Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
BDG 1979 §80 Abs2Spruch
W259 2225057-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wegen Entziehung einer Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 2 und 5 Z 4 BDG 1979, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:
„Gemäß § 80 Abs. 2 und Abs. 5 Ziffer 4 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 BGBl. 333/1979, jeweils in der geltenden Fassung, wird Ihnen die mit Bescheid GZ XXXX vom XXXX 1990 zugewiesene Naturalwohnung in XXXX , entzogen.
Gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 wird Ihnen eine Räumungsfrist gewährt und haben Sie diese Naturalwohnung bis 31.01.2021 zu räumen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX 1990 des Landesgendarmeriekommandos XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge: BDG 1979) die Wohnung XXXX bestehend aus zwei Zimmern, zwei Vorräumen, Küche, Bad und WC mit einer Wohnnutzfläche von 72,70 m², mit Wirkung vom 01.07.1990 als Naturalwohnung zugewiesen ( XXXX ).
Unter „Sonstiges“ ist im genannten Bescheid angeführt:
„[…]
II) Belehrung über das Wesen der Naturalwohnung gemäß § 80 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 […]
Absatz 5: Die Dienstbehörde kann die Naturalwohnung entziehen, wenn
1) der Bedienstete an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,
2) ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 (2) Ziffer 3 Mietrechtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 520/81, darstellen würde,
3) die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
4) der Bedienstete die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
Absatz 7: Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Bedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Bedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
[…]
III) Weisungen bezüglich der Benützung, Aufgabe und Rückstellung der Naturalwohnung
1) Benützung
Die Naturalwohnung ist widmungsgemäß, also für den Wohnbedarf des Bediensteten und seiner Familie (Gattin, unversorgte Kinder und versorgte, nicht verheiratete, jedoch in Hausgemeinschaft mit den Eltern lebende Kinder) zu gebrauchen […].“
2. Mit Bescheid vom XXXX .2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 2 und Abs. 5 Z 4 BDG 1979 die mit Bescheid zu GZ XXXX vom XXXX 1990, zugewiesene Naturalwohnung in XXXX , mit Wirksamkeit dieses Bescheides entzogen. Gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 wurde dem Beschwerdeführer eine Räumungsfrist gewährt. Der Beschwerdeführer habe die Naturalwohnung bis 31.12.2019 zu räumen.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Dienstbehörde im Zuge des Entziehungsverfahrens bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2001 seinen Hauptwohnsitz nach XXXX , verlegt und dort seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet habe. Die Naturalwohnung habe ab diesem Zeitpunkt leer gestanden. Seit dem 28.02.2001 sei der Beschwerdeführer in der besagten Naturalwohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet. Am 06.07.2015 habe er seinem Sohn XXXX die Naturalwohnung überlassen. Der Sohn des Beschwerdeführers sei mit Nebenwohnsitz gemeldet. Im Zuge des Entziehungsverfahrens sei ebenfalls bekannt geworden, dass nicht nur der Sohn des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Freundin, seit 02.10.2017 mit Nebenwohnsitz, in der Naturalwohnung gemeldet sei. Der Entziehungstatbestand gemäß § 80 Abs. 5 Z 4 BDG 1979 sei aufgrund Überlassung der Naturalwohnung an Dritte erfüllt. Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur habe die Dienstbehörde für die Entscheidung grundsätzlich keine Ermessensgründe bzw. keine Interessensabwägung durchzuführen. Ein in Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes erlassener Bescheid habe grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung und werde mit der Erlassung wirksam (VwGH 003/12/0117; 2011/12/0056). Die Naturalwohnung sei somit zu entziehen. Für die Dienstbehörde bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Rückstellung von Naturalwohnungen an den Eigentümer. Um auch auf die vorgebrachten privaten Interessen einzugehen, sei dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 eine ortsübliche Räumungsfrist gemäß Abs. 7 leg. cit bis einschließlich 31.12.2019 eingeräumt worden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass da nun der Sohn des Beschwerdeführers – gemeinsam mit dessen Freundin – in der Naturalwohnung lebe, gehe die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Naturalwohnung unzulässigerweise dritten Personen überlassen habe. Der Sohn des Beschwerdeführers sei derzeit 25 Jahre alt. Er studiere seit Oktober 2017 an der Universität in XXXX und werde sein Studium voraussichtlich im Jahr 2023/2024 bzw. bei anschließendem Masterstudium ca. im Jahr 2025 – abschließen. Der Sohn des Beschwerdeführers beziehe kein eigenes Einkommen. Er sei auch nicht verheiratet. Der Sohn des Beschwerdeführers sei somit im Sinne des Bescheides des Landesgendarmeriekommandos XXXX vom XXXX 1990 als „unversorgtes“ Kind des Beschwerdeführers anzusehen. Bestimmungsgemäß sei die Naturalwohnung aber gerade (u.a.) für den Wohnbedarf für unversorgte Kinder des Beamten zu gebrauchen. Der Sohn des Beschwerdeführers decke durch die Benützung der Naturalwohnung seinen Wohnbedarf. Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit den unversorgten Kindern in der Wohnung seinen Wohnbedarf decken müsse, gehe weder aus dem Bescheid noch aus gesetzlichen Bestimmungen hervor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass die Naturalwohnung widmungsgemäß zum Wohnbedarf eines unversorgten Kindes des Beschwerdeführers verwendet werde. Der angefochtene Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Weiters wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt und ergänzend ausgeführt, dass die Bestimmung des § 12 Dienstrechtsverfahrensgesetzes mit 31.12.2013 ersatzlos außer Kraft getreten sei. Ob die gegenständliche Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, sie daher nach den Bestimmungen des VwGVG und dem BDG 1979 zu beurteilen. Damit stehe fest, dass der gegenständlichen Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme, sodass die Naturalwohnung nicht schon mit Wirksamkeit des Bescheides entzogen werden könne, sondern erst mit Rechtskraft des Bescheides. Die belangte Behörde habe keine Gründe angeführt, die eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. Eine solche Aberkennung sei im konkreten Fall auch nicht geboten, da der belangten Behörde – solange der Beschwerdeführer die Vergütung vollständig und rechtzeitig bezahle – kein Nachteil drohe, wohingegen dem Beschwerdeführer, der die Wohnung spätestens am 31.12.2019 räumen müsste, ein gravierender Nachteil drohen würde, da er sämtliche Fahrnisse aus der Wohnung entfernen und sein Sohn eine neue Wohnung suchen müsse. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde im konkreten Fall ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, sodass eine Interessensabwägung gar nicht vorzunehmen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit 01.07.1990 die Naturalwohnung, in XXXX bestehend aus zwei Zimmern, zwei Vorräumen, Küche, Bad und WC mit einer Wohnnutzfläche von 72,70 m², bescheidmäßig zugewiesen.
Bis zum 28.02.2001 meldete der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an der Adresse der Naturalwohnung. Danach zog der Beschwerdeführer nach XXXX und meldete dort seinen Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer nutzte seit diesem Zeitpunkt die Naturalwohnung nicht mehr um seinen Wohnbedarf zu decken. Er begründete in XXXX den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Seit 28.02.2001 hat der Beschwerdeführer an der ihm überlassenen Naturalwohnung einen Nebenwohnsitz gemeldet.
Seit 06.07.2015 ist der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , in der Naturalwohnung des Beschwerdeführers mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer ist sein Unterkunftgeber. Den Hauptwohnsitz begründet der Sohn des Beschwerdeführers seit 13.09.2012 an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer ( XXXX ).
Seit 02.10.2017 ist die Freundin des Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX , mit Nebenwohnsitz in der Naturalwohnung des Beschwerdeführers gemeldet. Der Beschwerdeführer ist ihr Unterkunftgeber. Es besteht kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX .
Der Sohn des Beschwerdeführers und seine Freundin wohnen gemeinsam in der Naturalwohnung des Beschwerdeführers.
Der Sohn des Beschwerdeführers studiert seit Oktober 2017 an der Universität in XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Der Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen, dass der Sohn des Beschwerdeführers XXXX und dessen Freundin in der Naturalwohnung gemeinsam wohnen und dass der Sohn des Beschwerdeführers in XXXX studiert, konnte den dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde entnommen werden (Beschwerde, Seite 3).
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. Von den in der Beschwerde beantragten Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX konnte daher Abstand genommen werden. Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt. Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente sind unbestritten. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung konnte daher zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit gemäß § 80 BDG 1979 vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.1. § 80 BDG 1979 lautet:
„Sachleistungen
§ 80. (1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Z 1 wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(8) Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.“
Gemäß § 80 Abs. 5 Z 1 bis 4 BDG 1979 kann die Dienstbehörde die Naturalwohnung entziehen, wenn der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird oder ein Verhalten gesetzt wird, dass einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981 darstellen würde oder die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung oder der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
Bei den Entziehungstatbeständen nach § 80 Abs. 5 Z 1 bis 4 BDG 1979 handelt es sich um keine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde (siehe dazu insbesondere die zu § 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 ergangene Rechtsprechung VwGH 06.05.2013, 2013/12/0013). Die Inanspruchnahme der in § 80 Abs. 5 BDG 1979 genannten konkreten Entziehungsmöglichkeiten ist als eine an die Dienstbehörde gerichtete Vorschrift zu werten, aus der bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen die Berechtigung (und Verpflichtung) der Dienstbehörde zur Entziehung der Dienstwohnung (gemeint wohl auch einer Naturalwohnung), nicht aber eine über die Feststellung des Vorliegens der im Gesetz genannten Tatbestände hinausgehende Begründungspflicht im Sinne einer Ermessensregelung folgt. Eine Interessensabwägung, wie sie § 80 Abs. 9 vorsieht, hat die Dienstbehörde bei Handhabung des § 80 Abs. 5 nicht vorzunehmen (VwGH 09.06.2004, 2004/12/0063).
Aus § 80 Abs. 5 Z 4 BDG 1979 ergibt sich unmissverständlich, dass die Dienstbehörde die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen kann – nach der zuvor zitieren Judikatur des VwGH entziehen muss –, wenn der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
3.1.1. Seit 02.10.2017 ist die Freundin des Sohnes des Beschwerdeführers, an der Adresse der Naturalwohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer ist – wie dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist – ihr Unterkunftgeber. Die Freundin des Sohnes des Beschwerdeführers hat zwar nur ihren Nebenwohnsitz an der Adresse der Naturalwohnung begründet, aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass sie mit dem Sohn des Beschwerdeführers in der Naturalwohnung wohnt, sodass – auch insbesondere unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 MeldeG, wonach Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchen Gründen auch immer, Unterkunft gewährt – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer der Freundin seines Sohnes die Naturalwohnung bzw. zumindest Teile derselben überlassen hat.
Dass der Beschwerdeführer selbst seit 28.02.2001 seinen Nebenwohnsitz an der Adresse der Naturalwohnung gemeldet hat, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Tatsächlich blieb es unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab dem 28.02.2001 nicht mehr in der Naturalwohnung wohnte. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an einer anderen Adresse hat, dient die Naturalwohnung nicht mehr zur Deckung seines Wohnbedarfs. Somit steht fest, dass die Freundin des Sohnes des Beschwerdeführers in der Naturalwohnung des Beschwerdeführers wohnt und der Beschwerdeführer ihr als Unterkunftgeber die Naturalwohnung bzw. Teile derselben wissentlich überlassen hat.
Laut den Ausführungen im Zuweisungsbescheid der Naturalwohnung vom XXXX 1990 unter „Sonstiges, Punkt III) Weisung bezüglich der Benutzung, Aufgabe und Rückstellung der Naturalwohnung“ ist die Naturalwohnung widmungsgemäß, also – nur – für den Wohnbedarf des Bediensteten und seiner Familie (Gattin, unversorgte Kinder und versorgte, nicht verheiratete, jedoch in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kinder) zu gebrauchen.
Zwischen dem Beschwerdeführer und der Freundin seines Sohnes besteht kein Verwandtschaftsverhältnis, wodurch der Beschwerdeführer der Freundin seines Sohnes die Naturalwohnung im Sinne der Benützungsregelung im Bescheid vom XXXX 1990 keinesfalls widmungsgemäß überlassen haben kann.
Nachdem der Beschwerdeführer sohin die Naturalwohnung – auch widmungswidrig – einer dritten Person überlassen hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z 4 BDG 1979 vor. Die belangte Behörde war daher berechtigt, dem Beschwerdeführer die Naturalwohnung zu entziehen.
3.1.2. Lediglich der Vollständigkeit halber wird vor diesem Hintergrund festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur der Freundin seines Sohnes die Naturalwohnung bzw. Teile davon überlassen hat, sondern ist auch der Sohn des Beschwerdeführers XXXX – wie dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist – seit 06.07.2015 in der Naturalwohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet und wohnt dort. Der Beschwerdeführer ist sein Unterkunftgeber.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Überlassung einer Naturalwohnung im Sinne des § 80 Abs. 5 Z 4 auch dann vor, wenn der Beamte aus der Wohnung auszieht und sie seiner Ehegattin oder seinen Kindern überlässt (VwGH 28.06.1982 SlgNF 10.773 A = MietSlg 34.624 = ÖJZ 1983, 188).
Es ist unbestritten, dass der Sohn des Beschwerdeführers – gemeinsam mit seiner Freundin – in der Naturalwohnung wohnt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an einer anderen Adresse hat, dient die Naturalwohnung nicht mehr zur Deckung seines Wohnbedarfs, sodass auch im Fall des Sohnes davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn die Naturalwohnung im Sinne des § 80 Abs. 5 Z 4 BDG 1979 überlassen hat.
Auch im Hinblick auf die im Bescheid vom XXXX 1990 mit Weisung erteilte Benützungsregelung („Benutzung: Die Naturalwohnung ist widmungsgemäß, also für den Wohnbedarf des Bediensteten und seiner Familie (Gattin, unversorgte Kinder und versorgte, nicht verheiratete, jedoch in Hausgemeinschaft mit den Eltern lebende Kinder) zu gebrauchen […].) ergibt sich keine andere Beurteilung des Sachverhaltes. Die Benützungsregelung kann nämlich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführervertreters (Beschwerdeschrift, Seite 4) – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Überlassung einer Naturalwohnung im Sinne des § 80 Abs. 5 Z 4 auch dann vorliegt, wenn der Beamte aus der Wohnung auszieht und sie seiner Ehegattin oder seinen Kindern überlässt (VwGH 28.06.1982 SlgNF 10.773 A = MietSlg 34.624 = ÖJZ 1983, 188), nur so verstanden werden, dass bei Wohnbedarf des Beamten er nur gemeinsam mit seiner Familie die Naturalwohnung gebrauchen kann, und die Familienangehörigen (Gattin, unversorgte Kinder und versorgte, nicht verheiratete, jedoch in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kinder) gerade kein eigenes Benützungsrecht bei eigenem Wohnbedarf ableiten können. Der Beamte muss gemeinsam mit seiner Familie in der Naturalwohnung seinen Wohnbedarf decken. Für diese Beurteilung spricht auch, dass in der Bestimmung vom Wort „und“ und nicht dem Wort „oder“ Gebrauch gemacht wurde (also für den Wohnbedarf des Bediensteten und seiner Familie). Auch, dass eine Naturalwohnung einem Beamten im Rahmen seines Dienstverhältnisses überlassen wird und die „Gewährung des Benützungsrechtes“ an einer Naturalwohnung eines hoheitlichen Aktes, nämlich den der „Zuweisung“ der Wohnung bedarf (vgl. sinngemäß Fellner, BDG § 80 Abs. 2 DB-BDG 1979 [Stand 01.09.2015, rdb.at]), zeigt den Anknüpfungspunkt der Überlassung einer Naturalwohnung an die Beamteneigenschaft des Betroffenen auf, sodass – gerade auch vor dem Telos des § 80 Abs. 5 Z 4 – davon auszugehen ist, dass mangels Beamteneigenschaft und bescheidmäßiger Zuweisung niemand an Naturalwohnungen selbst Rechte begründen kann. Im Ergebnis sind daher allfällige (Benützungs-)Rechte von Familienangehörigen an den Wohnbedarf des Beamten geknüpft.
Auf die Frage, ob es sich beim Sohn des Beschwerdeführers um ein versorgtes oder unversorgtes Kind handelt, ist, nachdem der Beschwerdeführer unbestritten bereits seit 28.02.2001 nicht mehr in der Naturalwohnung seinen Wohnbedarf deckt, im gegenständlichen Fall nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgehalten, dass im Gegensatz zur Beschwerdeausführung nicht von einem Wohnbedarf des Sohnes des Beschwerdeführers auszugehen ist, nachdem dieser ebenfalls über einen aufrechten Hauptwohnsitz verfügt.
Zusammengefasst überließ der Beschwerdeführer jedenfalls der Freundin seines Sohnes, aber auch seinem Sohn, XXXX , die Naturalwohnung gesetzes- bzw. widmungswidrig. Die belangte Behörde war daher zusätzlich auch vor diesem Hintergrund gemäß § 80 Abs. 5 Z 4 BDG 1979 berechtigt, dem Beschwerdeführer die Naturalwohnung zu entziehen.
3.1.3. Gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 hat der Beamte, wenn eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden ist, diese innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom XXXX .2019 eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2019 gewährt. In Anbetracht der Abweisung der Beschwerde mit dem gegenständlichen Erkenntnis und dem Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist die Räumungsfrist – unter Beachtung einer „ortsüblichen“ Räumungsfrist – neu festzusetzen und der zweite Satz des Spruches dahingehend abzuändern, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 wird Ihnen eine Räumungsfrist gewährt und haben Sie diese Naturalwohnung bis 31.01.2021 zu räumen.“.
3.1.4. Insoweit in der Beschwerde der Antrag gestellt wurde den ersten Satz des Spruches abzuändern, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführte, dass ein in Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) erlassener Bescheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung habe und mit der Erlassung wirksam werde. Sie verwies dazu auf zwei Entscheidungen des VwGH 14.12.2005, 2003/12/0117 und 30.05.2011, 2011/12/0056.
Richtig ist, dass gemäß § 12 Abs. 2 DVG Berufungen im Dienstrechtsverfahren keine aufschiebende Wirkung hatten, sofern nicht in den Gesetzen und Verordnungen die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuerkannt wurde oder durch Bescheid ausgesprochen wurde. Die belangte Behörde übersieht dabei allerdings, dass die Bestimmung des § 12 DVG mit 31.12.2013 ersatzlos außer Kraft getreten ist, wobei in den Materialien diesbezüglich angeführt ist, die Bestimmungen des DVG über die Berufung könnten im Hinblick auf die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit entfallen (203 dB XXIV. GP, S 26). Dementsprechend ist auch der Verweis auf Entscheidungen des VwGH aus den Jahren 2003 und 2011 – sohin zu einem Zeitpunkt, in dem § 12 Abs. 2 DVG noch in Kraft war – unbeachtlich.
Ob die gegenständliche Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, ist daher nach dem VwGVG und dem BDG 1979 zu beurteilen. Im BDG 1979 ist an zwei Stellen – nämlich in § 38 betreffend Versetzungen und § 112 betreffend Suspendierungen – dezidiert festgelegt, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Beschwerden in sonstigen Dienstrechtsangelegenheiten – infolge Außerkrafttretens des § 12 Abs. 2 DVG – grundsätzlich sehr wohl aufschiebende Wirkung haben. Dementsprechend ist auch in § 13 Abs. 1 VwGVG festgelegt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat, sofern diese nicht mit Bescheid ausgeschlossen wird. Der Beschwerde kommt im konkreten Fall daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sodass die Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe zu verbinden war. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Ausführung war es jedoch ausreichend die Wortfolge „mit Wirksamkeit des Bescheides“ ersatzlos zu streichen, sodass der erste Satz des Spruches zu lauten hat: „Gemäß § 80 Abs. 2 und Abs. 5 Z 4 Beamten- Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 BGBl. 333/1979, jeweils in der geltenden Fassung, wird Ihnen die mit Bescheid GZ XXXX vom XXXX 1990, zugewiesene Naturalwohnung in XXXX , entzogen“.
3.1.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Darüber hinaus haben beide Parteien keinen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Dienstrechtsverfahren Entziehung Entziehungsgrund Maßgabe Naturalwohnung Nebenwohnsitz öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Räumungsfrist Sachleistung Überlassung von RäumlichkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2225057.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021