TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/19 W161 2171124-2

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Veröffentlicht am 19.08.2020
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Entscheidungsdatum

19.08.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W161 2171124-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wilfried EMBACHER und Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2020, Zl. 1072329008/170975041, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Ausspruch über die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folgenden: BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.08.2017 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein, wobei die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2019, GZ W232 2171124-1/17E als unbegründet abgewiesen wurde. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 01.08.2019 in Rechtskraft.

4. Eine freiwillige Ausreise des BF binnen der festgesetzten Frist erfolgt nicht.

5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.08.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX zu nehmen.

Der Mandatsbescheid wurde vom BF am 10.09.2019 gemäß § 57 Abs. 1 FPG persönlich übernommen.

6. Am 11.09.2019 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid ein.

7. Am 19.09.2019 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF sich nicht mehr an der gemeldeten Unterkunft befinde und wurde der BF am gleichen Tag von seinem Hauptwohnsitz abgemeldet.

8. Am 20.09.2019 wurde vom BFA ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 26.09.2019 gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen.

9. Am 27.09.2019 stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag gemäß § 57 Abs. 3 AVG auf Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung über das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides vom 29.08.2019.

10. Da der BF auch an seinem Nebenwohnsitz nicht mehr angetroffen werden konnte, erfolgte am 01.10.2019 auch die amtliche Abmeldung dieses Wohnsitzes.

11. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2020, Zl.: 1072329008/170975041 wurde der Antrag des BF gemäß § 57 Abs. 3 AVG vom 27.09.2019 auf Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung über das Außerkrafttreten des Bescheides vom 29.08.2019 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG wurde dem BF vorgeschrieben Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten und wurde die Zahlungsfrist mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren der Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (spätestens am 20.09.2019) eingeleitet worden sei und weitere Ermittlungsschritte wegen des fehlenden Wohnsitzes des BF nicht mehr möglich seien. Aufgrund der Aufnahme des Ermittlungsverfahrens sei es zu keinem Außerkrafttreten des Mandatsbescheides ex lege gekommen und sei daher die beantragte schriftliche Bestätigung nicht auszustellen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Erlassung des gegenständlichen Bescheides über den Antrag des BF in seinem privaten Interesse liege.

12. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts ein. Nach Darlegung des Verfahrensganges wird ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet habe, inwiefern die Erlassung des angefochtenen Bescheides im Privatinteresse des BF liege. Nur wenn dies der Fall sei, dürfe die Entrichtung der Bundesverwaltungsabgabe vorgeschrieben werden. Die Scheinbegründung der Behörde erschöpfe sich in einem Satz, mit welchen überhaupt nicht auf den dem Bescheid zugrundliegenden Sachverhalt eingegangen worden sei. Die Scheinbegründung der Behörde habe keinerlei Begründungswert und hindere den BF an der Überprüfung des Bescheides auf dessen Rechtswidrigkeit bzw. daran, seine Interessen zu verfolgen. Auch würde die Amtshandlung der Behörde nicht im privaten Interesse des BF liegen, da sie die Rechtslage des BF nicht verändere. Der BF habe die Ausstellung der Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides beantragt, dabei handle es sich um einen deklarativen und keinen konstitutiven Behördenakt. Darin liege der wesentliche Unterschied zur Verleihung von Berechtigungen, die als im Privatinteresse gelegen angesehen werden können. Die Rechtsansicht des BFA sei daher unrichtig. Auch hätte die Behörde die einzelnen Amtshandlungen nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang des Verfahrens betrachten müssen, dessen Teil sie bilde. Es wäre auf das Verfahrensziel abzustellen gewesen. Das Verfahren, als dessen Teil die Erlassung des angefochtenen Bescheides anzusehen sei, ziele darauf ab, eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG gegen den BF zu erlassen. Eine Wohnsitzauflage und damit eine Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit sei keinesfalls im Privatinteresse des BF.

13. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 04.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hg. Akt betreffend den BF sowie durch Einholung eines aktuellen ZMR-Auszuges.

1. Feststellungen:

Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 07.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sowohl in erster Instanz vor dem BFA, als auch in zweiter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Der BF reiste binnen der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, weshalb das BFA dem BF mittels Mandatsbescheid vom 29.08.2019 eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG auftrug.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine Vorstellung und leitete das BFA fristgerecht (binnen zwei Wochen) ein Ermittlungsverfahren ein, weshalb es zu keinem Außerkrafttreten des Mandatsbescheides ex lege gekommen ist.

Am 27.09.2019 stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung den Antrag gemäß § 57 Abs. 3 AVG auf Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung über das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides vom 29.08.2019.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Asylverfahren bzw. zum weiteren Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den darin einliegenden Unterlagen des BFA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Der vom BF gestellte Antrag ist in § 57 Abs. 3 AVG geregelt.

§ 57 AVG (Mandatsbescheid) lautet wie folgt:

„(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

Nach der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde der Partei das Außerkrafttreten auf ihr Verlangen zu bestätigen, es somit zu beurkunden; ist die Behörde aber der Meinung, dass das Mandat nicht außer Kraft getreten sei, so hat sie das Verlangen der Partei bescheidmäßig abzuweisen. Auch der VwGH nimmt an, dass die Parteien einen nach § 73 AVG durchsetzbaren Anspruch auf Erlassung eines abweisenden Bescheides haben (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014), Rz 587).

Die bescheidmäßige Abweisung des Antrages erfolgte in Spruchpunkt I. des Bescheides, da dieser Spruchpunkt vom BF nicht angefochten wurde, konnten weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang unterbleiben.

Zu A) Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Das BFA sprach im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aus, dass der BF gemäß § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten habe.

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1.090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

Bundesverwaltungsabgaben können nur für "Amtshandlungen" der Behörde vorgesehen werden (zB. für Bescheide und Beurkundungen), die Amtshandlungen müssen weiters "wesentlich im Privatinteresse" der Partei liegen, sie also begünstigen (zB. die Verleihung von Berechtigungen), so Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2011), Rz 685. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verleihung einer Berechtigung eine wesentlich im privaten Interesse der solcherart berechtigten Partei liegende Amtshandlung (vgl. VwGH 12.10.1964, Zl. 0139/63). „Nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AVG ist jedoch bei Verweigerung der Verleihung einer Berechtigung – im Gegensatz zur Erteilung unter belastenden Nebenbestimmungen - (insbesondere Auflagen [vgl. Mannlicher/Quell AVG § 78 Anm 2]) eine Verwaltungsabgabe nicht einzuheben (vgl. Hellbling 522; Herrentritt 152)“ (Hengstschläger/Leeb AVG § 78 RZ 8). Auch eine Amtshandlung, welche die Rechtslage der Partei nicht verändert, liegt nicht wesentlich in ihrem Privatinteresse (vgl. VwGH 02.10.1973, VwSlg. 8473A/73; VwGH 28.01.2004, Zl. 2002/04/0193).

Im vorliegenden Verfahren wies das BFA den Antrag des BF zur Gänze mittels Bescheid ab, weshalb nach oben Gesagtem nicht von einem "wesentlich im Privatinteresse der Partei" liegenden Sachverhalt ausgegangen werden kann. Wie in der Beschwerde zu Recht montiert wurde, wird durch den Bescheid die Rechtslage des BF auch nicht verändert.

Aus diesem Grund war der Tatbestand für die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weshalb dieser Spruchteil ersatzlos zu beheben war.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (jüngst wieder VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht – im vorliegenden Fall erneut - von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12).

Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF nochmals zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W161.2171124.2.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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