Entscheidungsdatum
30.09.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2231981-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2020, Zl. 1262759408-200259554, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Tunesien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.03.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2020 in Frankreich und am XXXX .09.2019 in der Schweiz jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 19).
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in Tunis ein Schengen-Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX .06.2019 bis XXXX .12.2019 erteilt worden war (vgl. AS 21).
1.2. Am 06.03.2020 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörige in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union habe. Er sei am XXXX .09.2019 mit seinem eigenen Reisepass legal aus Tunesien ausgereist und über Frankreich in die Schweiz gelangt, wo er sich von XXXX .09.2019 bis XXXX .02.2020 aufgehalten habe. Danach sei er von den schweizer Behörden nach Frankreich gebracht worden und dort bis zum XXXX .03.2020 geblieben. Von Frankreich aus sei er über die Schweiz nach Österreich gereist. In der Schweiz sei alles gut gewesen, in Frankreich nicht. Er habe sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich Asylanträge gestellt. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden, in die Schweiz zu gehen. Er sei jedoch nicht damit einverstanden, wenn er nach Frankreich zurück müsse. Frankreich habe ihm ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeit von XXXX .06.2019 bis XXXX .12.2019 ausgestellt. Nunmehr sei Österreich sein Zielland, weil Österreich sei ein schönes Land und das Klima passe zu seinem Krankheitsbild. Außerdem seien die Menschen nett. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Frankreich, weil er dort überhaupt keine Unterstützung erhalten habe.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 06.03.2020 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit der Schweiz und mit Frankreich die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 79).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.03.2020 ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Frankreich.
Mit Schreiben vom 15.03.2020 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Frankreich angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2020 nachweislich übergeben (vgl. AS 159).
1.4. Am 28.05.2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen. Er leide seit dem Jahr 2002 unter einer Hautkrankheit namens „Verneuil-Krankheit“. Man erkenne die Krankheit an seinem Hinterkopf und an seinem Gesicht. Der Arzt in Tunesien habe ihm gesagt, das Wetter dort sei sehr schlecht und der Beschwerdeführer solle die Meeresnähe meiden. Er bekomme immer wieder Abszesse im Gesicht, die operativ entfernt werden müssten. Daher habe er auch Narben im Gesicht. In Österreich gehe es seiner Haut wegen der Kälte besser. Der Beschwerdeführer müsse Antibiotika nehmen, die zu Leberversagen führen könnten. Der Arzt in der Betreuungsstelle wisse Bescheid über diese Hautkrankheit. Er gebe dem Beschwerdeführer Salben und Psychopharmaka; ferner brauche er täglich 100ml Sertralin und nehme Temesta bevor er schlafen gehe. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme mit den Augen und sei hier schon beim Augenarzt gewesen. Dieser habe ihm jedoch nichts verschrieben, sondern nur einen Kontrolltermin für den XXXX .09.2020 vereinbart.
Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, aber gute Freunde. Ein Freund von ihm, der hier lebe, habe ihm gesagt, dass er ihm helfen könne. Dem Beschwerdeführer sei bereits viermal ein Schengen-Visum von Frankreich ausgestellt worden und sei der Zweck der Reise jedes Mal Tourismus gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise seine Außerlandesbringung nach Frankreich zu veranlassen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Frankreich einen Asylantrag gestellt und gesagt habe, dass er medizinische Betreuung benötige. Man habe ihm weder Unterkunft noch Verpflegung oder medizinische Behandlung angeboten, sondern gesagt, dass es sehr lange dauern werde, bis sein Fall behandelt werden könne. Der Beschwerdeführer sei auf der Straße gewesen und habe sich sein psychischer Zustand verschlechtert. Daher habe er um Asyl in der Schweiz angesucht und sei von den schweizer Behörden nach Frankreich abgeschoben worden. Auch dann habe er keine Unterstützung erhalten, obwohl ihm dies von den schweizer Behörden versprochen worden sei. Wegen seiner Krankheit benötige der Beschwerdeführer tägliche Hygienemaßnahmen, die er unmöglich in einem Leben auf der Straße durchführen könne. Auf die Frage nach konkret ihn betreffende Vorfälle in Frankreich gab der Beschwerdeführer an, dass er Opfer eines Raubüberfalls geworden sei. Er sei von vier Personen beraubt und geschlagen worden. Die Polizei habe gesagt, sie könne die Täter nicht identifizieren und finden. Als seine Krankheit schlimmer geworden sei, sei der Beschwerdeführer bei einem Arzt gewesen, der die Behandlung verweigert habe. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Frankreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass Flüchtlinge in Frankreich auf der Straße leben würden. Es gebe Notschlafstellen, wo man auf dem Boden schlafen müsse. Die Hoffnung auf eine Unterkunft für Flüchtlinge sei aussichtslos und in Frankreich gebe es keine Menschenrechte.
