Entscheidungsdatum
20.10.2020Norm
AVG §39 Abs2Spruch
W248 2233329-1/14
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom 04.06.2020, Zl. XXXX , betreffend das Vorhaben „Errichtung und Betrieb eines Heliports in XXXX / XXXX “ zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1 Verfahrensgang:
1.1 Verfahrenseinleitender Antrag:
Mit Eingabe vom 23.12.2016 beantragte die XXXX (im Folgenden: Konsenswerberin), vertreten durch den Geschäftsführer XXXX XXXX XXXX , XXXX , XXXX XXXX , bei der XXXX Landesregierung die Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb eines Heliports in XXXX / XXXX “ nach dem UVP-G 2000.
1.2 Verfahren vor Amt der XXXX Landesregierung:
Zumal eine rechtliche Erstprüfung der Unterlagen Ergänzungsbedarf in mehrfacher Hinsicht ergab, wurde der Konsenswerberin mit Schreiben vom 17.01.2017 ein Verbesserungsauftrag erteilt.
Da es für die XXXX Landesregierung nicht abschließend geklärt erschien, ob ein Vorhaben gemäß Z 14 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 idF. BGBl. I Nr. 77/2012 verwirklicht werden soll, wurde amtswegig bzw. in der Folge auf Antrag der XXXX ein UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchgeführt. Mit Bescheid vom 21.03.2017, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben „Errichtung eines Zivilflugplatzes (Heliport) in XXXX / XXXX “ der Tatbestand der Z 14 lit. a des Anhanges 1 des UVP-G 2000 idF. BGBl. I Nr. 77/2012 erfüllt werde und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Mit der UVP-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 80/2018, wurde der für das verfahrensgegenständliche Vorhaben relevante, dem Feststellungsbescheid vom 21.03.2017, Zl. XXXX , zugrundeliegende Vorhabenstatbestand des Anhang 1 Z 14 UVP-G 2000 – ohne Übergangsbestimmung – wesentlich geändert, wodurch dem genannten Feststellungsbescheid die rechtliche Grundlage entzogen wurde und er daher für das gegenständliche Vorhaben keine Aussage über eine allfällige UVP-Pflicht mehr zu treffen vermochte. Mit Schreiben vom 21.12.2018 wurde von der Konsenswerberin angesichts dieser gesetzlichen Änderung um Durchführung eines vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben unter Entfall der Einzelfallprüfung angesucht.
Mit Schreiben vom 24.01.2019 wurden das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Landwirtschaftskammer XXXX , der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, die Gemeinde XXXX , der Landesumweltanwalt von XXXX , der Landeshauptmann von XXXX , Abt. Verkehrsrecht, und die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel aufgrund ihrer Funktion iSd § 5 Abs. 3 bis 5 UVP-G 2000 über die beantragte Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren informiert.
Die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 23.12.2016, ergänzt bzw. geändert zuletzt mit Vorlage konsolidierter Einreichunterlagen vom 08.10.2018 bzw. 09.10.2018, erfolgte gemäß § 44a und 44b AVG 1991 sowie § 9 UVP-G 2000 mittels Edikt am 14.02.2019 im redaktionellen Teil zweier im Land XXXX weit verbreiteter Tageszeitungen, nämlich der XXXX und der XXXX . Darüber hinaus war das Edikt im Zeitraum vom 13.02.2019 bis einschließlich 09.04.2019 an der Amtstafel der Gemeinde XXXX angeschlagen. In diesem Zeitraum lagen die Projektunterlagen im Gemeindeamt der Gemeinde XXXX sowie beim Amt der XXXX Landesregierung, Abt. Umweltschutz, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Beginnend mit 15.02.2019 wurden das Edikt, die Kurzbeschreibung des Vorhabens, die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung und der vorläufige Zeitplan zudem im Internet auf der Homepage des Amtes der XXXX Landesregierung kundgemacht.
Im Hinblick auf die öffentliche Auflage langten bei der UVP-Behörde Stellungnahmen/Einwendungen u.a. des XXXX vom 01.03.2019 ein.
