TE Vwgh Beschluss 1997/6/26 96/11/0373

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. K in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 5. Dezember 1996, Zl. 208.621/3-II/D/14/96, betreffend vorläufige Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Im Zuge des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens über die vorliegende Beschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Jänner 1997 von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen näher bezeichneter strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes rechtskräftig freigesprochen.

Mit hg. Verfügung vom 19. März 1997 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur vorläufigen Auffassung Stellung zu nehmen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden sei, weil mit dem gerichtlichen Freispruch die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides beendet seien. Diese erschöpften sich in dem auf die Dauer des gerichtlichen Strafverfahrens beschränkten Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufes. Mit dessen Wegfall besitze der Beschwerdeführer wiederum die mit dem angefochtenen Bescheid vorübergehend entzogene Berechtigung. Bei dieser Sach- und Rechtslage käme einer Entscheidung über die Beschwerde praktisch keine Bedeutung mehr zu.

Mit Eingabe vom 22. April 1997 äußerte sich der Beschwerdeführer dahin, daß seit rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens eine weitere Verletzung seiner Rechte nicht mehr gegeben sei.

Es ist nichts hervorgekommen, was den Verwaltungsgerichtshof zur Abstandnahme von der dem Beschwerdeführer bekannt gegebenen Auffassung veranlassen könnte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - übereinstimmend mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 - dem Beschwerdeführer die Ausübung des ärztlichen Berufes "bis zum rechtskräftigen Abschluß des (beim Gericht anhängigen) Strafverfahrens" untersagt. Mit dem rechtskräftigen Freispruch durch das Strafgericht sind die in Rechte des Beschwerdeführers eingreifenden Rechtswirkungen dieses Bescheides erloschen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt sein könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Entscheidung mehr zu treffen, wenn ihr nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 308, vorletzter Absatz, zitierte hg. Rechtsprechung). Durch den nach Erhebung der Beschwerde eingetretenen Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen, ohne daß es zu einer Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu kommen hat (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0115).

Ein Zuspruch von Aufwandersatz kommt im Falle der Einstellung des Verfahrens über eine Bescheidbeschwerde nur in Betracht, wenn sie wegen Zurückziehung der Beschwerde (§ 51 VwGG) oder wegen Klaglosstellung (§ 56 VwGG) - worunter nur eine formelle Klaglosstellung zu verstehen ist (vgl. zu diesem Begriff die bei Dolp auf S. 714 f wiedergegebene Rechtsprechung zu § 56 VwGG) - erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110373.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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