TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/22 W192 2235414-1

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4

Spruch

W192 2235414-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2020, Zahl: 1268424904-200846646, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 7 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, wurde am 10.09.2020 im Bundesgebiet durch Organe der Finanzpolizei bei Küchenarbeiten in einem Lokal angetroffen ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung oder einer Entsende-/Überlassungsbestätigung gewesen zu sein.

In der Folge setzten die einschreitenden Organe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Sachverhalt in Kenntnis. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag.

Am 11.09.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die Beschwerdeführerin brachte auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst vor, sie nehme Medikamente aufgrund einer chronischen Magenerkrankung und wegen Bluthochdrucks ein. Über Vorhalt, dass sie am Vortag bei der Schwarzarbeit in Österreich betreten worden sei, was auf ihre Mittellosigkeit schließen ließe, gab die Beschwerdeführerin an, der Chef hätte sie gefragt, ob sie für ein oder zwei Tage die Garage putzen und ausmisten könne, da er das Restaurant schließen müsse. Sie sei seit dem Morgen des 10.09.2020 dort tätig gewesen, zur Vereinbarung einer Entlohnung sei es noch nicht gekommen. Befragt, weshalb sie Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe nur ab und zu geputzt, sonst habe sie nirgends gearbeitet. Sie habe im Garten bei irgendeiner Frau geputzt. Sie sei eingereist, da sie ihre Freundin habe besuchen wollen, dann habe Corona angefangen; seit Anfang Februar befinde sie sich durchgehend im Schengen-Gebiet. Im vorangegangenen Jahr sei sie ebenfalls bereits zwei oder drei Monate in Österreich gewesen. Sie habe keinen Wohnsitz in Österreich und habe nie Probleme mit der Polizei gehabt. In Österreich sei sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen; für das Putzen habe sie 20 bis 30 EUR erhalten. Im Heimatland lebe sie mit ihren Söhnen und beziehe eine Pension in Höhe von 16.000 serbischen Dinar. Sie könne im Heimatland keiner Beschäftigung nachgehen, da sie am Rücken operiert worden sei und nicht arbeiten könne. Wovon sie in Österreich lebe, wisse sie nicht; sie habe Freunde und Bekannte. Sie habe keine Kredit- oder Bankomatkarte, kein Geld und keine sonstige Möglichkeit, auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Ihre derzeitigen finanziellen Mittel beliefen sich auf EUR 100,-. In Österreich habe sie keine legal aufhältigen Familienmitglieder, sie habe keine sozialen Kontakte und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes spreche aus ihrer Sicht, dass sie dann nicht mehr nach Österreich kommen könne, sie liebe dieses Land.

Über Vorhalt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in bis zu fünfjähriger Dauer zulässig seien, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei sowieso 60 Jahre alt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und erwog weiters, die Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet bei Schwarzarbeit betreten worden; diese besitze keinen Aufenthaltstitel für Österreich, sei meldeamtlich nicht erfasst und nicht versichert. Diese habe sich seit der letztmaligen Einreise am „20.01.2020“ (richtig laut Einreisestempel: 21.01.2020) durchgehend im Schengen-Gebiet aufgehalten. Die Beschwerdeführerin führe kein Familienleben in Österreich, die Angehörigen ihrer Kernfamilie würden in Serbien leben. Ebensowenig sei eine Integration in beruflicher, sprachlicher oder sozialer Hinsicht festzustellen gewesen. Da die Beschwerdeführerin illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu deren Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei die Abschiebung nach Serbien zulässig.

Da die Beschwerdeführerin gegen die geltenden Gesetze verstoßen habe, indem sie Schwarzarbeit verrichtet hätte und sie zudem den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht hätte, sei unter Berücksichtigung ihrer fehlenden beruflichen oder sozialen Verankerung die Annahme gerechtfertigt, dass diese sich ihren Aufenthalt künftig aus illegalen Mitteln finanzieren werde, sodass ein weiterer Aufenthalt ihrer Person eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die Beschwerdeführerin führe kein schützenswertes Familienleben in Österreich, sei hier weder beruflich, sozial, noch sprachlich verankert und es habe als deren einziger Aufenthaltszweck die Schwarzarbeit eruiert werden können. Eine Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände und ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Da eine sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, seien einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren gewesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2020 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Beide Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am 11.09.2020 persönlich ausgefolgt.

