TE Bvwg Beschluss 2020/9/9 W110 2231346-1

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
MinroG §2 Abs3
VwGG §25a Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W110 2231346-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX als Bergbaubevollmächtigte der XXXX , vertreten durch RA Dr. Metin AKYÜREK, Köstlergasse 1/23 1060 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 30.03.2020, Zl. XXXX , wegen § 2 Abs. 3 i.V.m. § 187 Abs. 4 Mineralrohstoffgesetz (MinroG):

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den noch offenen Teil des mit Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 07.12.2018, GZ BMNT-64.300/0225-VI/8/2018, festgesetzten Beitrags zum Grubenrettungswesen für XXXX für das Jahr 2019 an die Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen GmbH zu zahlen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Am 27.05.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

Eine für 01.07.2020 anberaumte Verhandlung wurde nach entsprechendem Vertagungsersuchen der Beschwerdeführerin auf den 05.08.2020 verschoben.

3. Mit Schreiben vom 24.07.2020, hg. eingelangt am 24.07.2020, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 24.07.2020 ernsthaft die Zurückziehung ihrer Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf den diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 24.07.2020. Es besteht kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Prozesserklärung der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Rechtswirksamkeit ist gegenständlich zu bejahen, weil die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ernsthaft zurückzog, ihr damit die Tragweite dieses Schrittes bewusst und ein Willensmangel nicht festzustellen war.

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde, womit die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd genannten Bestimmungen zukommt.

Schlagworte

Beitragszahlungen Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zahlungspflicht Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2231346.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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