TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/14 W280 1309652-4

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Veröffentlicht am 14.10.2020
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Entscheidungsdatum

14.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W280 1309652-4/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .04.197 XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste mit seiner Ehegattin – von der er mittlerweile geschieden ist – und mit seinen beiden minderjährigen erstgeborenen Söhnen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte gemeinsam mit diesen am XXXX .2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (für den in Österreich nachgeborenen dritten Sohn wurde ebenfalls ein Asylantrag gestellt), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF – ebenso wie seine Familie – Beschwerde, die aber in der Folge bezüglich der Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurückgezogen wurde, womit diese Spruchpunkte rechtskräftig wurden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .01.2012, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist (dieselbe Entscheidung wurde auch bezüglich der Familienangehörigen des BF getroffen). Dieses Erkenntnis wurde mit XXXX .2012 rechtskräftig.

Der BF hielt sich sodann weiter in Österreich auf. Ihm wurde erstmals am XXXX .2012 ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot – Karte plus) für das Bundesgebiet erteilt, der mehrmals verlängert wurde. Zuletzt wurde ihm ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot – Karte plus) gültig bis XXXX .2019 erteilt. Er stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf Verlängerung des Titels, der am XXXX .2019 abgewiesen wurde.

Der BF wurde in Österreich mehrfach straffällig. Er wurde mit Urteilen von XXXX .2016, XXXX .2018 und XXXX .2018 insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt, beim letzten Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten. Der BF befand sich ab XXXX 2018 aufgrund eines Widerrufes einer bedingten Nachsicht einer früheren Strafe von 5 Monaten insgesamt 12 Monate, bis XXXX 2019, in Haft.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig BFA oder belangte Behörde) wurde am XXXX .2018 von der Justizanstalt XXXX -Jakomini vom Haftantritt des BF am XXXX 2018 verständigt.

Das BFA leitete daraufhin gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot ein. Mit Schreiben vom XXXX .2018 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt und ihm Parteiengehör eingeräumt. Das aktuelle Länderinformationsblatt zum Kosovo wurde übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom XXXX .2018 erstattete der BF im Wege seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung eine Stellungnahme.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2018, zugestellt am XXXX 2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom XXXX 2018 fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2018, Zl. XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, mit der Begründung, es würden Ermittlungsmängel vorliegen, da das BFA u.a. die ersten beiden strafgerichtlichen Urteile betreffend den BF nicht eingeholt habe.

Mit dem oben im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .03.2019, zugestellt am XXXX .04.2019, wurde dem BF – nach Beschaffung der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Unterlagen – erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gegen den soeben genannten Bescheid der belangten Börde wurde fristgerecht am XXXX .05.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der BF beantragte darin nach Darlegung der Beschwerdegründe die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Dauer desselben zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und, falls als notwendig erachtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am XXXX .05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .05.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Der BF wurde am XXXX 2019 aus der Haft entlassen und am XXXX .2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Der BF wurde in Vraniste im heutigen Kosovo geboren und lebte bis zu seinem dreißigsten Lebensjahr im Herkunftsstaat. Er gehört der Volksgruppe der Goraner an, ist Moslem und spricht Serbisch sowie gut Deutsch. Sein erlernter Beruf ist Automechaniker. Im Kosovo halten sich noch die Mutter und Geschwister des BF auf. Sein Vater ist bereits verstorben.

Der BF reiste mit seiner Ehegattin – von der er mittlerweile geschieden ist – und mit seinen beiden minderjährigen erstgeborenen Söhnen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte gemeinsam mit diesen am XXXX .2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (für den in Österreich nachgeborenen dritten Sohn wurde ebenfalls ein Asylantrag gestellt), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vollinhaltlich abgewiesen wurde.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde in der Folge bezüglich der Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurückgezogen, womit diese Spruchpunkte rechtskräftig wurden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .01.2012, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist (dieselbe Entscheidung wurde auch bezüglich der Familienangehörigen des BF getroffen). Dieses Erkenntnis wurde mit XXXX .2012 rechtskräftig.

Der BF befand sich seit der Stellung seines Asylantrages im Jahr 2006 vorerst aufgrund seines Asylverfahrens, dann aufgrund von Aufenthaltstiteln durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Ihm wurde erstmals am XXXX .2012 ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot – Karte plus) für das Bundesgebiet erteilt, der mehrmals verlängert wurde. Zuletzt wurde ihm ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot – Karte plus) gültig bis XXXX .2019 erteilt. Er stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf Verlängerung des Titels, der am XXXX .2019 abgewiesen wurde.

