TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/15 W170 2229324-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2229324-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard KOCHWALTER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.10.2019, Zl. BDA-62337.obj/0041-RECHT/2019, zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptmann von Kärnten, Bürgermeister der und Stadtgemeinde Friesach):

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 1, 3 DMSG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Wesentlicher Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurden eine Vielzahl von Objekten in Friesach als Ensemble „Altstadt Friesach“ unter Schutz gestellt. Unter anderem wurde auch das Objekt in Friesach, Ger. und pol. Bezirk St. Veit an der Glan, Kärnten, XXXX 74302 Friesach als Teil dieses Ensembles im Hinblick auf den straßenseitigen Bauteil sowie das rückwärtige Wirtschaftsgebäude in ihrer Gesamtheit mit ausdrücklicher Ausnahme des Verbindungstraktes aus der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts unter Schutz gestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Rechtsnachfolgerin des am 31.05.2019 verstorbenen Eigentümers, XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), gegen die Unterschutzstellung des rückwärtigen Wirtschaftsgebäudes, nicht aber gegen die Unterschutzstellung des straßenseitigen Bauteils, Beschwerde erhoben; in dieser verwies die Beschwerdeführerin auf ein vorgelegtes Gutachten eines Sachverständigen für Bauwesen, aus dem sich ergebe, dass eine wirtschaftliche Sanierung auf Grund der mangelhaften baulichen Substanz nicht zumutbar sei und die Gefahr eines Einsturzes bestehe. Man beabsichtige einen Abriss des Wirtschaftsgebäudes.

Die Beschwerde wurde am 31.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das in weiterer Folge insbesondere durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zum rückwärtigen Wirtschaftsgebäude Ermittlungen pflegte.

Das am 03.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Gutachten wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2020, W170 2229324-2/10Z, zu Parteiengehör gebracht; mit Schreiben vom 24.07.2020 teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass dieses das Gutachten für schlüssig erachtete und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 26.08.2020 teilte die Beschwerdeführerin, ohne dem Gutachten entgegenzutreten, mit, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.

Auf Grund der eingeschränkten Beschwerde und weil die Unterschutzstellung der beiden Objekte trennbar ist, beschränkt sich der Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob die Unterschutzstellung des rückwärtigen Wirtschaftsgebäudes rechtmäßig ist oder nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um das rückwärtige Wirtschaftsgebäude am Grundstück in der Gemeinde Friesach, Ger. und pol. Bezirk St. Veit an der Glan, Kärnten, XXXX , KG 74302 Friesach (in Folge: Objekt); es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.

Der grundbücherliche Eigentümer des Objekts, XXXX , ist am 31.05.2019 verstorben, Erbin des Verstorbenen ist XXXX .

Dieser wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid am 23.11.2019 zugestellt und hat diese dagegen (durch den im Spruch genannten Vertreter) mit am 17.12.2019 zur Post gegebenem Schriftsatz Beschwerde im Hinblick auf die Unterschutzstellung des rückwärtigen Wirtschaftsgebäudes erhoben; hinsichtlich des straßenseitigen Bauteils am Grundstück in der Gemeinde Friesach, Ger. und pol. Bezirk St. Veit an der Glan, Kärnten, XXXX , KG 74302 Friesach, der vom im Spruch bezeichneten Bescheid ebenfalls unter Schutz gestellt wurde, blieb der Bescheid unbekämpft.

1.2. Zum Umfang und zur Bedeutung des Ensembles:

Das Ensemble „Altstadt Friesach“ umfasst Teile des von der historischen Stadtmauer und dem Stadtgraben umgebenen Stadtkerns. Dazu zählt die Stadtbefestigung, mit ihrer Mauer und dem Graben im Norden, Süden und Osten, sowie den hangseitigen, westlichen Mauerzügen im Bereich Petersberg, Rotturm und Virgilienberg. Teil des Ensembles sind weiters die Burg Lavant, die Burg und übrige Bebauung am Petersberg, die Ruine Rotturm sowie die Bebauung am Virgilienberg. Inbegriffen sind die kirchlichen Bauten innerhalb der Altstadt, so die Stadtpfarrkirche, der Probsteihof, die Heiligblutkirche und die Petersbergkirche. An öffentlichen Bauten und Denkmälern zählen insbesondere der Fürstenhof, die Mariensäule und der Stadtbrunnen zum Bereich des Ensembles. Ferner ist die weitgehend geschlossene und zusammenhängende Bebauung zu Wohn-, Geschäfts- und Wirtschaftszwecken am Hauptplatz, in der Bahnhofstraße, der Herrengasse, der Wienerstraße, des Fürstenhofplatzes, der Fürstenhofgasse, des Fürstenhofgässchens und des Salzburger Platzes zum Ensemble gehörig. Auch Gebäude in der Schüttgasse, Kirchgasse, Pfarrgasse, Sackgasse, Mathias-von-Lexer-Weg, Seminargasse, Petersbergweg, Fleischbankgasse, Lange Gasse, Hafnergasse, Kreuzgasse und Nadlergasse zählen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Zusammenhanges zum Ensemble.

Nicht zum Ensemble gehörig sind die rezent errichteten bzw. weitgehend rezent veränderten Bauten im Randbereich der Altstadt, so in der Salzburger Gasse, Petteneggallee, Kothgasse, Egydigasse und am Schulhausplatz. Ebenso befinden sich innerhalb der zum Ensemble zählenden Straßenzüge Einzelbauten, denen keine Denkmalbedeutung in geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Hinsicht zukommt. Die letztgenannten Gebäude sind entweder rezent entstanden oder rezent weitgehend verändert worden und nehmen keinen Bezug zur benachbarten Bebauung.

Dem Ensemble kommt geschichtliche Bedeutung zu. Die geschichtliche Bedeutung Friesachs begründet sich zunächst darin, dass die Besiedelung sehr weit zurückreicht. Bereits die Kelten, Römer und Slawen haben Spuren hinterlassen, die archäologisch nachweisbar sind. Die erste urkundliche Erwähnung Friesachs erfolgte äußerst früh bereits im Jahr 860. Spätestens bis zum Jahr 927 entstanden eine Kirche und die Burg am Petersberg, somit sind sowohl frühe kirchliche als auch wehrtechnische Bauten als Zeugnisse von dieser frühen Besiedlung erhalten. Die Bedeutung Friesachs zeigt sich in der 1016 erfolgten Verleihung des Marktrechtes und einiger weiterer Privilegien, die besondere Stellung der Siedlung ist auch an der einzigartigen Rechtsstruktur und der Herrschaftszugehörigkeit ersichtlich, da es einen Salzburger und einen Gurker Herrschaftsbereich gab.

