TE Vwgh Beschluss 1997/6/26 97/21/0319

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0320

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, 1. über den Antrag des K in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 6. September 1996, Zl. Fr 311/1-1996, betreffend Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG, und 2. in dieser Beschwerdesache den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in seinem (am 23. Mai 1997 gleichzeitig mit der Beschwerde zur Post gegebenen) Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof folgendes vor:

Dr. W sei mit Beschluß der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 17. Dezember 1996 gemäß § 45 RAO zum Vertreter für die beiden anhängigen Fremdenrechtsverfahren des Beschwerdeführers zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gemäß § 54 FrG (gemeint betreffend den Bescheid auf Feststellung gemäß § 54 FrG) und einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gemäß § 17 FrG (gemeint gegen den Bescheid betreffend Erlassung einer Ausweisung nach § 17 FrG) bestellt worden. Im Zuge eines Telefonates mit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark sei der (namentlich genannten) Rechtsanwaltsanwärterin mitgeteilt worden, daß als Vertreter des Beschwerdeführers Dr. K, Rechtsanwalt in G, ausgewiesen sei. Dieser habe in einem Telefonat der Rechtsanwaltsanwärterin mitgeteilt, bereits eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 17 FrG (gemeint gegen den Bescheid betreffend Erlassung einer Ausweisung nach § 17 FrG) eingebracht zu haben. Der Verfahrenshelfer habe daher lediglich eine Bescheidbeschwerde gemäß § 54 FrG (gemeint gegen den Bescheid betreffend Feststellung nach § 54 FrG) eingebracht.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1997, Zl. 97/21/0107, eingelangt am 30. April 1997 beim Verfahrenshelfer, sei die vom Verfahrenshelfer gegen den Bescheid betreffend Feststellung nach § 54 FrG eingebrachte Beschwerde zurückgewiesen worden, weil bereits durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers Dr. K gegen denselben Bescheid eine Beschwerde eingebracht worden war. Eine Rücksprache mit Dr. K habe sodann in weiterer Folge ergeben, daß dieser im Jänner 1997 bei dem mit der Rechtsanwaltsanwärterin geführten Telefonat irrtümlich erklärt hätte, bereits eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 17 FrG (gemeint gegen den Bescheid betreffend Erlassung einer Ausweisung nach § 17 FrG) eingebracht zu haben. Dabei habe es sich offensichtlich um ein Versehen des gewillkürten Vertreters gehandelt, welches dem Verfahrenshelfer mit Schreiben vom 21. Mai 1997, eingelangt am 22. Mai 1997, zur Kenntnis gelangt sei. Es handle sich daher um ein für den Beschwerdeführer unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, wofür ihn kein wie immer geartetes Verschulden treffe.

Aufgrund dieses Sachverhaltes vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 1 VwGG gegeben seien. Ob dies der Fall ist, kann aber auf sich beruhen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch Angaben zu enthalten, die die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ermöglichen. Das Fehlen dieser Angaben nimmt dem Wiedereinsetzungsbegehren den Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Dabei handelt es sich um einen keiner Verbesserung zugänglichen inhaltlichen Mangel, weshalb ein solcher Antrag zurückzuweisen ist (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa den Beschluß vom 8. Juli 1980, Slg. 10.205/A, vom 3. Juli 1990, Zl. 90/11/0117, und vom 26. Jänner 1994, Zlen. 93/13/0302-0305).

Im vorliegenden Fall bildete das die Fristversäumung bewirkende Hindernis die behauptete Mitteilung des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers Dr. K, daß er bereits gegen den Bescheid betreffend Erlassung einer Ausweisung nach § 17 FrG Beschwerde erhoben habe. Aufgehört im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG hat dieses Hindernis nach dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers mit dem Zeitpunkt eines (neuerlichen) Telefonates des gewillkürten Vertreters Dr. K mit der im Auftrag des Verfahrenshelfers handelnden Rechtsanwaltsanwärterin. Im Wiedereinsetzungsantrag wird der Zeitpunkt dieses Telefonates nicht genannt, sondern nur ausgeführt, "in weiterer Folge" nach dem 30. April 1997, also nach Einlangen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1997 über die Zurückweisung einer Beschwerde betreffend den Bescheid auf Feststellung gemäß § 54 FrG. Der Zeitpunkt dieses Telefonates lag sohin zwischen dem 30. April 1997 und der Postaufgabe des Wiedereinsetzungsantrages, also dem 23. Mai 1997. Die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft werden. Das dargestellte Vorbringen erlaubt keine präzise zeitliche Fixierung, wie sie für eine Fristberechnung nach Wochen erforderlich wäre.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher wegen des Fehlens eines für den Nachweis seiner Rechtzeitigkeit tauglichen Vorbringens zurückzuweisen.

Dies hat weiters zur Folge, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210319.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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