Die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin machte von der eingeräumten Möglichkeit, Fragen zu stellen oder ein Vorbringen zu erstatten keinen Gebrauch.
Folgende medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers finden sich im Verwaltungsakt:
? Klientenkarte der Betreuungsstelle mit dem Datum XXXX .03.2020 und handschriftlichen Hinweisen auf eine Medikation, eine depressive Anpassungsstörung und auf Probleme mit der Brille (Rest unleserlich);
? Klientenkarte der Betreuungsstelle mit einem handschriftlichen Vermerk unter dem Datum XXXX .04.2020, dass der Beschwerdeführer zu einem Optiker will, da seine Brille locker ist (Rest unleserlich);
? zwei Klientenkarten der Betreuungsstelle mit unleserlichen, handschriftlichen Anmerkungen;
? provisorischer Kurzaustrittsbericht einer integrierten Psychiatrie in der Schweiz vom XXXX .11.2019 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von XXXX .11.2019 bis XXXX .11.2019 und den Diagnosen depressive Anpassungsstörung und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol („akuter Rausch“);
? Schreiben eines schweizer Stadtspitals vom XXXX .11.2019 mit der Diagnose Acne keloidalis nuchae und dem Hinweis auf ein Rezept für eine Waschlotion sowie auf eine Terminvereinbarung mit einem Arzt für Allgemeinmedizin;
? Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom XXXX .09.2019 des (schweizer) Staatssekretariats für Migration an ein Ambulatorium für den XXXX .10.2019 und
? Arztbericht des (schweizer) Staatssekretariats für Migration vom XXXX .10.2019 mit den Diagnosen Vitamin-B12 Mangelanämie ohne Anämie, rezidivierende depressive Störung sowie Hidradentis suppurativa [Anm.: das ist ein anderer Begriff für Acne keloidalis nuchae] und der Auflistung der Medikation, eine notwendige medizinische Behandlung ist nicht ersichtlich (vgl. AS 277)
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 36 Jahre alt und nicht immungeschwächt sei. Er leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Frankreich im Wege stünden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörige in Österreich. Frankreich habe seiner Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 20 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich sowie zur Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie.
Beweiswürdigend wiederholte das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Hauterkrankung und führte aus, dass Sertralin stimmungsaufhellend, aktivierend sowie angstlösend wirke und Temesta ebenfalls angstlösende Eigenschaften besitze. Aus den vorgelegten Unterlagen von schweizer Gesundheitseinrichtungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an der Hautkrankheit „Acne keloidalis nuchae“, depressiven Anpassungsstörungen und psychischen Verhaltensstörungen durch Alkohol leide. Aus den Länderfeststellungen zu Frankreich gehe die medizinische Versorgung auch für Asylwerber hervor. Zu seinem Vorbringen, er habe in Frankreich keine medizinische Versorgung erhalten, sei auszuführen, er habe sich dort lediglich 24 Tage aufgehalten und es sei beim Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zur Unterbringung mit einer Wartezeit zu rechnen. Krankenversicherungsschutz könne in Anspruch genommen werden, sobald die Bestätigung über das laufende Asylverfahren vorhanden sei. Ebenso könnten Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer hätte in Frankreich sowohl Zugang zur medizinischen Notversorgung als auch zur allgemeinen Gesundheitsversorgung. Dass mit einer Wartezeit zu rechnen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung der Asylwerber in Frankreich gewährleistet sei. Aus freundschaftlichen Verhältnissen in Österreich würden sich keine Abhängigkeiten ableiten lassen, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstünden. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu Frankreich würden sich aus den zitierten unbedenklichen Quellen ergeben. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass es in Frankreich auch bei der Unterbringung zu Wartezeiten kommen könne und, da sich der Beschwerdeführer lediglich 24 Tage in Frankreich aufgehalten habe, habe er noch nicht einem Unterbringungszentrum zugewiesen werden können. Allerdings seien ihm die Notunterbringungen zur Verfügung gestanden. Auch hätten Dublin-Rückkehrer generell Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung. Betreffend sein Vorbringen zu dem Raubüberfall sei an dem Verhalten der französischen Polizei nichts auszusetzen, wenn diese dem Beschwerdeführer mitteile, dass die Täter nicht gefunden werden hätten können, denn in vielen Ermittlungsverfahren könnten Täter nicht identifiziert werden. Dies sei auch in Österreich so. Die Feststellungen zur COVID-19-Pandemie hätten sich aus dem Amtswissen ergeben.