Entscheidungsdatum
30.09.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W272 2234356-1/6E
W272 2234355-1/10E
B E S C H L U S S!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Braunstein als Einzelrichter über den Bescheid der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 04.08.2020, Zahl XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Braunstein als Einzelrichter über den Bescheid der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 04.08.2020, Zahl XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, ukrainische Staatsangehörige, stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am gleichen Tag wurden die Beschwerdeführerinnen einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst zu ihren persönlichen Verhältnissen angaben, dass sie in der Ukraine geboren worden seien und zuletzt in XXXX gelebt haben. Die Beschwerdeführerin 1 (BF 1) führe den Namen XXXX und sei die Mutter der Beschwerdeführerin 2 (BF 2) XXXX . Die BF 1 spreche ukrainisch, russisch und englisch. Ihre Eltern seien verstorben und ein Bruder und zwei Töchter seien in der Ukraine. Sie sei Witwe. Die BF 2 gab an ebenfalls ukrainisch, russisch und ein bisschen englisch zu sprechen. Sie habe mit ihrer Mutter zusammengewohnt.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gaben sie an, dass sie zum Volk der Rusny gehören und diese sich für die Eingliederung in die europäische Union einsetzen würden und dadurch diskriminiert worden wären. Der BF 1 sei mitgeteilt worden, dass wenn sie sich weiterhin dafür einsetze, sie ihre Arbeit verlieren werde. Die BF 1 befürchte auch, dass sie aufgrund des Asylantrages in ihrer Heimat verhaftet werde. Die BF 2 gab an, dass sie von zwei Männern vor der Universität angesprochen worden sei und diese ihr ebenfalls mitgeteilt haben, dass wenn sie die Bewegung weiterhin unterstütze, es für sie nicht gut enden würde. Dies solle sie ihrer Mutter mitteilen. Die BF 2 befürchte, dass diese Drohungen sich wiederholen würden.
3. Vorgelegt wurden:
? eine Aufenthaltsbestätigung der BF 2 im Landesklinikum Baden von 10.12.2019 bis 12.12.2019.
? ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 27.12.2019 der BF 2 mit der Diagnose Morbus Hodgkin Stadium IIa ohne RF sowie eine entsprechende Aufenthaltsbestätigung
? ein Arztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung vom 13.01 und 14.01.2020 bezüglich der BF 2
? ein Arztbrief vom 27.01.2020 über den ambulanten Aufenthalt
4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2020 wiederholte die Beschwerdeführer 1 ihr Vorbringen, betreffend ihre persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Erstbefragung und gab an, dass sie 11 Jahre Schulbildung habe und auf der Universität fünf Jahre Psychologie studiert habe. Sie habe von 2006 bis 2019 in ihrem Familienunternehmen, eine Art Verlag, Bücher gedruckt. Auch über ruthenische Minderheiten. Solange ihr Mann gelebt habe, sei sie Buchhalterin gewesen. Ihr Mann sei wegen einer Lungenembolie gestorben. Sie gehöre der Bewegung „Karpato-Ruthenen“ an. Ihr Regionalrat habe immer 10% Schmiergeld von ihr verlangt und eines Tages habe sie sich geweigert dieses zu bezahlen. Es seien danach Druckmaschinen und Computer aus ihrem Büro gestohlen worden. Dies habe sie auch angezeigt. In der Ukraine sei es üblich Schmiergelder zu zahlen. Dies sei der Grund, warum sie geflohen sei. Auch gebe es einen weiteren Grund, nämlich die schwere Erkrankung ihre Tochter, der BF 2. Diese habe Lymphknotenkrebs. Die BF 2 gab ergänzend an, dass in Österreich festgestellt wurde, dass sie an einer Krebserkrankung leide. Sie studiere Landmanagament und Kataster auf der Universität in XXXX . Ihre Mutter habe zuletzt als Postangestellte gearbeitet. Zurzeit sei sie (BF 2) nicht arbeitsfähig, da sie am 28.01.2020 wieder eine Chemotherapie erhalte. Am 27.01.2020 werde ihr Blut untersucht, um zu sehen, ob die Chemo gewirkt habe. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihre Mutter so eine Art Verlag gehabt habe. Eine Zeitschrift sei von ruthenischen Autoren verfasst worden. Wie diese Zeitschrift heiße, wisse sie nicht. Ihr Mutter habe ihr gesagt, dass die Abgeordneten in Transkarpatien damit nicht einverstanden gewesen seien. Als sie im September auf dem Weg zur Bushaltestelle gewesen sei, sei sie von zwei Männern angesprochen worden, welche ihr mitteilten, dass sie ihrer Mutter ausrichten solle, wenn sie mit dem sich weiter beschäftige, was sie gerade mache, es für sie böse enden werde. Weiters werde sie zurzeit in Österreich behandelt und wenn sie in die Ukraine zurückkehre, habe sie keine Überlebenschance, auch ihr Vater habe sterben müssen, da die Ärzte in der Ukraine gepfuscht haben. Weiters werde sie von den Männern bedroht, da sie der Organisation „Regionale Gesellschaft von Ruthenen“ angehöre.
