TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W183 2231010-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
IO §2
IO §46 Z2
IO §5 Abs1
IO §6

Spruch

W183 2231010-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Gerhard RIGLER und XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.03.2020, Zlen. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.02.2016 wurde über „das Vermögen des XXXX “ der Konkurs eröffnet und XXXX als Masseverwalter bezeichnet.

2.       Im Grundverfahren wurde der Antrag des XXXX auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages (eingelangt am 02.07.2018) mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (BG) vom 13.08.2018 zurückgewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX (LG) vom 01.10.2018 wurde seinem am 29.08.2018 eingelangten Rekurs nicht Folge gegeben. Mit Beschluss des BG vom 29.10.2018 wurde die Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses in der Höhe von EUR 340,00 bewilligt und dem XXXX als Unterhaltsschuldner die Bezahlung der Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG in der Höhe von EUR 340,00 aufgetragen.

3.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 15.04.2020, wurde (nachdem ein zuvor erlassener Mandatsbescheid aufgrund der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung außer Kraft getreten war) „die Insolvenzmasse XXXX “ zur Zahlung der im Pflegschaftsverfahren entstandenen Gebühren in Höhe von EUR 383,40 und der Einhebungsgebühr gem. § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 391,40, verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (BG) sei dem minderjährigen Sohn des XXXX die Weitergewährung des monatlichen Unterhaltsvorschusses in der Höhe von EUR 340,00 gewährt worden, weiters habe dessen Vater einen erfolglosen Unterhaltsherabsetzungsantrag gestellt und einen erfolglosen Rekus erhoben. Dem Unterhaltsschuldner werde die Zahlung der Gebühren aufgetragen. Eine Zahlung der Gebühren sei bislang nicht erfolgt.

4.       Mit undatiertem Schriftsatz (bei der belangten Behörde eingelangt am 29.04.2020) erhob die Beschwerdeführerin „als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen XXXX des XXXX “ binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Insolvenzmasse nicht zum Ersatz der im Pflegschaftsverfahren angelaufenen Pauschalgebühren zahlungspflichtig sei. Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung seien – anders als Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Konkurseröffnung – keine Konkursforderungen, sondern ausgeschlossene Ansprüche. Insbesondere handle es sich auch nicht um Masseforderungen. Solche Unterhaltsansprüche könnten auch nach Konkurseröffnung gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht werden und etwa Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches sein. Sie seien in das konkursfreie Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Daher sei ausschließlich der Schuldner über derartige Ansprüche verfügungsberechtigt und zum Einschreiten legitimiert, diesen träfen daher persönlich auch sämtliche Kosten des von ihm geführten Verfahrens, daher auch wie im vorliegenden Fall die Pauschalgebühren, und nicht die Insolvenzmasse.

5.       Mit Schriftsatz vom 11.05.2020 (eingelangt am 15.05.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 14.09.2020 einen betreffenden Auszug aus der Insolvenzdatei ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 05.02.2016 wurde über das Vermögen von XXXX das Konkursverfahren eröffnet.

1.2. Das Grundverfahren, in dessen Rahmen Gebühren vorgeschrieben wurden, betrifft Unterhaltsforderungen des minderjährigen Sohnes des XXXX gegen diesen. Einerseits stellte der Vater (gegenständlich) einen erfolglosen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags, andererseits stellte der Sohn einen erfolgreichen Antrag auf Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses. Der gebührenrechtliche Anspruch entstand nach Eröffnung des unter Punkt 1.1. genannten Konkursverfahrens.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2020 wurde ausgesprochen, dass für die näher bezeichneten „Gebühren/Kosten“ in der näher bezeichneten Pflegschaftssache „die Insolvenzmasse XXXX , zahlungspflichtig“ sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 (IO), treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

Gemäß § 46 Z 2 IO sind Masseforderungen u.a. alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der die Masse treffenden Gebühren, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.

Gemäß § 5 Abs. 1 IO hat der Schuldner keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Schuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerlässlich ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 IO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

Gemäß § 6 Abs. 3 IO können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

3.2. Auf solche Gemeinschuldnerprozesse äußert die Konkurseröffnung keine Wirkung. Sie werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen, der Prozess ist nicht vom Masseverwalter, sondern vom Gemeinschuldner weiterzuführen (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 6 KO, Rz 55).

Gemeinschuldnerprozesse sind u.a. Verfahren betreffend Vermögenswerte, die dem Gemeinschuldner gem. § 5 IO zur freien Verfügung überlassen wurden (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 6 KO, Rz 57). Das Pflegschaftsverfahren fällt daher unter den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 IO, andernfalls es auch gar nicht hätte geführt werden können.