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Enge familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsangehörigen seien aus der Aktenlage nicht feststellbar. Betreffend sein Recht auf Achtung des Privatlebens werde ausgeführt, dass die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zurückweisung des Antrags nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Frankreich sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Frankreich aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Frankreich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Betreffend die aktuelle Pandemie werde darauf verwiesen, dass das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, europaweit – sowohl in Frankreich als auch in Österreich – erhöht sei. Allerdings sei das individuelle Risiko des Beschwerdeführers an SARS-CoV-2 schwer oder tödlich zu erkranken sehr niedrig, da das Risiko eines schweren Verlaufs bei jungen, nicht immungeschwächten Menschen viel geringer sei als bei Menschen aus Risikogruppen. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 11.06.2020 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers wurde begründend ausgeführt, dass sich die Behörde nicht näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Frankreich auseinandergesetzt habe und auch nicht auf die Versorgungszustände in Frankreich eingegangen sei. Die Behörde hätte sich nicht nur mit der rechtlichen, sondern auch mit der tatsächlichen Situation in Frankreich auseinandersetzen müssen und hätte den Beschwerdeführer detaillierter befragen müssen. Ferner habe die Behörde keine tatsächliche Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung getroffen. Auch habe die Behörde den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt. Gerade die im gegenständlichen Bescheid angeführten Länderfeststellungen lassen den Schluss der Behörde betreffend Versorgung und Unterbringung in Frankreich nicht zu. Die Behörde betone zwar die Ausgewogenheit und Glaubwürdigkeit der Länderberichte, komme jedoch zu Schlüssen, die den eigenen Länderberichten nicht entsprechen würden. Das konkrete Wissen über die tatsächlichen Lage der sozialen Versorgung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Schutzberechtigten in Frankreich reiche bei Weitem aus, um zur Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen derartigen „Armutszustand“ geraten würde, wenn er tatsächlich nach Frankreich abgeschoben werde. Die aktuelle Lage für Asylwerber in Frankreich zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge bzw. der Grundversorgung im Sinne der Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union aus, wodurch eine Abschiebung nach Frankreich Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRC widersprechen würde und Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse.
4. Mit Schreiben vom 28.07.2020 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet auf dem Luftweg komplikationslos nach Frankreich überstellt wurde (vgl. OZ 3).
Am 10.08.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschiebebericht ein, dem – neben der Flugtauglichkeit und der nicht erforderlichen Anwendung von Zwangsmitteln – zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Kontaktgespräches angab, dass er in Tunesien ein gefragter Geschäftsmann sei und in Frankreich keinen Asylantrag gestellt habe. Er sei in Frankreich nicht gut behandelt worden und habe auf der Straße schlafen müssen. Man habe ihm keine eigene Wohnung gegeben, kein Auto und kein Geld. Er habe zuerst in ein Gefängnis müssen und dann „irgendwohin“, wo er mit mehreren Personen in einem Raum die Nacht verbracht habe. Aus der Schweiz sei er wieder nach Frankreich gebracht worden. Er habe gute Verbindungen und sei überall hin eingeladen worden. Dann sei der Beschwerdeführer in Salzburg gewesen, wo er sich wohl gefühlt habe. Er wolle wieder nach Salzburg. In der Schweiz habe er im Krankenhaus keine guten Untersuchungen bekommen. Wenn er in Österreich sage, was er wolle, bekomme er es auch. Man könne den Beschwerdeführer aber auch nach Schweden bringen. Er sei ein Geschäftsmann und könnte dort sicher arbeiten. Nach Frankreich wolle er nicht, weil sich niemand um ihn gekümmert habe. Aber wenn er in Frankreich eine Wohnung oder ein Auto bekomme, mit dem er nach Schweden fahren könne, werde er keine Probleme machen (vgl. OZ 4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Tunesien reiste mit einem von XXXX .06.2019 bis XXXX .12.2019 gültigen französischen Visum am XXXX .09.2019 von Tunesien nach Frankreich, von wo aus er weiter in die Schweiz fuhr, wo er am XXXX .09.2019 einen Asylantrag stellte und sich von XXXX .09.2019 bis XXXX .02.2020 aufhielt. Nach Überstellung durch die schweizer Behörden nach Frankreich stellte der Beschwerdeführer in Frankreich am XXXX .02.2020 ebenfalls einen Asylantrag. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Frankreich zu warten, begab sich der Beschwerdeführer am XXXX .03.2020 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 05.03.