Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
BFA-VG §9Spruch
W282 1264397-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX .2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2020 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt III. die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat:
„II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste im Jahr 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte in Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher noch im selben Jahr in erster Instanz negativ beschieden wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde letztlich Ende 2009 für den BF rk. negativ entschieden und die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet bestätigt. In Folge reiste der BF Ende 2009 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Der BF heiratete im Jahr 2010 eine österreichische Staatsbürgerin, mit der er auch zwei Kinder hat. Er konnte jedoch aufgrund der Tatsache, dass er noch nicht 21 Jahre alt war, keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ stellen.
2. Der BF verblieb bis zu seinem 21. Lebensjahr im Kosovo und wohnte bei seinen Eltern. Mit Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Herbst 2012 reiste der BF wieder nach Österreich ein und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Zwischenzeitig wurde ihm im Mai 2018 das unbefristete Niederlassungsrecht mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.
3. Im Mai 2016 wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien wegen Hausfriedensbruch, gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitstrafe verurteilt. Der BF hatte seine Ex-Freundin mit einem Messer bedroht, ihr ein Polster auf das Gesicht gedrückt bzw. ihre Wohnungstür mit einem Brecheisen aufgebrochen und seine Ex-Freundin mit dem Umbringen bedroht. Mit der Verurteilung wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einer Anti-Aggressionstherapie zu unterziehen. Der BF begann diese Therapie, führte sie jedoch aus persönlichen Gründen nicht zu Ende. Die bedingte Nachsicht dieser Strafe wurde daher im Juli 2017 vom LG für Strafsachen Wien widerrufen und die Strafe im Jahr 2019 in Vollzug gesetzt, wobei die Verbüßung im elektronisch überwachten Hausarrest erfolgte.
4. Während diese Haftstrafe vollzogen wurde, wurde der BF im November 2019 erneut vom LG für Strafsachen Wien verurteilt. Der Verurteilung erfolgte wegen (teils versuchter) absichtlicher schwerer Körperverletzung (§§ 15, 87 StGB) und gefährlicher Drohung (§ 107 StGB), weil der der BF vor einem Lokal im betrunkenen Zustand mit seinem PKW absichtlich auf eine Gruppe von Männern auf dem Gehsteig losfuhr, mit der er und sein Freund zuvor in Streit geraten waren. Diese wurden vom Fahrzeug erfasst und hierbei teils erheblich verletzt. Weiters bedrohte er via Facebook-Messenger den neuen Freund seiner damaligen Ex-Freundin mit dem Umbringen.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, leitete in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein; dem Beschwerdeführer wurde am 10.03.2020 hierzu ein schriftliches Parteiengehör übermittelt. Er gab in seiner Stellungnahme hierzu an, vor seiner Einreise bei seinen Eltern im Kosovo gelebt zu haben, seine Kinder würden im Bundesgebiet bei ihrer Mutter leben, von der er geschieden sei. Er habe im Kosovo niemanden mehr.
6. Am XXXX .2020 erließ das Bundesamt zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG eine Abschiebung nach „“ für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde
(Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt V.). Anzumerken ist, dass es sich bei mangelnden Angabe des Abschiebestaates in Spruchpunkt II. um einen Schreibfehler handeln dürfte.
7. Der Beschwerdeführer erhob durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid hierbei zur Gänze angefochten wird. Der Beschwerdeführer beantragte darin eine mündliche Verhandlung abzuhalten, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.08.2020 vom Bundesamt vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.08.2020 zur GZ W282 1264397-2/2Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
9. Am 18.09.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der der BF, sein Bruder und seine Cousine einvernommen wurden. Der BF nahm via Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) aus der Justizanstalt Simmering an der Verhandlung teil. Die Verkündung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG, da über Auftrag des BVwG noch zusätzliche Unterlagen seitens des BFV vorzulegen waren.
10. Da erst in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2020 die kosovarische Staatsbürgerschaft des BF hervorkam, wurde dem BF zu Handen des BFV noch am selben Tag ein Parteiengehör zum Länderinformationsblatt Kosovo idF 29.05.2020 übermittelt. Mit Schriftsatz vom 25.09.2020 legte der BFV zusätzliche Urkunden vor, eine inhaltliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt erfolgte binnen der gesetzten Frist nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Aufenthalt:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) ist kosovarischer Staatsbürger; er ist volljährig, gesund und erwerbsfähig.
Der BF hat im Jahr 2005 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher Ende des Jahres 2009 rk. abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Der BF hat im November 2009 das Bundesgebiet verlassen und hielt sich – mit Ausnahme eines Monats im Jahr 2010 – bis November 2012 im Kosovo bei seinen Eltern auf. Aufgrund seiner 2010 erfolgten Eheschließung mit seiner damaligen Gattin, die österreichische Staatsbürgerin ist, ist er im November 2012 nach Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die Ehe mit seiner Gattin, der auch sein 2010 geborener Sohn und seine 2013 geborene Tochter entstammen, wurde 2014 geschieden. Die eheliche Wohngemeinschaft ist seit Oktober 2014 aufgehoben. Die alleinige Obsorge für beide Kinder ist vom Pflegschaftsgericht der Mutter übertragen worden, die Kinder halten sich auch durchgehend bei der Mutter auf. Der BF hat bis dato für seine Kinder keinen Unterhalt bezahlt. Der BF konnte seine Kinder seither nur bei (teils betreuten) Besuchsterminen sehen. Der BF hat seine Kinder letztmalig im Jahr 2017 gesehen, seitdem besteht kein Kontakt mehr, da die Ex-Gattin des BF diesen unterbindet. Der BF ist seit Beginn seines Haftaufenthaltes im Mai 2019 weder von seiner Ex-Gattin noch von seinen Kindern besucht worden, er wurde jedoch von Freunden und seinem Bruder besucht. Die Beziehung zu seiner aktuellen Freundin wurde während des Haftaufenthaltes gelöst.
