TE Bvwg Beschluss 2020/10/7 W256 2233230-3

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
VwGVG §8a
ZPO §66

Spruch

W256 2233230-3/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vom 21. Juli 2020 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17. Juli 2020, Zl. XXXX den Beschluss:

A)       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Antragsteller richtete am 21. November 2019 ein E-Mail mit dem Betreff „erneute Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX “ an die Datenschutzbehörde. Darin führte er (im Original wiedergegeben) folgendes aus:

„[..]

Mit unten stehender E-Mail erhalte ich gerade aktuell Kenntnis von einer Verletzung § 1 DSG durch die XXXX gegenüber meiner Person und gegenüber meinem mj. Sohn (natürlich auch durch das XXXX ). Die Verletzung wurde von mir rechtzeitig festgestellt. Der Sachverhalt, der der Verletzung der Rechte zugrunde liegt, dürfte mittlerweile zum Behördenwissen der Datenschutzbehörde gehören. Es wird in Österreich von Geburt und/oder vom XXXX an mit den in der Gemeinde XXXX . unrichtig generierten personenbezogenen Daten zum mj. Sohn und seinen Eltern gearbeitet. In der Folge gehen die Daten unrichtig in die österreichischen Akten und Datenbanken ein, so dass die richtigen österreichischen Daten zur Person des mj. Sohnes sowie zum Familiengefüge regelrecht genichtet werden. Die schweren Schädigungen, die daraus entstehen sind für mich kaum in Worte zu fassen.

Die Datenschutzbehörde möge ein internationales Auskunftsersuchen an die Gemeinde XXXX stellen. Die Datenschutzbehörde möge die XXXX zur Klärung der Situation einladen. Wenn die Datenschutzbehörde direkt über XXXX bzw. XXXX die Daten klären lassen, möge die Datenschutzbehörde dies tun.

Die Datenschutzbehörde möge die Verletzung meiner Rechte und die Verletzung der Rechte meines mj. Sohnes, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer durch die XXXX feststellen.

[..]

Unter einem wurde ein an den Antragssteller gerichtetes E-Mail des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21. November 2019 vorgelegt. Darin wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Berechnung seines Arbeitslosengeldes anhand der bei der XXXX gespeicherten Daten seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX erfolgt sei.

Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 4. Dezember 2019, XXXX wurde die Behandlung der obigen „Beschwerde“ gegen die XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Art 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers mit Schreiben vom 13. Jänner 2020 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. April 2020, XXXX keine Folge gegeben.

Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beschwerde bzw. einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

In seinem an die Datenschutzbehörde gerichteten E-Mail vom 3. Mai 2020 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl XXXX .

Mit dem Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17. Juli 2020, Zl. XXXX wurde das Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 3. Mai 2020 bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt. Beim Bezirksgericht XXXX sei ein Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Da die Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage zu beurteilen sei, sei die Datenschutzbehörde berechtigt, bis zum Vorliegen einer Entscheidung ihr Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.

In seinem an die Datenschutzbehörde gerichteten Schreiben vom 21. Juli 2020 führte der Antragsteller aus, dass er sich gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17. Juli 2020, Zl. XXXX wegen einer Aussetzung beschwere und zu diesem Zweck für das gegenständliche Verfahren „umfassende“ Verfahrenshilfe bzw. Verfahrenshilfe in vollem Umfang begehren würde. Die Beibringung eines Vermögensbekenntnisses stelle keine Zulässigkeitsanforderung dar. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht lege er allerdings seine Einkommensverhältnisse durch eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice dar.

Die Datenschutzbehörde hat dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.

Über entsprechendes Ersuchen im Verfahren XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 2. September 2020 mitgeteilt, dass das den Antragsteller betreffende Erwachsenenschutzverfahren zwischenzeitig eingestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 16. September 2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit, dass angesichts der Formulierung seines Schreibens vom 21. Juli 2020 das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass er (auch) Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde in dieser Rechtsache begehre und damit sein Schreiben vom 21. Juli 2020 nicht bereits als Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Juli 2020 zu werten sei. Dazu wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt.

Gleichzeitig wurde der Antragssteller in Bezug auf seinen Antrag auf Verfahrenshilfe in diesem Schreiben auch auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses aufmerksam gemacht und wurde er insofern gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, diesen Mangel zu beheben, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsste. Unter einem wurde dem Antragsteller ein Formular eines Vermögensbekenntnisses übermittelt.