Friesach führte seine überregionale Bedeutung fort, so weilte 1170 Kaiser Friedrich I. Barbarossa kurzzeitig am Petersberg. Von diesem frühen Aufschwung künden noch heute erhaltene bauliche Spuren, so gehen die Burg am Petersberg, die Petersbergkirche und die Stadtpfarrkirche im Kern auf die Romanik zurück. Von historischer Bedeutung sind zudem die zahlreichen Ordensansiedlungen, so kamen 1203 der Deutsche Orden und 1217 der Dominikanerorden nach Friesach. Für die Größe des Marktes einzigartig sind die Ansiedlung zweier Kollegiatstifte und das Entstehen einer Wallfahrtstätte an der Heiligblutkirche. Auf engstem Raum innerhalb und außerhalb der Mauern des Marktes war in kurzer Zeit eine bemerkenswerte Vielfalt religiösen Lebens entstanden. Dieser abermalige Aufschwung manifestiert sich zunächst in der gotischen Monumentalarchitektur der Friesacher Kirchen, zeigt sich aber auch deutlich an der Stadtstruktur, der Binnenstruktur der Straßen und vor allem an den Bürgerhäusern.

Der Doppelmarkt war zwischenzeitlich zu einer Stadt aufgestiegen, Friesach stellt somit die älteste Stadt des Bundeslandes Kärntens dar. Die Stadt zählt folglich auch zu den ältesten Städten im Gebiet des heutigen Österreich, woraus sich auch die überregionale, geschichtliche Bedeutung Friesachs ergibt. Der Aufschwung der Stadt im Mittelalter brachte Begehrlichkeiten mit sich, so wollten die Habsburger daran Teil haben und versuchten die Herrschaft des Salzburger Erzbischofs mit Gewalt einzuschränken. Auch die für das mittelalterliche Stadtwesen charakteristischen Brandschäden blieben nicht aus, deren Ursache zum einen zweifelsohne die offenen Feuerstellen (einige Rauchküchen sind in den Bürgerhäusern noch heute deutlich sichtbar) waren, zum anderen aber auch auf Brandschatzung fremder Truppen zurückzuführen sind. Diese Elementarereignisse bilden sich in der baulichen Struktur der Häuser ab, deren Besitzer im Mittelalter zusehends Holzbauten durch feuersichere Bruchstein- und Ziegelbauten ersetzten.

Die spätgotischen Baudetails der Bürgerhäuser und ihre teils vorhandenen Arkadengänge dokumentieren die wirtschaftlich prosperierende Zeit des Spätmittelalters, als Bergbau und Handel florierten. Trotz der Bedrohung durch die Türken, Matthias Corvinus, oder durch Elementarereignisse wie Heuschreckenplagen und Brände hielt die bauliche Blüte in der Stadt an. Ihrer Lage an einem wichtigen Handelsweg nach Italien ist es zu verdanken, dass sich spätgotische Elemente mit den neuesten Entwicklungen der Renaissance verbunden haben.

Die weithin sichtbaren baulichen Zeugen des 17. und das 18. Jahrhunderts sind die Kirchen der Stadt, die dem Zeitgeschmack entsprechend eine umfassende barocke Neuausstattung erfuhren. So hat der Frühbarock besonders das Innere der Petersbergkirche geprägt, während Werke des Spätbarocks in der Heiligblutkirche und in der Stadtpfarrkirche zu finden sind. Auch im höfischen Bereich hinterließen das 17. und das 18. Jahrhundert ihre Spuren, so sind die Fassaden im Bereich des Fürstenhofes und des Chorherrenhofes sowie einige Innenräume diesem Zeitraum zuzuordnen. Die ruhige Gesamtlage ließ auch die Bürger bauliche Maßnahmen vornehmen, so sind einige platz- und straßenseitige Fassaden erneuert worden. Dies spiegelt letztlich das gestiegene Repräsentationsbedürfnis wider, das spätestens im 18. Jahrhundert auch das Bürgertum erfasste. Das Standesbewusstsein der Friesacher Bürger zeigt sich auch in den Innenräumen, wo allenthalben Stuckdecken entstanden.

Die Säkularisation und die Umbrüche durch die Napoleonischen Kriege bedeuteten für Friesach eine historische Zäsur. Die geistliche Herrschaft der Salzburger und Gurker Bischöfe endete und die Stadt gelangte an die Habsburger. Die bisherige Exklave wurde nun österreichisch und in territorialer Hinsicht ein Teil Kärntens, zu dem die Stadt in kultureller, sprachlicher wie geografischer Hinsicht bereits zuvor zu zählen war.

Die zahlreichen üppigen Fassaden des Klassizismus und Biedermeier, die das Straßenbild der Ausfallstraßen noch heute mitprägen, belegen die wirtschaftlich stabile und ruhige Phase im 19. Jahrhundert: Die ohnehin verkehrsgünstige Lage der Stadt wurde durch den Eisenbahnbau ab 1868 zudem aufgewertet. Wesentliche Auswirkungen auf das Stadtbild hatte die Abtragung des Sankt Veiter und des Neumarkter Tores im Zuge der Straßenverbreiterung im Jahr 1845. Das Olsator wurde wiederum im Jahr 1873 abgetragen. Ein einschneidendes geschichtliches Ereignis war der Stadtbrand von 1895, der an vielen Gebäuden der Altstadt Schäden hinterließ. Zahlreiche Bürgerhäuser mussten in der Folge mit neuen Dachkonstruktionen versehen werden, was heute noch deutlich sichtbar ist. Ebenso kam es zu neuen Fassadengestaltungen oder baulichen Umgestaltungen, wie etwa dem nicht mehr erfolgten Wiederaufbau des Dachgeschosses im Propsteihof.

Hervorzuheben ist, dass Friesach im 20. Jahrhundert, wohl auf Grund seiner Lage und der nicht vorhandenen Industrieanlagen, von Zerstörungen während des Zweiten Weltkrieges verschont blieb. Die Stadt zählt somit zu den wenigen Städten Österreichs, deren historisches Erscheinungsbild nicht durch Kriegsschäden und den Wiederaufbau verändert wurde. Keine andere Stadt in Österreich hat auf so begrenztem Raum einen derart umfassenden Bestand an kirchlich und weltlich historisch bemerkenswerten Bauten, die darüber hinaus von einer singulären Befestigung eingefasst werden.

