Entscheidungsdatum
06.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W179 2234719-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über den in der Beschwerdesache des XXXX gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , Zl XXXX , gestellten Antrag auf Aussetzung der verrechneten Gebühren (Re. XXXX ) bis zur rechtskräftigen Entscheidung beschlossen:
A) Antrag:
Der Antrag auf Aussetzung der verrechneten Gebühren (Re. XXXX ) bis zur rechtskräftigen Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung einer Ausnahme zur Durchführung von gewerblichen Luftverkehr im Einpilotenbetrieb ab dem 60. Lebensjahr ab (Spruchpunkt I.).
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die vorgenommene Amtshandlung gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) Gebühren in einer Gesamthöhe von Euro XXXX innerhalb von zwei Wochen – ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides – vor. Daneben enthält der angefochtene Bescheid einen Gebührenhinweis, wonach für den verfahrensauslösenden Antrag auch Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichten seien, weshalb die zugehörige Rechnung neben den Gebühren nach der ACGV auch solche nach dem Gebührengesetz ausweise.
2. Demgemäß weist die zugehörige Rechnung der ACG mit der Rechnungsnummer XXXX neben den Gebühren nach der ACG ferner eine Gebühr für die erfolgte Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 iHv Euro XXXX und somit in Summe zu entrichtenden Gebühren von Euro XXXX (das sind die bescheidmäßig festgesetzten Euro XXXX nach der ACGV zuzüglich Euro XXXX nach dem GebG) aus.
3. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde enthält auch einen „Antrag auf Aussetzung der verrechneten Gebühren (Re. XXXX ) bis zur rechtskräftigen Entscheidung“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Punkte 1., 2. und 3. des dargestellten Verfahrensganges werden als für vorliegenden Antrag entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten, insbesondere auch aus der von der belangten Behörde nachgereichten hier verfahrensgegenständlichen Rechnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Antrag:
1. Wie dargestellt spricht der angefochtene Bescheid nur über die Gebühren nach der Austro Control-Gebührenverordnung ab, jedoch nicht über die allenfalls nach dem Gebührengesetz anfallenden Gebühren in der voraussichtlichen Höhe von Euro XXXX , weil die Festsetzung der Gebühren nach dem Gebührengesetz den zuständigen Finanzämtern obliegen; weshalb die belangte Behörde diesbezüglich rechtskonform vorgegangen ist.
2. Soweit das Rechtsmittel unter einem, wie festgestellt, beantragt, die verrechneten Gebühren der Rechnung XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen, ist darin ein Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu erblicken:
2.1. Allerdings kommt der Beschwerde ohnedies die beantragte Wirkung bereits zu, ergibt sich doch weder aus den materiellen Vorschriften, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ausgeschlossen wäre, noch hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung in ihrem Spruch ausgeschlossen. Schon deshalb ist der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
2.2. Hinzutritt, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II. ausdrücklich ausspricht, dass die mit dem Bescheid festgesetzten Gebühren nach der ACGV iHV Euro XXXX erst innerhalb von zwei Wochen - ab Rechtskraft dieses (also des angefochtenen) Bescheides - zu entrichten sind. Dies bedeutet, dass - selbst wenn dem erhobenen Rechtsmittel (was wie beschrieben nicht der Fall ist) keine aufschiebende Wirkung zukäme - die Gebühr dennoch (weil dies spruchgemäß so verfügt wurde) erst ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides binnen zwei Wochen zu entrichten wäre. Auch deshalb ist der hier verfahrensgegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Bei diesem Ergebnis kann ein Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde in diesem Punkte (konkret: wegen der mangelnden Begründung des Antrags) unterbleiben.
3. Kein anderes Ergebnis würde die vorgenommene Beurteilung zeitigen, würde der hier verfahrensgegenständliche Antrag als einer auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Anwendungsbereich des Unionsrechtes gewertet werden.
4. Hinzuweisen ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der nicht bescheidmäßig vorgeschriebenen Gebühren nach dem GebG iHv Euro XXXX schließlich darauf, dass bei einem Unterbleiben der Entrichtung derselben (binnen 2 Wochen ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides) die belangte Behörde in aller Regel darüber das zuständige Finanzamt informiert, welches sodann die zugehörigen nächsten Schritte zu den Gebühren nach dem GebG einleitet.
Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Aussetzungsantrag Austro Control Gebührenentrichtung Gebührenpflicht Rechtskraft der Entscheidung unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2234719.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021