Entscheidungsdatum
30.09.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I406 2156716-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, Wolf-Dietrich-Straße 19/5 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des BFA – Regionaldirektion Wien vom 21.04.2017, ZI. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu B) Zur Einstellung
Mit Bescheid vom 21.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ab.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei am 26.04.2017 fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben vom 18.01.2020 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück.
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I406.2156716.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021