Der BF war in Österreich unter anderem als Arbeiter in der Gastronomie tätig und bei einer Gebäudereinigungsfirma geringfügig beschäftigt. Er war jedoch nicht durchgehend berufstätig und bezog ansonsten Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld. Im Rahmen seines Haftaufenthaltes war der BF in der Küche der Justizanstalt beschäftigt. Der BF verfügt aufgrund seines langen Aufenthaltes über soziale Kontakte in Österreich, es konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich, insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, festgestellt werden.

Der BF war mit der kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX .09.198 XXXX , verheiratet und hat mit ihr gemeinsam drei Söhne. Der BF ist mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden. Seine Ex-Ehefrau und seine Kinder leben nach wie vor in Österreich. Nach der Scheidung wurde die alleinige Obsorge für die drei Söhne seiner Ex-Ehefrau übertragen. Dem BF als Kindesvater wurde ein Besuchsrecht für seine Kinder alle 14 Tage gewährt. Dass der BF dieses Besuchsrecht tatsächlich ausübt bzw. ausgeübt hat, kann nicht festgestellt werden. Eine tiefergehende, aktuelle Beziehung des BF zu seinen drei Söhnen kann nicht festgestellt werden. Die Beziehung des BF zu seiner Ex-Ehefrau ist zerrüttet.

Die Schwester des BF lebt ebenfalls in Österreich. Eine tiefergehende Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner Schwester kann jedoch nicht festgestellt werden.

Der BF wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar:

1) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2016, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX .08.2016, 1. wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie 2. wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 (fünf) Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dabei wurden als mildernd gewertet das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis hinsichtlich der Unterhaltsverletzung, die Unbescholtenheit iVm dem ordentlichen Lebenswandel, sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF

1. in Lafnitz und Rohrbach seine Ehegattin am XXXX .03.201 XXXX durch die Ankündigung: „lch werde dir den Kopf abschneiden, wenn du dich von mir scheiden lässt“, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Einleitung eines Scheidungsverfahrens zu nötigen versucht hat, wobei es beim Versuch blieb, zumal die Bedrohte trotz dieses Vorfalls in weiterer Folge die Scheidungsklage beim zuständigen Bezirksgericht einbrachte,

2. in XXXX im Zeitraum XXXX .05.201 XXXX bis XXXX .03.201 XXXX seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, indem er den mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .10.2015 festgesetzten monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils EUR 140,00 für seine beiden älteren Söhne sowie in Höhe von EUR 100,00 für seinen jüngsten Sohn nicht bezahlte.

2) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018, Zl XXXX , rechtskräftig seit XXXX .02.2018, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde dabei nichts gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung innerhalb der Probezeit. Von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2016 dem BF gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von fünf Monaten) wurde abgesehen, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung zu einem Anti-Gewalt-Training erteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .12.201 XXXX in XXXX seine Ex-Ehefrau durch nachfolgende Äußerungen jeweils mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar,

1. mittelbar durch die gegenüber einer anderen Person getätigte Äußerung: „lch werde diese Frau kaputt machen!“, wobei er am Hals ein deutliches Zeichen für „Hals-Abschneiden“ machte;

2. durch die wenig später unmittelbar gegenüber seiner Ex-Ehefrau getätigte Äußerung, er werde sie und ihren Bruder umbringen und er würde auch für den Fall, dass er im Gefängnis sitzen würde, jemanden finden, der dies für ihn erledigen würde und sie umbringen würde.

3) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , rechtskräftig am selben Tag, 1. wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie 2. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten. Dabei wurden als mildernd gewertet das reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend wurden die zweimalige einschlägige Vorverurteilung, der äußerst rasche Rückfall und das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2016 über den BF verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten wurde widerrufen. Von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018 dem BF gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) wurde abgesehen, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX

1. am XXXX .04.201 XXXX einen Richter des Bezirksgerichtes als zuständiges Entscheidungsorgan im Obsorgeverfahren des Bezirksgerichtes XXXX zur Unterlassung der Übertragung der alleinigen Obsorge hinsichtlich der minderjährigen Söhne an seine Ex-Ehefrau zu nötigen versucht hat, indem er diesen durch die Äußerung, dass in einem solchen Fall „Blut ?ießen“ werde, mit einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der im Obsorgeverfahren unter dem Schutz des Entscheidungsorgans stehenden Ex-Ehefrau gefährlich bedrohte;