Der BF hat vor seiner Haft mit seinem Bruder zusammengelebt, wobei er und sein Bruder, der österreichischer Staatsbürger ist, sich auch gelegentlich finanziell unterstützt haben. Der Bruder des BF leidet an der Krankheit „Morbus Bechterew“, einer besonderen Form entzündlichen Rheumas. Die Krankheit äußert sich hauptsächlich in Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Es handelt sich um eine "versteifende Wirbelsäulenerkrankung", die langsam fortschreitet. Der Bruder des BF ist jedoch nicht auf diesbezügliche unmittelbare Hilfe oder Pflege durch den BF angewiesen und auch finanziell nicht von diesem abhängig.
Der BF verfügt seit 2012 durchgehend über Aufenthaltstitel, zuletzt ist ihm im Mai 2018 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden, die diesbezügliche Dokumentationskarte ist noch Mai 2023 gültig.
Die Deutschkenntnisse des BF können mit auf A2/B1 Niveau festgestellt werden. Der BF ist - auch aufgrund seines Haftaufenthaltes - moderat sozial und gesellschaftlich integriert. Er war und ist nicht in Vereinen, Kirchen oder sonst ehrenamtlich tätig. Er verfügt über einen Freundeskreis, der aus Österreichern und aus Personen aus anderen Staaten des Balkan besteht. Die wirtschaftliche Integration ist als nicht intensiv ausgeprägt festzustellen. Der BF hat im Kosovo die Hauptschule (Pflichtschule) absolviert und hat im Bundegebiet eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Über eine sonstige Berufsausbildung verfügt der BF nicht. Der BF war jeweils nur in den Jahren 2013 (7 Monate) und 2015 (7,5 Monate) als Arbeiter längerfristig erwerbstätig. Im Jahr 2014 war er nur 2,5 Monate, im Jahr 2016 nur 2 Monate, im Jahr 2017 nur ein Monat und im Jahr 2018 3,5 Monate in Beschäftigungen. Zwischen diesen Zeiträumen bezog der BF überwiegend Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Der BF war in seinem fast achtjährigen Aufenthalt (95 Monate) in Summe daher nur 23,5 Monate erwerbstätig. Zu Gunsten des BF liegt eine schriftliche Einstellungszusage (nach seiner Haftentlassung) eines Steinmetz und Pflasterungsunternehmens vom Juni 2020 vor, Geschäftsführer dieser GmbH ist XXXX .
Die Eltern und die Schwester des BF leben in den USA, sein Bruder lebt im Bundesgebiet. Im Herkunftsland des BF halten sich eine Tante und ein Onkel des BF auf. Die Familie des BF verfügt über ein Haus im Kosovo, dieses befindet sich jedoch in einem sanierungsbedürftigen Zustand.
1.2 Zur Straffälligkeit:
Der BF ist zweifach vorbestraft und befindet sich derzeit aufgrund dieser Verurteilungen in Strafhaft in der Justizanstalt (JA) Simmering. Der BF wurde im Jahr 2016 vom LG für Strafsachen Wien wegen Hausfriedensbruch (§ 109 Abs. 1 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB), versuchter Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) und Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitstrafe verurteilt. Die Tatdarstellung in diesem Strafurteil wird (auszugsweise) wie folgt festgestellt:
„A./ Der BF hat in Wien den Eintritt in die Wohnstätte seiner Ex-Freundin [..] mit Gewalt bzw. durch Drohung mit Gewalt erzwungen, wobei er gegen die dort befindliche [..] Gewalt zu üben beabsichtigte, und zwar
1. im August 2015, indem er die Wohnungstür mit einem Brecheisen aufbrach und ihr in weiterer Folge die Hand auf den Mund drückte;
2. am 10.03.2016, indem er ihr per WhatsApp mitteilte, er werde rauf kommen und sie solle die WEGA rufen, aber sie werde ihr dann auf nicht helfen können, wobei er sie in weiterer Folge am Hals packte, in die Luft hob und würgte;
B./ [..] mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. am 01.08.2015 durch ihre Äußerung, er werde sie „mit dem Brecheisen erschlagen", wobei er ihr die Hand auf den Mund drückte sowie
2. am 10.03.2016 durch die Äußerung „Heute stirbst du, du Hure - heute ist dein letzter Tag. Geh dich von deinen Kindern verabschieden", bzw. indem er ein Messer aus der Küche holte und sagte, „Wenn ich was im Handy finde, dann stirbst du", sowie
C./ am 28.03.2016 [..] durch gefährliche Drohung zu einer Handlung nämlich Verlassen ihrer Wohnung bzw. einer Aussprache mit ihm zu nötigen versucht, indem er sie per WhatsApp aufforderte, ihre Wohnung zu verlassen und zu ihm „runter zu kommen", verbunden mit der Äußerung „Du bist meine - OK-lebend oder tot", wobei es beim Versuch blieb, weil die Genannte die Polizei verständigte;
D./ am 10.03.2016 [..] vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mehrfach würgte, ihr zahlreiche Ohrfeigen versetzte und ihr ein Kissen auf den Kopf drückte, wodurch sie mehrere Würgemale am Hals erlitt.“
Der BF verantwortete sich hierzu teilgeständig, weiters wurde der ordentliche Lebenswandel bis dahin als mildernd gewertet. Erschwerend fiel das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ins Gewicht. Dem BF wurde die Auflage erteilt, sich einer Anti-Aggressionstherapie zu unterziehen und darüber als auch über das Ende der Therapie zu berichten. Der BF hat diese Weisung nicht befolgt und die Therapie nicht erfolgreich bzw. nicht vollständig absolviert. Der BF ist nach Beginn der Therapie in die USA zu seinen Verwandten gereist und hat dieses Training nach seiner Rückkehr nicht fortgeführt. Die bedingte Nachsicht dieser Strafe wurde daher im Juli 2017 vom LG für Strafsachen Wien widerrufen und die Strafe im Jahr 2019 in Vollzug gesetzt, wobei der BF elektronisch überwachten Hausarrest erhielt.