In weiterer Folge wurden die Einreichunterlagen noch mit Eingaben vom 13.03.2019 (Planunterlage zur Verlegung der Loipe), sowie vom 05.05.2019 (Ausführung der Grünflachen im Bereich des Ausziehweges und des Aufsetzpunktes als ökologisch wertvolle Blumenwiese) ergänzt. Mit Eingabe vom 14.10.2019 wurde der UVP-Antrag hinsichtlich der maximalen Anzahl der An- und Abflüge im Sektor NORD konkretisiert. Mit Eingabe vom 21.11.2019 erfolgte eine Klarstellung hinsichtlich der Durchführung der An- und Abflüge im „short traffic pattern“ (kurze Platzrunde).
Mit Schreiben vom 07.02.2020 wurde von der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Dabei erfolgte eine persönliche Verständigung der bekannten Parteien und Beteiligten. Darüber hinaus wurde die Verhandlung an den Amtstafeln der Gemeinde XXXX sowie der Landeshauptstadt XXXX kundgemacht. Die konsolidierten Einreichunterlagen samt Ergänzungen lagen bis zur mündlichen Verhandlung beim Amt der XXXX Landesregierung während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Weiters wurde die zusammenfassende Bewertung aufbauend auf den von der Konsenswerberin vorgelegten Einreichunterlagen, insbesondere der Umweltverträglichkeitserklärung, unter Berücksichtigung der vorgenommenen Ergänzungen und Änderungen sowie der eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen vom UVP-Koordinator auf Grundlage der Vorgaben des § 12a UVP-G 2000 erstellt. Dem entsprechend setzt sich die zusammenfassende Bewertung aus der zusammenfassenden Bewertung im engeren Sinn, den einzelnen Teilgutachten der Prüfgutachter und dem Stellungnahmenband zusammen. Unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 UVP-G 2000 wurde die zusammenfassende Bewertung mit Schreiben vom 10.02.2020 der Konsenswerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Landesumweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt. In der zusammenfassenden Bewertung wurden die während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen behandelt.
Mit Eingabe vom 10.02.2020 wurde eine überarbeitete Einreichunterlage zum Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz an die Behörde übermittelt.
Mit Eingabe vom 24.02.2020 erfolgte eine Klarstellung zum Begriff „Flugbewegung“, zu Flugbewegungen Dritter im Rahmen des gegenständlichen Heliports im Zusammenhang mit Betankungsvorgängen, hinsichtlich der Anzahl der im Flugbetrieb eingesetzten Hubschrauber sowie der Beibehaltung eines einbezogenen Grundstückes.
Am 11.03.2020 und am 13.03.2020 fand in XXXX die mündliche Verhandlung im Behördenverfahren statt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erläuterten die Prüfgutachter ihre Teilgutachten und hatten die anwesenden Beteiligten die Möglichkeit, Fragen an die Prüfgutachter, die UVP-Behörde und die Konsenswerberin zu richten, Stellungnahmen abzugeben und Einwendungen zu erheben.
Außerdem wurden im Rahmen der Verhandlung von der Konsenswerberin diverse Änderungen des Projektes, welche insbesondere in naturkundefachlicher und siedlungswasserwirtschaftlicher Hinsicht von Relevanz sind, bekannt gegeben.
Mit Eingabe vom 12.03.2020 wurden von der Konsenswerberin zu den am ersten Verhandlungstag (11.03.2020) vorgenommenen Antragsänderungen Ergänzungsunterlagen eingereicht. Weiters wurden diverse noch ausständige Zustimmungserklärungen von betroffenen Grundeigentümern vorgelegt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde am 13.03.2020 das Ermittlungsverfahren gemäß § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm. § 39 Abs. 3 AVG geschlossen.
Mit Eingabe vom 13.03.2020 wurde von der Konsenswerberin der unterschriebene Anschlussvertrag mit dem XXXX vorgelegt.
Mit Schreiben vom 20.03.2020 wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen den an der mündlichen Verhandlung Beteiligten übermittelt.
1.3 Entscheidung der XXXX Landesregierung:
Mit Bescheid vom 04.06.2020, Zl. XXXX , erteilte die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde der Konsenswerberin nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 und der mitanzuwendenden materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen (Luftfahrtgesetz – LFG, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005) unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen die Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb eines Heliports in XXXX “.