Dem Ensemble kommt künstlerische Bedeutung zu. Die künstlerische Bedeutung Friesachs ist auf mehreren Ebenen greifbar. Blickt man mit etwas Distanz von Nordosten auf das gesamte Ensemble der Altstadt, präsentiert sich einem eine einzigartige Silhouette aus einer wehrhaften Mauer und emporstrebenden Kirchtürmen der Stadtpfarrkirche und der Heiligblutkirche, eingebettet in die roten Ziegeldächer der Wohn- und Geschäftshäuser. Eingerahmt wird diese Szenerie von den erhöht liegenden Burgbauten des Petersberges, der Burg Lavant, der Rotturmanlage und der Kirchenruine am Virgilienberg. Dieselbe Blickachse wählte bereits Matthäus Merian bei seiner Darstellung von Friesach im Jahre 1649. Friesach hat über die Jahrhunderte hin ihren pittoresken Charakter behalten. Die Struktur der Altstadt zeigt noch heute die vor allem im 13. und 14. Jahrhundert entstandene städtebauliche Gesamtorganisation. Erst ab dem 16. Jahrhundert ergänzte der Einzelbau das architektonische Erscheinungsbild der Stadt. Die innerhalb der Stadtmauern gelegene zwei- bis dreigeschossige, meist traufständige Bebauung der einzelnen Straßenzüge des Ensembles vermittelt immer noch das Wesen einer mittelalterlichen Stadt. Die Vielzahl der Burg- und Sakralbauten, die in die vorhandene Topographie eingebettet wurden, generieren ein abwechslungsreiches Gesamtbild einer bedeutenden mittelalterlichen Stadt, deren Kulisse die gesamte umgebende Kulturlandschaft prägt.

Richtet man den Blick nun auf die Details, wird die künstlerische Bedeutung an den Fassaden durch Wandmalereien oder aufwändige Gestaltungen der Hauptschauseiten durch Gesimse, Fensterrahmen oder sonstigen Dekor sichtbar. Auffällig ist, dass das Alter der Fassadengestaltung so gut wie nie dem Alter des jeweiligen Gebäudes entspricht, da sie den aktuellen Modeerscheinungen unterworfen war und kontinuierlich an den Zeitgeschmack angepasst wurde. Dies erklärt, warum sehr viele, in der Grundsubstanz aus dem ausgehenden Mittelalter stammenden Gebäude in Friesach klassizistische, biedermeierliche, historistische oder neuzeitliche Fassaden haben. Die meist traufständigen Häuser zeigen vielfach Nutungen im Erdgeschoss, Ortsteinquaderungen an den Gebäudekanten, Kordon- und Dachgesims, dekorative Fensterrahmen sowie eine weit vorkragende Traufe. So ergibt sich optisch ein relativ geschlossener Gesamteindruck der Bebauung, der das eigentliche Alter der Siedlung verschleiert. Im Kontrast hierzu stehen die massiven Elemente der Stadtbefestigung sowie die Burg- und Kirchenbauten auf den Erhebungen (Kirchenruine am Virgilienberg, Rotturm, Petersbergkirche und Burg Petersberg sowie Burg Lavant). Sie vermitteln klar und deutlich die Bauweise von Wehr-, Herrschafts- und Kirchenbauten des 12. bis 15. Jahrhunderts. Anhand von Mauerwerksstrukturen, Fenster- und Türöffnungen oder Gewölbeformen sind die mittelalterlichen Gestaltungsprinzipien ablesbar.

Auch die herrschaftliche Nutzung einiger Stadtwohnhäuser hat sich baukünstlerisch manifestiert und zeigt sich in Form von großzügigen Einstützenräumen, herrschaftlichen Arkadengängen, angeputzten Graten, die sich stern- oder netzförmig über die Gewölbeflächen ziehen oder Stuckspiegeln, die von ihrer Form her zwischen kreisförmig, oval und geschweift divergieren. Diese Merkmale dokumentieren den hohen Anspruch an das bürgerliche Wohnen vom 16. bis in das 18. Jahrhundert.

Anhand der Grundrisse der Häuser ist erkennbar, dass die schmalen mittelalterlichen Parzellen möglichst dicht bebaut wurden, um allen Anforderungen des damaligen Lebens gerecht zu werden. Später sind die einzelnen mittelalterlichen Häuser oftmals zu größeren Anlagen zusammengefasst worden. Die so entstandenen mitunter komplexen Bauten ähneln einander in Struktur und Anlage. Ein tonnengewölbter Flur (mit und ohne Stichkappen) führt vom straßenseitig gelegenen Hauptportal zum rückwärts liegenden – in vielen Fällen ehemals wirtschaftlich genutzten – Bereich. Meist parallel zu diesem Eingangsflur liegen ebenso tonnengewölbte Räume, die nachträglich, abhängig von der Art der Nutzung, mehrfach oder weniger oft unterteilt wurden. Im Obergeschoss finden sich die Hauptwohnräume, die oft flach gedeckt sind und zum Teil noch Holzbalkendecken mit mächtigen Unterzügen haben, die gelegentlich später überputzt wurden. Auch die Arkaden, die sich – als Einfluss der italienischen Renaissance – nördlich der Alpen großer Beliebtheit erfreuten und ab dem 16. Jahrhundert zum gehobenen Standard des Wohnens zählten, öffnen bzw. öffneten sich in allen Fällen zum Innen- oder Hinterhof.

Die stilistischen Merkmale der kirchlichen Bauten sowie deren Ausstattung bilden das geistliche Pendant zum profanen Wohnbau und offenbaren durch die Qualität in der Ausführung einen gehobenen künstlerischen Anspruch. Besonders die frühbarocke Ausstattung der Petersbergkirche und die Werke des Spätbarocks in der Stadtpfarrkirche oder der Heiligblutkirche führen das Kunstwollen der damaligen Zeit vor Augen und belegen die kontinuierliche Bedeutung der Kunst als Mittel der herrschaftlichen Repräsentation.

Die genannten baukünstlerischen Elemente, welche in ihrer Ausgestaltung die kontinuierliche Entwicklung der Stadt seit dem 12. Jahrhundert dokumentieren, haben in Friesach innerhalb der Stadtmauern ein Gesamtkunstwerk entstehen lassen, das in all ihren Ausdrucksformen als Dokument des würdevollen Umganges mit dem überlieferten Bestand zu verstehen ist. Viele Generationen konnten laufend den baulichen Elementen der Stadt ihren künstlerischen Stempel aufdrücken und haben auf diese Weise ein heute unverwechselbares Erscheinungsbild generiert, dessen Fortbestand es zu bewahren gilt.