Während diese Haftstrafe vollzogen wurde, wurde der BF im November 2019 erneut vom LG für Strafsachen Wien verurteilt. Der Verurteilung wegen (teils versuchter) absichtlicher schwerer Körperverletzung (§§ 15, 87 StGB) und gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der BF geriet Ende 2018 gemeinsam mit einem Freund in einem Lokal in Wien 10 mit einer Gruppe serbisch stämmiger Männer in Streit, auf den eine „Rangelei“ folgte. Der BF wurde vom Lokalbesitzer aus ebendiesem verwiesen, sein Freund verließ daraufhin ebenfalls das Lokal, wobei dieser aufgrund der „Rangelei“ leicht verletzt war. Der BF wartete in seinem Auto darauf, dass seine Kontrahenten ebenfalls das Lokal verließen. Aus Wut über seinen Rauswurf und die Verletzung seines Freundes fuhr der BF, als seine Kontrahenten das Lokal gerade verließen, mit seinem schwarzen Mercedes Kombi mit 10 km/h auf diese Gruppe zu, die sich am Gehsteig befand. Teil dieser Gruppe war auch ein Freund der zwei Kontrahenten des BF, der zuvor nicht im genannten Lokal war und am vorhergehenden Streit unbeteiligt war. Der BF lenkte das Fahrzeug absichtlich auf den Gehsteig und in diese Personengruppe hinein, wodurch zwei der drei Personen vom PKW des BF erfasst und zur Seite geschleudert wurden. Ein Opfer wurde im Bereich der Beine hierdurch gegen die Hausmauer gerammt. Zwei der erfassten Personen erlitten leichte Verletzungen (Prellungen, Abschürfungen). Ein Opfer wurde von der Front des PKW erfasst, auf die Motorhaube geschleudert und anschließend wieder zu Boden geschleudert. Dabei erlitt dieses Opfer teils schwere Verletzungen (Zerreißung eines Kreuzbandes, Beschädigung des inneren Seitenbandes, zahlreiche Hautabschürfungen).
Weiters drohte der BF im Mai 2019 seiner Ex-Freundin, die die Beziehung zu ihm im April 2019 beendet hatte, mit zahlreichen, an einem Tag verfassten Nachrichten via „Facebook-Messenger“ an, ihren neuen Freund sowie dessen Familie zu töten. Eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten konnte vom LG für Strafsachen Wien zum Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden. Der BF wurde zu einer Haftstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei hiervon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre Probezeit nachgesehen wurden. Der BF hat sich zu diesen Taten geständig verantwortet, er hat im Strafprozess hinsichtlich der schweren Körperverletzung aber erst nach mehreren Zeugenaussagen und auf entsprechend ausdrückliche Nachfrage zugegeben, dass er aus Wut über den Streit und seinen Rauswurf gehandelt hat. Hinsichtlich der gefährlichen Drohung hat sich der BF im Strafprozess damit verantwortet, betrunken gewesen zu sein und die Drohungen nicht ernst gemeint zu haben. Dies wurde vom Senat des LG für Strafsachen Wien als Schutzbehauptung verworfen. Als mildernd wurde das Geständnis und die größtenteils erfolgte Schadenswiedergutmachung gewertet, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Der BF hat sich während seines bisherigen Haftaufenthaltes wohlverhalten.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF weist ein nicht adäquat therapiertes Problem mit der Bewältigung von Wut und Aggression auf.
1.3 Zum Herkunftsstaat:
Die Republik Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist. Es sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden keine solchen vorgebracht. Der BF hat in seinem Heimatland Anspruch auf Sozialbeihilfen soweit er nicht arbeitsfähig ist und Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, die Stellungnahmen des BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesamt und dem BVwG, den Beschwerdeschriftsatz und durch die Angaben und den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Niederschrift OZ 16). Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR), aus dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“, sowie aus dem Grundversorgungsregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Weiters wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugen auch die Cousine des BF (Z 1) und der Bruder des BF (Z 2) einvernommen.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Aufenthalt:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seinen finanziellen Mitteln, seiner Wohnsituation und seinen weiteren Angehörigen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie auf den Verwaltungsakt. Dass das Bundesamt fälschlicherweise von einer serbischen Staatsbürgerschaft des BF ausging, dürfte an einem mittlerweile veralteten Eintrag im Grundversorgungsregister liege, in dem der BF noch als serbischer Staatangehöriger eingetragen ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des BF im Jahr 2005, war der Kosovo noch Teil Serbiens. Die kosovarische Staatsbürgerschaft wurde vom BF durch Vorlage einer Kopie seines Reisepasses (Stellungnahme OZ 19) zweifelsfrei nachgewiesen.
