Entscheidungsdatum
01.10.2020Norm
MOG 2007 §19 Abs3Spruch
W104 2207589-1/10E
W104 2207633-1/10E
W104 2207657-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2018 Zlen. AZ II/4-DZ/15-10191542010, betreffend Direktzahlungen 2015, AZ II/4-DZ/16-10190121010, betreffend Direktzahlungen 2016 sowie AZ II/4-DZ/17-10193297010, betreffend Direktzahlungen 2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Direktzahlungsbescheide 2015 und 2016 werden abgewiesen.
II. Der Direktzahlungsbescheid 2017 wird insofern abgeändert, als eine Fläche von 3,8420 ha auf dem Feldstück 47 zusätzlich als beihilfefähig anerkannt wird, die Sanktion wegen Übererklärungen gestrichen wird und ein Abzug vom Gesamtbetrag wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang III VO 1307/2013 von 0,70% erfolgt.
III. Der AMA wird gem. § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, gem. den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Parteien auf eine Beschwerde beim VfGH bzw auf eine Revision an den VwGH verzichtet haben.
Schlagworte
Abzug beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung gekürzte Ausfertigung Kürzung Mitteilung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung PrämiengewährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2207657.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021