TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/26 95/11/0359

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg;
L94805 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
GdO Slbg 1976 §63 Abs1;
GdO Slbg 1994 §80 Abs1;
LeichenbestattungsG Slbg 1961 §29 Abs1 idF 1971/092;
LeichenbestattungsG Slbg 1961 §31 idF 1971/092;
LeichenbestattungsG Slbg 1961 §32 Abs1 idF 1971/092;
LeichenbestattungsG Slbg 1986 §29 Abs1;
LeichenbestattungsG Slbg 1986 §31;
LeichenbestattungsG Slbg 1986 §32 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Elisabeth E in Z, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. August 1995, Zl. 9/01-54.681/66-1995, betreffend Benützungsrecht an einer Grabstelle (mitbeteiligte Parteien: 1) Stadtgemeinde Zell am See, vertreten durch den Bürgermeister, 2) Harald E in Z, vertreten durch Dr. Ä, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Harald E Aufwendungen in der Höhe von S 4.240,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Feber 1994 verlieh der Bürgermeister der erstmitbeteiligten Partei dem Zweitmitbeteiligten gemäß § 29 Abs. 2 und Abs. 3 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 84/1986, in Stattgebung des schriftlichen Ansuchens des Zweitmitbeteiligten vom 15. Oktober 1993 das Benutzungsrecht an der Grabstelle Nr. N8/XI und N9/XI für die Dauer von zehn Jahren. Hingegen wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1993 um Verleihung des Benutzungsrechtes an dieser Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren abgewiesen. (Die Bezeichnung der Grabstelle in diesem Spruchteil ist mit einem Schreibfehler - "IX" - behaftet.)

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Stadt Zell am See vom 15. Feber 1995 wurde die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung (in Angelegenheit Verleihung des Benutzungsrechtes an der Grabstelle "Grab Nr. N8/XI und N9/XI") gemäß § 29 Abs. 1, 2 und 3 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 84/1986, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1). Weiters wurde - was jedoch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist - die Berufung der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1995 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde führte zur Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, daß sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben habe, daß bis zum 22. Feber 1994 keine Verleihung des Benutzungsrechtes hinsichtlich der gegenständlichen Grabstelle - es handelt sich unbestritten um die Grabstelle Grab Nr. N8/XI und N9/XI des öffentlichen Friedhofes der Stadtgemeinde Zell am See - im Sinne der Bestimmungen des § 29 oder § 31 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986 erfolgt sei. Insbesondere habe sich keinerlei Hinweis darauf ergeben, daß nach dem Tod des früheren Nutzungsberechtigten (des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Vaters des Zweitmitbeteiligten) im Jahre 1974 ein mündlicher Bescheid der Stadtgemeinde Zell am See, mit welchem das Benutzungsrecht übertragen worden wäre, erlassen worden sei. Auch sonst sei bisher kein förmlicher Verwaltungsakt zur Begründung des Benutzungsrechtes an der gegenständlichen Grabstelle vorgenommen worden. Zutreffend seien die Vorbehörden daher bei Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerin und des Zweitmitbeteiligten davon ausgegangen, daß es sich um eine Neuverleihung eines Grabstellenbenutzungsrechtes im Sinne der Vorschriften des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986 handle, weil ein Übergang gemäß § 31 dieses Gesetzes nicht erfolgt sei. Keiner der beiden Antragsteller habe Anspruch auf Verleihung eines Benutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle, sondern es unterliege die Entscheidung dem freien Ermessen der Stadtgemeinde Zell am See. Diese habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, es habe kein Verfahrensfehler festgestellt werden können. Die belangte Behörde billigte weiters die Ermessensentscheidung der Gemeindevertretung, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und dem Zweitmitbeteiligten das Benutzungsrecht eingeräumt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Zweitmitbeteiligte beantragt in seiner Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die erstmitbeteiligte Partei hat sich in ihrem Schriftsatz vom 7. März 1996 gegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht strittig, daß Lothar E, dem Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des Zweitmitbeteiligten, das Nutzungsrecht an der gegenständlichen Grabstelle zukam. Er ist am 2. Dezember 1974 verstorben und wurde im Grab Nr. N8/XI, wo bereits sein Vater bestattet war, beigesetzt. Im Grab Nr. N9/XI wurde seine Mutter bestattet.