Die Feststellungen zur Familiensituation des BF, der Scheidung von seiner Gattin und dem Aufenthaltsort seiner Verwandten beruhen maßgeblich auf den Angaben des BF und des Z 2 in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF erst seit November 2012 wieder durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung „er wäre wieder eingereist, als er den Aufenthaltstitel bekommen habe“. In Zusammenhalt mit dem Auszug aus dem zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister, in dem die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit 12.10.2012 vermerkt ist, ergibt sich der festgestellte Wiedereinreisezeitpunkt. Dass sich der BF zuvor im Kosovo aufgehalten hat, beruht auf seiner eigenen Angabe.
Auf die Einvernahme der Ex-Gattin bzw. der Kinder des BF konnte entgegen des impliziten Antrags in der Beschwerde verzichtet werden, da der BF - sinngemäß - das Nicht-Bestehen eines Familienlebens mit seinen Kindern mangels Kontakt seit dem Jahr 2017 zugestand. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Vernehmung der Kinder des BF, wenn diese ihren Vater bereits seit drei Jahren nicht mehr gesehen haben, eine massive psychische und emotionale Belastung dargestellt hätte, die letztlich keinen merkbaren Erkenntnisgewinn mit sich gebracht hätte.
Dass die Eltern und die Schwester des BF in den USA aufhältig sind, wurde durch Vorlage der „Green-Cards“ der Eltern bzw. durch Vorlage einer Reisepasskopie der Schwester (OZ 19) bestätigt. Dass die Kinder des BF bei der Kindsmutter leben und diese die alleinige Obsorge innehat, beruht auf diesbezüglich nachvollziehbaren Aussage des BF und des Z 2 und auf hinsichtlich der Kinder eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF seit 2017 keinen Kontakt zu seinen Kindern hatte beruht auf seiner eigenen Angabe und wird durch die vorgelegte Besuchsbestätigung des Familienbunds Wien (OZ 19) bestätigt.
Die Feststellungen zur Krankheit des Z 2 beruhen auf dessen Angabe bei seiner Einvernahme und hinsichtlich der Charakteristika dieser Krankheit auf einer Einsichtnahme in das medizinische Portal „netdoktor.at“ am 06.10.2020 (https://www.netdoktor.at/krankheit/morbus-bechterew-7405).
Hinsichtlich der Aussage des Bruders des BF (Z 2) im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass diese einen nur bedingt authentischen bzw. maßgeblich überzeichneten Eindruck beim erkennenden Richter hinterließ. Der Z 2 war erkennbar bemüht, Umstände anzuführen, die auf ein vor der Haft des BF bestehendes Familienleben mit ihm hindeuten sollten. Auch die Angaben zur Krankheit des Z 2 wirkten in ihrem Duktus überzeichnet, als der Z 2 diese mit der etwas dramatisch vorgetragenen Angabe „Er solle jetzt etwas ganz Privates preisgeben…“ einleitete. Das Verwaltungsgericht zweifelt nicht an dem Umstand, dass der Z 2 tatsächlich an der angegebenen Krankheit leidet. Die Darstellung der derzeitigen Auswirkungen der Krankheit und weshalb der Z 2 deshalb unbedingt auf seinen Bruder angewiesen sei, obwohl der Z 2 verheiratet ist und seine Gattin ihn bei der Bewältigung der Krankheitsfolgen maßgeblich unterstützen kann, wirkte aber im Gesamtkontext nicht glaubhaft und auch überzogen. Anzufügen ist, dass der Z 2 am Ende der Schilderung der Krankheitsangaben - bezogen auf die behauptete Abhängigkeit von seinem Bruder - fast „spitzbübisch“ überzeichnet und für den Sachverhalt erkennbar irrelevant hinzufügte, er sei auch laktoseintolerant und auf Wespengift allergisch, was im Gesamtkontext der Glaubhaftigkeit der Aussage des Z 2 nicht zuträglich war. Der Z 2 begründete die Notwendigkeit des Verbleibs seines Bruders (des BF) im Bundesgebiet hauptsächlich damit, dass er auf seine Unterstützung wegen seiner Krankheit angewiesen sei. Diese Behauptung ist nicht glaubhaft, da die Krankheit des BF iaR nur langsam fortschreitet und der Z 2 ohne erkennbare Schmerzen selbstständig und ohne jede Hilfe oder Hilfsmittel den Verhandlungssaal betreten bzw. verlassen konnte. Darüber hinaus ist der Z 2 verheiratet (seine Gattin war während der Verhandlung im Saal anwesend) und kann – soweit eine solche notwendig sein sollte – auch von dieser Unterstützung erfahren, bis der BF nach Ablauf eines Einreiseverbots wiedereinreisen kann. Hinsichtlich der Angabe des Z 2 er sei von einem Freund des BF bei Behördenwegen unterstützt worden, seitdem der BF in Haft sei, da seine Gattin nicht gut Deutsch spreche, ist festzuhalten, dass der Z 2 österreichischer Staatsbürger ist und daher auch sprachlich in der Lage sein sollte, für seine Behördenwege selbst zu sorgen. Auch ist nicht erkennbar, warum eine Unterstützung des Z 2 durch den Freund seines Bruders nicht fortgesetzt möglich seine sollte, bis die Gattin des Z 2 die Deutsche Sprache ausreichend beherrscht. In Summe waren daher keine maßgeblichen Umstände ersichtlich, die auf eine tatsächliche finanzielle oder persönliche Abhängigkeit des Bruders des BF von diesem hinweisen würden.