Dem Ensemble kommt kulturelle Bedeutung zu. Die kulturelle Bedeutung Friesachs zeigt sich in den weitgehend erhaltenen Befestigungsanlagen der Stadt, die das mittelalterliche Bedürfnis, die Stadt vor unerwünschten Eindringlingen zu schützen, belegen, ihre Anlage ist dabei strategisch durchdacht an die geografischen Gegebenheiten wie Gewässer und Erhebungen angepasst worden. Sie bestehen aus Bruchsteinmauerwerk, das in einer regelmäßig lagigen Struktur hochgezogen wurde, die noch heute erkennbar ist. Damit dokumentiert sie einen im späten 13. Jahrhundert üblichen Bautypus, der allein dem Zwecke der Verteidigung bzw. des Schutzes diente. Österreichweit gibt es keine andere Stadt; deren mittelalterliche Befestigungsanlagen in einem ähnlichen Maße erhalten wären, wie in Friesach. Es gibt zwar einige Städte, in denen sich noch unterschiedlich große Teilbereiche von Stadtmauern erhalten haben, wie bspw. Ebenfurth, Radstadt, Enns oder Klagenfurt. Doch kann die Länge und Höhe der noch vorhandenen Mauerzüge in Friesach nicht mit anderen Städten verglichen werden und muss daher als einzigartig angesehen werden. Darüber hinaus gibt es keine andere Stadt in Österreich mit einem intakten, weitläufigen Wassergraben.

Von kultureller Bedeutung ist Friesachs höfisch-politische und geostrategische Position vom Mittelalter bis zur Säkularisation. Als „Außenposten" des Fürsterzbistums Salzburg im kärntnerisch-steirischen Grenzgebiet kam der Stadt über Jahrhunderte eine besondere Rolle zu. Salzburg errichtete politische wie kirchliche Strukturen, die sich auch baulich bis heute in der Stadt zeigen. Als erster Sitz der Salzburger Administration, als Nebenresidenz und als Festung der Fürsterzbischöfe ist die Burg am Petersberg anzusehen. Die in ihr befindliche ehemalige Rupertikapelle ist dabei ein wesentliches kulturelles Zeugnis, zum einen der Verehrung des Bistumspatrons und zum anderen der höfisch-fürstbischöflichen Repräsentation.

Der Bedeutungswandel in der Renaissance brachte eine Verlegung des Repräsentations- und Verwaltungszentrums von der wehrhaften, aber wenig komfortablen Burg in die Stadt. Der heutige Fürstenhofplatz nahm dabei die städtebauliche Mitte des neuen Salzburger Machtzentrums ein. Mit dem Propsteihof als Sitz der kirchlichen Verwaltung und mit dem Fürstenhof als Sitz der weltlichen Verwaltung entstand ein besonderes Zeugnis des Machtbewusstseins der Salzburger Fürsterzbischöfe zur Zeit der Renaissance. Die palastartigen Bauten mit ihren Fassadengestaltungen erinnern nicht nur zufällig an vergleichbare Bauten in der fürsterzbischöflichen Haupt- und Residenzstadt Salzburg. Die Architektur der fürsterzbischöflichen Verwaltungsbauten stellt einen deutlichen Kulturimport aus der Hauptstadt dar. Die monumentalen Fassaden und der Palasttypus der Verwaltungs- und herrschaftlichen Wohnbauten (u.a. Fürstenhof, Propsteihof und Chorherrenhof) sind nicht aus der lokalen Architektur ableitbar; sondern aus dem urbanen Umfeld Salzburgs und aus dem sog. „Inn-Salzach-Stil".

Das Alltags- und Geistesleben Friesachs war neben den territorialen und politischen Besonderheiten seit dem Mittelaltar besonders durch die Vielfalt an religiösen Institutionen geprägt. Die kulturelle Bedeutung der Stadt bezieht somit auch die religiöse Komponente mit ein. Der Deutsche Orden mit seiner militärischen Ausrichtung setzte sich im karitativen Bereich ein und wurde durch den Salzburger Erzbischof mit der Betreuung des Magdalenenspitals beauftragt. Dadurch entstand in Friesach sehr früh eine geregelte Kranken- und Altenversorgung – noch heute betreibt der Orden das hiesige Krankenhaus. Der Dominikanerorden ließ sich ebenso in Friesach nieder, als Bettelorden oblag ihm die Seelsorge der einfachen Bevölkerung, die sich auch in der dauerhaften Missionstätigkeit zeigte. Die Dominikaner wirkten seit 1216 in Friesach, die Niederlassung war somit die älteste im deutschen Sprachraum und erfolgte bereits ein Jahr nachdem der Orden die päpstliche Approbation erhielt. Neben den klösterlichen Gemeinschaften entstanden in der Stadt Friesach zudem zwei weltliche Klerikergemeinschaften. Die Kollegiatstifte am Virgilienberg und bei der Stadtpfarrkirche dokumentieren den Willen der Salzburger Erzbischöfe in ihren Städten Weltpriestergemeinschaften zu etablieren. Diese sollten nicht nur in geregelter Weise das religiöse Leben heben und die pfarrliche Seelsorge sicherstellen, sondern dienten auch als „Außenposten“ der geistlichen und weltlichen Einflusssphäre der Salzburger Landesherren. Das religiöse Leben der Stadt wurde letztlich auch durch die Wallfahrt zur Heiligblutkirche geprägt. Das überlieferte Blutwunder reiht sich in eine Vielzahl ähnlicher Ereignisse (z.B. Walldürn) ein, die die Volksfrömmigkeit des Mittelalters in besonderer Weise beeinflussten. Die entstandene Wallfahrt von Friesach wurde zweifelsohne auch zu einem wirtschaftlichen Aspekt für die Bürgerschaft. All diese religiösen Institutionen sind bis heute im Stadtbild Friesachs deutlich vertreten, St. Bartholomäus als Sitz des Kollegiatstiftes ist bis heute die Hauptkirche der Stadt und führt in ihrem baulichen Kern zurück in die Gründungszeit des Stiftes. Ebenso baulich sichtbar blieb die Kollegiatstiftskirche am Virgilienberg, wenngleich auch nur mit der Ruine ihres Chores. Vollständig erhalten ist hingegen die Heiligblutkirche, die als Nebenkirche noch immer eine bewusste Rolle im religiösen Leben der Stadt einnimmt. Die beiden Klosterkirchen des Deutschen Ordens und der Dominikaner sind knapp außerhalb der Stadtmauer präsent.