2. seine Ex-Ehefrau gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfache SMS an sie verschickte und zwar

- am XXXX .05.201 XXXX (Geburtstag des Sohnes) eine SMS, in der er sinngemäß schrieb, „dass seine 5 Minuten kommen würden und er auf die Kinder und auf Allah schwöre, dass seine Ex-Ehefrau schon sehen werde, was passiere und ihr nicht einmal ein Gewehr helfen würde“;

- am XXXX .05.201 XXXX eine SMS, in der er sinngemäß schrieb, „dass sie ihn ruhig anzeigen könne und er dann mit seinen 42 Jahren in das Gefängnis wandern werde, aber sie (gemeint: die Ex-Ehefrau) ihre 42 Jahre sicher nicht erleben werde“; und

- am XXXX .05.201 XXXX eine SMS, in der er sinngemäß schrieb, „dass er auf den Koran und die Kinder schwöre und – wenn es nötig sei – für die Kinder in das Gefängnis gehen werde. Seine 5 Minuten würden kommen, irgendwo in Serbien oder Kosovo.“

Der BF befand sich in Österreich ab XXXX .05.201 XXXX aufgrund des mit Strafurteil vom XXXX .2018 erfolgten Widerrufes der bedingten Nachsicht der früheren Strafe von 5 Monaten insgesamt 12 Monate, bis XXXX .05.201 XXXX , in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX -Jakomini. Der BF hat sich in der Haft einer Therapie unterzogen, um seine Emotionen besser unter Kontrolle halten zu können.

Der BF wurde am XXXX 2019 aus der Haft entlassen und am XXXX .2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde sowie in den Vorakt des BF beim Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Grundversorgungssystem zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bereits die belangte Behörde hat festgestellt, dass die Identität des BF feststeht und hat dies aus der Identitätsfeststellung des BF im Zuge des Gerichtsverfahrens abgeleitet.

Die Feststellungen zur Herkunft und zum Leben des BF im Kosovo ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Volksgruppenzugehörigkeit, das Religionsbekenntnis und die Kenntnis der serbischen Sprache ergibt sich aus einer Einschau in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den BF vom XXXX .01.2012, Zl. XXXX . Dass der BF gute Deutschkenntnisse hat, wird in der Beschwerde vom XXXX .05.2019 erwähnt und ist aufgrund des langjährigen Aufenthalts des BF in Österreich nachvollziehbar. Dass der BF von Beruf Mechaniker ist, findet sich an mehreren Stellen im Akt, insbesondere im Strafurteil vom XXXX .2018. Dass der Vater des BF bereits verstorben ist, ergibt sich aus der Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom XXXX .2018 und wird gegenständlich nicht angezweifelt. Im genannten – rechtskräftigen – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .01.2012 wurde festgestellt, dass sich alle Verwandten des BF, „nämlich im Besonderen die Eltern und Geschwister“ im Kosovo aufhalten. Da der BF im nunmehrigen Verfahren nicht behauptet hat, dass seine Mutter und seine Geschwister etwa nicht mehr im Kosovo leben würden, ist davon auszugehen, dass sich diese immer noch dort aufhalten.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und auch aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .01.2012

Der rechtmäßige Aufenthalt des BF seit 2006 im Bundesgebiet wurde auch vom BFA festgestellt und ergibt sich weiters, ebenso wie die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltstitel des BF, aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters.

Zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF ist Folgendes auszuführen: In der Stellungnahme vom XXXX .2018 wird angegeben, der BF habe in Österreich „immer“ bzw. „stets“ gearbeitet. Dem kann vom Bundesverwaltungsgericht angesichts der Aktenlage jedoch nicht gefolgt werden. Das BFA hat einen Versicherungsdatenauszug des BF eingeholt, der im Akt einliegt und aus dem sich ergibt, dass der BF – zumindest in der näheren Vergangenheit – lediglich einige Monate im Jahr 2016 als Arbeiter in der Gastronomie tätig war und nochmals einige Monate im Zeitraum zwischen 2017 und 2018 bei einer Gebäudereinigungsfirma geringfügig beschäftigt war. Ansonsten scheinen Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges, Notstandshilfe und Krankengeld auf. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der BF auch keine Belege für etwaige länger dauernde oder durchgehende Beschäftigungsverhältnisse vorgelegt hat, wie z.B. Lohnzettel oder Dienstzeugnisse. Die Arbeitstätigkeit des BF im Rahmen der Haft wird in der Stellungnahme vom XXXX .2018 angeführt und ist nachvollziehbar.