1.4 Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung:
Gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom 04.06.2020, Zl. XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid) erhob XXXX ( XXXX ) XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 06.07.2020, eingelangt beim Amt der XXXX Landesregierung am 09.07.2020, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die XXXX Landesregierung im angefochtenen Bescheid
? keinen Genehmigungsvorbehalt iSd § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 ausgesprochen habe (Punkt 1. der Beschwerde),
? keine ausreichende Interessenabwägung gemäß § 71 LFG vorgenommen habe, da sie anderenfalls zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass ein öffentliches Interesse für die Genehmigung des beantragten Zivilflugplatzes nicht gegeben sei (Punkt 2. der Beschwerde),
? der Konsenswerberin keine Dienstbarkeitsrechte zur Überfliegung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks Nr. XXXX , KG XXXX , eingeräumt habe (Punkt 3. der Beschwerde),
? im Hinblick auf die Genehmigung nach dem Wasserrechtsgesetz ein mangelhaftes Verfahren geführt habe und insbesondere hinsichtlich der negativen Auswirkungen der Bauwasserhaltung auf das Grundstück des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe (Punkt 4. der Beschwerde),
? es unterlassen habe, ausreichend zu ermitteln, welche negativen Auswirkungen und Gefährdungen durch den beabsichtigten Flugbetrieb auf das Grundstück des Beschwerdeführers ausgehen würden, insbesondere keine Betriebszeiten, keine maximalen Immissionswerte und auch keine Mindestflughöhe über dem Grundstück des Beschwerdeführers festgelegt habe (Punkt 5. der Beschwerde),
? die Auflagen des angefochtenen Bescheides zum Teil unbestimmt getroffen habe (Punkt 6. der Beschwerde) sowie
? den angefochtenen Bescheid teilweise auch auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe (Punkt 7. der Beschwerde).
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den von der Konsenswerberin gestellten verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen.
1.5 Beschwerdevorlage:
Die eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) mit Schreiben vom 22.07.2020 vorgelegt. Die Vorlage der Projektunterlagen erfolgte in Anbetracht deren Umfanges gesondert auf dem Postwege.
1.6 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wurde der Konsenswerberin vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.08.2020 mitgeteilt. Der Konsenswerberin wurde es freigestellt, längstens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Beschwerdemitteilung eine Stellungnahme zu der Beschwerde abzugeben.
In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 18.08.2020 äußerte sich die Konsenswerberin zum Beschwerdevorbringen und beantragte, die Beschwerde nach allfälliger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurück- bzw. abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Außerdem beantragte die Konsenswerberin, der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Die Beschwerdebeantwortung der Konsenswerberin wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde es freigestellt, sich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung zu der Beschwerdebeantwortung zu äußern. Die Beschwerdebeantwortung wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2020 zugestellt, sodass die zweiwöchige Stellungnahmefrist (ursprünglich) am 21.09.2020 endete. Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 18.09.2020, zur Post gegeben am 21.09.2020 und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2020, wurde die Stellungnahmefrist um weitere zwei Wochen bis 05.10.2020 erstreckt, da der Beschwerdeführer geltend machte, er habe innerhalb der ursprünglichen Frist „keinen Termin bei der Bezirksbauernkammer bekommen“. Von seiner Stellungnahmemöglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2020 Gebrauch. Auf die in der Beschwerdebeantwortung geübte, u.a. formale Kritik an der Beschwerde ging er dabei nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die folgenden Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der eingebrachten Beschwerde und den Stellungnahmen sowie den Gutachten im Behördenverfahren.
Die Vorhabensbeschreibung ergibt sich aus dem Einreichprojekt, der zusammenfassenden Beurteilung und dem angefochtenen Bescheid.
2 Feststellungen und Beweiswürdigung:
2.1 Zu der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigung:
Mit Bescheid vom 04.06.2020 erteilte die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde der Konsenswerberin nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) unter Mitanwendung des Luftfahrtgesetzes (LFG), des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) die UVP-rechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb eines Zivilflugplatzes (Heliports) in XXXX “. Die Bewilligung wurde nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung Dritter oder des Erwerbs der erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken durch Behördenentscheidung erteilt. All dies ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides.
