TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 W251 2217346-1

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

W251 2217346-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2019 Zl. 386932008-180988990, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„I. Gemäß § 52 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Kosovo, zog im Oktober 2016 gemeinsam mit seiner Mutter im Rahmen der Familienzusammenführung zu seinem Vater nach Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel erteilt, der immer wieder verlängert wurde.

Am 06.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt.

2. Am 26.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und in Untersuchungshaft angehalten.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) teilte dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 30.11.2018 mit, dass im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung beabsichtigt ist gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu treffen und ein Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben zu den zugleich übermittelten Länderberichten betreffend seinen Heimatstaat sowie zu seinen Privat- und Familienverhältnissen im Zuge aufgezählter Fragen in Österreich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer beantwortete mit undatiertem Schreiben die im Parteigehör aufgezählten Fragen. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Volk- und Hauptschule im Kosovo besucht habe, sich seit ca. 13 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, gesund sei, eine Lebensgefährtin habe, die bei seinen Eltern wohne, keine Kinder habe und weder obsorgeberechtigt noch unterhaltspflichtig sei. Seine Brüder würden ebenfalls in Österreich leben. Er sei selbständig tätig, verfüge weder über weitere soziale Bindungen in Österreich noch über persönliche Bindungen zu seinem Heimatland und habe Deutschkurse besucht.

4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.03.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG teils als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon wurden 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

5. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreite. Der Beschwerdeführer habe zwar seine Eltern und Brüder in Österreich, sei diversen Beschäftigungen nachgegangen und habe Deutschkurse besucht, dem stehe jedoch sein kriminelles Verhalten gegenüber. Der Beschwerdeführer habe zumindest ein Jahr lang gewinnbringend Kokain verkauft und zwar ein Vielfaches der Grenzmenge. Er habe bewusst die österreichische Rechtsordnung ignoriert und die Gesundheit und das Wohlergehen anderer durch den Drogenverkauf gefährdet. Die Rückkehrentscheidung greife daher nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK ein und sei aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das gegen ihn verhängte Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und regte an der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er führte aus, dass er seit 2006 im Verband mit seiner Kernfamilie und zusammen mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebe und von diesen unterstützt werde. Er habe keine Bindungen zu seinem Heimatstaat und würde dort vor dem Nichts stehen. Auch seien seine Albanischkenntnisse unzureichend. Der Beschwerdeführer sei 2019 erstmals in Österreich strafrechtlich verurteilt worden. Er bereue zutiefst seine Mitwirkung an dieser Tat. Ihm sei in der Haftzeit auch klar geworden, dass er seine Familie und seine Freundin, mit der er hier eine Familie gründen wolle, nicht mehr weiter enttäuschen wolle. Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthaltes aktiv um seine berufliche und soziale Integration bemüht, die deutsche Sprache gelernt und gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen bzw. Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde. Das Bundesamt habe diese Aspekte in der Beweiswürdigung nicht beachtet und sei somit ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2019 in den Kosovo abgeschoben.

8. Mit Schreiben vom 13.05.2019 gab der ausgewiesene Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bekannt und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, einer österreichischen Staatsbürgerin, zum Beweis dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin eine durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung bestehe. Sie würden sich seit ca. 4 Jahren kennen und hätten zusammenziehen wollen als der Beschwerdeführer verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden sei. Aus der zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sei erkennbar, dass auch das Strafgericht eine günstige spezialpräventive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer angestellt habe.

9. Mit Schreiben vom 22.07.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er mit seiner Lebensgefährtin im XXXX 2020 ein gemeinsames Kind erwarte.

10. Mit Dokumentenvorlage vom 07.10.2019 wurde eine Heiratsurkunde, ausgestellt in XXXX , XXXX , aus der die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin am 17.09.2019 hervorging, samt Beglaubigung der österreichischen Botschaft XXXX sowie eine Meldebestätigung und der Mutter-Kind-Pass seiner nunmehrigen Ehefrau vorgelegt.