Die Feststellungen zur sozialen, sprachlichen und gesellschaftlichen Integration beruhen maßgeblich auf den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie dem dort gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen zur nur geringen wirtschaftlichen Integration basieren auf den Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BVwG sowie auf dem Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger (OZ 12). Zur vorgelegten Einstellungszusage ist festzuhalten, dass der BF den Namen des Geschäftsführers (lt. eingeholtem Firmenbuchauszug) jener GmbH, die die Einstellungszusage erteilt hat, dieser auch zuordnen konnte, in dem er angab, diese Person sei der „Chef“ seines Cousins. Dennoch ist hierzu festzuhalten, dass diese Einstellungszusage kein bindender bedingter Dienst(vor)vertrag ist. Auch erscheint es dem Verwaltungsgericht nur bedingt nachvollziehbar, warum diese Zusage erst im ggst. Verfahren vor dem Bundesamt thematisiert wurde, wenn der BF doch in den Jahren vor seiner Haft immer wieder längerfristig arbeitslos war und die ihm just nun zugesagte Arbeitsstelle gut gebrauchen hätte können. Daher erscheinen die nunmehrigen Anstrengungen des BF in dieser Hinsicht nicht maßgeblich authentisch, da nicht nachvollziehbar ist, warum der BF nicht schon vor seiner Haft entsprechende Anstrengungen unternommen hat, in diesem Betrieb Arbeit zu finden. Vielmehr bezog der BF während dieser Zeit Sozialleistungen und bemühte sich offenbar nicht nachhaltig um eine (dauerhafte) Arbeitsstelle. Zusammengefasst bedürfte es jedenfalls eines längeren Beobachtungszeitraumes nach der Haftentlassung des BF um tatsächlich auch in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht von einem Gesinnungswandel des BF in Richtung einer Integration in eine durchgehende Erwerbstätigkeit auszugehen.
2.2 Zur Straffälligkeit und zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung:
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF basieren maßgeblich auf dem eingeholten Strafregisterauszug des BF sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden Abschriften der Strafurteile (AS 39f u 63f). Anzumerken ist, dass der Strafregisterauszug des BF hinsichtlich der Verurteilung 2019 dahingehend inhaltlich unrichtig war, dass nur die verhängte 24-monatige Freiheitsstrafe, ohne den davon bedingt nachgesehenen Strafteil von 16 Monaten eingetragen wurde. Die LPD Wien – Strafregisteramt wurde über diese Tatsache amtswegig vom BVwG in Kenntnis gesetzt. Zu seinen Verurteilungen befragt äußerte sich der BF hinsichtlich der Tatgeschehen teils ausweichend bzw. verharmlosend. Zu seiner Verurteilung im Jahr 2016 gab er an, seine damalige Ex-Freundin nur „so im Streit ein bisschen geschoben und sie mit dem Polster geschlagen“ zu haben. Erst auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass er lt. Tatdarstellung im Strafurteil die Eingangstür zur Wohnung seiner Ex-Freundin mit einem Brecheisen aufgebrochen habe und diese bei einer weiteren Tathandlung auch mit einem Messer bedroht habe bzw. ihr ein Polster auf Gesicht gedrückt habe, gestand er dies zu. Der BF verneinte hierzu aber sinngemäß ein Aggressions- bzw. Wutproblem und führte diese Tat weitestgehend auf einen übermäßigen Alkoholgenuss zurück.
Die Angaben des BF, warum er die vom LG für Strafsachen Wien angeordnete Anti-Aggressionstherapie nicht abgeschlossen habe, wirkten ebenfalls nicht sehr überzeugend. Der BF gab an, aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter in die USA gereist zu sein und nach seiner Rückkehr die Therapie nicht mehr wiederaufgenommen zu haben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der BF bei seiner kranken Mutter sein wollte, nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum der BF die Therapie hiernach oder zwischen diesen Aufenthalten nicht vollendet hat. Die letztlich deshalb in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe verbüßte der BF im Anschluss im elektronisch überwachten Hausarrest.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist es erwiesen, dass das nicht adäquat therapierte Problem des BF hinsichtlich der Impulskontrolle von Wut und Aggression letztlich zu seiner zweiten Verurteilung geführt hat. Auch hierzu befragt, führte dies der BF auf seinen erheblichen Alkoholgenuss zurück, wenngleich er eingestand, für diesen selbst verantwortlich zu sein und letztlich teilweise auch aus Wut gehandelt zu haben. Dementgegen geht auch das LG für Strafsachen Wien im Rahmen des im Oktober 2019 gegen den BF ergangen Strafurteils von einem „deutlichen und bislang nicht behobenen Gewaltproblem“ (AS 53) des BF aus. Der BF hat im Rahmen dieses Strafprozesses auch erst nach mehrfachem Vorhalt und entsprechenden Zeugenaussagen zugestanden, aus unkontrollierter Wut gehandelt zu haben (Urteil S. 7 Mitte, AS 51).