5. Vorgelegt wurde:
? Arztbrief vom 12.02.2020 mit Bestätigung des Erhaltes einer Chemotherapie
? Arztbrief vom 25 und 26.02.2020 mit Bestätigung des Erhaltes einer Chemotherapie
6. Am 17.07.2020 stellte die BF 1 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr.
7. Am 17.07.2020 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF 2 vor dem BFA. Die BF 2 gab an, dass ihre Chemotherapie und Strahlentherapie beendet worden sei und sie am 22.07.2020 einen CT-Termin in Wr. Neustadt habe. Ob sie nun gesund sei, wisse sie nicht. Sie nehme derzeit keine Medikamente. Es gehe ihr viel besser. Wenn sie gesund sei, werde sie freiwillig ausreisen.
8. Vorgelegt wurde:
? Arztbrief vom 10.03.2020
? Arztbrief vom 17.04.2020
? Arztbrief vom 18.05.2020 ausgestellt durch Landesklinikum Wr. Neustadt – Institut für Strahlentherapie und Radioonkologie
? Arztbrief vom 08.06.2020
? Arztbrief vom 03.07.2020 ausgestellt durch Landesklinikum Wr. Neustadt – Institut für Strahlentherapie und Radioonkologie
? Arztbrief vom 08.07.2020
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen (BF) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), sowie festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Unter Spruchpunkt VII. wurde ihnen gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen sie eine auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Unter Spruchpunkt IX. wurde ihnen gem. § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab 05.12.2019 bis 13.12.2019 in XXXX , 2514 Traiskirchen Unterkunft zu nehmen.
Im Wesentlichen wurde die Entscheidung dahingehend begründet, dass die BF 1 und 2 vorgebracht haben, dass sie von Privatpersonen verfolgt werden. Die ukrainischen Sicherheitsbehörden seien bei derartigen Bedrohungen jedoch schutzfähig und schutzwillig, sodass von keiner Gefährdung für die BF 1 und 2 auszugehen sei. Auch die Erkrankung der Tochter sei nicht asylrelevant. Die medizinische Versorgung in der Ukraine sei gewährleistet. Darüber hinaus sei anzumerken, dass nur in außergewöhnlichen Umständen, wie etwa die Gefahr eines qualvollen Todes, eine Verletzung der in Art. 3 EMRK verankerten Rechte darstellen würde. Die BF können in ihren Herkunftsstaat zurückkehren und würden ihn keine Notlage geraten. Der Aufenthalt in Österreich sei zu kurz gewesen, um von einem Privatinteresse an dem Verbleib in Österreich auszugehen. Die BF haben keine Verwandten in Österreich, im Gegenteil zwei Töchter der BF 1 bzw. Schwestern der BF 2, leben in der Ukraine und ein Bruder der BF 1. Betreffend des Einreisverbotes wurde festgestellt, dass die BF nicht in der Lage wären ihre Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen. Sie seien nicht erwerbstätig und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Zudem stammen sie von einem sicheren Herkunftsstaat und hätten überdies missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei abzuerkennen, da die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen.
10. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I bis VIII ein. Sie brachten vor, dass die BF 2 nicht gewusst habe, dass sie an Krebs erkrankt sei. Im Falle einer Überstellung oder Abschiebung in die Ukraine sei das Leben der BF 2 in Gefahr, weil dort keine entsprechende medizinische Behandlung bestehen würde. Eine Unterbrechung der Behandlung, würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Weiters sei das Einreiseverbot nicht begründet. Die BF bekommen zwar Grundversorgung, wie alle Flüchtlinge, seien aber strafrechtlich unbescholten und es bestehe kein Anlass für die Verhängung eines Einreisverbotes. Aufgrund der Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK werde angeregt, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, dieser gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mitvorgelegt wurde ein Arztbrief der inneren Medizin – Onkologischen Ambulanz vom 03.08.2020.
11. Nach Auskunftseinholung durch das Bundesverwaltungsgericht legte das Landesklinikum Baden-Mödling, Innere Medizin – Onkologische Abteilung, einen mit 03.09.2020 datierten Arztbrief vor. Es wurde festgestellt, dass bezüglich der BF 2 und ihrer Erkrankung, eine insgesamt komplette Remission erfolgte. Die BF müsse Nachsorge alle 3 Monate und danach alle 3 – 6 Monate durchführen. Die BF 2 sei auf jeden Fall reise- und flugtauglich.
12. Am 07.09.2020 erfolgte eine Stellungnahme zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes etwaige Befunde und Medikamentenbedarf anbei vorzulegen. Es wurde mitgeteilt, dass die BF 2 an starken Hals und Kopfschmerzen leide und den nächsten Kontrolltermin am 12.10.2020 habe. Vorgelegt wurde ein Arztbrief vom 31.08.2020.
13. Am 28.09.2020 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge der Verhandlung legte das Bundesverwaltungsgericht den BF den Arztbrief vom 03.09.2020 vor. Die BF zogen jedoch während der mündlichen Verhandlung, nach Rücksprache mit ihrer Rechtsberaterin, die gegenständliche Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die Beschwerdeführerin 1 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist ukrainische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin 2 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist ukrainische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerinnen stellten am 05.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerinnen zogen ihre Beschwerde, in der mündlichen Verhandlung am 28.09.2020 vor dem BVwG, vollumfänglich zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie der Beschwerde.
Die Feststellung zu den persönlichen Daten ergeben sich aus der stringenten Angaben der BF im Verfahren und den vorliegenden Reisepässen.
Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 28.09.2020 (Seite 4 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Zurückziehung und deren Folgen ist den BF bewusst, da sie durch den Richter, aber auch durch ihre Rechtsberatung über deren Folgen belehrt wurden (Seite 4 und 7 des Verhandlungsprotokolls).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.09.2020, ist das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheiden vom 04.08.2020 mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2234356.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021