Bezüglich des sonstigen Privatlebens des BF wird lediglich ausgeführt, er habe in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut (Beschwerde vom XXXX .05.2019) bzw. er habe am gesellschaftlichen Leben teilgenommen und sei ausreichend integriert (Stellungnahme vom XXXX .2018). Nähere Ausführungen über eine Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse hinaus hat der BF nicht getätigt, was den Schluss zulässt, dass die sozialen Kontakte des BF in Österreich nicht sehr ausgeprägt sind. Auch hier ist anzumerken, dass der BF keine Belege für ein bestehendes Privatleben vorgelegt hat, welche die behauptete gute Integration des BF untermauern würden, wie etwa über Mitgliedschaften in Vereinen, Freizeitaktivitäten, Ausbildungen oder Sprachkurse.

Die Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich beruhen auf folgenden Erwägungen:

Die früher bestehende Ehe des BF ist unstrittig, ebenso seine Scheidung und dass er mit seiner Ex-Ehefrau drei Söhne hat. Dass die Familie des BF in Österreich lebt, wird in der Stellungnahme vom XXXX .2018 angeführt, ebenso, dass die alleinige Obsorge der Kindesmutter übertragen wurde und dass dem BF als Kindesvater ein Besuchsrecht für seine Söhne alle 14 Tage gewährt wurde. Dies ist glaubhaft und wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht in Zweifel gestellt.

Auffällig ist jedoch, dass der BF während des gesamten Verfahrens nicht einmal behauptete, dieses Besuchsrecht auch wahrzunehmen (oder allenfalls auch, dass ihn seine Kinder während des Haftaufenthaltes besucht hätten), sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war.

Weiters hat der BF nicht einmal den Versuch unternommen, die Beziehung zu seinen Söhnen näher zu schildern. Um eine tiefgreifende und im Rahmen von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zu seinen Söhnen glaubhaft zu machen, hätte es näherer Ausführungen bedurft, etwa wie sich die Besuche bei seinen Söhnen gestalten, ob sich die Kinder auf ihn freuen und ob und welche Unternehmungen sie gemeinsam machen etc.. Angesichts der dürftigen Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX .2018 und in der Beschwerde vom XXXX .05.2019 und des Fehlens jeglicher Hinweise au eine tiefergehende Beziehung zu seinen Kindern kann der belangten Behörde auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie von näheren Ermittlungen Abstand genommen hat. Somit kann das Bundesverwaltungsgericht ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren nicht erkennen.

In der Beschwerde wird auch bemängelt, die Feststellungen des BFA seien zum Teil unrichtig, da der BF drei und nicht zwei Kinder habe. Aufgrund der falschen Feststellung habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit den Interessen des dritten Kindes bei der Entscheidungsfindung auseinanderzusetzen.

Dazu ist auszuführen, dass außer Frage steht, dass der BF tatsächlich drei Kinder hat, was gegenständlich auch festgestellt wurde. Ein relevanter Verfahrensmangel kann hier jedoch nicht erblickt werden, da der BF nicht vorgebracht hat, zu seinem dritten Sohn eine außergewöhnliche Beziehung zu pflegen, die einer eingehenderen Würdigung bedurft hätte.

Der BF hat im Übrigen während des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Beweismittel und Unterlagen vorgelegt, die etwa eine bestehende tiefgreifende Beziehung zu seinen Kindern belegen würden (wie etwa Fotos von gemeinsamen Unternehmungen). Der BF hätte dazu im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs und in den beiden Beschwerden vom XXXX 2018 und vom XXXX .2019 ausreichend Gelegenheit gehabt. Dass die Beziehung des BF zu seiner Ex-Ehefrau als zerrüttet zu betrachten ist, ergibt sich schon daraus, dass die beiden geschieden sind und nicht zuletzt auch daraus, dass der BF seine Ex-Ehefrau im Rahmen des Scheidungs- und Obsorgeverfahrens mehrfach gefährlich bedrohte und auch nötigte.

In der Stellungnahme vom XXXX .2018 wird ausgeführt, dass die Schwester des BF in Österreich lebe. Diesbezüglich wurde aber nicht behauptet, dass der BF zu seiner Schwester eine außergewöhnlich nahe Beziehung hätte oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Dass der BF „familiär in Österreich tief verwurzelt“ wäre, wie in der Stellungnahme behauptet, kann in einer Gesamtschau jedenfalls nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf den vollständig im Akt einliegenden jeweiligen Strafurteilen.

