TE Bvwg Beschluss 2020/9/29 W241 2192695-2

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Entscheidungsdatum

29.09.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1

Spruch

W241 2192689-2/2E

W241 2192695-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über den Antrag von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA Iran, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2020, Zlen. W241 2192689-1/29E, W241 2192695-1/23E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2020 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Wiederaufnahmewerber (in der Folge WW) XXXX (WW1) und seine Ehefrau XXXX (WW2), iranische Staatsangehörige, reisten am 11.01.2016 mittels eines Touristenvisums in Österreich ein und stellten am 20.01.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

2. In seiner Erstbefragung am 20.01.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der WW1 an, dass er im Iran selbstständig im Bereich EDV/IT tätig gewesen wäre. In seinem Geschäft hätte man Ausrüstung kaufen können, mit dem man die staatliche Sperre mancher Bereiche im Internet umgehen hätte können. Die Regierung hätte ihn dabei erwischt und mehrmals verwarnt. Er wäre auch aufgefordert worden, Daten seiner Kunden zu sammeln und diese an die Regierung weiterzugeben. Er hätte das nicht wollen, deswegen wäre er bedroht worden. Nunmehr hätte er in Österreich Urlaub machen wollen, weswegen er für sich und seine Frau ein Touristenvisum besorgt hätte. Während seines Aufenthaltes in Wien hätte er dann erfahren, dass die Regierung gegen ihn einen Haftbefehl ausgestellt hätte. Deswegen hätte er um sein Leben gefürchtet und wolle nicht mehr in den Iran zurückkehren.

3. Bei ihrer Einvernahme am 12.03.2018 vor dem BFA machte der WW1 betreffend seine Fluchtgründe Angaben über seine berufliche Tätigkeit im Iran im Bereich der Internettechnologie und die damit zusammenhängenden Probleme, welche er mit den iranischen Behörden bekommen hätte. Die WW2 brachte vor, zu befürchten, im Falle einer Verhaftung ihres Mannes ebenfalls inhaftiert zu werden.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 21.03.2018 die Anträge der WW auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu und verband diese Entscheidungen in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der WW in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

5. Gegen diese Bescheide brachten die WW mit Schreiben vom 16.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

6. Das BVwG führte am 05.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei der WW1 Probleme mit den iranischen Behörden aufgrund seiner Tätigkeit im IT-Bereich schilderte.

7. Am 30.01.2019 wurde durch das BVwG eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

8. In der Folge wurden durch das BVwG Recherchen (darunter im Internet) betreffend die Angaben des WW1 in Auftrag gegeben und das Ergebnis dieses Rechercheauftrages, datiert mit 22.05.2019, den WW und dem BFA zur Kenntnis gebracht.

9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2020, Zl. W241 2192689-1/29E und W241 2192695-1/23E, wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem WW1 aufgrund zahlreicher widersprüchlicher und unplausibler Angaben keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden hätte können.

Die Entscheidungen wurden der Vertretung der WW zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

10. Am 16.09.2020 stellten die WW jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren nach § 32 VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der WW1 am 06.09.2020 eine Kopie des gegen ihn erlassenen Haftbefehles vom 15.01.2016 erhalten habe. Der Haftbefehl sei über eine temporäre Einweg-Email übermittelt worden, die sich nach einer gewissen Zeit selbst zerstöre. Der Haftbefehl belege, dass dem WW1 bei seiner Rückkehr in den Iran die Inhaftierung drohe, und sei daher ein tauglicher Wiederaufnahmegrund. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt.

Dem Antrag lagen eine Kopie eines Schriftstücks in Farsi, eine deutsche Übersetzung des Schriftstücks und zwei Screenshots bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:

1. § 32 VwGVG lautet:

§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 32 Abs. 2 VwGVG sieht vor, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags trägt iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 69 Abs. 2 AVG der Antragsteller (zB VwGH vom 14.11.2006, 2005/05/026, VwGH vom 12.09.2012, 2010/08/0098).

2. Das gegenständlich als Wiederaufnahmegrund vorgelegte Dokument ist mit 06.09.2020 datiert. Der mit 16.09.2020 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme ist daher rechtzeitig.

