TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/9 W256 2226050-1

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Veröffentlicht am 09.10.2020
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Entscheidungsdatum

09.10.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs2
DSGVO Art57 Abs4

Spruch

W256 2226050-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den seine Beschwerden wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Geheimhaltung behandelnden Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16. Oktober 2019, GZ: DSB- XXXX , zu Recht erkannt:

A)        Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des den Beschwerdeführer betreffenden angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Die Beschwerden des XXXX werden gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer richtete mit E-Mail vom 26. März 2019 folgende Beschwerde an die belangte Behörde:

„[…]

Betreff: Beschwerde gegen die PI- XXXX

Sehr geehrte Damen und Herren der Datenschutzbehörde!

Ich bitte um Feststellung der Verletzung meines Rechtes auf Auskunft durch die PI- XXXX .

Ich bitte um Feststellung eines Verstoßes gegen mein Grundrecht auf Geheimhaltung, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung).

Behördliche Schriftstücke in diesem Zusammenhang nehme ich auf meiner E-Mail-Adresse [..] entgegen.

Die PI- XXXX ist die für mich örtlich zuständige Polizeidienststelle. Wie ich heute weiß, erhalte ich (bzw. wir) einen nächtlichen Polizeibesuch aufgrund eines Anrufes aus Italien (aus Bozen von XXXX ) am 05.06.2015, der dem Zweck dient das Wohl des Kindes und der Mutter festzustellen.

Am 13.05.2016 (einem Tag vor dem 2. Geburtstag meines Sohnes) erhalte ich mehrere Anrufe einer Polizeibeamtin aus der Polizeidienststelle XXXX , als ich in meinem (ehemaligen) Büro in der Arbeit sitze. Die biologische Kindesmutter ist immer wieder im Hintergrund der Telefonate der Exekutivbeamtin zu hören. Ich werde mehrfach aufgefordert meine[.] Dienststelle zu verlassen, da mir Eigentumsdelikte vorgeworfen werden. Meinem wiederholten Begehren die richtige Adresse der Kindesmutter und des mj. Kindes sowie andere personenbezogene Daten zu ermitteln, kommt die Polizeibeamtin nicht nach.

Ich erhalte an einem Tag an dem ich mich im Bezirksgericht XXXX befinde von einem Exekutivbeamten der PI XXXX einen Anruf mit dem ich aufgefordert werde, keine Mails an die PI- XXXX zu schicken. Ich bitte diesbezüglich am Telefonat um eine schriftliche Mitteilung der PI- XXXX . Diese habe ich bis zum heutigen Tag nicht erhalten.

Wenn ich es richtig mitbekommen habe, gibt es auch für andere Polizeidienststellen sichtbare negativ wertende Aktennotizen zu meiner Person, die wohl ihren Ursprung in der PI- XXXX haben.

Soweit ich es richtig mitbekommen habe, ermittelt die Polizeidienststelle trotz einer Anzeige gegen die Kindesmutter wegen Falschbeurkundung des mj. Kindes nicht bzw. nicht richtig.

Mit freundlichen Grüßen

[..]“

Unter einem legte der Beschwerdeführer ein an die PI- XXXX adressiertes Auskunftsbegehren vor.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. April 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerden gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert. Konkret wurde er u.a. aufgefordert, das als verletzt erachtete Recht gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 DSG sowie den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 DSG konkret darzulegen, andernfalls die belangte Behörde mit einer Zurückweisung vorgehen müsse.

Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2019 aus, er erachte sich in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Er fühle sich durch Anrufe der PI- XXXX hinsichtlich behaupteter Sachverhalte, die personenbezogene Daten zu seiner Person, der Person des minderjährigen Sohnes sowie des „Familiengefüges“ betreffen würden, von Anfang an bei jedem Kontakt diskriminiert. Es stehe den Mitarbeitern seiner Meinung nach nicht zu, familienrechtliche Wertungen abzugeben. Zum Beispiel betreffe das wiederkehrende Wertungen, dass die Mutter alles richtiggemacht habe, sie automatisch das alleinige Sorgerecht hätte und mit dem Sohn einfach nach Italien gehen habe können. Es sei ihm mehrfach vermittelt worden, dass ein Säugling und ein Kleinkind keine Dokumente für einen Grenzübertritt brauchen würde. Inwieweit die PI- XXXX die unrichtigen italienischen Daten zu einzelnen Personen des „Familiengefüges“ verarbeite, wisse er nicht, aber er gehe davon aus. Insofern beantrage er weiterhin die Feststellung der behaupteten Datenschutzverletzungen durch die Exekutivbeamten der PI- XXXX .

