TE Bvwg Beschluss 2020/9/21 W257 2233072-1

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PVG §25
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W257 2233072-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Vorsitzender sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gisela MÜLLER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johann PEHAM als Beisitzer/in, im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport vom XXXX 2020, Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung am 21.09.2020 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom XXXX 2020 übermittelte der Beschwerdeführer einen Antrag an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde, die Behörde möge den dort näher genannten Beschluss des ZA beim BMJ für Bedienstete der Exekutive der Justizanstalt vom XXXX 2020 aufheben. Mit dem Bescheid vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag abgewiesen. Die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am XXXX 2020 mittels Rsb.

Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG vier Wochen. Auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides erwähnt eine vierwöchige Frist.

Am XXXX 2020 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, welche am gleichen Tag bei der Behörde einlangte. Die Behörde entschied mit dem im Spruch erwähnten Bescheid, dass die Beschwerde zu spät eingelangt sei und wies Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung als verspätet eingelangt zurück.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom XXXX 2020, bei der Behörde eingelangt am gleichen Tag, der Antrag auf Vorlage an das Verwaltungsgericht gestellt. Der Verwaltungsakt wurde am XXXX 2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2020, dem Beschwerdeführer am XXXX 2020 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. In der eingebrachten Stellungnahme wiederholte sich der Beschwerdeführer wie in seinen bisherigen Ausführungen.

Demnach endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des XXXX 2020. Die Beschwerde gegen den Bescheid langte am XXXX 2020 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er am Freitag, den XXXX 2020 als der Brief mit Rsb zugestellt wurde, sich nicht an der Abgabenstelle aufgehalten habe. Erst am Montag, den XXXX 2020 sei er zur Abgabenstelle zurückgekehrt und hätte gem § 26a ZustellG in der am XXXX 2020 geltenden Fassung, für ihn damit erst an diesem Tag die vierwöchige Frist zu laufen begonnen, weswegen die Beschwerde gegen den Bescheid rechtzeitig eingelangt sei.

Weiteres führt er in der Replik zum Verspätungsvorhalt aus, dass er von der Hinterlegung am XXXX 2020 nicht verständigt worden sei. Er hätte den Brief am XXXX 2020 in seinem Brieffach gesehen und deswegen hätte die Frist erst ab diesem Zeitpunkt begonnen. Er hätte keinerlei Hinweise gesehen, dass der Brief bereits am XXXX 2020 hinterlegt worden sei. Erst mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX 2020 hätte er durch den Zustellnachweis erfahren, dass die Beschwerde bereits am XXXX 2020 zugestellt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1.    Die Behörde ordnete eine Zustellung mit Zustellnachweis an (§ 22 AVG). Der angefochtene Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom XXXX 2020 langte am XXXX 2020 beim Beschwerdeführer ein.

1.2.    Der Bescheid wurde ihm an diesem Tag rechtswirksam zugestellt, indem der Bescheid dem Empfänger übergeben wurde. Das fristauslösende Ereignis, nämlich die Zustellung, fand am XXXX 2020 statt.

1.3.    Der letzte Tag, an dem die Beschwerde fristgerecht erhoben hätte werden können, war der Ablauf des XXXX 2020. Die Beschwerde ist allerdings am XXXX 2020 eingelangt. Damit ist die Beschwerde bei der Behörde zu spät eingetroffen. Der Bescheid vom XXXX 2020 ist rechtskräftig.

2.       Beweiswürdigung

Diese Feststellungen konnten aufgrund der eindeutigen Aktenlage getroffen werden.