Es ist dabei auch nicht widersprüchlich, dass die beiden Zeugen weitgehend übereistimmend aussagten, dass der BF im Rahmen der Familie niemals aggressiv oder betrunken war, da sich aus den Verurteilungen zeigt, dass BF diese Gewalt vor allem im Beziehungs- bzw. Nicht-familiären Kontext ausübte. Ähnlich wie der Z 2 war auch die Z 1 bemüht, ein möglichst positives Bild des BF zu zeichnen. Letztlich trug jedoch auch die Aussage der Z 1 nicht maßgeblich zur Feststellung des relevanten Sachverhalts bei, da die Zeugin den BF eben nur aus einem familiären Kontext kennt und nur über diese „Seite“ des BF entsprechend Auskunft geben konnte.
Der BF war bei seiner Einvernahme sichtbar bemüht, sein Alkoholproblem in den Vordergrund zu stellen und dieses als Grund für seine Straftaten zu präsentieren, wodurch er den Eindruck erwecken wollte, sei sein Alkoholproblem gelöst, gehe von ihm auch keine Gefahr für Gewaltdelikte mehr aus. Diesem Schluss kann sich das Verwaltungsgericht nicht anschließen. Vielmehr hat der BF gezeigt, dass der BF nach wie vor nicht tatsächlich anerkennt, dass er eine Therapie zur Behandlung seiner unkontrollierten Wut und Aggression benötigt. Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass nur der übermäßige Alkoholgenuss für die Straftaten des BF ausschlagendgebend war oder dass der BF sofort eine Therapie beginnen würde, bräuchte es einen längeren Beobachtungszeitraum nach der Haftentlassung des BF, innerhalb dessen das Wohlverhalten des BF (bei fortgesetzter Alkoholabstinenz) überprüft werden könnte. Somit läge auch in diesem Fall zum jetzigen im Entscheidungszeitpunkt, zu dem sich der BF in Haft befindet, durch den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung vor. Dass der BF anlässlich seiner Verurteilungen und seines nunmehrigen Haftaufenthaltes Reue zeigt, ist zwar gutzuheißen, vermag die von ihm ausgehende Gefährlichkeit angesichts des Verspürens des Haftübels aber nicht maßgeblich zu reduzieren. Wie festgehalten, hat sich der BF nämlich nicht mit den seiner Straffälligkeit tatsächlich zu Grunde liegenden Umständen, allem voran seinem Aggressions- bzw. Gewaltproblem maßgeblich auseinandergesetzt. Das der BF sich reuig zeigt und sich während seines bisherigen Haftaufenthalts tadellos verhalten hat, ist daher durchaus glaubwürdig, bietet jedoch keine Gewissheit dafür, dass es nicht zu erneuten Straftaten des BF, bei erneutem Durschlagen seines Aggressions- bzw. Gewaltproblems (mit oder ohne Alkoholgenuss) kommt.
Aufgrund der Straffälligkeit des BF, den genauen Umständen der Begehung dieser Straftaten und den obigen Erwägungen war daher - auf der Sachverhaltsebene - festzustellen, dass der Aufenthalt des BF derzeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet.
2.3 Zum Heimatland des BF:
Eine - wie immer geartete - Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr in den Kosovo wurde von diesem weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde vorgebracht; Die Einstufung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Die Feststellungen zur Sozialbeihilfe und zum Gesundheitssystem basieren auf den Punkt 20.1 und 21 des Länderinformationsblattes Kosovo idF vom 11.05.2020 (Beilage I. der Niederschrift, auch OZ 17).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ist gemäß Z 10 leg. cit. Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Zu A)
3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
§ 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich im gegenständlichen Fall als zulässig:
Einleitend legt § 52 Abs. 5 FPG fest, dass von Drittstaatsangehörigen, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen sind und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG ausgehen muss, damit gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf.
Hierzu ist einleitend auf die umfassende Abwägung in Punkt II.2.2 zu verweisen, in der dargelegt wird, warum vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt faktisch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Aufgrund der vom BF weitgehend aus unkontrollierter Wut und Aggression begangenen Gewalttaten und der Tatsache, dass das diesen Taten zu Grunde liegende Gewaltproblem nach wie vor unbehoben ist, da sich der BF dessen Existenz selbst nicht umfassend eingesteht, ist von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Der BF erfüllt aufgrund seiner Verurteilungen auch die Vorrausetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG da er 2016 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu 2019 zu einer mehr als dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe (8 Monate) verurteilt wurde. Weiters basieren beide Verurteilungen auf der gleichen schädlichen Neigung des BF. Die Annahme des Bundesamtes, dass vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist daher aus Sicht des Verwaltungsgerichts auf ich rechtlicher Hinsicht jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist in weiterer Folge eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Daran knüpft die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend vom einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend zuletzt, mwN, VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 20).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).
Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:
Zum Begriff des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorhanden ist. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ob die Verwandten zusammengelebt haben oder ob eine finanzielle Abhängigkeit besteht (ua. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065, VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134). Zum Kriterium des Familienlebens iSd 8 EMRK ist daher festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts im rechtlichen Sinne nicht vom einem bestehenden Familienleben des BF im Bundesgebiet ausgeht. Die eheliche Gemeinschaft mit seiner Ex-Frau ist bereits seit 2014 aufgelöst und der BF hat zu seinen beiden mj. Kinder keinen Kontakt mehr. Es ist zwar durchaus glaubhaft, dass sich der BF nach Kräften darum bemüht, diesen Kontakt wiederaufzubauen und er seine Kinder aufrichtig liebt. Dennoch besteht zum Entscheidungszeitpunkt bereits seit drei Jahren kein Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern, somit keine emotionale Nahebeziehung, kein gemeinsamer Haushalt und mangels Unterhaltszahlungen auch keine finanzielle Abhängigkeit der Kinder vom BF, weshalb nicht vom Vorliegen eines Familienlebens ausgegangen werden kann. Das in der Beschwerde behauptete Abhängigkeitsverhältnis und der behauptete intensive Kontakt zwischen dem BF und seinen mj. Kindern liegt daher nicht vor.
Was das Verhältnis zwischen dem BF und seinem Bruder betrifft wurde oben bereits festgehalten, dass Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern nur bei Vorliegen einer besonderen Beziehungsintensität als Familienleben iSd Art. 8 EMRK anzusehen sind. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich jedoch für das Verwaltungsgericht, dass die Beziehungsintensität zwischen dem BF und seinem Bruder letztlich nicht im für ein Familienleben notwendigen Ausmaß vorliegt. Es ist zwar unbestritten, dass der BF mit seinem Bruder vor der Haft zusammengewohnt hat, das Vorliegen weiterer maßgeblicher Abhängigkeitskriterien ist jedoch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere die vom Z 2 behauptete Abhängigkeit im Hinblick auf seine Krankheit konnte wie ausführlich erörtert (vgl. Punkt II.2.1), nicht überzeugend dargelegt werden. Auch gab der Z 2 an, dass er und sein Bruder sich nur gelegentlich finanziell unterstützt hätten. Eine maßgebliche finanzielle Abhängigkeit des BF von seinem Bruder bzw. vice-versa liegt daher ebenfalls nicht vor. In einer Gesamtschau sind daher die familiären Beziehungen des BF seinem – intensiv ausgeprägten – Privatleben zuzuordnen.
Zum Kriterium der Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass diese im gegenständlichen Fall fast acht Jahre beträgt und der Aufenthalt des BF bis dato rechtmäßig war. Diese bereits als lang zu bezeichnende Aufenthaltsdauer, zumal der Aufenthalt des BF rechtmäßig war, vermögen den Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet großes Gewicht zu verleihen. Die vor dem Jahr 2012 liegende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist aufgrund der dreijährigen Unterbrechung des Aufenthalts nicht mehr in Anschlag zu bringen (vgl. z.B. auch hierzu die zweijährige Abwesenheitsfrist des § 10 Abs. 3 Z 5 NAG für Inhaber eines Daueraufenthaltes).
Zur sozialen bzw. gesellschaftlichen Integration ist festzuhalten, dass diese auch aufgrund des bereits seit einiger Zeit andauernden Haftaufenthaltes des BF reduziert ist. Es ist glaubhaft, dass der BF über einen entsprechenden Freundeskreis verfügt, wobei aber auch ein Gutteil seiner Freunde aus Ländern des ehemaligen Balkan stammen. Darüber hinaus waren keine -im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet – maßgeblichen Integrationsumstände feststellbar. Der BF nahm und nimmt nicht aktiv an einem Vereinsleben teil, er betätigt sich auch nicht in sozialer oder ehrenamtlicher Hinsicht. In sprachlicher Hinsicht gab der BF glaubhaft an, ein Sprachzertifikat auf der Stufe A2 absolviert zu haben. Im Hinblick darauf, dass seine Einvernahme teilweise auf Deutsch erfolgte, ist es glaubhaft, dass der BF Deutsch auf diesem Niveau beherrscht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Integration des BF kaum gelungen, da der BF in den 95 Monaten seines bisherigen Aufenthalts nur ca. ein Viertel hiervon erwerbstätig war. Ein maßgeblicher Grund hierfür liegt auch in der mangelnden bzw. nicht abgeschlossenen Berufsausbildung des BF. Weit überwiegend bezog der BF hingegen Sozialleistungen. Das diesbezüglich gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde, „der BF wäre vollständig und umfangreich beruflich integriert“ ist daher nicht nachvollziehbar. Zugunsten des BF liegt weiters eine Einstellungszusage jenes Betriebes vor, in dem sein Cousin arbeitet. Die vorliegende Einstellungszusage vermag jedoch im Gesamtergebnis an dieser Einschätzung nichts maßgeblich zu ändern, da bereits in der Vergangenheit entsprechende Erwerbstätigkeiten des BF nicht von langer Dauer waren bzw. dieser häufig nur wenige Monate beschäftigt war, bevor er wieder gekündigt wurde. Im Übrigen ist hierzu auch auf die entsprechende Beweiswürdigung der Einstellungszusage in Punkt II.2.1 (letzter Absatz) zu verweisen.
