Entscheidungsdatum
21.10.2020Norm
AVG §74 Abs1Spruch
W179 2233530-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS und Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über die von der XXXX GmbH gegen das Schreiben der KommAustria vom XXXX , GZlen XXXX und XXXX , erhobene Beschwerde, betreffend Angelegenheiten nach dem Presseförderungsgesetz 2004, beschlossen:
A) Beschwerde:
Die Beschwerde wird infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen.
B) Kosten:
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die ihr durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen, wird abgewiesen.
C) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
eiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in die vorliegenden Akten, insbesondere in das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Vertriebsförderung sowie besondere Förderung, in das soeben dargestellte ablehnende Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , als auch in die dagegen erhobene Beschwerde, sowie die beim Bundesverwaltungsgericht von den Parteien eingebrachten Schriftsätze genommen.
Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten.
Soweit die Rechtsmittelwerberin (mehrfach) beantragt, der belangten Behörde eine (aus ihrer Sicht) vollständige Aktenvorlage nach § 14 Abs 2 VwGVG aufzutragen, war diesem Begehren nicht näherzutreten, weil sich bereits aus den vorliegenden Aktenstücken - insbesondere aus dem zugrunde liegenden Ansuchen um Förderung, dem ablehnenden festgestellten Schreiben als auch der erhobenen Beschwerde - zweifelsfrei die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ergibt, und somit die Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf inhaltliche verwaltungsgerichtliche Sachentscheidung hat, das durch die Aktenvorlage der belangten Behörde verletzt worden sein könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch infolge Unzuständigkeit des Bundeverwaltungsgerichts nicht zulässig (siehe dazu unten).
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in einem Bundes- oder Landesgesetz die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was vorliegend gegeben ist. Denn nach § 36 KommAustria-Gesetz (KOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.
Es ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
3.1. Rechtsnormen:
3. Der § 1 des KommAustria-Gesetz, BGBl I Nr. 32/2001 idF BGBl I Nr. 125/2011, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
„1. Abschnitt
Regulierungsbehörde
Kommunikationsbehörde Austria
§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften. [Hervorhebung BVwG]
(3) Der KommAustria obliegt schließlich (…).“
4. Der § 2 des KommAustria-Gesetz, BGBl I Nr. 32/2001 idF BGBl I Nr 86/2015, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
„Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) (…)
(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
1. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003 [Hervorhebungen BVwG],
2. (…)
3. (…).“
3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
5. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich beim Presseförderungsgesetz 2004 um ein Selbstbindungsgesetz, dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukommt. Es bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, zumal bereits im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Stammfassung, 1597 BlgNR 13. GP 3, der Hinweis auf Art 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung) enthalten, als auch der Initiativantrag 292/A BlgNR 22. GP 10 zu beachten ist (vgl zB VfGH 28.09.2004, G16/03 - B800/04, B1109/04, G135/04 (VfSlg. 17300/2004), mHa Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung [1993] 104, FN 247 mwH; als auch VfGH 7.6.2005, G 135/04 (VfSlg. 17550/2005)).
Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof übernommen (vgl zB VwGH 23.05.2007, Zl 2007/04/0074).
Ebenso klassifiziert der einschlägige Kommentar die Aufgaben der belangten Behörde nach § 2 Abs 2 Z 1 KOG, also die Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Presseförderungsgesetz 2004, als Privatwirtschaftsverwaltung (vgl Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, Verlag Medien und Recht, 4. Aufl., § 2 Abs 2 KOG, Anm zu Abs 2). (Vgl zu den Selbstbindungsgesetzen iSd Art 17 B-VG insbesondere Kahl in Kneihs/Lienbacher (Hg), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsgericht, Verlag Österreich, 11. Lfg (2013), Art 17 B-VG Seite 12 ff.)
6. Schon deshalb ist das angefochtene, jedoch nicht in der Form eines Hoheitsaktes ergangene Schreiben der belangten Behörde einer Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wie vorliegend ausdrücklich ergriffen, nicht zugänglich.
Denn ausschließlich das hoheitliche Verwaltungshandeln unterliegt der Kontrolle der Verwaltungsgerichte und in weiterer Folge des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes; die Privatwirtschaftsverwaltung unterliegt diesem Rechtsschutzsystem jedoch nicht, hier besteht im Wesentlichen nur Rechtsschutz durch Zivilgerichte nach § 1 JN; dies trifft insbesondere auch auf den Verteilungsvorgang von Förderungen im Wege von Selbstbindungsgesetzen zu (vgl Mayer/Kucsko-Stadelmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Aufl., Rz 562 ).
Deshalb sind für vorliegende Beschwerde ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig! Dementsprechend gibt es auch bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der sich für Fragen des Presseförderungsgesetzes für zuständig erachtet hat (zB OGH 25.06.2014, 3Ob36/14m, zu der den Gegenstand des damaligen Verfahrens bildenden Frage, ob die dem Bundeskanzleramt als weisungsfreie Dienststelle nachgeordnete KommAustria der klagenden Partei eine Förderung nach dem Presseförderungsgesetz 2004 für das Kalenderjahr XXXX zuzuteilen hatte).
7. Ergänzend ist anzumerken, auch Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG eröffnet den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nur für den Bereich der Hoheitsverwaltung; nicht zum Beschwerdegegenstand erklärt werden kann das Handeln in den Formen des Privatrechtes, also der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl Faber, Verwaltungsgerichtbarkeit, Verlag Österreich 2013, Art 130, Rz 32.) Zumal ein Materiengesetz iSd Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG hier fehlt.
8. Bei diesem Ergebnis ist die erhobene Bescheidbeschwerde ausweislich Art 130 Abs 1 Z 1, Art 130 Abs 2 Z 1, Art 130 Abs 5 und Art 17 B-VG iVm § 9 Abs 1 VwGVG iVm § 2 Abs 2 Z 1 KOG infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Kosten:
9. Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, dem Rechtsträger der belangten Behörde aufzutragen, die der Rechtsmittelwerberin durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen, kann diesem Antrag nicht Rechnung getragen werden: Das primär anzuwendende Verfahrensrecht, das VwGVG, regelt ausschließlich die Kosten des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens und des Verwaltungsstrafverfahrens, nicht jedoch des Bescheidbeschwerdeverfahrens. Somit kommen für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausweislich § 17 VwGVG die Kostentragungsregeln des AVG subsidiär zu Anwendung.
Nach § 74 Abs 1 AVG hat jedoch jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten grundsätzlich selbst zu bestreiten. Allerdings können nach § 74 Abs 2 AVG die (anzuwendenden) Verwaltungsvorschriften bestimmen, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen, zumal diese infolge vorliegender Unzuständigkeit wohl nicht anwendbar wäre. Demnach hat die beschwerdeführende Partei nach § 74 Abs 1 AVG ihre Kosten, auch ihre Anwaltskosten (vgl zB VwGH vom 24.03.2011, Zl 2009/07/0018), selbst zu tragen.
Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt C) Revision:
11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Vorliegend war zuerst die Rechtsfrage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und damit die Art des behördlichen Handels (hoheitliches oder privatwirtschaftliches Handeln?) nach dem Presseförderungsgesetz 2004 zu beantworten.
Hier konnte das Bundesverwaltungsgericht an die zitierte einheitliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anknüpfen, weswegen die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fördermittel hoheitliche Aufgaben Kostenersatz Privatwirtschaftsverwaltung Rechtsgrundlage Selbstbindungsnorm Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG Verfahrenskosten Verfahrenskostenersatz Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2233530.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021