Vom einfachen Leben der Bürger zeugen heute noch viele Häuser; deren ehemals landwirtschaftlich genutzten rückwärtigen Bereiche noch vollständig oder in Teilen erhalten sind. Es handelt sich vor allem um ehemalige Ställe, Kornspeicherbauten oder zu Lagerungszwecken errichtete Kellerräume, deren Nutzung sich durch die Veränderung der Lebensumstände der Bewohner gewandelt hat. Auch die Dachkonstruktionen, die aufgrund der Vielzahl an Bränden in der Stadt fast durchwegs aus dem späten 19. oder beginnenden 20. Jahrhundert stammen, dokumentieren nicht nur einen Teil der Stadtgeschichte, sondern auch die Handwerkstradition der Zimmerleute. Immer wieder auftauchende konstruktive und gestalterische Merkmale sprechen für die Weitertradierung von bestimmten Techniken und Traditionen innerhalb der Stadt.

In jüngerer Zeit rückte die mittelalterliche Vergangenheit Friesachs wieder in den Fokus der regionalen und lokalen Kulturarbeit und Kulturpolitik. Die 2001 stattgefundene Kärntner Landesausstellung „Schauplatz Mittelalter“ und der seit 2009 betriebene experimentelle Burgenneubau dokumentieren das Interesse und Bewusstsein der Stadtverwaltung und der Bevölkerung am historischen, mittelalterlichen Erbe der Stadt.

1.3. Zum Dokumentationswert des Ensembles:

Das Ensembel dokumentiert

?        durch die sich in Form von großzügigen Einstützenräumen, herrschaftlichen Arkadengängen, angeputzten Graten, die sich stern- oder netzförmig über die Gewölbeflächen ziehen oder Stuckspiegeln, die von ihrer Form her zwischen kreisförmig, oval und geschweift divergieren, zeigende ehemalige herrschaftliche Nutzung einiger Stadtwohnhäuser den hohen Anspruch an das bürgerliche Wohnen vom 16. bis in das 18. Jahrhundert;

?        durch die spätgotischen Baudetails der Bürgerhäuser und ihre teils vorhandenen Arkadengänge die wirtschaftlich prosperierende Zeit des Spätmittelalters, als Bergbau und Handel florierten;

?        durch die frühbarocke Ausstattung der Petersbergkirche und die Werke des Spätbarocks in der Stadtpfarrkirche oder der Heiligblutkirche das Kunstwollen der damaligen Zeit vor Augen und die kontinuierliche Bedeutung der Kunst als Mittel der herrschaftlichen Repräsentation;

?        durch die erhaltenen Befestigungsanlagen der Stadt das mittelalterliche Bedürfnis, die Stadt vor unerwünschten Eindringlingen zu schützen und durch ihren Typus als Bruchsteinmauerwerk, das in einer regelmäßig lagigen Struktur hochgezogen wurde, einen im späten 13. Jahrhundert üblichen Bautypus, der allein dem Zwecke der Verteidigung bzw. des Schutzes diente.

1.4. Zum Bedeutung des Ensembles als Kulturgut und zu den Folgen des Verlustes:

Da es österreichweit keine andere Stadt gibt, deren mittelalterliche Befestigungsanlagen in einem ähnlichen Maße erhalten wären, wie in Friesach, würde der Verlust des Ensembles aus überregionaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.

Friesach blieb im 20. Jahrhundert von Zerstörungen während des Zweiten Weltkrieges verschont, es zählt zu den wenigen Städten Österreichs, deren historisches Erscheinungsbild nicht durch Kriegsschäden und den Wiederaufbau verändert wurde. Da darüber hinaus keine andere Stadt in Österreich auf so begrenztem Raum einen derart umfassenden Bestand an kirchlich und weltlich historisch bemerkenswerten Bauten hat wie Friesach, die darüber hinaus von einer singulären Befestigung eingefasst werden, würde der Verlust des Ensembles aus überregionaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.

1.5. Zum verfahrensgegenständlichen Objekt und dessen Zugehörigkeit zum Ensemble:

Das Objekt ist ein parallel zum Haupthaus und Straßenzug der XXXX annähernd Nord-Süd ausgerichtetes Objekt, welches das Grundstück . XXXX nach Westen abschließt. Das in seinen Grundmauern weitgehend in Stein gesetzte Gebäude weist vielfache, bereits historische Veränderungen auf. Folglich kann von einem historisch gewachsenen Gebäude die Rede sein, das in mehreren Phasen bis zur heutigen Erscheinung verändert worden sein dürfte. Als prägende Beifügung kann der in jüngerer Zeit der Hoffassade vorangestellte und nach Osten orientierte Bringungsturm gelten, dessen blechgedecktes Dach aus dem mit Strangfalzziegeln gedeckten Satteldach des Wirtschaftsgebäudes gaupenartig heraustritt. Auch im nördlichen Bereich schließt in östlicher Richtung eine Raumkubatur an, dessen heutiges Blechdach als Schleppdach dem Hauptdach angegliedert ist. Sein merkwürdig dem Dachverlauf West-Ost abfallend folgendes Preußisches Kappengewölbe deutet darauf hin, dass es sich bei dieser beschriebenen Raumkubatur um eine Beifügung handelt, die aber nicht erst im 20. Jahrhundert errichtet wurde. Daran anschließend, den restlichen Raum zum Bürgerhaus hin ausfüllend, folgt eine Raumkubatur des 20. Jahrhunderts mit von Nord nach Süd abfallendem blechgedeckten Pultdach. Dieser zuletzt beschriebene Zubau ist im Bescheid explizit von der Unterschutzstellung ausgenommen. In der Dachkonstruktion zeigt sich eine auffällige Mehrfachverwendung von Hölzern vor allem im Bereich der Fußbalken sowie aber auch weitere Stückelungen und Sekundärverwendungen. Die Sparren sind nicht mehr gänzlich einheitlich aus einer Errichtungsphase erhalten, teilweise erscheinen diese gesägt, teilweise gehackt. An den Bundbalken und Mauerfußbalken sind diverse Änderungen sichtbar. Die Bundbalken wurden zerteilt und zu einem späteren Zeitpunkt mit Zangenhölzern wieder verschraubt. Die vorhandenen Bundbalkenausnehmungen im mittleren westlichen Bereich dürften unter Umständen von einer sekundären Verwendung des Fußholzes stammen. Hier wurde zum Teil geschiftet und mit Klampfen verbunden. Im Nordteil des Dachstuhls erfolgten in der Vergangenheit bereits verstärkende Reparaturen, vor allem im Übergang zur Anschleppung. Auch im östlichen Bereich erfolgten mehrere Ergänzungen und Reparaturen im Sparrenbereich. Die Aufschieblinge des östl. Daches wurden erneuert. Eckverbindungen wurden teilweise überplattet, die Holzverbindungen sind jedoch mehrheitlich mittels Holznägeln gesichert. Die Streben sind mit Abbundzeichen in römischen Ziffern markiert. An den nördlichen Bundbalken wurde die Verstärkung zwischen Bundbalken und Pfettensteher durch eine Brettschalung ausgefacht. Im Bereich der nordwestlichen Fußpfette wurden massive Verstärkungen durchgeführt, wohl aufgrund feststellbarer Mängel die auf Holzfäule hinweisen. Der Dachraum scheint großteils durch sekundäre Regaleinbauten einer Lagernutzung zugeführt gewesen zu sein. Die Böden stellen im südlichen Bereich sichtbare Platzelgewölbe mit zwei Gurtbögen und drei Gewölbeflächen ohne Schüttung dar. In den übrigen Zonen außerhalb des sichtbaren Gewölbes finden sich Zementestrichauflagen. Das vom Erdgeschoss aufgehende Mauerwerk bis hin zu den sichtbaren Mauerbänken ist mehrheitlich in Stein gesetzt, teilweise ist reines Steinmauerwerk feststellbar. Es zeigt in den Kniestockbereichen auffällige partielle Ausbrüche. Die Giebelwände bestehen aus Mischmauerwerk. An der südl. Giebelwand ist eine Bauzäsur im Übergang des aufgehenden Mauerwerks zur Giebelvermauerung festzustellen, oberhalb der Zäsur befindet sich hauptsächlich Ziegelmauerwerk in Verwendung, darunter mehrheitlich Stein.