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers und des minderjährigen Sohnes vom 26. März 2019 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. März 2019 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht Geheimhaltung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bisher bei der belangten Behörde eingebrachten über 90 Beschwerden und dem immer gleichen zugrundliegenden Sachverhalt gemäß Art 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers, welche vorwiegend umfassende Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, der „biologischen“ Kindesmutter und dem Umstand, dass das „Familiengefüge“ von ihm getrennt und in der italienischen Gemeinde unrichtig festgelegt worden sei, enthält. Zum angefochtenen Bescheid führt der Beschwerdeführer aus, er habe die tatsächlichen Datenschutzverletzungen, die den minderjährigen Sohn sowie das „Familiengefüge“ betreffen würden, schlüssig beschrieben. Der Beschwerdeführer lege Rechtmittel gegen die Meinung der belangten Behörde ein. Die Beschwerde sei konkret begründet und begehre er Rechtsicherheit hinsichtlich der Verarbeitung und Verbreitung personenbezogener Daten. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Verfahren die unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu seinem minderjährigen Sohn sowie zum „Familiengefüge“ jeweils verschiedenen Verantwortlichen vorwerfe. Die gegenständliche Ablehnung sei widerrechtlich und werde daher die Aufhebung des vorliegenden Bescheids begehrt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Beweiswürdigung:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ausschließlich für seine Person und nicht auch für seinen minderjährigen Sohn erhoben hat, weshalb sich der Prüfumfang des erkennenden Senates allein auf die Beurteilung des seine Beschwerde behandelnden angefochtenen Bescheids zu beschränken hat (siehe zum Prüfumfang der Verwaltungsgerichte VwGH, 9.9.2015, Ro 2015/03/0032 m.v.w.H.).

Konkret hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Behandlung der Beschwerden des Beschwerdeführers vom 26. März 2019 wegen einer behaupteten Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Auskunft nach Art 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.

Nach Art 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

Art 57 Abs. 4 DSGVO enthält folglich eine Ausnahme von der Pflicht der belangten Behörde, Anträge kostenlos bzw. überhaupt zu bearbeiten (Paal/Pauly, Datenschutzgrundverordnung² zu Art. 57, Rn 30).

Dies setzt allerdings schon begrifflich zunächst voraus, dass eine Verpflichtung der belangten Behörde zur Bearbeitung eines Anbringens überhaupt vorliegt.

zu Spruchpunkt A.:

Nach § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

Dabei gibt § 24 Abs. 2 DSG der betroffenen Person allgemein vor, wie eine Beschwerde an die belangte Behörde inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde überhaupt in Bearbeitung nehmen kann (vgl. VwGH, 26.1.2012, 2010/07/0087 zu § 103 WRG 1959).

Insbesondere legt Abs. 2 Z 3 DSG fest, dass die Beschwerde den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, zu enthalten hat.

Dies ist insofern erklärbar, als ohne Kenntnis des die behauptete Datenschutzverletzung auslösenden Sachverhaltes die Beurteilung einer Rechtsverletzung für die belangte Behörde gar nicht möglich ist. Selbst die Beurteilung, ob ein Antrag „offenbar unbegründet“ oder –insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiv“ im Sinne des Art 57 Abs. 4 DSGVO ist, ist im Übrigen ohne Kenntnis des der Datenschutzverletzung zugrundliegenden Sachverhaltes nicht durchführbar.

Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. März 2019 sowohl eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung, als auch eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft.

