Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W170 2233833-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des XXXX , XXXX geb., StA Iran, vertreten durch 1. Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max KAPFERER und 2. Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2020, Zl. 1096476705/190943187, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hat: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt“.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und -gegenstand:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) kam – nach einem Aufenthalt als Tourist im August/September 2014 – im Dezember 2015 mit einem Aufenthaltstitel als Student nach Österreich; dieser wurde zwei Mal verlängert, allerdings wurde der im November 2017 eingebrachte Verlängerungsantrag mangels hinreichenden Studienerfolgs abgewiesen. Diese Abweisung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt und die dagegen erhobene Revision durch den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.
Im Rahmen eines in weiterer Folge vom Bundesamt eingeleiteten amtswegigen Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung beantragte der Beschwerdeführer am 18.06.2020 die Ausstellung einer Karte für Geduldete.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt sowie sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17.07.2020 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 04.08.2020 Beschwerde erhoben, die am 07.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX ist ein volljähriger, iranischer Staatsangehöriger. Die Identität des XXXX steht fest, er ist im Besitz eines iranischen Reisepasses bzw. kann ihm dieser für die Ausreise zugänglich gemacht werden. XXXX ist in Österreich unbescholten.
XXXX ist, von seinen Magenproblemen abgesehen, gesund und hat nicht einmal behauptet, einer COVID-19 Risikogruppe anzugehören. XXXX hat keine Probleme mit den iranischen Behörden oder der iranischen Polizei, sein bisheriger Aufenthalt in Österreich kann den Behörden auch entsprechend mit dem Studium erklärt werden. Er hat über Vorhalt, dass er Österreich bzw. die Europäische Union verlassen müsse, keinerlei Verfolgungsgefahr in Iran behauptet.
XXXX wurde am 09.12.2015 ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck Student erteilt, dieser Titel wurde zwei Mal verlängert. Nach rechtzeitiger Antragstellung wurde allerdings der dritte Verlängerungsantrag mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 06.03.2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung zukam, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.08.2019, Zl. LVwG-2018/17/2208-1, abgewiesen. Das Erkenntnis wurde XXXX am 08.08.2019 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis wurde von XXXX eine (außerordentliche) Revision erhoben, der vom Verwaltungsgerichtshof am 12.12.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.02.2020, Ra 2019/22/0200, als unzulässig zurückgewiesen.
XXXX wurde bis dato keine Karte für Geduldete ausgestellt.
XXXX ist weder in ein Strafverfahren hinsichtlich gerichtlich strafbarer Handlungen verwickelt noch ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig, da solche Verfahren weder anhängig noch angestrebt sind, noch ist XXXX Opfer von Gewalt geworden, noch wurde eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, erlassen oder hätte erlassen werden können und hat XXXX nicht einmal behauptet, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
XXXX hielt sich von Ende November 2015 bis zum 08.08.2019 sowie zwischen 12.12.2019 und 27.02.2020 (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof) legal mit Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck Student rechtmäßig in Österreich auf, mit Bescheid vom 06.03.2018 wurde die Verlängerung des Aufenthaltstitels mangels Studienerfolgs abgewiesen. XXXX war klar, dass er zu diesem Zeitpunkt den Studienerfolg nicht erbracht hat.
XXXX ist ordentlicher Student an der Universität Innsbruck und hat für längere Zeit im Studentenwohnheim gewohnt. XXXX lebt mit der ihre Freizügigkeit in Anspruch nehmenden spanischen Staatsangehörigen XXXX in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt, diese teilen Tisch und Bett; sie sind aber nicht verheiratet oder verpartnert; die beiden kennen sich seit November 2018. Darüber hinaus befinden sich keine Verwandten in Österreich, die Eltern und die Geschwister des XXXX leben in Iran. XXXX hat einen großen Freundeskreis in Österreich. XXXX wurde in Iran sozialisiert und hat dort die ersten 36 Jahre seines Lebens verbracht. XXXX nimmt in Österreich am Erwerbsleben teil, ist selbsterhaltungsfähig und kann verkehrstaugliches Deutsch.