2.2 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Beschwerdelegitimation:
Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer, wie sich aus der dem Akt inliegenden Übernahmebestätigung ergibt, am 09.06.2020 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist mit 06.07.2020 datiert, wurde, wie auf dem Kuvert ersichtlich ist, am 06.07.2020 in XXXX einem Postpartner übergeben und ist am 09.07.2020 beim Amt der XXXX Landesregierung eingegangen. Die Beschwerde wurde folglich vor dem 07.07.2020 erhoben.
Der Beschwerdeführer ist alleiniger Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX XXXX . Dies ergibt sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug. Dieses Grundstück grenzt, wie sich aus der Einreichunterlage (Projektsbeilage 02a-2, Plan Nr. 589G.UVP-02a-2.15 vom 15.09.2017 u.a.) ergibt, direkt an den vorgesehenen Standort für das beschwerdegegenständliche Vorhaben an.
2.3 Zum beschwerdegegenständlichen Projekt:
Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb eines nicht-öffentlichen Heliports (Privatflugplatz) mitsamt eines Start- und Landeplatzes, eines Hangars, eines Betriebsgebäudes und einer A II Tankstelle. Das Projektgebiet befindet sich in XXXX , im Gemeindegebiet XXXX im Bezirk Kitzbühel.
Konkret beinhaltet das Projekt
• einen Heliport für 2-3 Hubschrauber
• einen Start-/ Landeplatz (asphaltiert) mit Ausziehweg und Abstellflächen (asphaltiert, Anbindung zum geplanten Hangar)
• einen Gebäudekomplex mit folgenden Einrichtungen im Gebäude:
o Hangar (Hubschraubergarage)
o Bürogebäude mit Sanitärräumen, Dielen, Schulungsraum, Aufenthaltsräume (2- geschossig)
o A II Tankstelle mit unterirdischem Tank (Kerosintank)
o Müllraum, Technikraum, Logistikräume, Lagerraum, Garage, KFZ Stellplätze
• einen asphaltierten Vorplatz mit Betriebsparkplatz (KFZ- Stellplätze und Carport)
• Außenanlagen für die Luftfahrtsicherheit (Beleuchtung, Windsack, Signalanlage)
• die erforderliche Haustechnik (Sanitäranlagen, Mineralölabscheider, Energieversorgung), Entwässerungsanlagen
Es ist eine Bauzeit von ca. 16 Wochen (4 Monate) vorgesehen.
Die Flächeninanspruchnahme beträgt insgesamt ca. 5.578 m², davon verbleiben ca. 1.651 m² als Grünfläche (davon 152 m² Rasengittersteine) und ca. 3.927 m² verbaute Fläche (Bauwerke, Dachflächen, Asphaltflächen), die sich aus ca. 2.327 m² asphaltierte Betriebsflächen (Start- und Landeplatz, Ausziehwege, Parkplatz etc.) und ca. 1.580 m² Gebäude (Dachflächen) zusammensetzen.
Es werden ca. 1.758 m² Grünland in Anspruch genommen, eine Rodung ist nicht erforderlich.
Das Vorhaben soll auf den Grundparzellen XXXX , XXXX und XXXX in der Katastralgemeinde XXXX XXXX errichtet werden. Das Grundstück Nr. XXXX ist als landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Verbuschte Flächen), die Grundstücke Nr. XXXX und XXXX sind als landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden) ausgewiesen. Im Flächenwidmungsplan sind die Grundstücke Nr. XXXX und XXXX als Freiland und das Grundstück Nr. XXXX als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet. Dies ergibt sich aus dem Kartendienst tirisMaps Land XXXX (Abfrage am 13.10.2020). Das Grundstück Nr. 3112 war am 09.01.2015 im örtlichen Raumordnungskonzept als ökologisch wertvolle Freihaltefläche ausgewiesen (vgl. Kartendienst tirisMaps Land XXXX , Datenstand 09.01.2015).