11. Mit Dokumentenvorlage vom 05.02.2020 wurde die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis und die Meldebestätigung des Sohnes des Beschwerdeführers vorgelegt.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer entschuldigt aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes nicht teilnahm. Er wurde durch seinen Rechtsvertreter vertreten. Es wurde auf die Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet und stattdessen die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und spricht Albanisch als Muttersprache (Verhandlungsprotokoll vom 26.06.2020 = OZ 14, S. 6).

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat dort die Volk- und Hauptschule besucht (AS 65). Im Oktober 2006 zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter mit einem Visum im Rahmen der Familienzusammenführung zu seinem Vater nach Österreich. Dem Beschwerdeführer wurden Aufenthaltstitel erteilt, die immer wieder verlängert wurden.

Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2014 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat den Deutsch-Integrationskurs Stufe 2 (Deutsch-Sprachniveau A1) in der Zeit von 30.01.2007 bis 07.03.2007 (AS 120 f) und den Deutsch-Integrationskurs (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten erfolgreich mit der Abschlussprüfung am 19.07.2008 abgeschlossen (AS 132). Er hat am 01.07.2014 die Deutschprüfung ÖSD auf dem Niveau B1 ausreichend bestanden (AS 178).

Er war in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch hat er ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich erbracht. Er hat freundschaftliche Kontakte in Österreich geknüpft, zu denen weder eine intensive Beziehung noch eine Abhängigkeit besteht.

Der Beschwerdeführer hat von 11.05.2007 bis 31.10.2007 als Angestellter gearbeitet. Von 24.09.2007 bis 27.06.2008 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosen- bzw. Krankengeld. Im Jahr 2008 arbeitete der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen insgesamt 5 Monate als Arbeiterlehrling bzw. Arbeiter. Im Jahr 2009 arbeitete der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen und zwischenzeitlichem Arbeitslosengeldbezug insgesamt 6 Monate und 5 Wochen als Arbeiter. Von 23.11.2009 bis 24.03.2010 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosen- bzw. Krankengeld. Von 25.03.2010 bis 14.10.2011 sowie von 29.07.2011 bis 30.07.2011 und von 17.10.2011 bis 05.03.2012 war der Beschwerdeführer als Arbeiter tätig. Danach bezog er Arbeitslosengeld und arbeitete einen Tag als geringfügig beschäftigter Arbeiter sowie von 14.06.2012 bis 15.10.2012 und von 03.12.2012 bis 27.09.2013 als Arbeiter. Von 28.09.2013 bis 04.05.2014 bezog der Beschwerdeführer mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld und war in diesem Zeitraum 11 Tage geringfügig beschäftigt. Von 05.05.2014 bis 18.06.2014 und von 23.06.2014 bis 23.12.2016 arbeitete der Beschwerdeführer als Arbeiter und war in diesem Zeitraum nebenbei insgesamt 8 Monate und zwei Wochen geringfügig beschäftigt. Danach bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bis 04.07.2017 mit einer kurzen Unterbrechung von einer Woche in der er als Arbeiter beschäftigt war und während seines Arbeitslosengeldbezug ein Monat geringfügig beschäftigt war. Im Zeitraum von 05.07.2017 bis 27.04.2018 war der Beschwerdeführer mit einer Unterbrechung von 10 Tagen als Arbeiter beschäftigt und nebenbei insgesamt 9 Wochen geringfügig beschäftigt. Danach bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und arbeitete bis 31.08.2018 geringfügig. Am 22.06.2018 begründete der Beschwerdeführer seine gewerblich selbständige Erwerbstätigkeit, für die von 01.12.2018 bis 31.12.2018 BSVG-, GSVG- und FSVG-Beiträge ausständig sind.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2019 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, teils als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1.und 2. Fall SMG, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 bis zumindest Sommer 2017 sowie von Februar 2018 bis Ende Oktober 2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge vielfach, das 15-fache jedoch nicht übersteigenden Menge anderen gewinnbringend (mit Gewinnaufschlag von € 20,00 pro Gramm) teils als Beitragstäter überlassen und zwar eine insgesamt unbekannte, die Grenzmenge vielfach übersteigende Menge Kokain an bekannte sowie unbekannte Abnehmer, wobei der Beschwerdeführer mehrfach über (zumindest) 50 Gramm Kokain-Pakete (zum Verkauf abgepackt in 5 Gramm Baggies) zum weiteren Verkauf verfügte und Kokain nicht nur in zwei Nachlokalen und an seiner Wohnadresse, sondern auch an anderen Orten teils unter Verwendung eines Facebook-Accounts unter anderem Namen, mit dem Treffen für Suchtgiftübergaben vereinbart wurden, verkaufte. Zudem hat er vorschriftswidrig wiederholt Kokain im Zeitraum von zumindest Ende 2017 bis 26.11.2018 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen sowie bis zur polizeilichen Sicherstellung am 26.11.2018 0,5 Gramm Kokain in seiner Brieftasche besessen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis des Beschwerdeführers, seine Unbescholtenheit, die Sicherstellung von tatverfangenem Suchtgift im geringen Umfang sowie erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, der lange Tatzeitraum und das Gewinnstreben des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer wurde von 27.11.2018 bis 26.04.2019 in einer Justizanstalt in Österreich angehalten und am 27.04.2019 in den Kosovo abgeschoben (OZ 2). Der Beschwerdeführer lebt seither im Kosovo.