Der Zugang zu den nördlichen Raumbereichen des Erdgeschosses erfolgt hofseitig in einen schmalen, eine Fensterachse breiten Raumbereich mit flacher Nord-Süd gespannter Segmentonne. Darauf folgend ein Raum mit Preußischem Kappengewölbe. An den Nord-Süd gespannten Trägern sind auffällige Korrosionserscheinungen zu erkennen. Feuchtigkeitseinwirkung mit teilweisem Putzverlust kann im aufgehenden Mauerwerk umlaufend festgestellt werden. Im vormals als Stallung genutzten Raum sind die Stallungskojen in Beton gemauert teilweise noch vorhanden. Die Belichtung beider Raumbereiche erfolgt über das Nachbargrundstück an der Westseite. Der Zugang zum mittlerer Raum des Erdgeschosses erfolgt vom Hof aus, die Außentüre wurde durch eine Metalltüre ersetzt, es finden sich preußisches Kappengewölbe mit Ost-West gespanntem Mittelträger. Vermutlich vormals Stallraum, frisch getüncht. An den Trägern und Eisenteilen sind nur vereinzelte Korrosionsspuren zu erkennen. Betonboden und vergitterte Fenster. Zwei Fensterachsen breit Versalzungsspuren im aufgehenden Mauerwerk mit Salzausblühungen in den Putzen. Der Zugang zum Eckraum Richtung Südwesten erfolgt über den vorgenannten Raum, Türstock vorhanden, Türblatt jedoch gegenwärtig nicht mehr. Platzelgewölbter Raum mit Nord-Süd gespanntem Gurtbogen und zwei Gewölbefeldern. Schließe im Gurtbogen mit Korrosionserscheinungen. Auffällige Verformung des Gewölbes und Rissbildung im Bereich der westlichen Außenmauer, vermutlich aufgrund von Setzungen bzw. eventuell aufgrund fehlender oder fehlerhafter Entwässerung im südwestlichen Gebäudeeck. Vermutlich ursprünglich eine Raumeinheit mit angrenzendem, im Folgenden beschriebenen Raum (heute Holzlage). Der Zugang zum südlichen Raum, hofseitig, erfolgt vom Hof aus, älterer Stock und Gitterholztüre vorhanden. Vermutlich ursprünglich räumliche Einheit mit vorgenanntem Raum. Platzelgewölbter Raum, als Holzlage verwendet. Auffällige Spannungsrisse im Gurtbogenbereich und im Platzl. Übliche Salzausblühungen, vermutlich Zementputz im Sockelbereich. Massive Salzausblühungen im Außenwandbereich zum Hof. Zu den Fassaden: Im südöstlichen Abschnitt Vormauerung im Sockelbereich. Die gesamte Fassade ist durch unzählige Putzausbesserungen und Reparaturen mit teilweise Zementputz geprägt. Historische Putz- und Fassungslagen scheinen dennoch teilweise erhalten, vor allem auch auf der rückwärtigen Fassade. Die Kernsubstanz dürfte in Steinmauerwerk ausgeführt sein. Rücksprung an der Südwand außen mit Steinplatten abgedeckt. Giebelmauerwerk, wie im Innenbefund bereits sichtbar, als Ziegelmischaufmauerung ausgeführt. Die Ziegelabdeckung der Giebelwand scheint teilweise desolat. Nach Augenschein ist der Aufgang und Bringungsturm in Ziegel aufgemauert und als sekundär angefügt zu betrachten. Darauf deuten die seitlich sich abzeichnenden Risse im Mauerwerk sowie auch der anschließende Plattenbelag der unter das Mauerwerk der turmartigen Aufmauerung zieht hin. Der untere Teil (erdgeschossig) hat keine gesonderte Zugangsmöglichkeit. Aufgrund einer Putzzäsur an der Fronseite könnte angenommen werden, dass hier vormalig eine Öffnung vorhanden war. An der Südseite des Anbaus führt entlang der Fassade des Kernbaus eine einläufige hölzerne Außentreppe in das Dachgeschoss. Am Treppenaustritt eine Eisengittertüre des 20. Jahrhundert. Die fassadenbündige historische Bringungstüre, vermutlich aus dem 19. Jh., im Giebelfeld des turmartigen Zubaus ist durch Korrosion schwer beschädigt. Ebenso Schädigungen am Giebelfeld an Trauf- und Giebelgesimsen.

