TE Bvwg Beschluss 2020/9/2 L516 2234528-1

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Veröffentlicht am 02.09.2020
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Entscheidungsdatum

02.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L516 2234528-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Bangladesch alias Myanmar, vertreten durch Dr. Manfred SCHIFFNER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1142759502/170183757:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte am 11.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach aus, dass (VI.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und (VII.) gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakten des BFA am 30.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

1. Sachverhalt

[Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; S=Seite]

1.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz – zusammengefasst – vor:

Er sei Staatsangehöriger von Myanmar, sei am XXXX in XXXX /Myanmar geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya. Er sei im Jahr 1992 im Alter von drei Jahren mit seinen Eltern aus Myanmar nach Bangladesch geflohen und habe ab dann durchgehend bis zu seiner Ausreise im Dezember 2016 in Bangladesch gelebt. Für Rohingyas gebe es in Bangladesch keine Rechte, sie seien täglich mit Hass und körperlichen Übergriffen durch die Bengalen konfrontiert und auch die Polizei behandle sie wie Kriminelle. Im Jahr 1994 sei er von seinen Eltern an einen damals kinderlosen Mann verkauft worden. Ab jenem Zeitpunkt lebte er bei diesem jenem Mann und dessen Familie in XXXX . Er habe nie eine Schule besucht, habe in Bangladesch in einer Moschee Arabisch, Bengali und ganz wenig Englisch gelernt. Ab dem Alter von 13 Jahren sei er dann auf sich allein gestellt gewesen und er habe allein im Slum gewohnt. Er habe von 2002 bis 2005 in einem Restaurant gearbeitet, sei von 2005 bis 2009 Rikscha-Fahrer gewesen und habe von 2009 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2016 ein Geschäft geführt. Zwei Jahr nach der Geschäftseröffnung habe er mit Anhängern der Regierungspartei, der „Chatro-League“ Partei, und der Polizei bekommen. Anhänger der „Chatro-League“ seine in sein Geschäft gekommen und er sei mit dem Tod bedroht worden, wenn er ihnen kein Geld habe geben können. Auch von der Polizei sei er immer wieder belästigt worden und er habe dieser monatlich Geld zahlen müssen. Immer wenn er gesagt habe, dass er nicht zahlen wolle, sei er geschlagen worden. Er habe von den Schlägen auch eine Verletzung am Bein erlitten, die noch zu sehen sei. Deshalb habe er schließlich beschlossen, Bangladesch zu verlassen. (NS EB 11.02.2017 S 3, 5; NS EV 09.04.2018 S 3-7; NS EV 17.06.2020 S 3-5; Beschwerdeschrift (AS 227 ff)).

1.2 Das BFA traf im angefochtenen Bescheid unter anderem die folgende Sachverhaltsfeststellung: „Sie wurden am XXXX in XXXX /Myanmar geboren.“ (Bescheid S 15). Dazu im Widerspruch führte das BFA in seiner Beweiswürdigung aus: „Nicht festgestellt wurde tatsächliches Geburtsdatum und Ihr Geburtsort.“ (Bescheid S 32). Das BFA traf auch keine Feststellungen dazu, von welcher tatsächlichen Staatsangehörigkeit es im Falle des Beschwerdeführers ausgeht oder ob es den Beschwerdeführer für staatenlos hält.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die Fundquellen angeführt sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§18 Abs 5 BFA-VG)

3.1 Aufgrund der oben (1.2) festgestellten Begründungs- und Feststellungmängel im angefochtenen Bescheid des BFA erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Klärung des relevanten Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es kann daher gegenwärtig auch nicht mit der maßgeblichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Mündliche Verhandlung (§ 21 Abs 7 BFA-VG)

3.2 Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Begründungsmangel EMRK Feststellungsmangel reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2234528.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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