Entscheidungsdatum
11.09.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W270 2232979-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des LANDESUMWELTANWALT TIROL gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.05.2020, Zl. U-UVP-10/37/22-2020, betreffend Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX & XXXX , 2. XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Feststellungen
1. Mit Bescheid vom 20.05.2020, Zl. U-UVP-10/37/22-2020 stellte die belangte Behörde fest, dass für das Projekt „ XXXX “ der mitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
3. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Anbringen vom 08.09.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die von ihm erhobene Beschwerde zurückziehe.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt (OZ 1 und OZ 6). Das Bundesverwaltungsgericht sah sich insbesondere nicht veranlasst, an der Ernsthaftigkeit der Erklärung der Beschwerdezurückziehung zu zweifeln.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen war sohin die Einstellung des gegenständlichen auszusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachbarrechte Schigebiet Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2232979.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021