TE Bvwg Beschluss 2020/10/14 W122 2207592-1

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Veröffentlicht am 14.10.2020
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Entscheidungsdatum

14.10.2020

Norm

AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §1
GebAG §24
GebAG §30
GebAG §31
GebAG §32 Abs1
GebAG §34
GebAG §36
GebAG §38
VwGVG §17

Spruch

W122 2207592-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 27.01.2020 als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet „Berufskunde“ im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom 27.01.2020 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG antragsgemäß mit insgesamt

€ 4.188,10 (inklusive 20% USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I. 1. Mit Ladung vom 06.08.2019, GZ. W122 2207592-1/3Z, wurde im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung für den 08.10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu der der Antragsteller, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Arbeit, Betrieb und Bürowesen, geladen wurde.

I.2. Die mündliche Verhandlung wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2019, GZ. W122 2207592-1/6Z, vom 08.10.2019 auf den 28.11.2019 verlegt.

I.3. In weiterer Folge fand am 28.11.2019 von 10:00 Uhr bis 14:40 Uhr eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Antragsteller als Sachverständiger für Berufskunde bestellt wurde und in dieser Funktion tätig wurde.

I.4. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 09.12.2019, GZ. W122 2207592-1/11Z, im gegenständlichen Verfahren den Antragsteller zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde (Hay-zertifiziert) und beauftragte ihn mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Dabei wurde dem Sachverständigen insbesonders die Bewertung (iSd § 137 Abs. 3 BDG 1979) des von der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2015 (Ruhestandsversetzung) im Planstellenbereich der Alpen-Adria Universität innegehabten Arbeitsplatzes als stellvertretender Institutsleiter unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Arbeitsplatzbewertungen und –beschreibungen aufgetragen.

I.5. Am 27.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten mitsamt einer Gebührennote wie folgt ein:

Gebührennote

für die Erstellung eines berufskundigen Sachverständigengutachtens und

die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019:

1.

Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 (1))

3 Stunden á € 22,70

EUR

68,10

2.

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)

EUR

15,00

3.

Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34) inkl. Teilnahme an der Verhandlung vom 28.11.2019

27 Stunden á EUR 150,00 minus 20% = EUR 120,00

EUR

3.240,00

4.

Beziehung von Hilfskräften (§ 30) für Schreibarbeiten, Archivierung etc. 5 Stunden á EUR 31,00

EUR

155,00

5.

Elektronische Dateneinbringung (§ 31 Abs 1a)

EUR

12,00

 

 

 

 

 

Summe

EUR

3.490,10

 

20% USt

EUR

698,02

 

Summe

EUR

4.188,12

 

Endsumme (gerundet nach § 20 Abs 3)

EUR

4.188,10

I.6. Mit Schreiben vom 24.07.2020, GZ. W122 2207592-1/18Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller die rechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) im Zusammenhang mit seiner beantragten Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 GebAG und der beantragten Beziehung von Hilfskräften gemäß § 30 GebAG zur Kenntnis und forderte den Antragsteller auf, binnen einer Frist von 14 Tagen bekanntzugeben, welche Tätigkeit die Zeitversäumnisentschädigung ausgelöst hat sowie die Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften durch die Vorlage von Rechnungen und Zahlungs-/Überweisungsbestätigungen ausreichend zu bescheinigen.

I.7. Der Antragsteller brachte binnen offener First mit Schreiben vom 04.08.2020 zusammengefasst vor, dass sich durch die Anfahrt zur Verhandlung am 28.11.2020 und zurück sowie Fahrtzeiten zu Recherchezwecken am 09.01.2020 insgesamt mehr als vier angefangene Stunden á € 22,70 ergeben hätten, jedoch lediglich drei Stunden geltend gemacht worden wären. Weiters führte der Antragsteller aus, dass er in der gegenständlichen Causa von einer Hilfskraft unterstützt worden sei. Der Stellungnahme beigelegt waren eine Stundenabrechnung einer Hilfskraft vom 27.01.2020 über fünf Stunden zu je € 31,00 für Schreibarbeiten, Archivierungsarbeiten und Recherchen im gegenständlichen Verfahren sowie eine Überweisungsbestätigung vom 12.02.2020, der die erfolgte Überweisung des Sachverständigen an die Hilfskraft belegt.

I.8. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren mit Schreiben vom 12.08.2020, GZ. W122 2207592-1/20Z, die Gebührennote des Antragstellers vom 27.01.2020 sowie die Stellungnahme des Antragstellers vom 04.08.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung zur Kenntnis.

I.9. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zur Gebührennote des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2019, GZ. W122 2207592-1/11Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Berufskunde beauftragt wurde und daraus die unter I.5. angeführten Aufwendungen entstanden sind.

Der Antragsteller legte in der Folge die unter I.5. angeführte Gebührennote vor.