Der BF hat zwar keine starken Bindungen zu seinem Heimatland mehr, da seine Eltern und seine Schwester in die USA ausgewandert sind, dennoch sind diese Bindungen nicht als erloschen anzusehen. Eine Tante und auch ein Onkel des BF halten sich noch im Kosovo auf, die Familie des BF verfügt weiters über ein (sanierungsbedürftiges) Haus im Kosovo. Der BF hat den prägenden Teil seiner Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht, er spricht fließend Albanisch und ist mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Auch kann der BF bei einer Rückkehr in den Kosovo von seinen Verwandten in Österreich finanziell unterstützt werden bzw. auch von seinen im Kosovo aufhältigen Verwandten Unterstützung erfahren. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, der BF sei von seinem Heimatland vollständig entwurzelt trifft daher nicht zu.
Zusammengefasst kann zumindest nicht gesagt werden, dass sich der BF während seines Aufenthaltes überhaupt nicht integriertet hat. Die Integrationsbemühungen sind jedoch für die fast achtjährige Aufenthaltsdauer als unterdurchschnittlich zu bezeichnenden und in wirtschaftlicher Hinsicht ist die Integration als nicht gelungen zu qualifizieren.
Mit diesen aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ins Gewicht fallenden teilweise integrationsbegründenden Umständen und daher großen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet sind nun die öffentlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und dem Vollzug fremdenrechtlicher Bestimmung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, aufgrund der festgestellten Gefährdung die vom BF ausgeht, zu messen. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot stellen dabei angesichts der langen Aufenthaltsdauer samt gewisser integrationsbegründender Merkmale und der familiären Bindungen in Österreich einen gravierenden Eingriff in das Privatleben des BF dar.
Dennoch kommt im ggst. Fall aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des BF den öffentlichen Interessen, - wie die folgende Judikatur zeigt - überragendes Gewicht zu:
„Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054) (VwGH 17.10.2016 , Ro 2016/22/0005)
Einer der wichtigsten – eine massive Störung der sozialen Integration darstellenden – Faktoren ist somit die Straffälligkeit des Fremden. Hierzu ist festzuhalten, dass wie bereits in Punkt II.2.2 ausführlich gewürdigt, aufgrund der wiederholten Gewalttaten des BF, die sich insbesondere im Beziehungskontext auch gegen ehemalige Partnerinnen oder – hinsichtlich der Drohungen - gegen deren neue Freunde richtete, vom Vorliegen einer anhaltenden und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. Anzumerken ist erneut, dass insbesondere mit der Verurteilung im Jahr 2016 nicht bloß ein, sondern mehrere über einen längeren Zeitraum hinweg gesetzte Droh- bzw. Gewalthandlungen inkriminiert wurden. Wie festgehalten, ist das Verwaltungsgericht auch durch den persönlichen Eindruck des BF zur Überzeugung gelangt, dass der BF sein Gewalt- und Aggressionsproblem weitestgehend nur auf sein Alkoholproblem zurückführt. Dies greift jedoch zu kurz und lässt das dem zu Grunde liegende Problem der offenbar mangelnden Impulskontrolle des BF unbehoben. Das Verwaltungsgericht teilt hierzu die Einschätzung des LG für Strafsachen Wien, dass der BF nach wie vor ein nicht behobenes Gewaltproblem hat. Ein Wegfall der Gefährdung wäre erst nach einem längeren Wohlverhaltenszeitraum nach der Haftentlassung des BF anzunehmen, im Entscheidungszeitpunkt ist hingegen vom Bestehen einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des BF auszugehen.
Aufgrund dieser wiederholten Straffälligkeit geht vom BF eine schwerwiegende Gefährdung aus und überwiegen bei der Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Gewalttaten im Allgemeinen und in einem Beziehungskontext im Speziellen die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Es verstößt in diesem Zusammenhang auch nicht gegen das Kindeswohl (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359; 24.09.2019, Ra 2019/20/0420; 20.09.2017, Ra 2017/19/0163; jeweils mwN) wenn der BF als Vater seiner beiden minderjährigen Kinder nicht im Bundesgebiet verbleibt, da diese Trennung im öffentlichen Interesse hinzunehmen ist. Auch ist zu berücksichtigen, da der BF zu seinen Kindern bereits seit drei Jahren keinen Kontakt mehr hat. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der BF dies ändern möchte, letztlich ist jedoch der Grund aus dem dieser Kontakt nicht mehr besteht für die ggst. Beurteilung nicht von entscheidender Relevanz. Eine finanzielle Gefährdung der Kinder des BF erscheint bei dessen Rückkehr in den Kosovo ebenfalls ausgeschlossen, da der BF bis dato ohnehin keinen Unterhalt für seine Kinder bezahlt hat.
Eine besonders zu berücksichtigende Situation liegt beim BF ggst. nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist. Weiters hat er für den Fall, dass er dem im Rahmen seiner Reintegration dem Arbeitsmarkt nicht sofort zu Verfügung steht Anspruch auf Sozialhilfe und kann auf das staatliche finanzierte Gesundheitswesen in seinem Heimatland zugreifen. Darüber hinaus erscheint sowohl eine finanzielle Unterstützung durch seine im Bundesgebiet verbleibenden Verwandten, sowie durch seine im Kosovo lebenden Verwandten möglich.
Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in die gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers ein und erweist sich auf der Grundlage des § 9 BFA-VG als zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthaft