Durch eine solche Vorgangsweise wird der Berufungswerber in seinem Recht auf eine meritorische Berufungsentscheidung verletzt, sie ist daher inhaltlich rechtswidrig (vgl. auch dazu das genannte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitInstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinZurückweisung wegen entschiedener SacheOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210798.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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