Projektzweck ist die Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr. Es sind täglich maximal 4 An- und Abflüge in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr Lokalzeit vorgesehen.
Mit Schreiben vom 14.10.2019 hat die Konsenswerberin ihren Antrag dahingehend „konkretisiert“, dass die Überflüge im besonders sensiblen Bereich des Wohngebietes im Sektor NORD auf maximal 10 An- oder Abflüge pro Jahr beschränkt werden.
Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 LFG wurden von der belangten Behörde geprüft (vgl. angefochtener Bescheid, S. 98 f.) mit dem Ergebnis, dass diese Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Das Vorhaben ist vom technischen Standpunkt geeignet. Eine sichere Betriebsführung ist zu erwarten (vgl. das schlüssige luftfahrttechnische Prüfgutachten). Gründe, die diese Feststellungen in Zweifel ziehen würden, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Verlässlichkeit und Eignung der Konsenswerberin wurde von der belangten Behörde mit dem Ergebnis geprüft, dass die Konsenswerberin verlässlich und geeignet ist. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Konsenswerberin ist Pilot und verfügt über die notwendige Lizenz. Voraussetzung für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines ist neben der körperlichen und geistigen Tauglichkeit sowie der fachlichen Befähigung die Verlässlichkeit (vgl. § 30 ff. LFG). Durch das Beschwerdevorbringen wird die Verlässlichkeit und Eignung der Konsenswerberin nicht in Zweifel gezogen.
Dass die finanziellen Mittel der Konsenswerberin die Erfüllung der sich aus dem Luftfahrtgesetz für den Flugplatzhalter ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, wurde von der belangten Behörde geprüft (vgl. Prüfgutachten für Betriebswirtschaft und Unternehmensprüfung) und wird in der Beschwerde nicht bezweifelt.
„Sonstige öffentliche Interessen“ (Schutz der Allgemeinheit; Hintanhaltung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum; Fernhaltung störender Einwirkungen auf Personen und Sachen; Vermeidung vermeidbaren Geräusches) stehen einer Bewilligung nicht entgegen. Durch die Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides wird vorgesorgt, dass Personen und Sachen nicht gefährdet werden. So wurde insbesondere eine Ampelregelung für den im Nahbereich des Vorhabens verlaufenden Rad- und Gehweg sowie die Langlaufloipe vorgeschrieben, um Fußgänger, Radfahrer und Langläufer während der täglich maximal 4 An- und Abflüge nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Außerdem wurden die einzuhaltenden Anflugsektoren genau definiert. Durch Nebenbestimmung 38 des angefochtenen Bescheides ist sichergestellt, dass nur Hubschrauber eingesetzt werden können, die für einen sicheren Betrieb auf der Landefläche geeignet sind. Unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für Anwohner sind daher, wie sich aus dem schlüssigen Teilgutachten Humanmedizin ergibt, nicht zu erwarten. Eine Zustimmungserklärung des Eigentümers hinsichtlich derjenigen Grundstücke, die für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens in Anspruch genommen werden, liegt vor.
Der Bundesminister für Landesverteidigung hat der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens mit Schreiben vom 09.06.2017 und vom 30.01.2019 zugestimmt.
Der Bundesminister für Inneres hat die Errichtung und den Betrieb mit Schreiben vom 16.12.2015 als „sehr positiv“ bewertet.
Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 1.1.) wurde der Konsenswerberin der Auftrag erteilt, eine Haftpflichtversicherung in der Höhe von € 45.000.000,- abzuschließen und einen entsprechenden Nachweis mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.
2.4 Zur Flugschneise:
Bereits in der Projekteinreichung wurden die Anflugsektoren festgelegt (vgl. etwa Schutzbereichsplan Flugplatzhinderniskarte, Planbeilage 20b). Im Anflugsektor NORD wurden die Flugbewegungen durch Erklärung der Konsenswerberin vom 14.10.2019 auf maximal 10 An- oder Abflüge pro Jahr begrenzt. Der Anflugsektor SUED verläuft über das im Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmete Grundstück des Beschwerdeführers.
