TE Bvwg Beschluss 2020/9/22 W249 2232261-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2020
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Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §10 Abs4
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W249 2232261-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Dem Antrag waren keine Unterlagen und Nachweise angeschlossen.

I.2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an XXXX einen Mängelbehebungsauftrag.

I.3. XXXX übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.

I.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag von XXXX zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über alle ihre aktuellen Bezüge, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der XXXX (in der Folge „Einschreiter“) erklärte, dass er seit XXXX entmündigt sei und keine Pension, AMS-Leistung oder einen Lohn erhalte; XXXX beziehe eine Pension iHv XXXX . Außerdem wies der Einschreiter auf einen Antrag beim „ XXXX “ hin.

I.6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

I.7. Das Bundesverwaltungsgericht holte am XXXX beim XXXX zwei Sachwalterbeschlüsse betreffend den Einschreiter ein, woraus sich ergab, dass dieser einen Erwachsenenvertreter für gerichtliche Angelegenheiten (§ 269 Abs. 1 Z 2 ABGB), nicht aber für verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 269 Abs. 1 Z 1 ABGB) hat.

I.8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter auf, eine Vertretungsvollmacht binnen einer Woche nachzuweisen. Dieser ließ die Frist fruchtlos verstreichen und kam dem der Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Außerdem wird festgestellt, dass Adressatin des angefochtenen Bescheides XXXX ist und die Beschwerde vom Einschreiter ohne Vorlage einer Vollmacht eingebracht wurde.

II.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerde ursprünglich keine Vollmacht beigelegt war und ein etwaiges Vollmachtverhältnis zwischen XXXX und dem Einschreiter auch nachträglich – trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht nachgewiesen wurde.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 28, K 3).

II.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Nach Abs. 4 leg. cit. kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

II.3.3. Gegenständlich handelt es sich beim Einschreiter zwar um einen Haushaltsangehörigen iSd § 36a AVG, jedoch bestanden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Zweifel über den Bestand und Umfang seiner Vertretungsbefugnis. Dementsprechend wurde der Einschreiter zur Vorlage einer Vertretungsvollmacht aufgefordert. Dieser ließ die angemessene Frist zur Verbesserung jedoch ungenützt verstreichen.

Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen von XXXX im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde damit nicht dem Einschreiter zugerechnet werden.

II.3.4. Eine Eingabe ist zwar bis zum Nachweis der Bevollmächtigung des Einschreiters zuzurechnen und als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Dem Einschreiter fehlt jedoch mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren, weil dieser nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.

II.3.5. Dem Einschreiter kommt daher im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch hat dieser eine Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen von XXXX dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittels auch nach erteiltem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen und das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Verbesserungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung von XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

II.3.6. Abschließend wird angemerkt, dass - selbst bei Vorliegen einer Vertretungsvollmacht für den Einschreiter - die Beschwerde von XXXX abzuweisen gewesen wäre: Diese hat im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes und sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht. Es wurde weder ein aktueller Pensionsbescheid der XXXX vorgelegt, noch das Einkommen der in ihrem Haushalt lebenden Person mittels Unterlagen belegt.

Zu B)

II.3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Einbringung Erwachsenenvertreter Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen neuerliche Antragstellung Ökostrompauschale Parteistellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vertretung Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht Zurechenbarkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W249.2232261.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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