Die medizinische Versorgung in Iran ist grundsätzlich gesichert, jedem Staatsangehörigen steht das Recht zu, den höchsten erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich auf Grund des Verwaltungsaktes, insbesondere auf Grund der Feststellungen der Verwaltungsbehörde, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Gesundheitssystem ergeben sich aus der Länderfeststellungen im Bescheid, S. 63 (Stand 19.06.2020). Hier wird ausgeführt (ohne Quellen):
„Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär --/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Notfallhilfe bei Natur oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt. Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren.
Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt--Land--Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend–– laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch. Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher naGesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach nach Wohlstand verteilt.
Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die f der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden. 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (.
Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden („Out-of-pocket expenditure“ ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen. Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt.
Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEIEJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt.
Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter.
Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig.
Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.htmlhttp://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab. Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben.
Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden.
Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren.
Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern.“
Diesen Länderfeststellungen ist die Beschwerde nicht substantiiert bzw. gar nicht entgegengetreten; diese entsprechen auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts und sind diese daher der Entscheidung zu unterstellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn (1.) der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, (2.) der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (3.) einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, (4.) einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder (5.) ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Mangels eines in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer und mangels der in Österreich erfolgten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer kommt allenfalls § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die amtswegige Absprache über die Erteilung oder Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 in Betracht. Zur Zeit hält sich der Beschwerdeführer titellos, also nicht rechtmäßig in Österreich, auf und ist nicht Gegenstand einer Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung. Daher ist gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 zu prüfen, ob diesem ein Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist.
§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 normiert, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen ist, wenn (1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Gemäß § 57 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 hat hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen.
Gegenständlich liegt kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 vor, es sind aber – wie oben dargestellt – die Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung, ob ein solcher Titel zu erteilen ist oder nicht, gegeben.Es stellt sich daher die Frage, ob
1. der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist
2. die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen
3. der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar und
4. der Beschwerdeführer von keinem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.
Diesfalls wäre dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.
Gemäß § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden, gemäß Abs. 3 leg.cit. hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
Das bedeutet, dass der Ausstellung der Karte für Geduldete nicht nur deklarative Wirkung zukommt, sondern diese Ausstellung konstitutiv für das Entstehen der Duldung ist; die Ausstellung der Karte kann nur durch einen entsprechenden Ausspruch eines Verwaltungsgerichtes subsituiert werden. Mit anderen Worten wurde und wird der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bis dato nicht geduldet und fehlt es daher schon an der ersten Tatbestandsvoraussetzung nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG finden sich keinerlei Hinweise.
Es ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen, allerdings ist der Spruch im Hinblick auf die Diktion des Gesetzes richtigzustellen.
Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist, wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist nicht Gegenstand einer Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung und wurde diesem von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Daher ist diese Entscheidung (Spruchpunkt I.) mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Allerdings ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Abs. 5 leg.cit. darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint, gemäß Abs. 6 leg.cit. darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß § 2 Abs. 2 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck (1.) der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht, (2.) der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder (3.) der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Gemäß Abs. 3 leg.cit. gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. leg.cit.; gemäß § 8. Abs. 1 Z 12 NAG werden Aufenthaltstitel (unter anderem) erteilt als „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 NAG). Gemäß § 64 NAG ist Drittstaatsangehörigen unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen.
Dem Beschwerdeführer kam – soweit er überhaupt einen Aufenthaltstitel hatte – eine Aufenthaltsbewilligung als Student zu, er war daher in Österreich niemals niedergelassen.
Der Beschwerdeführer befindet sich (noch) weniger als 5 Jahre in Österreich, der Verwaltungsgerichtshof hat regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (grundlegend: VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027).
Für den Verbleib in Österreich spricht die einem Familienleben gleichkommende Lebensgemeinschaft mit XXXX , das Studium an der Universität Innsbruck, die Teilnahme am Erwerbsleben, die Selbsterhaltungsfähigkeit, der große Freundeskreis des Beschwerdeführers sowie seine Deutschkenntnisse; die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sprich auch für, jedenfalls nicht gegen, diesen. Das Familienleben mit XXXX ist in seinem Gewicht aber gemindert, da dieses erst im November 2018 entstand, wo dem Beschwerdeführer durch die abschlägige, wenn auch noch nicht rechtskräftige Entscheidung der Niederlassungsbehörde klar war, dass sein Aufenthalt zumindest unsicher ist. Darüber hinaus war der Aufenthalt des Beschwerdeführers nie auf Dauer, sondern nur zur Absolvierung seines Studiums angelegt, es lebt die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Iran, wo er auch sozialisiert wurde und die ersten 36 Jahre seines Lebens verbracht hat. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens und ist die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer im Lichte des Art. 8 EMRK zulässig.
