Entscheidungsdatum
05.10.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L529 2167885-1/17E
L529 2167887-1/19E
L529 2167886-1/17E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.08.2020 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird infolge der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.08.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2167886.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021