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.03.2020 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublinbehörde am 15.03.2020 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 2002 an Acne keloidalis nuchae, einer Hautkrankheit, wogegen er Antibiotika nimmt und Salben verwendet. Ferner liegt beim Beschwerdeführer eine depressive Anpassungsstörung vor, wegen der er von XXXX .11.2019 bis XXXX .11.2019 in der Schweiz in stationärer Behandlung in einer integrierten Psychiatrie war. In Österreich wurde ihm diesbezüglich Sertralin und Temesta verschrieben; eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit insbesondere in therapeutischer Hinsicht liegt nicht vor. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 28.07.2020 komplikationslos auf dem Luftweg aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich überstellt wurde.
1.2. Zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich:
Zum französischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich wurden auf den Seiten 10 bis 20 des angefochtenen Bescheides Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines:
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; AIDA 2.2017; USDOS 3.3.2017).
Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 3.3.2017).
b). Dublin-Rückkehrer:
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese (AIDA 2.2017).
Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle ankommen, erhalten die Rückkehrer von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d’accueil d’urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Es kann ein Problem darstellen, wenn die zuständige Präfektur weit entfernt liegt, denn die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. In Paris und Umgebung wiederum kann man sich nicht direkt an die Präfekturen wenden, sondern muss den Weg über die sogenannten Orientierungsplattformen gehen, die den Aufwand für die Präfekturen mindern sollen, aber mitunter zu Verzögerungen von einigen Wochen in der Antragsstellung führen können. Viele der Betroffenen wenden sich daher an das PAUH um Hilfe bei der Antragstellung und Unterbringung. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büros für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 2.2017).
Im Falle der Übernahme von vulnerablen Dublin-Rückkehrern muss die französische Behörde vom jeweiligen Mitgliedstaat mindestens einen Monat vor Überstellung informiert werden, um die notwendigen Vorkehrungen treffen zu können. Je nach medizinischem Zustand, kann der Dublin-Rückkehrer mit speziellen Bedürfnissen bei Ankunft medizinische Betreuung erhalten. Auch Dublin-Rückkehrer, haben generell Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung (MDI 10.10.2017).
c). Versorgung:
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern (inkl. beschleunigtes und Dublin-Verfahren) anzubieten. Die Verteilung von Asylwerbern erfolgt zentral, parallel werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Asylwerber im Dublin-Verfahren unterliegen jedoch einer Einschränkung: sie haben keinen Zugang zu CADA-Einrichtungen und leben in der Praxis oft auf der Straße oder in besetzten Häusern. Dublin-Rückkehrer hingegen werden behandelt wie reguläre Asylwerber und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese. Die nationalen Aufnahmestrukturen liegen in der Zuständigkeit des Französischen Büros für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration – OFII). Es wurde eine Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d’asile – ADA) eingeführt, welche die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance – AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d’Attente – ATA) ersetzt (AIDA 2.2017). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie die Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 204 Euro. Ein zusätzlicher Tagessatz wird an Asylwerber ausgezahlt, die Unterbringungsbedarf haben, aber nicht über das nationale Aufnahmesystem aufgenommen werden können (AIDA 2.2017). Seit April 2017 beträgt der tägliche Kostenzuschuss für Unterkunft 5,40 Euro (FTA 4.4.2017). Es wird jedoch kritisiert, dass die Empfänger der ADA in der Praxis mit Problemen (z.B. Verzögerungen bei der Auszahlung, intransparente Berechnung usw.) konfrontiert sind (AIDA 2.2017).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht entschieden und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 2.2017).
d). Unterbringung:
In Frankreich gibt es 303 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile – CADA) mit rund 34.000 Plätzen, ein spezielles Zentrum für UMA, zwei Transitzentren mit 600 Plätzen, 262 Notunterbringungen mit rund 18.000 Plätzen, sowie eine nicht näher genannte Anzahl an privaten Unterbringungsplätzen. Damit verfügt das Land über etwa 56.000 Unterbringungsplätze (AIDA 2.2017).
Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vgl. FRC 22.12.2017).
Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vgl. AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).
Trotz der Bestrebungen der lokalen Behörden und Interessenvertreter bleiben viele Migranten und Asylwerber weiterhin obdachlos und leben landesweit in illegalen Camps (AIDA 2.2017).
e). Medizinische Versorgung:
Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie – PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vgl. AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire – CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme vom Leistungen sichert (Cleiss 2017; vgl. Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l’état – AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vgl. Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d’accès aux soins de santé – PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesem Thema widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 2.2017).
Die Mitarbeiter der CADA sind verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft im Unterbringungszentrum eine ärztliche Untersuchung durchzuführen (AIDA 2.2017).
Im Falle der Ablehnung des Asylantrags haben Personen ein Jahr lang ab der Ausstellung des negativen Bescheids Anspruch auf eine medizinische Versorgung bei Krankheiten oder Mutterschaft, solange sie sich weiterhin in Frankreich aufhalten (Ameli 12.10.2017).
f). COVID-19:
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Frankreich wurden bisher 183.038 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 28 599 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 28.05.2020).
Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/ Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus-Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 28.05.2020).
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Frankreich den oben zitieren Feststellungen zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Einreise mit einem gültigen französischen Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Frankreich, zur Weiterreise in die Schweiz und zur dortigen Aufenthaltsdauer, zur Überstellung nach Frankreich durch die schweizer Behörden sowie zum weiteren Aufenthalt bzw. zur Aufenthaltsdauer in Frankreich, zur nunmehrigen unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt.
Dass dem Beschwerdeführer ein von XXXX .06.2019 bis XXXX .12.2019 gültiges französisches Visum ausgestellt worden war, gründet auf dem unbedenklichen Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres und wurde zudem vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung auch selbst vorgebracht (vgl. AS 11). Die weiteren Feststellungen zu den jeweiligen Asylantragstellungen in der Schweiz am XXXX .09.2019 und in Frankreich am XXXX .02.2020 ergeben sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern. Auch diese Asylantragstellungen wurden vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung (vgl. AS 11) und in der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 223) bestätigt. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seines Kontaktgespräches im Zuge der Überstellung nach Frankreich angibt, er habe in Frankreich keinen Asylantrag gestellt, ist dies vor dem Hintergrund des unbedenklichen Eurodac-Treffers und seiner eigenen, im Verfahren getätigten Angaben als nicht glaubhafte Scheinbehauptung zu werten. Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer ohne das Ergebnis seines Asylverfahrens abzuwarten, weiter nach Österreich gereist ist, gründet auf dem Umstand, dass Frankreich der Überstellung des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.
Die weiteren Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Frankreich ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Frankreichs beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist. Zunächst ist auf den bereits erwähnten Widerspruch betreffend die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Frankreich zu verweisen. Im Verfahren vor dem Bundesamt gab er an, einen Asylantrag in Frankreich gestellt zu haben, während er im Rahmen seines Kontaktgespräches vorbrachte, in Tunesien ein „gefragter Geschäftsmann“ zu sein und in Frankreich keinen Asylantrag gestellt zu haben. Da diese Aussage zeitlich unmittelbar vor der Überstellung nach Frankreich getätigt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine Scheinbehauptung handelt, um der drohenden Überstellung zu entgehen. Weiters ist diese Angabe allerdings auch in sich nicht stimmig. Wenn der Beschwerdeführer (als „gefragter Geschäftsmann“) tatsächlich nicht um Asyl in Frankreich angesucht hat, stellt sich die Frage, aus welchen Gründen er erwartet hat, dass man (wohl gemeint: die französischen Behörden) ihm eine eigene Wohnung, ein Auto und/oder Geld hätte geben müssen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, er habe auf der Straße schlafen müssen. Wenn der Beschwerdeführer aus geschäftlichen oder touristischen – ihm wurde ja ein Schengen-Visum erteilt - Gründen nach Frankreich fährt, wird er wohl nicht auf der Straße schlafen, sondern sich selbst um eine Unterkunft kümmern. Jedoch ist auch das Vorbringen, er habe auf der Straße schlafen müssen, widersprüchlich, da der Beschwerdeführer selbst angibt, dass er zuerst in ein „Gefängnis“ habe müssen und dann „irgendwohin“ gebracht worden sei, wo er mit mehreren Personen in einem Raum die Nacht verbracht habe (vgl. OZ 4). Auch diese Aussage zeigt deutlich, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl von den französischen Behörden eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde. Wenn er diese nicht benutzt bzw. angenommen hat, weil er – wie ebenfalls aus seinen Angaben im Rahmen des Kontaktgespräches ersichtlich – gute Verbindungen habe und überall hin eingeladen worden sei, kann dies nicht den französischen Behörden zum Vorwurf gemacht werden.
Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorbringt, er habe in Frankreich einen Asylantrag gestellt und gesagt, er benötige medizinische Betreuung; man habe ihm jedoch weder Unterkunft noch Verpflegung noch Behandlung angeboten, sondern gesagt, dass es lange dauern werde, bis sein Fall bearbeitet werden könne (vgl. AS 223), ist auszuführen, dass es zwar zutrifft, dass in Frankreich mit Wartezeiten beim Zugang zu CADA (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) gerechnet werden müsse, Frankreich jedoch trotzdem über ca. 56.000 Unterbringungsplätze verfügt, deren Anzahl laufend erhöht wird und der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass es in Frankreich Notschlafstellen gebe (vgl. AS 225). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass ihm auch keine medizinische Behandlung in Frankreich gewährt wurde, ist er darauf zu verweisen, dass Asylwerber die medizinischen Leistungen des neuen allgemeinen Krankenversicherungsschutzes in Anspruch nehmen können, sobald die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren vorliegt. Diese Bestätigung hätte der Beschwerdeführer nur abwarten müssen, wobei hinzu kommt, dass Asylwerber auch die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten in Anspruch nehmen können, während sie auf den Zugang zur regulären Krankenversicherung warten.
Das gesamte Aussageverhalten des Beschwerdeführer zeigt deutlich, dass er die Zustände in Frankreich weitaus dramatischer darstellt als sie tatsächlich sind. Ebenso verhält es sich mit seinen Angaben zu seinem Aufenthalt in der Schweiz. So gab er in der Erstbefragung an, dass in der Schweiz alles gut gewesen sei und er damit einverstanden sei, in die Schweiz zu gehen (vgl. AS 11). Hingegen gab er in seinem, im Zuge der Überstellung durchgeführten, Kontaktgespräch an, dass er im Krankenhaus in der Schweiz keine „guten Untersuchungen“ bekommen habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer als medizinischer Laie – ein Hinweis auf eine Ausbildung im medizinischen Bereich findet sich im gesamten Verfahren nicht – die in der Schweiz ergriffenen Maßnahmen bzw. Behandlungen wohl kaum fachgerecht beurteilen kann, widerspricht dieses Vorbringen auch den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus der Schweiz (vgl. Arztbericht des schweizer Staatssekretariats für Migration vom XXXX .10.2019, provisorischer Kurzaustrittsbericht vom XXXX .11.2019, Schreiben eines schweizer Stadtspitals vom XXXX .11.2019).
Generell ist zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers auszuführen, dass dieser ganz offensichtlich die beiden für ihn genehmen Zielländer (Österreich und Schweden) ausgesucht hat ohne Rücksicht auf die europäische Gesetzgebung bzw. die Bestimmungen der Dublin III-VO zu nehmen. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, sein nunmehriges Zielland sei Österreich, weil Österreich sei ein schönes Land, das Klima passe zu seinem Krankheitsbild und die Menschen seien nett (vgl. AS 11). In seinem Kontaktgespräch gab er zu Österreich wiederum an, wenn er hier sage, was er wolle, bekomme er es auch. Aber man könne ihn auch nach Schweden bringen, da er ein Geschäftsmann sei und dort sicher arbeiten könne. Wenn er in Frankreich eine Wohnung oder ein Auto bekomme, mit dem er nach Schweden fahren könne, werde er keine Probleme machen (vgl. OZ 4).
