Entscheidungsdatum
15.09.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W245 2138593-2/12E
W245 2138591-2/11E
W245 2138589-2/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. über die Anträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018 auf Wiederaufnahme der Verfahren BVwG W227 2138593-1 betreffend XXXX , geboren am XXXX , BVwG W227 2138591-1 betreffend XXXX , geboren am XXXX und BVwG W227 2138589-1 betreffend XXXX , geboren am XXXX , beschlossen:
A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Mitbeteiligten XXXX und XXXX sind die Eltern des XXXX . Sie sind syrische Staatsangehörige, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie stellten am 9. November 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit den Bescheiden vom 24.08.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) die Anträge der Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (jeweils Spruchteil I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 24. August 2017 (jeweils Spruchteil III.).
I.3. Mit den Erkenntnissen des BVwG (in der Folge auch „BVwG“) vom 26.07.2018 wurden den Beschwerden der Mitbeteiligten stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
I.4. Das BFA stellte am 05.11.2018 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 f AVG. Begründend wurde der Antrag damit, dass der Bruder von XXXX die rumänische Staatsbürgerschaft bereits besessen habe, bevor dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Auch sei XXXX in Rumänien aufhältig gewesen; er habe vom 25.05.2004 bis 16.04.2006 einen rumänischen Aufenthaltstitel gehabt. Unklar sei jedoch, warum der Aufenthaltstitel von den rumänischen Behörden entzogen bzw. nicht mehr verlängert worden sei. Zur Klärung dieser Umstände sei eine Wiederaufnahme der Verfahren unabdingbar.
I.5. Am 16.07.2000 erfolgte eine telefonische Anfrage des BVwG beim BFA. Das BFA teilte mit, dass sie seit dem Jahr 2018 keine neuen Informationen seitens der Botschaft in Rumänien, des Bundesministeriums für Inneres oder des LVT erhalten habe.
I.6. Am 18.08.2020 wurde vom BVwG eine Verhandlung für den 14.09.2020 anberaumt.
I.7. Am 10.09.2020 führten die XXXX als Vertreter für die Mitbeteiligten eine Akteneinsicht durch.
I.8. Am 11.09.2020 zog das BFA die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren zurück. Am 11.09.2020 wurden die Verhandlung für den 14.09.2020 abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Am 05.11.2018 stellte das BFA die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren BVwG W227 2138593-1 betreffend XXXX , geboren am XXXX , BVwG W227 2138591-1 betreffend XXXX , geboren am XXXX und BVwG W227 2138589-1 betreffend XXXX , geboren am XXXX .
Am 11.09.2020 zog das BFA die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren zurück.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf dem unbedenklichen Gerichtsakt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Einstellung der Verfahren:
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
II.3.1.1. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Das BFA zog seine Anträge auf Wiederaufnahme mit Schriftsatz vom 11.09.2020 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das BVwG noch nicht über die Anträge entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BFA, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der jeweils zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtsbeschwerde Antragszurückziehung Asylgewährung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Bundesasylamt Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Wiederaufnahmeantrag Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W245.2138589.2.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021