Zum Zeitpunkt des Todes von Dr. Lothar E hatten die hier maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1961, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 92/1971, folgenden Wortlaut:

"§ 29

Grabstellenbenutzungsrecht (Inhalt des Benutzungsrechtes)

(1) Das Recht zur Benutzung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht. Es wird durch Verwaltungsakt begründet. Durch die Verleihung des Benutzungsrechtes wird kein privates Recht an der Grabstelle erworben. Ein Anspruch auf Verleihung des Benutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.

(2) Die Verleihung des Benutzungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder auf Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflicht, die Grabstelle instand zu halten.

(3) Das Benutzungsrecht wird auf die Dauer von zehn Jahren oder ein Vielfaches von zehn Jahren verliehen und kann jeweils auf weitere zehn Jahre oder ein Vielfaches von zehn Jahren erneuert werden.

(4) Vom Zeitpunkt einer Bestattung in einer Grabstelle - ausgenommen in einer Aschengrabstelle (§ 30 Abs. 1 Z. 3) - muß der Lauf der Mindestruhefrist von zehn Jahren gewährleistet sein. Reicht die noch offene Dauer des Benutzungsrechtes hiefür nicht aus, ist das Benutzungsrecht durch Erlag eines verhältnismäßigen Teiles der Grabstellengebühr (§ 38) zu verlängern.

...

§ 31

(Übertragung eines Benutzungsrechtes)

(1) Die Übertragung von Benutzungsrechten unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Gemeinde bei gleichzeitiger Neuverleihung des Benutzungsrechtes durch die Gemeinde an den Erwerber zulässig. ...

(2) Im Falle des Todes des Benutzungsberechtigten gelten die Erben als Rechtsnachfolger im Benutzungsrecht. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung des Benutzungsrechtes zu bestellen. Bis dahin gilt der bekannte überlebende Ehegatte und sodann der bekannte nächste Verwandte (Verschwägerte) des verstorbenen Benutzungsberechtigten als Vertreter des (der) Rechtsnachfolger(s) im Benutzungsrecht. Unter gleich nahen Verwandten (Verschwägerten) gilt hiebei derjenige als vertretungsbefugt, der in der Gemeinde, in der sich die Bestattungsanlage befindet, seinen Wohnsitz hat, unter mehreren hienach Berufenen der Älteste.

§ 32

(Beendigung von Benutzungsrechten)

(1) Das Benutzungsrecht endet

a) durch Zeitablauf;

..."

Auf Grund dieser Bestimmungen ist zunächst entgegen der Auffassung der belangten Behörde ersichtlich, daß nach dem Tod des seinerzeitigen Benutzungsberechtigten eine Rechtsnachfolge im Benutzungsrecht ex lege eingetreten ist, und zwar auf die Erben des Benutzungsberechtigten, somit - wie aus der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde vom 23. Mai 1975 ersichtlich ist - auf Astrid B (Tochter) und den Zweitmitbeteiligten. Unbestritten ist, daß diese beiden Erben einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung des Benutzungsrechtes nicht bestellt haben. Damit galt gemäß § 31 Abs. 2 vierter Satz des Leichen- und Bestattungsgesetzes der überlebende Ehegatte des seinerzeit Benutzungsberechtigten, somit die Beschwerdeführerin, als Vertreterin der Rechtsnachfolger im Benutzungsrecht. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist ersichtlich, daß weder die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Rechtsnachfolger noch diese selbst bis zum 9. Feber 1975 eine Erneuerung des Benutzungsrechtes vornahmen, sodaß dieses am 9. Feber 1975 gemäß § 32 Abs. 1 lit. a des Leichen- und Bestattungsgesetzes durch Zeitablauf endete. Die Erstmitbeteiligte richtete daher am 4. April 1975 an "Fam. E" ein Schreiben, mit welchem diese aufgefordert wurde, die "Belegfrist" für die Grabstelle zu erneuern. Daraufhin wurde mit Datum 9. April 1975 in der Friedhofskartei in Ansehung der beiden gegenständlichen Gräber eingetragen, daß für die Beschwerdeführerin ("E Else") eine Erneuerung für die Zeit von 9. Feber 1975 bis 9. Feber 1980 vorgenommen wurde und sie den entsprechenden Betrag von S 500,-- pro Grab entrichtet habe.