Die Anflugflächen des Schutzbereiches stellen fiktive Grenzflächen dar, welche bei Hubschrauberpisten der Klasse C (wie gegenständlich) eine Neigung von 10 % aufweisen. Wie der Sachverständige für den Fachbereich Luftfahrt dargelegt hat (vgl. Stellungnahmenband, S. 15), weisen die An- und Abflugverfahren in der Praxis meist deutlich steilere Winkel als 10 % auf. Die widmungskonforme Nutzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers wird daher durch den An- bzw. Abflug der Hubschrauber nicht beeinträchtigt (vgl. auch gutachterliche Stellungnahme Fachbereich Agrar-/Landwirtschaft, Stellungnahmenband S. 14 f.).
2.5 Zur wasserrechtlichen Bewilligung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Konsenswerberin u.a. die wasserrechtliche Bewilligung für die Bauwasserhaltung und Einleitung über eine Gewässerschutzanlage in die XXXX bei ca. Flusskilometer 40,9 erteilt. Es wurde eine maximale Einleitung von 45 l/s in die XXXX bewilligt. Der wasserrechtliche Konsens wurde mit 2 Jahren ab Beginn der Ausführung des Vorhabens befristet.
Die Projektunterlagen sind, wie der Sachverständige für Wasserwirtschaft im Behördenverfahren ausdrücklich festgehalten hat, aus seiner fachlichen Sicht schlüssig, nachvollziehbar und ausreichend. Wie sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten aus dem Fachgebiet Wasserwirtschaft eindeutig ergibt, befinden sich im Bereich der projektierten Maßnahmen keine Quellen, Schutzgebiete oder ähnliche Wasserrechte. Es werden auch keine Gewässer direkt durch bauliche Maßnahmen betroffen, ausgenommen eine kurzzeitige Bauwasserhaltung für die Errichtung des unterirdischen Lagertanks bei der Tankstelle.
Einwirkungen auf Gewässer und Auswirkungen auf Wassernutzungen sind weder in der Bauphase noch in der Betriebsphase zu erwarten. Es ist auch keine wasserwirtschaftlich unvertretbare Beeinflussung oder Beeinträchtigung von Quellen oder Quellhorizonten zu erwarten. Bestehende Wasserrechte oder wasserwirtschaftliche Rahmenpläne werden durch den Betrieb des Vorhabens nicht berührt. Es ergeben sich auch keine Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und auf bestehende Grundwasser- und Quellennutzungen. Ebenso wenig kommt es zu einer qualitativen oder quantitativen Beeinflussung eines Grundwasserkörpers, bestehender Wasserschutz- und/oder Schongebiete oder von Wasserversorgungsanlagen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Grundwasser sind bei Beachtung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und Befolgung der im Teilgutachten Wasserwirtschaft als erforderlich angesehen Nebenbestimmungen für die Bauphase, die in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen wurden (vgl. angefochtener Bescheid, IV. Nebenbestimmungen, B) Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft, Nebenbestimmungen 1.-51.) für die Bauphase als geringfügig und für die Betriebsphase als nicht relevant sowie insgesamt als nicht relevant einzustufen (vgl. Teilgutachten Wasserwirtschaft, S. 2). Dem schlüssigen, nachvollziehbaren Teilgutachten für Wasserwirtschaft ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat das Teilgutachten auch sonst nicht erschüttert. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass das Teilgutachten Wasserwirtschaft unvollständig wäre, nicht nach dem Stand der Technik erstellt worden wäre oder den menschlichen Denkgesetzen widersprechen würde.
Die in der Beschwerde (Punkt 4.) aufgestellte, aber nicht weiter begründete Behauptung, wonach das Behördenverfahren hinsichtlich der Genehmigung nach dem Wasserrechtsgesetz betreffend die Bauwasserhaltung mangelhaft geblieben sei, trifft nicht zu. Wie sich aus dem im Behördenverfahren eingeholten, schlüssigen Gutachten aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft ohne jeden Zweifel ergibt, ist es ausgeschlossen, dass die Bauwasserhaltung negative Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers hat. Welche konkreten, für den beschwerdegegenständlichen Fall relevanten Feststellungen die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers diesbezüglich hätte treffen sollen, bleibt im Dunkeln. Es ist auch nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer mit keinem Wort näher begründet, inwiefern nach seiner Ansicht der diesbezügliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sein soll.
