Entscheidungsdatum
08.10.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W256 2234686-2/5E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vom 21. Juli 2020 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16. Juli 2020 zur GZ XXXX den Beschluss:
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Antragsteller richtete am 6. Jänner 2020 ein E-Mail mit dem Betreff „[..] erneute Beschwerde“ an die Datenschutzbehörde. Darin machte er eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch ein Hotelunternehmen geltend, weil dieses seinem unter einem vorgelegten Auskunftsbegehren vom 5. Jänner 2020 mit ebenfalls vorgelegtem Schreiben vom 5. Jänner 2020 nicht vollständig entsprochen habe.
Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 7. Mai 2020, XXXX wurde die Behandlung der obigen „Beschwerde“ wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.
In seiner an die Datenschutzbehörde gerichteten E-Mail vom 13. Mai 2020 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl XXXX .
Mit dem Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16. Juli 2020, Zl. XXXX wurde das Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 13. Mai 2020 bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt. Beim Bezirksgericht XXXX sei ein Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Da die Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage zu beurteilen sei, sei die belangte Behörde berechtigt, bis zum Vorliegen einer Entscheidung ihr Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.
In seinem an die Datenschutzbehörde gerichteten Schreiben vom 21. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde zur Zahl XXXX wegen einer Aussetzung beschwere und zu diesem Zweck für das gegenständliche Verfahren „umfassende“ Verfahrenshilfe bzw. Verfahrenshilfe in vollem Umfang begehren würde. Die Beibringung eines Vermögensbekenntnisses stelle keine Zulässigkeitsanforderung dar. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht lege er allerdings seine Einkommensverhältnisse durch eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice dar.
Die Datenschutzbehörde hat dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.
Über entsprechendes Ersuchen im Verfahren XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 2. September 2020 mitgeteilt, dass das den Antragsteller betreffende Erwachsenenschutzverfahren zwischenzeitig aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren ergangenen Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 7. August 2020 eingestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 16. September 2020 wurde der Antragssteller in Bezug auf seinen Antrag auf Verfahrenshilfe vom erkennenden Gericht auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses aufmerksam gemacht und wurde er insofern gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, diesen Mangel zu beheben, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsste. Unter einem wurde dem Antragsteller ein Formular eines Vermögensbekenntnisses übermittelt.
Dazu hat sich der Antragsteller innerhalb der vorgegeben Frist nicht geäußert.
II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Gemäß § 9 BvwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach § 9 BvwGG keines Senatsbeschlusses bedarf.
Die in § 9 Abs. 1 BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung (siehe dazu VwGH, 5.9.2018, Ra 2018/03/0056).
In seiner Entscheidung vom 5. September 2018, Ra 2018/03/0056 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine Entscheidung über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes eine eigene Entscheidung darstellt, die zwar in einem akzessorischen Zusammenhang mit der zu treffenden Hauptentscheidung und dem diesbezüglichen Verfahren steht, aber von der Entscheidung in der Hauptsache und dem zu ihrer Vorbereitung geführten Verfahren zu unterscheiden ist.
Nichts Anderes kann für eine – letztlich von der Hauptentscheidung losgelöste – Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe gelten.
Da § 27 DSG keine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf Verfahrenshilfeanträge vorsieht, kommt damit die allgemeine – Einzelrichterzuständigkeit vorsehende - Regelung des § 2 VwGVG zum Tragen.
zu Spruchpunkt A)
Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht angesichts des mittlerweile eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens davon ausgeht, dass der Antragssteller im Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages prozessfähig war. Gegenteilige Anhaltpunkte lassen sich auch seinen im Verfahren erstatteten Eingaben nicht entnehmen.
Gemäß der für die Gewährung der Verfahrenshilfe maßgeblichen Bestimmung des § 8 a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 erster Satz VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO zu beurteilen.
Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ist einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seinem Antrag auf Verfahrenshilfe kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Begründend führte er dazu aus, ein solches stelle keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe dar.
Das Fehlen eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH, 27.7.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.).
Nach entsprechender Belehrung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Antragsteller daher im Rahmen eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, diesen Mangel zu beseitigen, andernfalls er mit einer Zurückweisung rechnen müsse. Gleichzeitig wurde ihm auch das (auszufüllende) Formblatt eines Vermögenbekenntnisses zugestellt.
Diesem Verbesserungsauftrag ist der Antragsteller nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
Eine mündliche Verhandlung konnte insofern schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2234686.2.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021