Dies hat zur Folge, dass der Gemeinschuldner (im gegenständlichen Fall: XXXX ) hinsichtlich der in diesem Verfahren entstandenen gegenständlichen Gebühren weiterhin prozessfähig ist und diesbezüglich keine gesetzliche Vertretung durch den Masseverwalter eintritt.

Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden zwei voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten, wobei durch die bloße Zustellung von an den Gemeinschuldner adressierten Bescheiden an den Masseverwalter diese nicht ihm gegenüber wirksam werden (vgl. VwGH 21.12.2004, 2000/04/0118 unter Hinweis auf VwGH 18.12.1992, 89/17/0037, 0038).

3.3. § 5 Abs 1 IO erster Satz normiert, dass der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse hat. Gleiches gilt aber auch für die Unterhaltsansprüche der kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten; auch ihnen steht ein Anspruch gegen die Masse nicht zu. Soweit Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Konkurseröffnung bestehen, sind diese als Konkursforderungen zu qualifizieren. Hingegen sind Unterhaltsansprüche der gesetzlich Unterhaltsberechtigten für die Zeit nach Konkurseröffnung - den Fall der Haftung des Gemeinschuldners als Erbe des Unterhaltspflichtigen ausgenommen (§ 51 Abs 2 Z 1) - keine Konkursforderungen, sondern ausgeschlossene. Solche Unterhaltsansprüche können auch nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner gerichtlich geltend gemacht werden und Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs sein, sie sind in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken (§ 10 Rz 29; Holzhammer5, 20; SZ 46/52, 55/140, 66/171; EFSlg 82.388). Wird zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen die Exekution ohne Beschränkung auf konkursfreie Einkünfte bewilligt, ist der Masseverwalter befugt, zwecks Geltendmachung der Exekutionssperre den Beschluss mit Rekurs zu bekämpfen. Im Übrigen ist aber ausschließlich der Gemeinschuldner verfügungsberechtigt und zum Einschreiten legitimiert (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 5 KO, Rz 7)

Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner für die Zeit nach Insolvenzeröffnung sind keine Masseforderungen, sondern auf das konkursfreie Vermögen des Schuldners verwiesene ausgeschlossene Ansprüche (§ 51 Abs 2 Z 1 IO; § 5 KO Rz 7; Kodek, Privatkonkurs Rz 224 ff). Da es sich um ausgeschlossene Ansprüche handelt, kann für die Zeit nach Insolvenzeröffnung das Verfahren auf Zahlung des Unterhalts gegen den Schuldner als Schuldnerprozess (auch im Außerstreitverfahren) fortgesetzt werden (vgl. Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze, § 46 KO, Rz 324).

3.4. Im gegenständlichen Fall sind Gebühren in einem Unterhaltsansprüche betreffenden Verfahren nach der Konkurseröffnung entstanden. Sowohl die Unterhaltsansprüche als auch die Gebühren können gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht werden und sind in das konkursfreie Vermögen zu vollstrecken. Es ist daher nur der Gemeinschuldner verfügungsberechtigt und zum Einschreiten legitimiert.

Die Konkurseröffnung beseitigt nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig (vgl. VwGH 30.09.2010, 2010/07/0170). Hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Masse (vgl. VwGH 30.09.2010, 2010/07/0170) und hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen (vgl. VwGH 26.09.2013, 2010/11/0175 mit Hinweis VwGH vom 07.10.2005, 2005/17/0194, mwN).

Dies hat zur Folge, dass der Gemeinschuldner hinsichtlich des vorliegenden Pflegschaftsverfahrens weiterhin prozessfähig ist und diesbezüglich keine gesetzliche Vertretung durch den Masseverwalter eintritt. Somit kann auch nur der Gemeinschuldner für die Gerichtsgebühren zahlungspflichtig sein. Auch § 46 Z 2 IO bezeichnet nur jene Gebühren als Masseforderungen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind. Nachdem der Unterhaltsanspruch jedoch ausdrücklich aus der Masse ausgenommen ist – nicht nur hinsichtlich des Schuldners selbst, sondern auch hinsichtlich derjenigen, „die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben“ – ergibt sich daraus auch kein Konnex der Gebühren zur Masse. Demnach wären die Gebühren direkt XXXX vorzuschreiben gewesen und nicht seiner Insolvenzmasse oder der Masseverwalterin.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass sich der angefochtene Bescheid gegen die falsche Adressatin richtete und folglich ersatzlos zu beheben war.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht selbst ungeachtet eines – hier jedoch nicht vorliegenden – Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidadressat Einhebungsgebühr Gemeinschuldner Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Insolvenzmasse Konkurs Masseverwalter Parteifähigkeit Pauschalgebühren Pflegschaftsverfahren Prozessfähigkeit Unterhaltsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W183.2231010.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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