Die Dauer und der Ort des Haftaufenthaltes des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und auch aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Dass sich der BF in der Haft einer Therapie unterzogen hat, ergibt sich aus der Stellungnahme vom XXXX .2018.

Dass der BF am XXXX .2019 in den Kosovo abgeschoben wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters und wurde dies vom BFA im Zuge des Verfahrens auch nochmals bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.    Zum Beschwerdegegenstand

In der gegenständlichen Beschwerde vom XXXX .05.2019 wird ausdrücklich lediglich beantragt, das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer desselben zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und, falls als notwendig erachtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerde richtet sich somit nur gegen Spruchpunkt IV. (Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von sieben Jahren) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides vom XXXX .2019 und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind. Über die aufschiebende Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .05.2019, Zl. XXXX , entschieden, mit welchem der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

3.3.    Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 1, 10 ff).

Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.

Der BF wurde, wie oben festgestellt, dreimal wegen im Bundesgebiet begangener Straftaten verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten.

Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im angeführten Ausmaß überschreitet der BF die Tatsache einer Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten“ um das Doppelte, dies erhöht sich auf den Faktor des Vierfachen, wenn man noch in Betracht zieht, dass mit dem Urteil vom XXXX .2018 die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2016 über den BF verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten widerrufen wurde, weshalb der BF insgesamt eine Haftstrafe von zwölf Monaten zu verbüßen hatte.

Dies indiziert schon per se das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zudem wurde der BF einschließlich des soeben angeführten Urteils zweimal wegen der zwei gleichen Delikte, nämlich wegen versuchter Nötigung und gefährlicher Drohung, verurteilt, somit „mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sogar zweimal erfüllt.

Das Vorliegen einer solchen, in § 53 FPG angeführten Tatsache allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).

Im Fall des BF stehen die ihm zur Last gelegten Verurteilungen wegen versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung und Verletzung der Unterhaltspflicht im Mittelpunkt der Betrachtung. Alle Delikte wurden in einer nicht weit auseinander liegenden zeitlichen Abfolge begangen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um Delikte, die vorwiegend im Familienkreis des BF begangen wurden, die aber deshalb keinesfalls als minder schwer zu werten sind. Der BF bedrohte vor allem seine (Ex-)Ehefrau mehrfach mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich und versuchte sie auch dazu zu nötigen, von der Einleitung eines Scheidungsverfahrens Abstand zu nehmen, was ihm aber nicht gelang, da sie dennoch die Scheidungsklage beim zuständigen Bezirksgericht einbrachte.

Zudem versuchte der BF aber auch einen Richter des Bezirksgerichtes als zuständiges Entscheidungsorgan im Obsorgeverfahren dazu zu nötigen, die Übertragung der alleinigen Obsorge hinsichtlich der minderjährigen Söhne an seine Ex-Ehefrau zu unterlassen. Damit hat sich ein Delikt des BF auch gegen ein Staatsorgan der Republik Österreich gerichtet.

Auch verletzte der BF seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Söhnen.

Auffällig ist – was auch im dritten Strafurteil vom XXXX .2018 angeführt und als erschwerend gewertet wurde – dass der BF eine bereits zweimalige einschlägige Vorverurteilung aufwies und äußerst rasch rückfällig wurde. Zwei vorangegangene Verurteilungen vermochten den BF nicht davon abzuhalten, neuerlich Straftaten zu begehen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Die oben in den Feststellungen wiedergegebenen inkriminierten Äußerungen des BF zeugen von einer gewissen Gewaltbereitschaft und einem Gefahrenpotential, da der BF seine Ex-Ehefrau auch mehrfach sogar mit dem Umbringen bedrohte und sie so in Furcht und Unruhe versetzte. Dabei handelt es sich um schwerwiegende Delikte.

Die beiden ersten Freiheitsstrafen wurden dem BF bedingt nachgesehen. Er hat seine Chance zur Besserung jedoch nicht genützt, sondern – sogar in offener Probezeit – erneut Straftaten begangen, sodass auch die bedingte Strafnachsicht widerrufen werden musste.

Die Rechtsvertretung des BF führt in der Stellungnahme vom XXXX .2018 aus, der Hintergrund zu den letzten beiden Urteilen, die innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums gefällt worden seien, sei jener, dass der BF durch das Scheidungs- und Obsorgeverfahren psychisch außerordentlich belastet gewesen sei, und er habe nicht mehr klar denken können und sich zu unbedachten Äußerungen hinreißen lassen.