Letztlich ist noch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Frankreich Opfer eines Raubüberfalls geworden, da ihn vier Personen beraubt und geschlagen hätten und die Polizei ihm gesagt habe, dass sie die Täter nicht identifizieren und finden habe können, auszuführen, dass dieser Teil des Vorbringens nicht auf eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der französischen Polizei schließen lässt. Offenbar hat die Polizei die Anzeige des Beschwerdeführers aufgenommen und Ermittlungen eingeleitet. Dass die Angreifer des Raubüberfalls nicht erforscht bzw. identifiziert werden können, kann in jedem anderen europäischen Land – auch in Österreich – ebenso passieren. Eine konkrete Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer in Frankreich kann aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht erkannt werden. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich (wieder) Opfer eines Überfalls werden, hat er jedenfalls die Möglichkeit, sich jederzeit an die französischen Behörden bzw. die französische Polizei zu wenden, die dazu willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten, wie es auch in der Vergangenheit – dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge – bereits geschehen ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu seiner medikamentösen Behandlung gründen zum einen auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.05.2020 und zum anderen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer brachte vor, seit 2002 unter einer Hautkrankheit namens „Verneuil-Krankheit“ [Anm.: hierbei handelt es sich um die diagnostizierte Acne keloidalis nuchae, die nach ihrem Entdecker Verneuil benannt wurde] zu leiden und dagegen Antibiotika nehmen müsse sowie Salben verwende. Diese Erkrankung wurde unter anderem auch durch das Schreiben eines schweizer Stadtspitals vom XXXX .11.2019 bestätigt. Die Feststellung zum Vorliegen einer depressiven Anpassungsstörung und zum stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus in der Schweiz basiert auf dem vorgelegten provisorischen Kurzaustrittsbericht einer integrierten Psychiatrie vom XXXX .11.2019 und lässt sich die depressive Anpassungsstörung auch der Klientenkarte der Betreuungsstelle vom XXXX .03.2020 entnehmen. Allerdings ist zu den vier vorgelegten Klientenkarten auszuführen, dass die dort angeführten, handschriftlichen Eintragungen nahezu unleserlich sind und daher durch die Vorlage von diesen – ohne bezughabendes Vorbringen – für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Dass dem Beschwerdeführer in Österreich Sertralin und Temesta verschrieben wurde, ist seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt zu entnehmen. Die Feststellung, dass eine darüber hinausgehende (insbesondere therapeutische) Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass weitere ärztliche bzw. medizinische Unterlagen nicht vorgelegt wurden; auch der Beschwerde wurde lediglich das Schreiben eines schweizer Stadtspitals vom XXXX .11.2019 beigelegt. Da sohin keine aktuellen Berichte, die eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren, bis zum Überstellungszeitpunkt vorgelegt wurden, war im Gesamtzusammenhang betrachtet die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind zu treffen.
Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörige bzw. Verwandte in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union zu haben (vgl. AS 7 bzw. AS 221).
Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.07.2020.
2.2. Die Feststellungen zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Frankreich ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material, welches auch die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Bezug auf Frankreich berücksichtigt. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Frankreich ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass Flüchtlinge in Frankreich auf der Straße leben würden und es Notschlafstellen gebe, wo man auf dem Boden schlafen müsse. Die Hoffnung auf eine Unterkunft sei aussichtslos und in Frankreich gebe es keine Menschenrechte (vgl. AS 225). Die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin machte von der Möglichkeit, Fragen zu stellen oder ein Vorbringen zu erstatten keinen Gebrauch. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes ist diesem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen.
Zum Beschwerdevorbringen, die Behörde hätte sich nicht nur mit der rechtlichen, sondern auch mit der tatsächlichen Situation in Frankreich auseinandersetzen müssen, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht ausgeführt wurde, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet. Hinzu kommt, dass in den Länderberichten durchaus Quellen von NGOs – wie beispielsweise Amnesty International oder UN Human Rights Council - herangezogen wurden. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar, zumal sich die Beschwerde selbst auf die Länderberichte des Bundesamtes – insbesondere betreffend Versorgung und Unterbringungssituation – bezieht. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen, zu entkräften.
Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell und nehmen auch auf die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Bezug. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Frankreich nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Frankreich für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da der Beschwerdeführer bereits am 28.07.2020 nach Frankreich überstellt wurde, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer im Überstellungszeitpunkt um keine besonders vulnerable Person gehandelt hat und keine Anzeichen dafür vorlagen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an