Der Antrag ist jedoch aus inhaltlichen Gründen nicht iSd § 32 Abs. 1 Zi. 2 VwGVG nicht geeignet, eine andere Entscheidung des BVwG herbeizuführen, dies aus folgenden Gründen:

Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14. 6. 1993, 91/10/0107; 27. 9. 1994, 92/07/0074; 22. 2. 2001, 2000/04/0195). Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 69 Rz 7). Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das VwG entweder die den Gegenstand der des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 32 Anm 9 mwN). Dazu ist jedoch dem Antrag keinerlei Hinweis zu entnehmen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikaur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. zu dieser Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag das hg. Erkenntnis vom 24.11.2004, Zl. 2003/01/0431, mwH; die zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangene hg. Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar).

Das gegenständliche Dokument wurde angeblich am 15.01.2016 ausgestellt und hat damit bereist zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden. Es handelt sich daher um ein neu hervorgekommenes Beweismittel.

Verfahrensgegenständlich hätten die vorgelegten Beweismittel jedoch weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt.

Bei dem vorgelegten Schriftstück handelt es sich um eine Kopie eines Schreibens auf Farsi. Das Schriftstück weist am oberen Rand einen Barcode und in der rechten oberen Ecke das Symbol des iranischen Justizministeriums über einer Waage auf. Es ist mit einem Stempel und einer Paraphe versehen. Aufgrund der geringen Schriftgröße und der geringen Auflösung der Kopie erscheint dem erkennenden Gericht die Schrift des gesamten Dokuments nicht lesbar. Von dem angebrachten Stempel ist lediglich ein Umriss zu erkennen, die darin enthaltenen Schriftzeichen sind ebenfalls nicht lesbar. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht daher nicht, wie die übermittelte deutsche Übersetzung angefertigt werden konnte, zumal sie keinen Stempel oder Beglaubigung eines Übersetzers aufweist und daher nicht ersichtlich ist, wer die Übersetzung angefertigt hat.

Zusammenfassend wurden als neues Beweismittel ein augenscheinlich nicht lesbares Schriftstück und dessen angebliche deutsche Übersetzung vorgelegt. Da es sich zudem um eine Kopie handelt, ist auch eine Überprüfung der Echtheit nicht möglich. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Dokument und auch die deutsche Übersetzung von beliebigen Personen, mitunter auch vom WW1 selbst, angefertigt wurde.

Zu den übermittelten Screenshots ist festzuhalten, dass diese lediglich ein Datum und eine Uhrzeit (06.09.2020, 14:45 Uhr) anzeigen. Aus den Screenshots ist nicht erkennbar, ob das Dokument per Mail übermittelt wurde, da keinerlei Absender (auch nicht in anonymisierter Form, etwa eine Zahlenkombination) angezeigt wird. Die im zweiten Screenshot angeführten Daten (Aufnahmedatum, Dateiinfos, Speicherort: SD-Karte) deuten vielmehr darauf hin, dass die Datei nicht per Mail übermittelt wurde, sondern dass es sich um eine durch Fotografie oder ein Kopiergerät angefertigte und dann auf dem Computer des WW1 gespeicherte Datei handelt.

Das BVwG geht daher davon aus, dass es sich bei dem Haftbefehl (der nur in Kopie vorgelegt wurde) um eine Fälschung handelt. Das Schriftstück ist daher für sich allein nicht geeignet, die Richtigkeit des im abgeschlossenen Verfahren angenommenen Sachverhalts als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Hierzu ist auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 20.05.2020 zu verwiesen, aus der hervorgeht, dass dem WW1 aufgrund zahlreicher widersprüchlicher Angaben keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden konnte.

3. Da es sich gegenständlich um einen Wiederaufnahmeantrag handelt, welcher grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt, konnte von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Dies auch deshalb, weil von der mündlichen Erörterung des gegenständlichen Antrages keine weitere Klärung der Rechtsfrage zu erwarten ist, welche durch die Rechtsprechung des VwGH umfassend judiziert wurde. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 24 VwGVG Anm 13 zu Civil rights).

4. Da der vorliegende Antrag sich somit insgesamt als unbegründet erweist, war diesem Antrag nicht stattzugeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu versagen.

5. Aufgrund der abweisenden Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag konnte auch eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.


Schlagworte

einstweilige Anordnung gefälschtes Beweismittel Unionsrecht Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W241.2192695.2.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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