Dazu stellte der Antragsteller in seinem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 21. September 2020 klar, dass sein Schreiben vom 21. Juli 2020 auch bereits als Beschwerde zu werten und damit sein Verfahrenshilfeantrag nicht auf die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gerichtet sei. Das in Bezug auf sein Begehren auf Verfahrenshilfe normalerweise vollständig auszufüllende Vermögensbekenntnis könne „subjektiv und objektiv“ nicht ausgefüllt werden. So sei z.B. der Unterhaltsanspruch seines minderjährigen Sohnes seit über fünf Jahren nicht rechtskonform geregelt und mache er dafür „unerlaubte Handlungen und unrichtige und betrügerische Angaben“ verantwortlich. Die Datenschutzbehörde komme ihrer Ermittlungsverpflichtung nicht nach und schrecke auch nicht davor zurück, gegen ihn ein Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters anzuregen. Der Antragsteller habe bereits ein Schreiben des Arbeitsmarktservice im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vorgelegt. Daran habe sich bisher nichts geändert. Er sei schon lange nicht mehr in der Lage, den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Als Beleg lege er eine aktuelle Umsatzliste vor.

II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Gemäß § 9 BvwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach § 9 BvwGG keines Senatsbeschlusses bedarf.

Die in § 9 Abs. 1 BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung (siehe dazu VwGH, 5.9.2018, Ra 2018/03/0056).

In seiner Entscheidung vom 5. September 2018, Ra 2018/03/0056 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine Entscheidung über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes eine eigene Entscheidung darstellt, die zwar in einem akzessorischen Zusammenhang mit der zu treffenden Hauptentscheidung und dem diesbezüglichen Verfahren steht, aber von der Entscheidung in der Hauptsache und dem zu ihrer Vorbereitung geführten Verfahren zu unterscheiden ist.

Nichts Anderes kann für eine – letztlich von der Hauptentscheidung losgelöste – Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe gelten.

Da § 27 DSG keine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf Verfahrenshilfeanträge vorsieht, kommt damit die allgemeine – Einzelrichterzuständigkeit vorsehende - Regelung des § 2 VwGVG zum Tragen.

zu Spruchpunkt A)

Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht angesichts des mittlerweile eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens davon ausgeht, dass der Antragssteller im Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages prozessfähig war. Gegenteilige Anhaltpunkte lassen sich auch seinen im Verfahren erstatteten Eingaben nicht entnehmen. Zwar führt er darin selbst aus, er sei „subjektiv und objektiv“ nicht in der Lage, ein Vermögensbekenntnis auszufüllen. Aus seinem weiteren Vorbringen geht allerdings hervor, dass er sich dabei lediglich auf die von ihm auszufüllenden Angaben im Vermögenbekenntnis, welche aufgrund von – letztlich auch seine behaupteten Datenschutzverletzungen auslösenden – „unerlaubten Handlungen und unrichtigen und betrügerische Angaben“ nicht rechtskonform geregelt seien, bezieht.

Gemäß der für die Gewährung der Verfahrenshilfe maßgeblichen Bestimmung des § 8 a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 erster Satz VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO zu beurteilen.

Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ist einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seinem Antrag auf Verfahrenshilfe kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Begründend führte er dazu aus, ein solches stelle keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe dar.

Das Fehlen eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH, 27.7.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.).

Nach entsprechender Belehrung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Antragsteller daher im Rahmen eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, diesen Mangel zu beseitigen, andernfalls er mit einer Zurückweisung rechnen müsse. Gleichzeitig wurde ihm auch das (auszufüllende) Formblatt eines Vermögenbekenntnisses zugestellt.

Diesem Verbesserungsauftrag ist der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 21. September 2020 erneut nicht nachgekommen.

Die darin aufgestellte bloß allgemeine Behauptung, die im Vermögensbekenntnis auszufüllenden Angaben seien aufgrund von „unerlaubten Handlungen und unrichtigen und betrügerischen Angaben“ in seinem Fall nicht rechtskonform geregelt, kann den Antragssteller jedenfalls nicht von seiner Pflicht zur Vorlage eines Bekenntnisses über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zum Zweck der umfassenden Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse entbinden.

Gleiches gilt für die alleinige Vorlage einer aktuellen Umsatzliste und eines Einkommensnachweises, weil diese lediglich als Beleg zum Vermögensbekenntnis, nicht aber als Ersatz eines solchen Bekenntnisses herangezogen werden können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Eine mündliche Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2233230.3.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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