Das Objekt ist einerseits im Kontext zur Bebauung in der Herrengasse zu betrachten, andererseits aufgrund seines Blickbezugs zum rückwärtigen Gartengrundstück auch zur Fleischbankgasse hin orientiert. Das Objekt liegt in einem Quartier der Stadt, das allseits von zum Ensemble gehörigen Straßenzügen umschlossen wird. Das Objekt stellt mit dem zur Straße situierten Hauptgebäude eine historische wirtschaftliche Einheit dar, welche in klassischer Weise die Parzellenbebauung des Stadtgefüges innerhalb der Stadtmauern auszeichnet. Darüber hinaus entspricht das Objekt in seiner Lage, Konstruktionsart und äußeren Form der historisch überlieferten Erscheinung eines Nebengebäudes, welches für kleinlandwirtschaftliche Zwecke bzw. Unterbringung von Zug- und Nutztieren sowie als Lager- und Trockenfläche Verwendung fand. Das Objekt selbst stellt ein historisches Bauwerk dar, das aufgrund vieler augenscheinlicher Merkmale eine weit zurückreichende Baugeschichte aufweisen dürfte. Dafür sprechen u.a. die Art des Mauerwerks, vorhandene Wandstärken, historische Bestandsputze, sichtbare bauliche Zäsuren und die Tatsache, dass bereits im Franziszeischen Kataster (1828) das Objekt als „gemauert“ verzeichnet aufscheint. Das Objekt kann inmitten des Ensembles verortet werden. Der überkommene historische Bestand des Objektes erfüllt darüber hinaus nicht die Bedingung für eine Ausnahme aus dem Ensembleschutz, da das Objekt weder rezent entstanden noch rezent weitgehend verändert wurde. Die Zugehörigkeit dieses Objektes zum Ensemble ist gegeben.

1.6. Zum Erhaltungszustand des Objektes

Das Objekt weist in vielen Bereichen altersbedingte bauliche Mängel auf. Die Geschossdecken zum Dachgeschoss sind z.T. als sogenannte Preußische Kappen als Kombination von Ziegeln und Eisenträgern errichtet. Diese Konstruktionen weisen abschnittsweise erhebliche Korrosionserscheinungen an den Eisenteilen auf und wären wohl teilweise zu ersetzten. Das weitgehend in Stein gesetzte aufgehende Mauerwerk ist alters- und konstruktionsbedingt von Feuchte und Salzbeeinträchtigungen betroffen. Vereinzelt treten Setzungsrisse auf, welche vermutlich mit Schwächungen im Fundamentbereich zu erklären sind. Im Dachgeschoss sind aufgrund der vorhandenen Reparaturen, Anpassungen sowie Sekundärverwendungen der Konstruktionshölzer vereinzelte bauliche Mängel festzustellen. Zu erkennen sind bereits in der Vergangenheit durchgeführte sekundäre Stabilisierungsmaßnahmen sowie der erfolgte Austausch von Hölzern. Diese Maßnahmen lassen annehmen, dass das Dachtragwerk bereits partiell stabilisiert wurde. Aufgrund der festgestellten Schadzonen wären jedoch weitere Maßnahmen zu einer stabilisierenden Ertüchtigung erforderlich. Die zur substanziellen Stabilisierung und Erhaltung erforderlichen Aufwendungen am Objekt sind unter Anwendung herkömmlicher Reparaturmaßnahmen und handwerklich bewährter Instandsetzungsmethoden noch in einer Weise durchführbar, welche die Erscheinungsform und Physiognomie des Objektes nicht derart beeinträchtigen würden, dass der Dokumentationswert des Ensembles und die Bedeutung des Denkmals infrage gestellt würden oder nicht mehr ablesbar wären. Dies betrifft z.B. zimmermannsmäßige Holzreparaturen am Dachtragwerk, den partiellen Deckenaustausch, Ertüchtigungen an der Dachentwässerung sowie gegebenenfalls erforderliche Fundamentertüchtigung im Bereich der Rissbildung im Mauerwerk.

Das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt standfest, auch wenn die beschriebenen Restaurierungsarbeiten geboten bzw. die beschriebenen Mängel feststellbar sind.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Grundbuchsauszug, sowie dem Schreiben des Notariats Mag. Grazer und Partner vom 24.10.2019 an das Bundesdenkmalamt sowie aus dem Umstand, dass diesen dem Bescheid unterstellten Feststellungen nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. bis 1.4.:

2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:

Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen im Administrativverfahren, sodass das Gutachten und die Ausführungen – und somit die Auswahl – der Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Hinsichtlich des allfälligen Arguments, dass die Sachverständigen auf Grund dessen, dass diese als Bedienstete des Bundesdenkmalamtes tätig sind, befangen seien, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031). Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG, zu werten (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, auch da gegen die Amtssachverständigen Einwände im Sinne des § 7 AVG nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen waren.

Im vorliegenden Fall ist das Gutachten der Amtssachverständigen im Administrativverfahren hinsichtlich der Bedeutung, des Dokumentationswertes und der allfälligen Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im Falle des Verlusts des Ensembles – wie unten dargestellt – grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar.

Die Bedeutung eines Denkmals – hier: des Ensembles – ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 05.02.1976, 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde – hier das Bundesverwaltungsgericht – solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009).

Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde – hier das Bundesverwaltungsgericht – ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde – hier das Bundesverwaltungsgericht – einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.6.2014, 2013/09/0172).

Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt erstattete Gutachten zum gegenständlichen Ensemble – nicht zur Frage, ob das Objekt zum Ensemble gehört – als vollständig und schlüssig anzusehen, da dieses Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweist, die im Gutachten gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Die Beschwerdeführerin ist dem im Administrativverfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnte weder im Administrativ- noch im Gerichtsverfahren dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun. Das Gutachten ist daher hinsichtlich Bedeutung, Dokumentationswert und Folgen des Verlustes des verfahrensgegenständlichen Ensembles aus überregionaler Sicht den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.5. und 1.6.:

Hinsichtlich der Frage, ob das Objekt zum Ensemble gehört, grenzt das Amtssachverständigengutachten den Bereich des Ensembles geographisch ein, führt aber aus, dass in diesem Gebiet die rezent errichteten bzw. weitgehend rezent veränderten Bauten im Randbereich der Altstadt, so in der XXXX ebenso wenig zum Ensemble gehören würden, als sich innerhalb der zum Ensemble zählenden Straßenzüge Einzelbauten befinden, denen keine Denkmalbedeutung in geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Hinsicht zukomme. Die letztgenannten Gebäude seien entweder rezent entstanden oder rezent weitgehend verändert worden und nehmen keinen Bezug zur benachbarten Bebauung.