2.6 Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung durch den Flugbetrieb:
Die belangte Behörde hat im Behördenverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, alle relevanten, vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben bewirkten Immissionen erhoben und beurteilt.
Durch den Flugbetrieb werden bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und Beachtung der Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides keine negativen Auswirkungen oder Gefährdungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bewirkt. Dies ergibt sich aus den im Behördenverfahren eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten insbesondere aus den Fachbereichen Lärm, Humanmedizin, Agrar- und Landwirtschaft, Boden, Wasserwirtschaft, Luft (Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen) und Klima, die allesamt keine negativen Auswirkungen oder Gefährdungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers feststellen. Den von der belangten Behörde eingeholten, nach Ansicht des erkennenden Senates schlüssigen und vollständigen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat sie auch sonst nicht erschüttert. Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht für Wohnzwecke oder sonstigen dauernden Aufenthalt von Personen genutzt wird und der Sachverständige für Humanmedizin ausdrücklich zu dem Ergebnis gekommen ist, dass selbst in dem in der Nähe des Vorhabens gelegenen Wohngebiet aus umweltmedizinischer Sicht keine unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Anwohner zu erwarten sind (vgl. etwa Zusammenfassende Bewertung, S. 17 f.).
Die Bewirtschaftung des Grundstücks des Beschwerdeführers ist weiterhin unverändert möglich. Dies ergibt sich aus dem im Behördenverfahren eingeholten, schlüssigen landwirtschaftlichen Teilgutachten (vgl. Zusammenfassende Bewertung, S. 38: „Die Nutzungsmöglichkeiten der im Süden und Westen angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden durch das Projekt nicht verändert“; Teilgutachten Landwirtschaft: „Sowohl für den Zeitraum der Bauphase als auch der Betriebsphase bestehen keine Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung als Mähwiesen für die im Bereich des Flugkorridors situierten, im Süden angrenzenden Grundstücke [Gst. Nr. XXXX , …] …“; Stellungnahmenband, S. 14 f.: „Übliche landwirtschaftliche Kulturpflanzen erreichen keine Höhe von >3 m, Mais weist in XXXX meist eine Wuchshöhe von etwa 2 - 2,5 m auf, könnte daher nach wie vor angebaut werden. Gebäude, außer ortsübliche Stadel, sind im Freiland nicht zulässig, daher kann aus diesem Grund kein Vermögensverlust eintreten. Diese sind ohnehin nicht in UVP-Verfahren zu behandeln.“). Sollte der Beschwerdeführer sich in der Zukunft dazu entschließen, das bisher ausschließlich als Mähwiese genutzte Grundstück auch für Weidehaltung zu nutzen, wird dies durch den Flugbetrieb weder verunmöglicht noch maßgeblich erschwert. Eine Störung oder Erschreckung von Kühen durch den Flugbetrieb ist, wie sich ebenfalls eindeutig aus den schlüssigen Äußerungen des Sachverständigen für Landwirtschaft ergibt, nicht zu erwarten (vgl. Stellungnahmenband, S. 15: „Der Stammbetrieb von Hr. XXXX ist It. TIRIS ca. 7,5 km Luftlinie vom Gst XXXX entfernt, was der Grund sein dürfte, dass derzeit keine Beweidung stattfindet. Diesbezüglich zukünftiges Vorgehen oder Notwendigkeiten kann nicht seriös vorhergesagt werden, ein täglicher Weidegang vom Stammbetrieb zu diesem Grundstück ist aber wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Erschrecken von Tieren zum Beurteilungszeitpunkt nicht relevant. Abgesehen davon nähert sich ein Hubschrauber ja nicht „plötzlich", sondern das Fluggeräusch nimmt im Anflug stetig zu. Auch beim Startvorgang steigert sich die Geräuschkulisse zunehmend, sodass kein erschreckender Effekt erkannt werden kann“).
