TE Bvwg Beschluss 2020/9/30 W152 2126234-1

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Entscheidungsdatum

30.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W152 2126234-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016,
Zl. 1107472007-160406708, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF genannt) ist mongolische Staatsangehörige. Sie wurde am 01.03.2016 festgenommen und am 02.03.2016 in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 04.03.2016, AZ: XXXX , wurde über die Beschwerdeführerin die Untersuchungshaft verhängt.

2. Mit Schreiben vom 22.03.2016 verständigte das Bundesamt die BF über das derzeitige Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme sowie darüber, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung von Schubhaft eingeleitet wurde. Die BF wurde mit dem genannten Schreiben weiters im Wesentlichen aufgefordert, vollständige und konkrete Angaben über Identität, Herkunft, Familienverhältnisse und österreichische Lebensumstände zu machen. Der BF wurde eine Frist von zehn Tagen für eine schriftliche Stellungnahme zu den Beweisaufnahmeergebnissen und der schriftlichen Beantwortung der angeführten Fragen eingeräumt. Dieses Schreiben vom 22.03.2016 war in deutscher Sprache abgefasst. Eine Übersetzung des Schreibens oder eine hilfestellende Belehrung in einer Fremdsprache waren dem Schreiben nicht angeschlossen (vgl. AS 7ff). Dieses Schreiben wurde der BF am 25.03.2016 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt.

3. Eine Stellungnahme der BF langte nicht ein.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.04.2016, XXXX , wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 15, 127, 130 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Davon wurden 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 03.05.2016, Zl: 1107472007-160406708, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt II); Länderfeststellungen zur Mongolei wurden hiebei nicht getroffen. Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin fand im vorangegangenen Verfahren nicht statt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin sie zunächst ausführte, es sei ihr am 22.03.2016 eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt worden, wobei sie den Inhalt dieses Schriftstückes nicht verstehen habe können, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und nur Mongolisch oder Französisch spreche. Sie habe deshalb auch nicht gewusst, dass sie innerhalb von zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben habe. Deshalb habe sie keine Stellungnahme erstatten können. Sie führte u.a. weiters aus, dass sie mongolische Staatsangehörige sei und über einen festen Wohnsitz in Frankreich in XXXX , XXXX , XXXX , verfüge. Sie sei alleinerziehende Mutter von vier Kindern, die in Frankreich über Aufenthaltsberechtigungen verfügen und dort auch die Schule besuchen. Als Beweismittel lege sie die Kopie ihres Mietvertrages, die Schulbesuchsbestätigungen und Aufenthaltstitel ihrer Kinder, die derzeit unbetreut in Frankreich geblieben seien, vor. Die Beschwerdeführerin habe auch eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung, die ihr von der französischen Fremdenbehörde bereits verlängert worden sei, wobei sich die schriftliche Mitteilung der Verlängerung bei ihr zu Hause in Frankreich befinde. Da sie mit ihren Kindern in Frankreich aufrecht angemeldet lebe und ihr Lebensmittelpunkt Frankreich sei, sei sie mit der Abschiebung in die Mongolei nicht einverstanden, weil die Fremdenbehörde entgegen Art. 8 EMRK sie von ihren minderjährigen Kindern, die in Frankreich über Aufenthaltstitel verfügen, trenne. Das betrachte sie als direkten Eingriff ins Privat- und Familienleben. Weiters sei sie gemeinsam mit ihrer Familie aus der Mongolei geflüchtet, weil sie (die Familie) Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Im Falle einer Abschiebung drohe ihr Bedrohung und Verfolgung. Ihr Ehegatte, von dem sie getrennt lebe, habe (ebenfalls) eine Aufenthaltsberechtigung gemäß französischem Asylgesetz. Sie habe in der Mongolei keine Familienangehörigen und ihre gesamte Familie lebe in Frankreich, weshalb sie der freiwilligen Ausreise nach Frankreich zustimme. Abschließend traf sie noch Ausführungen zur Lage in der Mongolei.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016, GZ: W152 2126234-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund der Beschwerde, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die BF ist mongolische Staatsangehörige. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.04.2016, XXXX , wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 15, 127, 130 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Davon wurden 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Außerdem stellt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität und Herkunft der BF gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und auf den in der Beschwerde gemachten Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.5. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Eine Zurückweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH vom 27.12.2018 Ra 2015/08/0095).

3.6. Die gegenständliche Beschwerde rügt zu Recht eine Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit Ermittlungsmängeln. Zur Wahrung von Parteiengehör genügt es nämlich nicht, dass der maßgebliche Sachverhalt der Partei in irgendeiner Weise bekannt gegeben wird (vgl. VwGH vom 18.01.1971, 1180/70). Der Partei muss vielmehr seine verfahrensrechtliche Bedeutung zu Bewusstsein gebracht werden und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten werden (vgl. VwGH vom 18.10.2001, 2001/07/0003). Das Parteiengehör ist also verletzt, wenn die Partei sich zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme der Behörde nicht konkret äußern kann (vgl. VwGH vom 02.06.1976, 686/75). Die Partei muss auch die Möglichkeit haben, sich einer sachkundigen Person zu bedienen (vgl. VwGH vom 18.10.2001, 2001/07/0003).

3.7. Trotz der rudimentären Beweisergebnisse zum maßgeblichen Sachverhalt – so wurden auch keine Länderfeststellungen zur Mongolei getroffen – und dem bekannten Aufenthaltsort der BF in der Justizanstalt wurde die BF mündlich nicht einvernommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das betreffende Schreiben ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst war und diesem keine fremdsprachlichen Ergänzungen – etwa eine Belehrung über die Qualität und wesentliche Bedeutung des Schreibens angeschlossen war. Die Herkunft der BF legt jedoch nahe, dass die BF der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Diese Umstände lassen die für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme eingeräumten Frist von 10 Tagen für die Abgabe als überaus kurz erscheinen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit als gravierend mangelhaft und als bloß ansatzweise durchgeführt.

3.8. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes in casu auch darauf abzustellen, wie lange die vom Betroffenen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Eine mündliche Einvernahme durch die Behörde wäre daher auch deshalb geboten gewesen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung drängt sich daher der Eindruck auf, dass die belangte Behörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.9. Der angefochtene Bescheid ist sohin gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

4. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes (vgl. für viele VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist sohin gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W152.2126234.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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