TE Bvwg Beschluss 2020/9/9 W118 2220943-1

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2220943-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11658824010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 18.04.2018 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018“, elektronisch übermittelt am 05.06.2018, beantragten der Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer die Übertragung von 0,6942 Zahlungsansprüchen. Als Grund für die Übertragung gab der BF „Kommassierung“ an, legte jedoch keine Nachweise bei. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ (i.e. Pacht, Pachtrückfall, Vererbung etc.) machte der BF keine Angaben.

3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11658824010, wies die AMA den angeführten Antrag des BF auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ab und führte dazu begründend aus, der Antrag sei abgewiesen worden, da keine Rechtsgrundlage angegeben worden sei (Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO 1307/2013, § 7 Abs. 2 Z. 2 DIZA-VO).

4. Mit online erhobener Beschwerde vom 23.01.2019 brachte der BF im Wesentlichen vor, nach Durchsicht seiner Unterlagen habe er feststellen müssen, dass ihm bei der Antragstellung offensichtlich ein Fehler unterlaufen sei und er vergessen habe, das entsprechende Feld "PACHT" anzukreuzen. Er habe mit 01.01.2018 die Pacht der beantragten Grundstücke übernommen.

5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der BF habe zwar in seiner Beschwerde angeführt, dass die Rechtsgrundlage am Formblatt nicht angegeben worden sei, es sei allerdings keine Korrektur mit Angabe der Rechtsgrundlage eingebracht worden und somit bleibe die Übertragung negativ.

Nach Abgleich der Flächenwanderung sei eine gewanderte Fläche zwischen Übergeber und Übernehmer von 0,573993 ha nachvollziehbar. Am Formblatt der Übertragung sei außerdem der Spezialfall "Kommassierung" angegeben worden, es seien jedoch bis dato keine Unterlagen zur Kommassierung übermittelt worden.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 09.07.2019 wurden dem BF die Ausführungen der AMA zur Stellungnahme übermittelt.

7. Mit Schreiben vom 18.07.2019 teilte der BF mit, er habe mittlerweile eine Korrektur des Übertragungsformulars durchgeführt. Außerdem habe er Unterlagen zur Kommassierung beigelegt.

8. Mit Schreiben des BVwG vom 29.07.2019 wurde der AMA die Stellungnahme des BF zur Kenntnis gebracht und um Mitteilung ersucht, ob auf Basis der Ausführungen/vorgelegten Unterlagen eine geänderte Beurteilung erfolgen würde.

9. Mit Schreiben der AMA vom 06.08.2019 teilte diese mit, dass auf Basis der angeführten Erklärungen voraussichtlich eine Antragsstattgabe erfolgen könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 18.04.2018 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018“, elektronisch übermittelt am 05.06.2018, beantragten der Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer die Übertragung von 0,6942 Zahlungsansprüchen. Als Grund für die Übertragung gab der BF „Kommassierung“ an, legte jedoch keine Nachweise bei. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ (i.e. Pacht, Pachtrückfall, Vererbung etc.) machte der BF keine Angaben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Im vorliegenden Fall hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das BVwG ergeben, dass die AMA auf Basis der ergänzend vorgelegten Erklärungen/Unterlagen zu einer geänderten Beurteilung gelangen würde. Eine solche geänderte Beurteilung erscheint auch nicht ausgeschlossen, da in der vorliegenden Konstellation eine Berichtigung des gestellten Übertragungsantrages aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 (vgl. dazu aus der Rechtsprechung zur alten und neuen Rechtslage grundlegend BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1) durchaus möglich erscheint.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde auf Basis der ergänzend vorgelegten Erklärungen/Unterlagen zu ermitteln haben, inwieweit dem Antrag des BF tatsächlich stattgegeben werden kann. Dabei werden gegebenenfalls auch allfällige Verspätungskürzungen festzulegen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Direktzahlung Ermittlungspflicht Flächenübernahme Flächenweitergabe INVEKOS Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Nachvollziehbarkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Übertragung Zahlungsansprüche Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2220943.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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