Der Beschwerdeführer hat bisher keine Entwöhnungstherapie gemacht (OZ 14, S. 4). Er ist betreffend seinen persönlichen Suchtmittelkonsum und der damit einhergehenden Abhängigkeit nicht einsichtig.

1.4. Der Beschwerdeführer heiratete am 17.09.2019 XXXX (im Folgenden: Ehefrau des Beschwerdeführers) in XXXX im Kosovo (OZ 8). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin und lebt in XXXX (nunmehr bei ihrer Mutter). Der Beschwerdeführer lernte seine nunmehrige Ehefrau im Sommer 2015 kennen, lebte mit dieser zwar in einer Lebensgemeinschaft, bisher jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und hatte zum Zeitpunkt seiner Festnahme keine konkreten Pläne betreffend die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner nunmehrigen Ehefrau. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner nunmehrigen Ehefrau nie bei seinen Eltern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat den Beschwerdeführer im Jahr 2019 fünf Mal, zuletzt im Dezember 2019, im Kosovo besucht. Am XXXX wurde ihr gemeinsamer Sohn in XXXX geboren, der bei der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich lebt. Aufgrund der Geburt des Sohnes (Notkaiserschnitt und Wochenbett) sowie der COVID-19 Pandemie ist es der Ehefrau seit Dezember 2019 nicht möglich gewesen den Beschwerdeführer im Kosovo zu besuchen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers möchte den Beschwerdeführer mit ihrem Sohn wieder im Kosovo besuchen (OZ 14, S. 3). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau täglich Kontakt über Telefon bzw. Videochat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 01.07.2020 geringfügig im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche beschäftigt. Sie wird von ihrer Mutter bei der Kinderbetreuung unterstützt (Beilage ./C; OZ 14, S. 6). Es besteht keine Abhängigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers von Betreuungstätigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterstützen sich gegenseitig finanziell. Dies ist dem Beschwerdeführer aus dem Kosovo aus möglich. Es besteht darüber hinaus weder eine pflegerische noch eine sonstige Abhängigkeit des Sohnes oder der Ehefrau vom Beschwerdeführer. Dieser ist umgekehrt ebensowenig abhängig von seiner Ehefrau oder seinem Sohn.

Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine drei Brüder leben ebenso in Österreich. Der Beschwerdeführer lebte von 10.02.2014 bis zu seiner Festnahme am 26.11.2018 mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Er hat auch telefonischen Kontakt zu seinen Brüdern in Österreich.

1.5. Der Beschwerdeführer besitzt einen PKW (Baujahr 2002) und hat in Österreich Schulden in Höhe von € 15.000,00 bis € 16.000,00 in Form eines Kredites für den PKW sowie in Höhe von € 3.000,00 für die Kosten der Abschiebung (AS 79; OZ 14, S. 4).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einstellungszusage in Österreich.

1.6. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Kosovo. Sie haben beide jeweils 4 Kinder und leben in einer 2-Zimmer Wohnung. Auch Cousins des Beschwerdeführers väterlicherseits leben im Kosovo. Der Beschwerdeführer übernachtet abwechselnd bei seinen Cousins und seinen Schwestern im Kosovo (OZ 14, S. 4 f). Er arbeitet seit 07.10.2019 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche in XXXX , im Kosovo, und verdient monatlich netto € 550,00.

1.7. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 65).

1.8. Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit im Kosovo.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, im Kosovo zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.9. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 27.08.2020, 15:00 Uhr, 26.154 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 733 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); im Kosovo wurden zu diesem Zeitpunkt 12.640 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 478 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/emro/country/af).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

1.10. Zur maßgeblichen Situation im Kosovo:

Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Mit der Ausnahme des Nordkosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Die im Nordkosovo lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird.

In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.

Die politische Lage ist stabil. Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeits-mission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten). Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig.

Korruption gehört zu den zentralen Problemen im Kosovo. Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient und stark von ausländischen Gebern abhängig.

Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) können im Kosovo nicht behandelt werden. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.05.2020).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Auf die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung wurde verzichtet.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in seinen Stellungnahmen und in der Beschwerde. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Muttersprache und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen im Kosovo, seine Schulbildung) sowie zu seinem Umzug nach Österreich gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 30.11.2018. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben des Beschwerdeführers, die mit den im Verwaltungsakt einliegenden jeweiligen Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltes in Einklang zu bringen sind, zu zweifeln.

2.2. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zu seinen Aufenthaltstiteln, seinen Deutschkenntnissen, seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 30.11.2018 sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist noch ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich erbracht hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Frage in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 30.11.2018 verneinte und auch im Verfahren keine Hinweise auf entsprechende Aktivitäten in Österreich hervorgekommen sind.

Dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Kontakte in Österreich geknüpft hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer seine freundschaftlichen Kontakte jedoch in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 30.11.2018 nicht erwähnte, sondern die Frage nach weiteren sozialen Bindungen zu Österreich (wie unter anderem seinen Freundeskreis- mit der Aufforderung, wenn möglich konkrete Angaben wie Namen und Anschrift zu machen) verneinte, ist ersichtlich, dass es sich bei seinen in Österreich geknüpften Kontakte nicht um enge soziale Kontakte handelt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen freundschaftlichen Kontakten wurde im Verfahren weder behauptet noch ist entsprechendes im Verfahren hervorgekommen.

2.3. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem beigezogenen Strafurteil. Der Zeitraum in dem der Beschwerdeführer in der Justizanstalt angehalten wurde, stützt sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer am 27.04.2019 in den Kosovo abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Kosovo lebt, ergibt sich aus den diesbezüglich stringenten Angaben seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung (OZ 14, S. 3 f).

Dass der Beschwerdeführer bisher keine Entwöhnungstherapie gemacht hat, ergibt sich aus den diesbezüglich stringenten Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt eine Drogentherapie machen wollte, er aber nach der Strafhaft direkt in den Kosovo abgeschoben wurde (OZ 14, S. 4). Dass der Beschwerdeführer im Kosovo eine Entwöhnungstherapie macht, wurde weder behauptet noch ist entsprechendes im Verfahren hervorgekommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Wiedereinreise nach Österreich umgehend in Therapie begeben werde (OZ 14, S. 7). Dass der Beschwerdeführer die in Freiheit verbrachte Zeit im Kosovo nicht bereits für eine Entwöhnungstherapie genutzt hat, sondern eine Therapie an die Wiedereinreise nach Österreich knüpft, lässt eine umfassende Einsicht des Beschwerdeführers hinsichtlich seines persönlichen Suchtgiftkonsum und der damit einhergehenden Suchtmittelabhängigkeit, nicht erkennen.