Selbst wenn man entgegen dem diesbezüglich eindeutigen landwirtschaftlichen Gutachten zu dem Ergebnis käme, dass der Flugbetrieb zu einer Bewirtschaftungserschwernis oder Nutzungseinschränkung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers führen würde, so hätte dies lediglich eine Wertminderung, nicht aber eine Substanzvernichtung oder eine Verunmöglichung des bestimmungsgemäßen, widmungskonformen Gebrauches dieser Liegenschaft zur Folge.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Punkt 5. der Beschwerde) moniert, dass keine Betriebszeiten festgelegt worden seien, ist darauf zu verweisen, dass die Betriebszeiten bereits in der Einreichunterlage festgelegt wurden (Projektbeilage 01 Bericht Umweltverträglichkeitserklärung, S. 7). Es sind täglich maximal 4 An- und Abflüge in der Zeit zwischen 06:00 und 22:00 Lokalzeit vorgesehen, 98 % der Flugbewegungen finden im zeitlichen Rahmen zwischen 07:00 und 20:00 Lokalzeit statt. Die belangte Behörde sah offenbar keinen Anlass, von den durch die Konsenswerberin beabsichtigten Betriebszeiten abzuweichen. Eine bescheidmäßige Festlegung hatte daher zu unterbleiben.
Auch die Mindestflughöhe über dem Grundstück des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Einreichunterlage (Projektbeilage 20b Schutzbereichsplan). Demnach weisen die Anflugflächen beginnend am Rand des Sicherheitsstreifens auf Bodenniveau (=Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. XXXX ) eine Steigung von 10 % auf, woraus sich für jeden Punkt der überflogenen Grundstücke die Mindestflughöhe ergibt. Wie der Sachverständige für den Fachbereich Luftfahrt dargelegt hat (vgl. Stellungnahmenband, S. 15), stellen diese Steigung von 10 % und die sich daraus ergebenden Flughöhen einen Mindeststandard dar, der in der Praxis meist deutlich überschritten wird.
Zur ebenfalls in Punkt 5. der Beschwerde vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers, dass im angefochtenen Bescheid keine maximalen Immissionswerte vorgeschrieben worden seien, ist auszuführen, dass die Prüfung des Vorhabens durch die Sachverständigen im Behördenverfahren zu dem Ergebnis geführt hat, dass alle nach dem Stand der Technik zu beachtenden Normen eingehalten werden. Die diesbezüglich von der Konsenswerberin vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung wurde von den Sachverständigen geprüft und deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
3 Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in UVP-Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist gemäß den §§ 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid.
Trotz eines dementsprechenden Antrags des Beschwerdeführers konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal bei der gegenständlichen Entscheidung nur Rechtsfragen eine Rolle spielen.
3.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Beschwerdelegitimation:
Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 09.06.2020 (Dienstag) zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.
Nach Wochen bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher spätestens bis 07.07.2020 (Dienstag) einzubringen.
Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.
Die in diesem Sinne am 06.07.2020 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).
Der Beschwerdeführer ist Nachbar gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Auf Grund der ihm nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 zustehenden Parteistellung stehen ihm die durch § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu (vgl. VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Er konnte daher bereits im Behördenverfahren zulässigerweise einwenden, dass er durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt ist oder seine dinglichen Rechte gefährdet werden (vgl. hiezu VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen, da das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz bzw. dann schützt, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232), der Raumordnung und des Ortsbildes können von Nachbarn nicht geltend gemacht werden.
Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in der Beschwerde enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gedeckt sind, berücksichtigt und auch einer umfassenden Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL 2011/92/EU, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, und die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [wie etwa § 40 Abs. 1 UVP-G 2000]).
3.2 Wesentliche Rechtsgrundlagen:
Die Rechtsvorschriften werden im Folgenden in der für die Entscheidung relevanten Fassung wiedergegeben.
3.2.1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000):
Die §§ 3, 17, 19, 39, 40 und 46 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) lauten auszugsweise:
§ 3 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF. BGBl. I Nr. 58/2017:
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.“
§ 17 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF. BGBl. I Nr. 58/2017:
„Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
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§ 19 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF. BGBl. I Nr. 58/2017:
„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
[...]“