Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2194192-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 17.02.2016 irregulär in das Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 17.02.2016 führte die belangte Behörde zunächst ein sogenanntes Dublin-Verfahren durch. Nach Behebung des diesbezüglichen Bescheides des BFA, mit dem die Zuständigkeit Ungarns festgelegt wurde mit Beschluss des BVwG vom 01.09.2017, Zl. XXXX , wurde das Verfahren zugelassen und der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, am 20.10.2017 inhaltlich einvernommen.
Mit Bescheide dieser Behörde vom 09.04.2018, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch unter Spruchteil II. der Status eines subsidiär Schutzberichtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.04.2019 erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde. In der Beschwerde wurde insbesondere die Absprechung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kritisiert und diesbezüglich ein detailliertes Vorbringen erstattet, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass im Asylverfahren lediglich eine Glaubhaftmachung der asylrelevanten Verfolgung erforderlich sei und auch eine Verfolgung durch nicht staatliche Akteure asylrelevant sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 25.04.2019 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.04.2021 erteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.10.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters seiner Mitarbeiter des Vereines Menschenrechte Österreich erschien. Der Beschwerdeführer legte einen Dienstvertrag der XXXX vor und brachte dazu vor, dass er im Postverteilungszentrum XXXX arbeite, weiters ein Zeugnis über die Integrationsprüfung A1 und eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs. Schließlich brachte er vor, dass sein Zeugnis mit der A2-Prüfung in Verstoß geraten sei.
Nach eingehender Belehrung über die Rechtsposition als subsidiär Schutzberechtigter und Hinweis auf die aktuelle Lage in Mogadischu, so wie ausgiebiger Beratung mit seinem Rechtsvertreter (unter Beiziehung der Dolmetscherin) zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zurück. Es wurde festgehalten, dass die rechtskräftig erteilte subsidiäre Schutzberechtigung weiterhin aufrecht bleibt, ebenso wie die zuletzt mit Bescheid vom 25.04.2019 bis zum 09.04.2021 verlängerte Aufenthaltsberechtigung. Verlesen wurde auch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und eine befristetet Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.04.2019 erteilt wurde. Weiters wird festgestellt, dass mit Bescheid der gleichen Behörde vom 25.04.2019 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.04.2021 rechtskräftig verlängert wurde. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, hat Sprach- und Integrationsdokumente vorgelegt und arbeitet aktuell über eine Personalleasingfirma in einem Postverteilungszentrum.
2. Beweiswürdigung:
Die (rechtskräftige) Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (samt Verlängerung derselben) ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , die Unbescholtenheit aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug, die Integrationsfeststellungen aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 09.10.2020 samt den dort vorgelegten Dokumenten.
Die Zurückziehung der Beschwerde (zu Spruchteil I.) ist – unmissverständlich – in der Verhandlungsschrift der genannten Beschwerdeverhandlung enthalten.
In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. war es auch nicht erforderlich, weitere personenbezogene oder länderspezifische Feststellungen zu treffen
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zum Spruchpunkt I. ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergibt sich die getroffene Entscheidung aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2194192.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021