2.4. Die Feststellungen zur Heirat des Beschwerdeführers und der Geburt des gemeinsamen Sohnes sowie dessen Wohnort ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau im Sommer 2015 kennlernte, ergibt sich aus ihrer Aussage in der Beschwerdeverhandlung (OZ 14, S. 3). Dass der Beschwerdeführer bisher nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte, stützt sich aus dem Abgleich der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister. Entgegen den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie den Ausführungen des Rechtsvertreters im Schreiben vom 13.05.2019, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin habe zusammenziehen wollen als er festgenommen wurde, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin zum Zeitpunkt seiner Festnahme konkrete Pläne zum Zusammenziehen hatte. So gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie sich vor der Festnahme des Beschwerdeführers gemeinsam eine Wohnung genommen hätten, in die die Ehefrau des Beschwerdeführers alleine einziehen und wohnen habe müssen, weil der Beschwerdeführer festgenommen worden sei (OZ 14, S. 3). Aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters geht jedoch hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 08.11.2018 – andere Meldungen um den Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers sind dem Auszug nicht zu entnehmen – eine neue Meldung in einer Unterkunft der XXXX begründete. Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2018 festgenommen. Hätten der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau bereits zum Zeitpunkt der Festnahme konkrete Pläne hinsichtlich des Zusammenziehens gehabt, hätte der Beschwerdeführer bereits in den 2 ½ Wochen von der Begründung des Wohnsitzes seiner nunmehrigen Ehefrau in der angeblich gemeinsamen Wohnung bis zu seiner Festnahme entsprechende Schritte für seinen Umzug tätigen und entsprechendes in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 30.11.2018 anführen können. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage 8., ob er in einer Lebensgemeinschaft lebe und der Aufforderung den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort sowie die Beschäftigung seiner Lebensgefährtin zu nennen, lediglich an: „8) Ja bei meine[n] Eltern“ (AS 65). Ein Wohnsitz der Ehefrau des Beschwerdeführers an der Adresse der Eltern des Beschwerdeführers ist dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister nicht zu entnehmen. Es ist daher auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin bei seinen Eltern gemeinsam wohnte. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine konkreten Pläne betreffend die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner Lebensgefährtin weder in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 30.11.2018 noch in der Beschwerde erwähnte, sondern erstmals mit Schreiben vom 13.05.2019 vorbrachte. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme konkrete Pläne betreffend die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner nunmehrigen Ehefrau hatte.

Die Feststellungen zur Ehefrau des Beschwerdeführers sowie, dass sie den Beschwerdeführer im Kosovo besucht hat und ihn mit ihrem Sohn besuchen würde und möchte, sowie zum täglichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich stringenten Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (OZ 14, S. 3).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 01.07.2020 im Ausmaß von 10 Wochenstunden beruflich tätig. Sie gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass in dieser Zeit ihre Mutter für die Kinderbetreuung ihres Sohnes sorge. Dies sei derzeit möglich, weil ihre Mutter aufgrund der COVID-19 Pandemie in Kurzarbeit sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zwar nicht berufstätig könne aufgrund ihrer Krankheit und den Rückenproblemen jedoch nicht ihren Sohn beaufsichtigen (OZ 14, S. 6). Die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr Sohn leben in Österreich in einer Stadt, in der es verschiedene Kinderbetreuungseinrichtungen gibt. Der Sohn des Beschwerdeführers kann daher während der Berufstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer Kinderbetreuungseinrichtung versorgt werden. Es besteht daher keine Abhängigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers von Betreuungstätigkeiten des Beschwerdeführers. Auch darüber hinaus bestand weder eine pflegerische noch sonst eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Sohn oder seiner Ehefrau oder umgekehrt, zumal entsprechendes weder im Verfahren behauptet wurde noch entsprechendes hervorgekommen ist.

Dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau – je nach Bedarf – gegenseitig finanziell unterstützen ergibt sich aus der diesbezüglich schlüssigen Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie ihn letztes Jahr unterstützte als er keine Arbeit hatte und er ihr seit Beginn seiner Beschäftigung im Oktober 2019 Geld schickt (OZ 14, S. 6). Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer künftig nicht mehr möglich wäre seine Ehefrau aus dem Kosovo finanziell zu unterstützen.

Die Feststellungen betreffend die Eltern und Brüder des Beschwerdeführers und deren Kontakt ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 30.11.2018, in der Beschwerde sowie der Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (OZ 14, S. 6). Besondere persönliche oder finanzielle Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.5. Die Feststellungen zum Vermögen und den Schulden des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung betreffend seine Suchtmitteldelikte vor einem Landesgericht am 13.03.2019, die mit den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung in Einklang stehen. Dass das Auto des Beschwerdeführers in Österreich verkauft wurde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, so dass feststeht, dass dieses nach wie vor im Eigentum des Beschwerdeführers steht.

In der Beschwerdeverhandlung wurde eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers von einem seiner ehemaligen Arbeitgeber vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung und der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers sehr zufrieden waren. Zudem ist dem Schreiben folgendes zu entnehmen: „Eine Zukünftige mögliche Anstellung behalten wir uns vor!“ (Beilage ./D). Entgegen den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (OZ 14, S. 6), ist daraus jedoch keine konkrete Einstellungszusage ableitbar, zumal eine mögliche Anstellung lediglich durch den Arbeitgeber offengelassen – und somit eben nicht konkret in Aussicht gestellt – wurde. Andere Schreiben aus denen eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer hervorgeht, wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt daher über keine Einstellungszusage in Österreich.

2.6. Die Feststellungen betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Kosovo sowie zu seinen Familienangehörigen im Kosovo ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (OZ 14, S. 5).

2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 30.11.2018 sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, zumal keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden.

2.8. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Soweit die Beschwerde sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung auf die Schwierigkeiten, welche der Beschwerdeführer beim Aufbau einer Existenz (Unterkunftsbegründung) im Kosovo habe sowie auf das dort im Vergleich zu Österreich geringe pro Kopf-Einkommen verwies (OZ 14, S. 4 f), so wurde hierdurch kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen des Kosovo möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen Erkrankungen leidet, den prägenden Teil seines Lebens im Kosovo verbracht hat und eine der Landessprachen des Kosovo als Muttersprache spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Vielmehr geht der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Kosovo nach und kann somit für seinen notwendigen Lebensunterhalt aufkommen. Zudem ging aus den Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung hervor, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Kosovo nunmehr möglich ist, seine Ehefrau – wenn auch nur gelegentlich – finanziell zu unterstützen (OZ 14, S. 6).

Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers im Kosovo vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

2.9. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung

3.1.1. §§ 52, 53 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a       nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(…)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(…)“

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)“

3.1.2. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovos und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt seit 06.07.2014 über einen aufrechten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes daher auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.

Das Bundesamt hätte daher richtigerweise die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG, sondern auf § 52 Abs. 5 FPG stützen müssen. Zu prüfen ist daher ob das Bundesverwaltungsgericht statt der vom Bundesamt herangezogenen Rechtsgrundlage nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG, die Rückkehrentscheidung selber auf § 52 Abs. 5 FPG stützen darf oder, ob dies den Beschwerdegegenstand des Verwaltungsverfahrens überschreiten würde:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0629).

Betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind (VwGH vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach betreffend eine vom Bundesamt auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützte Rückkehrentscheidung und die dagegen erhobene vom Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe abgewiesene Beschwerde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG zu erlassen war, aus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber vor Begehung der in Rede stehenden Straftaten auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügte, im Ergebnis zutreffend davon ausging, dass die für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmende Gefährdungsprognose am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu treffen war (VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0120).

Das Gericht verkennt in dieser Hinsicht zwar nicht, dass in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Revision – wie vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich erwähnt – nur die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Gefährdungsprognose kritisiert wurde, jedoch ging der Verwaltungsgerichtshof trotz Änderung der Rechtsgrundlage durch das Bundesverwaltungsgericht nicht von – einer von Amts wegen aufzugreifenden (§ 41 VwGG) – Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus. Es ist daher erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht von einer Überschreitung des Beschwerde-gegenstandes ausgegangen ist.