Zum Objekt begnügt sich das Amtssachverständigengutachten dann aber mit einer kurzen Beschreibung der äußeren Erscheinung des Objekts („Rückwärtig Wirtschaftsgebäude aus dem 18./19. Jahrhundert mit Platzlgewölbe im südlichen Bereich, sonst preußische Kappen.“), ohne darzutun, warum auch dieses Objekt Teil des Ensembles ist. Da es sich hierbei um einen schwerwiegenden Mangel handelte, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, einen anderen Sachverständigen – den Gerichtssachverständigen XXXX – beizuziehen.

Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen XXXX , sodass das Gutachten – und somit die Auswahl – des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Beiziehung des auch schon in den Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewordenen Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein.

Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 BVwGG, stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 VwGVG, primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechende Gutachten vorhanden sind (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH 19.02.1991, 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweisend – VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH 27.11.1979, 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Aber nicht jede Unvollständigkeit führt dazu, dass der Amtssachverständige nicht weiterverwendet werden darf und kann, da der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz „im Interesse der Raschheit“ lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037; Hervorhebung nicht im Erkenntnis); daher muss eine qualifizierte Unvollständigkeit oder eine Unschlüssigkeit vorliegen, um den vom Bundesdenkmalamt verwendeten Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen; das Bundesverwaltungsgericht hat daher XXXX , ständiges Mitglied des Denkmalbeirates und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Denkmalschutz als Gerichtssachverständigen beigezogen. Gemäß § 15 Abs. 2 DMSG kann jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgabe eines Gutachtens als Sachverständiger beigezogen werden; aus der Formulierung des Gesetzes ist herauszulesen, dass – soweit die Beiziehung des mit der Sache schon vertrauten, im Administrativverfahren eingesetzten Amtssachverständigen trotz Bedachtnahme auf das Interesse der Raschheit des Verfahrens wegen seines im Administrativverfahren erstatteten, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Gutachtens/seiner Befangenheit nicht zulässig und geboten ist – jedes ständige Mitglied einem Amtssachverständigen gleichwertig dem Verfahren als Sachverständiger beigezogen werden kann. Der beigezogene Sachverständige ist Mitglied des Denkmalbeirates und daher ist seine Beiziehung – Befangenheitsgründe wurden keine vorgebracht – zulässig.

Zu Bedeutung des Gutachtens im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens, zu dessen Aufbau und wesentlichem Inhalt und wie einem schlüssigem Gutachten entgegengetreten werden kann, siehe die obigen Ausführungen.

Das im gegenständlichen Verfahren erstattete Gutachten des Gerichtssachverständigen zur Fragen, ob das Objekt Teil des Ensembles ist und ob sich das Objekt im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten des Gerichtssachverständigen gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch durch die repräsentativen Fotos sind die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen jeweils auch optisch nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin ist den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten gar nicht, und daher nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau, entgegengetreten und konnte weder im Administrativ- noch im Gerichtsverfahren, insbesondere auch nicht mit dem Gutachten des Privatsachverständigen für Bauwesen (nicht Denkmalschutz), das sich im Wesentlichen mit der Liegenschaftsbewertung nicht aber mit der Frage der Denkmaleigenschaft des Objekts, beschäftigt, dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun. Das Gutachten ist daher hinsichtlich der Fragen, ob das Objekt Teil des Ensembles ist und ob sich das Objekt im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte, den Sachverhaltsfeststellungen zu Grund zu legen.

Dass das Objekt derzeit nicht einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte, ergibt sich auch aus dem Umstand der Standfestigkeit des Objekts. Dass diese nicht mehr gegeben ist, wurde nicht einmal behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.

3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Gemäß § 1 Abs. 3 1. Satz DMSG ist unter einem Ensemble eine Gruppe von unbeweglichen Gegenständen, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist, zu verstehen. Gemäß § 1 Abs. 3 2. Satz DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) als Einzeldenkmale.

Die Materialien zu § 1 Abs. 3 DMSG führen aus, dass ein Ensemble aus verschiedenartigen Denkmalen bestehen kann, solange ein fassbarer Zusammenhang gegeben ist, nicht jedoch die Folge eines zufälligen Nebeneinanders sein kann, sondern diese eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Einheit bilden müssen (siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 42 mit Hinweisen auf die auf § 1 Abs. 3 DMSG bezugnehmenden Gesetzesmaterialien) sowie, dass die Gegenstände nicht als Einheit geschaffen worden sein müssen, sondern die Einheit auch gewachsen sein kann (z.B. Straßenzüge, siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 43 mit Hinweisen auf die auf § 1 Abs. 3 DMSG bezugnehmenden Gesetzesmaterialien).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von § 1 Abs. 3 DMSG geforderten Zusammenhang stehen, geprägt (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032; VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230), und ist es dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit eines Ensembles nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche - dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage - bestehen kann (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0113). Es muss sich um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Erhaltung eines Ensembles auch dann im öffentlichen Interesse gelegen sein kann, wenn es sich um Gebäude in verschiedenen Stilen handelt (VwGH 23.05.1979, 125/79). Weiters ist zu beachten, dass Ensembles ebenso wie Denkmale unter das DMSG fallen, sodass daher bei Ensembles jeweils auch das einzelne Gebäude grundsätzlich als Ganzes geschützt ist. Ein Ensemble wird nicht nur durch die Außenfassaden geprägt, sondern wesentlich auch z.B. durch die Anordnung der Gebäude auf den Parzellen sowie die Gebäudegröße und -struktur.

3.3. Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes oder eines Ensembles durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals oder Ensembles eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt oder Ensemble von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 05.02.1976, 1891/75; VwGH 11.11.1985, 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand bzw. das ganze Ensemble unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.

3.4. Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Ensemble Altstadt Friesach um ein zu schützendes Denkmalensemble handelt, da diesem geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und dessen Verlust auf Grund der festgestellten Einmaligkeit unter mehreren Gesichtspunkten aus überregionaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.

Weiters wurde festgestellt, dass das Objekt im Hinblick auf die festgestellten Bedeutungsebenen Teil des Ensembles Altstadt Friesach ist. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht über den Spruch des Bescheides hinausgehen darf, d.h. keine Teile dem Denkmalschutz unt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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