In einer verfassungskonformen Auslegung ist aber vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch zu prüfen, ob diese gegen Art. 2, 3 EMRK verstoßen würde.
Hiezu ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, keine Probleme mit iranischen Behörden oder der iranischen Polizei gehabt zu haben und seinen Wunsch, gegen ihn keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, nur mit seinen aus seiner Sicht in Österreich noch zu erreichenden Zielen, nicht aber mit einer in Iran drohenden Verfolgung begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Grundlage einer neuerlichen Überprüfung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK meist entsprechende Behauptungen des oder von vornherein notorische Umstände sein, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Ein solches Vorbringen wurde nur in Bezug auf die COVID-19 Pandemie erstattet. Allerdings ist das Vorbringen in der Beschwerde nur abstrakt (siehe hiezu VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0183), der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an und ist die grundlegende Gesundheitsversorgung in Iran gewährleistet bzw. hat der Beschwerdeführer noch seine Familie in Iran, die ihn gegebenenfalls unterstützen könnte.
Es ist daher nicht zu sehen, dass die Rückkehrentscheidung gegen Art. 2, 3 EMRK verstoßen würde und ist die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Iran):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Da sich der Beschwerdeführer inzwischen schon seit Februar 2020 rechtswidrig in Österreich aufhält und keine Anzeichen gezeigt hat, aus Österreich auszureisen, ist davon auszugehen, dass die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint.
Darüber hinaus wurde oben schon geprüft, dass die Rückführung nach Iran weder gegen Art. 3 noch Art. 8 EMRK verstößt, sodass die Abschiebung auch aus diesem Grund nicht unzulässig ist.
Daher ist die Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist, abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, ist die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides (Nichtausstellung einer Karte für Geduldete):
Gemäß § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange (1.) deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; (2.) deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist; (3.) deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder (4.) die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 FPG weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Gemäß § 46a Abs. 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er (1.) seine Identität verschleiert, (2.) einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder (3.) an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Gemäß § 46a Abs. 4 1. Satz FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 leg.cit. von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Gemäß § 46a Abs. 4 2. Satz FPG ist im Antrag der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen.
Im Antrag hat der Beschwerdeführer auf die COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen in Iran sowie auf den zwischen Europa und Iran eingestellten Flugverkehr verwiesen.
Weder wurde im Antrag das Vorliegen der Gründe nach § 46a Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 FPG behauptet noch ist deren Vorliegen auch nur ansatzmäßig zu erkennen. Daher ist zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint; hiebei ist insbesondere auf seine Antragsbegründung Bezug zu nehmen. Es schadet im Übrigen nicht, dass die Abschiebung derzeit wegen der noch offenen Frist für die freiwillige Ausreise noch nicht durchgesetzt werden kann, da ansonsten dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte hinsichtlich Fremder, gegen die noch keine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, jeglicher Anwendungsbereich genommen werden würde.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass eine Abschiebung nach Iran wegen der COVID-19-Pandemie nicht zulässig wäre, weil der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation kommen würde, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Hinsichtlich des unsubstantiierten Vorbringens, dass der Flugverkehr zwischen Europa und Iran eingestellt sei, ist darauf zu verweisen, dass einerseits Abschiebungen nicht nur auf dem Luftweg, sondern etwa auch über den Landweg möglich sind und darüber hinaus die Behauptung, der Flugverkehr zwischen Europa und Iran sei eingestellt, zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht der Richtigkeit entspricht.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Es ist noch über den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusprechen. Damit eine Verhandlung im Regime des BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen kann, muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (siehe VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Wie oben dargestellt, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen, der Beschwerdeführer ist diesen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Daher kann der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht auf die einschlägige Judikatur hingewiesen, hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. findet sich eine klare Rechtslage und sind im Wesentlichen nur Tatsachenfragen zu beantworten. Daher ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Interessenabwägung Karte für Geduldete Lebensgemeinschaft öffentliches Interesse Pandemie Privat- und Familienleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2233833.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021