Zum Feststellungspunkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.: In dem Vorlageantrag vom XXXX 2020 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2020 führte der Beschwerdeführer folgendes aus: „Der oben genannte Bescheid der PVAB wurde am Freitag, den XXXX 2020 vom Postzusteller in das Brieffach für die Adresse Landstraße Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien eingelegt, weshalb der Postzusteller am Rückschein handschriftlich zutreffend „AGST“ (für Abgabestelle) vermerkte und selbiges durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens festhielt. Bei der vorgenannten Postadresse handelt es sich um die Adresse der Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellvertreters.“

Dem Gericht liegt eine Kopie des erwähnten Rückscheines (die Zustellung mittels Zustellnachweis) vor (OZ 1, Akt der Beschwerdevorentscheidung). Die obigen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus dem Rückschein selbst und werden von der Behörde nicht bestritten. Bei der Rubrik „Verständigung über die Hinterlegung“ wurde von Zusteller keine Auswahl getroffen. Er kreuzte weiters Folgendes an: „Dokument an Abgabenstelle zurückgelassen.“ Seitens des Rechtsvertreters unerwähnt bleibt aber die rechte Seite des Rückscheines. An der rechten Seite des Rückscheines ist bei der Rubrik „Übernahmebestätigung“ das Datum „ XXXX 2020“ eingetragen, und bei der Zustellung die Auswahl „Empfänger“ ausgewählt worden. Ebenso befindet sich eine Unterschrift (eine Paraphe) auf dem Rückschein, welcher der Behörde zugesandt wurde.

Damit ergibt sich aus dem Rückschein, dass der Bescheid am XXXX 2020 an der Abgabenstelle physisch durch Übernahme an den Empfänger zugstellt wurde. Es entspricht nicht den sich aus dem Rückschein sich ergebenden augenscheinlichen Tatsachen, dass der Bescheid vom Zusteller in den Briefkasten lediglich eingeworfen worden wäre, so wie die Rechtsvertretung vorbrachte, denn hätte der Zusteller keine Zustellung (und Ersatzzustellung) vornehmen könne, hätte er eine Hinterlegung nach § 17 ZustellG vornehmen müssen. Aus dem Rückschein ergibt sich eindeutig, dass die Übernahme am XXXX 2020 erfolgte.

Zum Feststellungspunkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.: Diese Feststellung ergibt sich direkt aus dem Zustellgesetz. Sh dazu den Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Zu A) zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

3.1.1.  Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG bestimmt, dass, falls gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Entsprechend dieser Anordnung liegt gegenständlich eine Senatsentscheidung vor.

3.1.2.  Der angefochtene Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, vom XXXX 2020, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2020 zugestellt.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid verweist in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf, dass die Frist zur Erhebung einer Berufung vier Wochen ab dem Tag der Zustellung (Übernahme) beträgt und dass die (schriftliche) Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist. Gemäß dem § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Nach § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

3.1.3.  Zum Beginn der Beschwerdefrist:

Der Beschwerdeführer vermeint, dass die Zustellung erst dann erfolgt wäre, wenn er davon Kenntnis erlangt hätte, dies wäre der Montag, der XXXX 2020 gewesen. Er führte dazu in der Beschwerde aus: „ [...] Da der Antragstellvertreter als Empfänger oben genannten Schriftstück der PVAB infolge Abwesenheit von der Abgabenstelle am XXXX 2020 vom Zusteller nicht – wie sonst üblich – von der Zustellung benachrichtigt werden konnte, konnte die Zustellung am XXXX 2020 nicht wirksam erfolgen.“

In der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt meinte er, dass er davon ausging, dass der Brief erst am Montag, den XXXX 2020, ihm zugestellt worden sei und nicht bereits am Freitag, denn XXXX 2020, denn er hätte keinen Hinweis erhalten, dass die Zustellung bereits am Freitag erfolgte (Seite 5 der Stellungnahme).

Der Rechtsfolge des Beschwerdeführers, dass die Zustellung nicht am XXXX 2020 rechtswirksam erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden, denn der Bescheid wurde nachweislich eigenhändig am XXXX 2020 übernommen.

Unter Beachtung der vierwöchigen Berufungsfrist des § 7 Abs 4 VwGVG – wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids explizit angeführt – begann die Frist zur Erhebung einer Berufung am XXXX 2020 (= Tag der Zustellung) und endete somit mit Ablauf des XXXX 2020. Dieser Tag war kein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, welcher als gesetzlicher Feiertag behandelt wird.

Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Jedoch ist dem Rechtsmittelwerber zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269; vgl auch VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057), weshalb das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten hat. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht wurde und daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2233072.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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