Vergleichbar zu § 9 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, betreffend § 52 FPG die Rückkehrentscheidung an sich und damit sämtliche in § 52 FPG vorgesehenen Aussprüche Sache und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Prüfung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG stellt daher keine Überschreitung des Beschwerdegegenstandes dar.

3.1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.03.2019 zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, wovon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).

Das Gewicht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist mit Rücksicht auf die, die begangenen Taten kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes und die Höhe des verkauften Suchtgiftes sowie des langen Tatzeitraums keinesfalls als gering zu betrachten. Die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Durchführung des Suchtgifthandels (Verwendung eines unter anderem Namen angelegten Facebook-Accounts; zum Verkauf abgepackte 5-Gramm-Baggies), der wiederholte Verkauf von Suchtgift (Kokain) in einer die Grenzmenge vielfach übersteigenden Menge, der überaus hohe Gewinnaufschlag sowie der lange Tatzeitraum, fallen besonders schwer ins Gewicht. Insbesondere vor diesem Hintergrund begründet das Überlassen von Suchtgiften wie Kokain und auch die Höhe der daraus allenfalls lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer teils als unmittelbarer Täter beim Überlassen von Suchtgiften agierte, jedenfalls eine gefestigte Prognose für eine hohe Tatwiederholungsgefahr. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zudem wurde der Beschwerdeführer erst vor etwas mehr als einem Jahr aus der unbedingten Freiheitsstrafe entlassen, er befindet sich noch in offener Probezeit und hat bisher keine Entwöhnungstherapie gemacht. Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGh 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr zwar im Kosovo auf und geht einer regelmäßigen Beschäftigung nach, er hat jedoch bisher keine Entwöhnungstherapie gemacht. Im Falle des Beschwerdeführers ist darüber hinaus zudem - wie bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass er im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität agiert hat, die Schwere seines strafbaren Verhaltens und der lange Tatzeitraum. Es kann aufgrund der kurzen Zeit des Beschwerdeführers in Freiheit daher auch noch kein gefestigtes, über längeren Zeitraum andauerndes Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Haftentlassung erkannt werden.

Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass der Beschwerdeführer die Tat bereue und nunmehr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstelle, kann schon vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten Schwere des Fehlverhaltens und der noch offenen Probezeit nicht beigetreten werden.

Zudem kann im Falle des Beschwerdeführers auch nicht von einem einmaligen Fehlverhalten gesprochen werden, zumal der Verurteilung wiederholte Tathandlungen im Bereich des Kokainhandels zugrunde gelegen haben, welche sich über einen Zeitraum von mindestens neun Monaten erstreckt haben und die der Beschwerdeführer trotz der im Bundesgebiet vorhandenen engen familiären Bindungen (Eltern, Brüder, Lebensgefährtin) und des dadurch bewirkten Risikos einer Trennung von seinen Angehörigen begangen hat. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im XXXX 2020 Vater geworden ist und rechnet ihm an, dass er seinen Sohn unterstützen möchte. Entgegen der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ist vor dem Hintergrund des bisher nicht erfolgten persönlichen Kontakts des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, nicht ersichtlich, dass ihn seine „Vaterrolle“ maßgeblich verändert hat. Zudem ist eine Einsicht des Beschwerdeführers hinsichtlich seines persönlichen Suchtmittelkonsums und der damit einhergehenden Suchtmittelabhängigkeit nicht erkennbar, weshalb die Wiederholungsgefahr beim Beschwerdeführer nach wie vor sehr hoch ist.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen mehrjährigen Zeitraum unbescholten in Österreich gelebt hat und am österreichischen Arbeitsmarkt eingegliedert war; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – zuletzt eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer die frühere Unbescholtenheit nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

3.1.4. § 9 des BFA-VG lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.5. Gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem I

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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