Aus der Bestimmung des § 29 Abs. 4 leg. cit. ist in diesem Zusammenhang für den Standpunkt der Beschwerdeführerin schon deshalb nichts gewonnen, weil das Benutzungsrecht durch Zeitablauf am 9. Feber 1975 geendet hatte, bis zu diesem Zeitpunkt eine "Verlängerung" nicht beantragt worden war und auch von der Behörde keine derartige Verlängerung vorgenommen wurde.

Mit Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß für die Einräumung des Rechtes zur Benützung von Grabstellen gemäß § 29 Abs. 1 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes (sowohl in der Fassung LGBl. Nr. 28/1961 wie auch in der Fassung des LGBl. Nr. 84/1986) ein förmlicher Verwaltungsakt erforderlich ist. Die Behörde hatte daher zu prüfen, ob nach der Endigung des Benutzungsrechtes im Feber 1975 (wobei die diesbezüglichen Ausführungen unter Bedachtnahme auf § 29 Abs. 4 leg. cit. im Hinblick auf das Begräbnis des Lothar E im Dezember 1994 nicht nachvollziehbar sind) durch einen Bescheid das Recht zur Benutzung der gegenständlichen Grabstelle begründet wurde.

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, daß er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt er rechtliche Existenz. Vorweg ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß gemäß § 63 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, die Organe der Gemeinde Bescheide schriftlich zu erlassen haben, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, daß es sich hiebei nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 90/06/0195). Eine entsprechende Bestimmung findet sich in § 80 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (Wiederverlautbarung), LGBl. Nr. 107. Auf das Vorliegen eines schriftlichen Bescheides anläßlich der "Erneuerung" der Belegfrist der gegenständlichen Grabstelle vermag sich die Beschwerdeführerin nicht zu berufen. Die ohne Erlassung eines Bescheides durch die Friedhofsverwaltung vorgenommene "Übertragung" des Benutzungsrechtes an die Beschwerdeführerin ging ins Leere und blieb ohne rechtliche Auswirkungen.

Der Friedhofsverwalter der erstmitbeteiligten Partei richtete am 12. Mai 1993 an den Zweitmitbeteiligten ein Schreiben, welches folgenden Wortlaut hatte:

"Nach Vorsprache Ihrer Mutter im Friedhofsamt der Stadtgemeinde Zell am See mußte festgestellt werden, daß Ihnen das Nutzungsrecht an der Grabstelle N8/N9, Gruppe IX, von ihr als ursprünglich Benutzungsberechtigte weder schriftlich noch mündlich übertragen wurde. Auf Grund dieses Sachverhaltes mußte das Nutzungsrecht wieder auf Ihre Mutter übertragen werden. Die eingezahlten Grabgebühren werden Ihnen gutgeschrieben."

Insoweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, es habe sich bei diesem Schreiben um einen der Rechtskraft fähigen und rechtkräftigen Bescheid gehandelt, auf Grund dessen ihr das Benutzungsrecht an der gegenständlichen Grabstelle eingeräumt worden sei, ist ihr zu entgegnen, daß gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986 die Bescheiderlassung in erster Instanz dem Bürgermeister der erstmitbeteiligten Partei zukommt. Das zitierte, vom Friedhofsverwalter unterfertigte Schreiben ist weder der Form nach ein Bescheid noch ist es der Behörde (dem Bürgermeister) zurechenbar. Es handelt sich dabei um eine bloße Mitteilung einer Rechtsmeinung des Friedhofsverwalters, der normative Wirkung nicht zukommt.

Die Behörde hatte daher bei Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1993 und des Zweitmitbeteiligten vom 15. Oktober 1993 die Bestimmung des § 29 Abs. 1 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986 anzuwenden und das Recht zur Benutzung der gegenständlichen Grabstelle durch Bescheid zu begründen. Insoweit die Beschwerdeführerin abschließend vorbringt, daß die Behörde nicht ihrem Sohn, sondern ihr selbst, da sie zum Verstorbenen die stärkste Beziehung gehabt habe, das Benutzungsrecht an der Grabstelle hätte verleihen müssen, muß ihr entgegnet werden, daß gemäß § 29 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. ein Anspruch auf Verleihung des Benutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle nicht besteht. Insoweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die nächste (stärkste) Beziehung der Witwe zum Verstorbenen die Ermessensentscheidung der Behörde bekämpft, vermag sie einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Ermessensfehler nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Ermessen Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110359.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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