TE Bvwg Beschluss 2020/9/24 W104 2234323-1

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W104 2234323-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14265477010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-Gis eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf, für die er die gekoppelte Stützung beantragte.

2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Geschäftsbereichs II der AMA vom 10.1.2020 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.648,22. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 1.415,24, auf die Greeningprämie EUR 631,93 und auf die gekoppelte Stützung EUR 601,05. Dabei ging die belangte Behörde für die Basisprämie von 7,0314 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 20,6005 ha (davon 6,4618 ha Heimfläche und 14,1387 ha Almfläche) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 19,9614 ha (davon 5,8316 ha Heimfläche und 14,1298 ha Almfläche) aus. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer Verwaltungskontrolle hätten sich Flächenabweichungen auf der Heimfläche des Beschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 0,6302 ha ergeben, da die beantragten Flächen nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche liegen würden (Hinweis auf § 15 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 1 GAP-VO). Weiter wird auf eine geringfügige anteilige Flächenabweichung von 0,0089 ha auf der Alm mit der BNr. XXXX infolge einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.8.2019 verwiesen. Es wurden keine Sanktionen vergeben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 29.1.2020, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, es seien Flächen am Heimbetrieb des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Referenz nicht für die Berechnung berücksichtigt worden. Mittlerweile sei der Referenzänderungsantrag mit Herbstantrag 2019 eingereicht und positiv beurteilt worden, da die Bewirtschaftung der Flächen auch am Luftbild klar erkennbar sei. Der Beschwerdeführer bitte, dies zu berücksichtigen und ihm die Prämien für die gegenständlichen Flächen zu gewähren.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.8.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, aufgrund des Plausibilitätsfehlers „Beantragte Fläche ist referenzlos“ sei eine Fläche von 0,6302 ha am Heimbetrieb sanktionsrelevant in Abzug gebracht worden. Zudem sei im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX eine geringe anteilige Flächenabweichung von 0,0089 ha ermittelt worden. Die Flächenabweichungen würden zur Gänze innerhalb der Mehrfläche liegen (20,6005 ha beihilfefähig beantragt; 7,0314 Zahlungsansprüche vorhanden). Es seien daher keine Sanktionen verhängt und die Direktzahlungen auf Basis der verfügbaren Zahlungsansprüche zur Gänze ausbezahlt worden. Die Plausibilitätsfehler seien für den Beschwerdeführer im eAMA beim MFA Flächen 2019 ersichtlich gewesen. Es sei weder ein Referenzänderungsantrag gestellt, noch eine Flächenkorrektur vorgenommen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-Gis eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf, für die er die gekoppelte Stützung beantragte.

Bei einer Verwaltungskontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers und einer Vor-Ort-Kontrolle am 12.8.2019 auf der Alm mit der BNr. XXXX wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. Diese wirken sich jedoch nicht auf den gewährten Direktzahlungsbetrag aus, da dem Beschwerdeführer weniger Zahlungsansprüche (7,0314) als ermittelte Fläche (19,9614 ha) zur Verfügung stehen. Alle dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurden genutzt und sind zur Auszahlung gelangt. Auch die gekoppelte Stützung wurde dem Beschwerdeführer zur Gänze gewährt.

Von der belangten Behörde wurde aufgrund einer Verwaltungskontrolle angenommen, dass eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,6302 ha außerhalb der Heimgutreferenzfläche des Beschwerdeführers liegt. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich einen Referenzänderungsantrag mit Herbstantrag 2019 eingereicht, der von der belangten Behörde positiv beurteilt wurde. Die gegenständliche Fläche von 0,6302 ha kommt daher wieder innerhalb der Referenzparzelle zu liegen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen Referenzänderungsantrag mit Herbstantrag 2019 eingereicht hat, der von der belangten Behörde positiv beurteilt wurde, gründet auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Die beanstandete Heimfläche von 0,6302 ha kommt daher wieder innerhalb der Referenzparzelle zu liegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

b) im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen die Fläche der Flurstücke oder Parzellen, die durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde;

[…].“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen,

[…]

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und

[…]

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.“

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018:

„Verhandlung

§ 24. […]

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…].“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…].“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…].“

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller insbesondere zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm. Art. 18 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.

Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen seiner Meinung nach offenbar erfolgte Abzüge aufgrund des Ergebnisses einer Verwaltungskontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers, wonach Flächen im Ausmaß von insgesamt 0,6302 ha referenzlos seien.

Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 jedoch auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Im Ergebnis hatte die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Insbesondere führte die Nicht-Ankerkennung der strittigen Flächen zu keinerlei Sanktionen im Sinn von Art. 19a VO (EU) 640/2014.

Aus diesem Grund fehlt es dem Beschwerdeführer an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer. Eine meritorische Behandlung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist weder notwendig noch möglich, wenn es bei objektiver Betrachtung an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (und gegebenenfalls Aufhebung) der Maßnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt. Fehlt diese Voraussetzung schon im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, so ist sie zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 77, § 28 VwGVG Rz 24, Stand 15.2.2017, rdb.at, mwN).

Zwar brachte die Behörde in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck, dass sie bei einer Verwaltungskontrolle beanstandete Flächen als außerhalb der Referenzparzelle und der dadurch abgegrenzten beihilfefähigen Höchstfläche liegend betrachtet. Dadurch sind dem Beschwerdeführer im betroffenen Antragsjahr allerdings keine Nachteile erwachsen. Gemäß § 15 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung kann er sich gegen die Festlegung der Referenzparzelle nur insoweit wehren, als dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung im Antragsjahr hat.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen Referenzänderungsantrag mit Herbstantrag 2019 eingereicht, der von der belangten Behörde positiv beurteilt wurde. Dadurch kann der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung in den Folgejahren davon ausgehen, dass die strittigen Flächen wieder von der Heimgutreferenz erfasst sind.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in Hinblick auf die Zurückweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Abzug Änderungsantrag beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bewirtschaftung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle mangelnde Beschwer Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Referenzfläche Rückforderung Zahlungsansprüche Zurückweisung Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2234323.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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