II. 2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

1.       die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;

2.       die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15).

Die Wendung „unumgänglich notwendig“ in § 30 soll betonen, dass der SV den Auftrag im Wesentlichen persönlich zu erfüllen hat. Bezüglich der Gebührenverrechnung ist diese Wendung aber teleologisch auf jene Fälle einzuschränken, in denen die Hilfskräfte höhere Kosten verursacht hätten als ohne ihre Beziehung. Werden Arbeiten von Hilfskräften kostengünstiger ausgeführt als vom SV persönlich, dann sind sie ohne Rücksicht darauf zu vergüten, ob die Beiziehung der Hilfskräfte „unumgänglich notwendig“ war. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der SV bestimmte Ermittlungsarbeiten nicht selbst verrichtet, sondern Hilfskräfte beizieht, deren Stundensatz weniger als ein Drittel des dem SV gebührenden Stundensatzes beträgt (vgl. OLG Wien 16 R 157/05h SV 2005/4, 238). Ebenso, wen der Stundensatz der Hilfskraft wesentlich niedriger ist als jener des SV (vgl. OLG Wien 33 Bs 214/15k SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 27 zu § 30).

Der Sachverständige hat mit einer Stundenabrechnung der Hilfskraft sowie einem Überweisungsbeleg seine ihm entstandenen Kosten für die Beziehung einer Hilfskraft nachgewiesen. Der Stundensatz der Hilfskraft in der Höhe von € 31,00 ist wesentlich geringer als der Stundensatz des Sachverständigen in der Höhe von € 120,00.

Die beantragte Gebühr für die Beiziehung einer Hilfskraft ist somit nicht zu beanstanden.

§ 31 GebAG normiert hinsichtlich der Gebühren für sonstige Kosten:

„Sonstige Kosten

§ 31. (1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
1.         die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;
2.         die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);
3.         die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;
4.         die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;
5.         die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);
6.         die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.“

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

1.       als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,

2.       als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr)

a.       dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder

b.       er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

Wie der Sachverständige mit Schreiben vom 04.08.2020 erläutert, sind ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Gutachtertätigkeit nachweislich Fahrtwege entstanden, die mit der Gebühr für Zeitversäumnis zu vergüten sind (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E32 zu § 32 GebAG).

Hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975 idgF, (auszugsweise) wie folgt:

„Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1.         für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2.         für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3.         für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.“

Dazu ist festzuhalten, dass im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr die Angaben der Sachverständigen über den Zeitaufwand so lange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E186, E187, E190, E191 zu § 34 GebAG).

In Anbetracht der Expertise und der Richtwerte in § 34 Abs. 3 Z 3 iVm Abs. 4 GebAG sind für das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Sachverständigen in der oben angeführten Gebührennote und dessen Stundensätze nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG.

Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

3. 2. Der Antragsteller machte für die Erstellung des berufskundigen Sachverständigengutachtens zur Zl. W122 2140139-1 folgende Gebühren geltend:

1.

Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 (1))

3 Stunden á € 22,70

EUR

68,10

2.

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)

EUR

15,00

3.

Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34) inkl. Teilnahme an der Verhandlung vom 28.11.2019

27 Stunden á EUR 150,00 minus 20% = EUR 120,00

EUR

3.240,00

4.

Beziehung von Hilfskräften (§ 30) für Schreibarbeiten, Archivierung etc. 5 Stunden á EUR 31,00

EUR

155,00

5.

Elektronische Dateneinbringung (§ 31 Abs 1a)

EUR

12,00

 

 

 

 

 

Summe

EUR

3.490,10

 

20% USt

EUR

698,02

 

Summe

EUR

4.188,12

 

Endsumme (gerundet)

EUR

4.188,10

Der Umfang der geltend gemachten Gebühren betreffend die Gebühr für Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 32 GebAG, die Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG, die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten gemäß § 34 GebAG, die Beziehung von Hilfskräften gemäß § 30 GebAG sowie die Gebühr für die elektronische Dateneinbringung gemäß § 31 Abs. 1a GebAG stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht im Einklang mit den Vorgaben und Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.

Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Parteiengehörs langte nicht ein.

Der Gebührenbetrag war gemäß § 17 VwGVG i.V.m § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.

Einem SV kann an Gebühren nicht mehr zugesprochen werden, als er verzeichnet, wenngleich ihm ein Irrtum unterlaufen ist, weil es ihm freisteht, auch weniger als die tarifmäßigen Gebühren zu begehren (vgl. OLG Linz Bs 243/57; OLG Wien 5 R 78/78; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG, GebAG4 [2018] E17 zu § 39 GebAG).

Die Gebühren des Antragstellers waren daher in antragsgemäßer Höhe mit insgesamt € 4.188,10 (inkl. Ust) zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Hilfskraft Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2207592.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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