Dies weist lediglich darauf hin, dass der BF mit emotional belastenden Situationen im Familienkreis offenbar derart umgeht, dass er strafbare Handlungen begeht. Wenn die Rechtsvertretung des BF die von ihm begangenen Taten offensichtlich damit zu erklären versucht, dass sich der BF in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, so zeigt dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Gefährlichkeit des BF. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zuge von allfälligen künftigen Besuchen des BF bei seinen Söhnen oder bei Treffen mit seiner Ex-Ehefrau wieder zu psychischen Belastungen des BF kommen wird, weshalb folglich auch eine weitere Straftat nicht auszuschließen ist.

Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF Straftaten nicht nur gegenüber seiner (Ex-)Ehefrau begangen hat, sondern auch versucht hat, einen Richter des Bezirksgerichtes im damaligen Obsorgeverfahren zu nötigen. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung wird weiter ausgeführt, der BF mache in Strafhaft eine entsprechende Therapie, um seine Emotionen besser unter Kontrolle halten zu können und stelle sohin nach erfolgter Rehabilitation durch die Strafhaft „sicherlich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr dar“.

Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399).

Der BF wurde, wie oben ausgeführt, äußerst rasch rückfällig und für eine positive Zukunftsprognose wäre eine längere Zeit des Wohlverhaltens seit der letzten Verurteilung bzw. Haftentlassung notwendig. Das bisherige Verhalten der BF lässt, wie ausgeführt, einen Rückfall nicht ausschließen.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des BF ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.

Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen dem maßgeblich zuwider. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten – und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer – in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes durch den BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist beizutreten.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig und hat sie dieses daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, wie z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0423; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im Bundesgebiet leben neben der Ex-Ehefrau des BF seine drei Söhne, wobei die Ex-Ehefrau die alleinige Obsorge hat. Die Auswirkungen einer Entscheidung auf das Kindeswohl sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bedenken und dieser Umstand muss bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). Etwa in der Entscheidung vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0115, ordnete der Verwaltungsgerichtshof der mangelnden Obsorgeberechtigung eines Fremden aber schon angesichts der regelmäßigen Kontakte mit seinem Sohn nur eine untergeordnete Rolle zu. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass der BF sein 14-tägiges Besuchsrecht tatsächlich ausübt bzw. ausgeübt hat.

Er hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, aktuell (vor seiner Abschiebung) tatsächlich regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern zu haben bzw. gehabt zu haben. Mag demnach zwar trotz des Entzuges der Obsorge und trotz des Nichtvorliegens regelmäßiger Kontakte ein schützenswertes Familienleben des BF im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu seinen Kindern vorliegen, somit ein Einreiseverbot einen Eingriff in dieses Recht darstellen, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt werden kann, so ist im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des BF verbunden mit einem Einreiseverbot angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit und des dürftigen Vorbringens hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Kontakte zu seinen Kindern die privaten Interessen des BF an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens überwiegen.

Da, wie bereits mehrfach ausgeführt, eine tiefergehende, aktuelle Beziehung des BF zu seinen drei Söhnen nicht festgestellt werden kann, ist auch nicht von einer maßgeblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung des Kindeswohles der drei Söhne auszugehen, zumal sie bei ihrer Mutter in Österreich verbleiben.

Die Beziehung des BF zu seiner Ex-Ehefrau ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, als zerrüttet zu betrachten und eine engere Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Schwester liegt auch nicht vor.

Auch was das Privatleben anbelangt, so erweist sich die berufliche, soziale und gesellschaftliche Integration des BF insgesamt nicht als so weitreichend, dass dies der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegenstehen würde.

Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt sind, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die öffentlichen Interessen jene des BF überwiegen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 7 (sieben) Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Einhaltung von Rechtsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von persönlicher Sicherheit und Integrität und der gesellschaftlichen Werte zuwidergelaufen.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 7 Jahren, das sich im oberen Bereich des vom Gesetzgeber für die in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG normierten Tatbestände vorgesehenen Zeitrahmens von maximal 10 Jahren befindet, steht jedoch im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Straftaten und der vom erkennenden Strafgericht tatsächlich verhängten Freiheitsstrafen, deren Dauer am unteren Ende des jeweiligen Strafrahmens angesiedelt sind, und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründe außer Relation.

Im Hinblick darauf war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.4.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Familienleben Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl Nötigung strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Unterhaltspflicht Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.1309652.4.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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