Nähere Ausführungen dazu, weshalb er sich in seinem Recht auf Auskunft konkret als verletzt erachtet, fehlen in seiner Beschwerde jedoch gänzlich. Daran ändert auch das mit der Beschwerde – wohl in diesem Zusammenhang vorgelegte – Auskunftsbegehren nichts. Dieses mag zwar als geeignetes und im Übrigen nach § 24 Abs. 3 DSG auch gegebenenfalls erforderliches Beweismittel im Rahmen eines Auskunftsverfahrens gewertet werden, kann allerdings für sich allein die der betroffenen Person in § 24 Abs. 2 Z 3 DSG auferlegte Pflicht, zur Darstellung des datenschutzrechtlich relevanten Sachverhaltes, nämlich inwiefern dem Auskunftsbegehren nicht entsprochen wurde, nicht ersetzen.

Aber auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung kann seiner Beschwerde der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsverletzung ableiten soll, nicht zweifelsfrei entnommen werden. Zwar führt er darin aus, er sei drei Mal von der PI XXXX telefonisch kontaktiert worden. Worin darin allerdings konkret eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zu erblicken ist, geht aus seiner Beschwerde jedoch nicht hervor.

Die belangte Behörde ist daher mit Recht im vorliegenden Fall nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen. Darin forderte sie den Beschwerdeführer u.a. auf, den Sachverhalt, aus dem sich die behauptete Verletzung ableitet, darzustellen, andernfalls sie mit einer Zurückweisung vorgehen müsse.

Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer auch in seinem erfolgten Verbesserungsschreiben nicht nachgekommen.

Darin führt er zum Recht auf Geheimhaltung erneut lediglich allgemein aus, es stehe den Mitarbeitern der PI XXXX nicht zu, ihn telefonisch zu kontaktieren und im Zuge dessen sein Familienleben zu bewerten. Nähere Ausführungen dazu, welche konkret ihn betreffenden Daten in diesem Zusammenhang unzulässig in welcher Form verarbeitet worden sein sollen, kann seinem Verbesserungsschreiben jedoch nicht entnommen werden.

Ohne Kenntnis des in Rede stehenden datenschutzrechtlich relevanten Sachverhaltes, insbesondere der in Rede stehenden Daten, ist – wie oben bereits dargelegt – eine Beurteilung einer behaupteten Datenschutzverletzung, vor allem in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung nicht möglich. Schon im Hinblick auf die nach Datenarten unterschiedlich abgestuften Zulässigkeitsanforderungen ist für die Beurteilung einer Datenschutzverletzung insbesondere die konkrete Benennung bzw. Kenntnis der in Rede stehenden Daten unabdingbar (siehe dazu Art 9 DSGVO).

Da die betroffene Person in einem antragsgebundenen Verfahren, wie dem vorliegenden, den Gegenstand des Verfahrens festlegt und ihr dazu in der DSGVO im Übrigen auch genügend Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden (siehe dazu die in Kapitel III, Abschnitte 2 normierten Rechte der betroffenen Person auf Information und Auskunft) kann auch nicht erwartet werden, dass die belangte Behörde aufgrund einer lediglich allgemein gehaltenen Behauptung, ein Verantwortlicher würde (irgendwelche) Daten in Bezug auf die betroffene Person nicht rechtskonform verarbeiten, tätig zu werden hat.

Zur überdies behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft finden sich in seinem Verbesserungsschreiben erneut überhaupt keine Ausführungen.

Damit ist der Beschwerdeführer aber trotz aufgetragener Verbesserung dem Erfordernis des § 24 Abs. 2 Z 3 DSG insgesamt nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde seine Beschwerde § 13 Abs. 3 AVG entsprechend gar nicht in Bearbeitung nehmen konnte bzw. musste.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht – wenn auch aus anderen Erwägungen – die sachliche Behandlung der Beschwerde verweigert.

Da sie nicht – wie in § 13 Abs. 3 AVG vorgesehen – mit einer Zurückweisung, sondern mit einer Ablehnung vorgegangen ist, war der Spruch dementsprechend abzuändern.

Vor dem Hintergrund, dass der (für die Entscheidung maßgebliche) Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.

Schlagworte

Ablehnung der Behandlung (DSB) Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Datenschutz Datenschutzbeschwerde datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung personenbezogene Daten Spruchpunkt - Abänderung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2226050.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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