Am 18.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

3. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 21.09.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher eine Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes geltend gemacht wurde. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe zwar eine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt, sich bei deren Begründung jedoch auf allgemeine Ausführungen betreffend das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften beschränkt. Es wären jedoch das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild miteinzubeziehen gewesen. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sich in der Einvernahme hinsichtlich des Vorwurfs der Schwarzarbeit einsichtig gezeigt hätte, unbescholten sei und am 10.09.2020 erstmals bei Schwarzarbeit betreten worden wäre. Diese habe an den fremdenpolizeilichen Maßnahmen mitgewirkt und nicht versucht, ihre Identität zu verschleiern. Zudem habe diese sich mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten nicht selbst strafbar gemacht. Dennoch habe die Behörde den ihr für die Verhängung eines Einreiseverbots zur Verfügung stehenden Rahmen von fünf Jahren zur Gänze ausgeschöpft und damit ihren Ermessensspielraum überschritten. Verwiesen wurde auf näher angeführte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen. Da von der Beschwerdeführerin keine entsprechende Gefährdung ausginge, sei die Behörde zudem zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen.

4. In einer gemeinsam mit der Vorlage der gegenständlichen Beschwerde mit Schreiben vom 21.09.2020 erstatteten Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen nochmals auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen zur Begründung des Einreiseverbotes sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Es sei nicht zu erkennen, dass sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin binnen der nächsten fünf Jahre ändern würden, sodass das Einreiseverbot in dieser Dauer festzulegen gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest.

Die Beschwerdeführerin reiste letztmals am 21.01.2020 ins Gebiet der Schengen-Staaten ein und hielt sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin war von 20.02.2020 bis 20.05.2020 mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, seither war sie meldeamtlich nicht mehr erfasst.

Die Beschwerdeführerin wurde am 10.09.2020 durch Organe der Finanzpolizei im Bundesgebiet in einem Lokal bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen. Sie verfügte weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Die Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt ihres Aufgriffs im Bundesgebiet über EUR 100,- an Bargeld und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung darüber hinaus gehender finanzieller Mittel.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, die Beschwerdeführerin werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus Schwarzarbeit zu erzielen.

1.2. Die in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist verwitwet und hatte ihren Lebensmittelpunkt stets in Serbien, wo sie durch ihre volljährigen Söhne, ihre Mutter und ihre Brüder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Die Beschwerdeführerin spricht Serbisch und hat im Herkunftsstaat zuletzt vom Bezug einer Pension gelebt. In Österreich hat die Beschwerdeführerin keine familiären oder sonst engen sozialen Bezugspunkte, diese ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

Die Beschwerdeführerin wurde am 18.09.2020 in den Herkunftsstaat abgeschoben und hält sich seither nicht mehr im Bundesgebiet auf.

1.3. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass der Beschwerdeführerin.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese sich seit ihrer letztmaligen Einreise am 21.01.2020 durchgehend im Schengen-Gebiet aufgehalten und damit die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hat. Zusätzlich ist diese bei Ausübung einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten worden, wodurch sie auch den Zweck eines zulässigen visumsfreien Aufenthalts überschritten hat.

Die Feststellung über die Nebenwohnsitzmeldung und ihren zuletzt unangemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in dem seit dem 21.05.2020 keine behördliche Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin aufscheint. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.

2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden ist, resultiert aus den Ausführungen im Bericht der Finanzpolizei vom 10.09.2020, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden sind. Vielmehr räumte diese in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.09.2020 ein, der betreffenden Tätigkeit nachgegangen zu sein und auch zu früheren Zeitpunkten bereits Reinigungsarbeiten im Bundesgebiet verrichtet zu haben. Da diese zum Zeitpunkt ihres Aufgriffs unbestritten bereits seit einem längeren Zeitraum (knapp acht Monate) durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und ihre Aussagen vor dem Bundesamt, nicht zu wissen, wovon sie in Österreich leben würde und keinen Wohnsitz zu haben bzw. nicht zu wissen, weshalb sie meldeamtlich nicht erfasst wäre, wenig lebensnah erscheinen, ist der Ansicht der Behörde, dass die Beschwerdeführerin primär zwecks Verrichtung von Schwarzarbeit ins Bundesgebiet eingereist wäre, beizupflichten. Zuletzt lagen auch keine durch die COVID 19-Pandemie bedingten Reisebeschränkungen vor, welche die Beschwerdeführerin an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gehindert hätten.

Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin resultieren aus den Angaben der Genannten anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer sie festhielt, im Besitz von EUR 100,- an Barmitteln zu sein und keine Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel zu haben.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich und in Serbien beruhen auf deren Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, eine Freundin im Bundesgebiet besucht zu haben, jedoch keine familiären oder sonst engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet aufzuweisen. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich zutage getreten, zumal sich ihr Lebensmittelpunkt bislang in ihrem Herkunftsstaat befand, wo sie zuletzt Bezugsberechtigte einer Pension war und wo sich ihre engsten Angehörigen aufhalten.

Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Einreiseverbot sowie die in Spruchpunkt V. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die in Spruchpunkt VI. erfolgte Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG sowie Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen die Beschwerdeführerin verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken haben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[...]“

3.2.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

3.2.2.1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und andererseits einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nachgegangen sei, was die Annahme rechtfertige, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.

Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.

Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bedingungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. VwGH 15.6.2004, 2003/18/0007; 18.05.2007, 2007/18/0197).

3.2.2.2. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und dem Bericht der Finanzpolizei vom 10.09.2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an jenem Datum im Bundesgebiet bei Küchenarbeiten in einem Lokal, sohin bei der Ausübung von Tätigkeiten angetroffen wurde, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind; da sie eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein von der Beschwerdeführerin gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

3.2.2.3. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts verfügt und daraus resultierend die Gefahr bestand, dass sie ihren Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten (neuerlich) durch Schwarzarbeit finanzieren wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (vgl. zuletzt VwGH 25.9.2020, Ra 2020/19/0132) hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2020/21/0257). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349).

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für EUR 100,- übersteigende finanzielle Mittel vorgelegt. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Die vorhandenen geringen Barmittel reichen jedenfalls nicht aus, zumal genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen sind. Sie hat weder belegt, wie lange sie noch im Gebiet der Mitgliedstaaten zu bleiben beabsichtigte, noch, wie sie die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Die Beschwerdeführerin, welche sich bereits seit knapp acht Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhielt, hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. Soweit sie andeutete, durch in Österreich lebende Bekannte unterstützt zu werden, so hat sie keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt durch selbige und erbrachte auch keinen Nachweis über allenfalls tatsächlich gewährte Unterstützungsleistungen.

3.2.3. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über einen mehrmonatigen Zeitraum illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihr nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, die Beschwerdeführerin werde ihren Lebensunterhalt auch künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0371).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens der Beschwerdeführerin – nämlich des längerfristigen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet, des fehlenden Nachweises der erforderlichen Unterhaltsmittel sowie der bereits erfolgten Verrichtung von Schwarzarbeit – von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist und es wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltes der Beschwerdeführerin die Gefahr der neuerlichen Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen nicht begründet sein sollte.

Vor diesem Hintergrund brachte die Beschwerdeführerin ihren Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Unter Beachtung des zuvor Gesagten ist angesichts deren bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

3.2.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat die Beschwerdeführerin schützenswerte familiäre oder private Bindungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ins Treffen geführt. Den Kontakt zu Freunden und Bekannten wird sie für die Dauer des Einreiseverbotes über Besuche in Serbien und in Drittstaaten sowie telefonisch und über das Internet aufrechterhalten können. Die Beschwerdeführerin hat keine Integration im Bundesgebiet dargetan und keine konkreten Interessen hinsichtlich einer neuerlichen Einreise ins Gebiet der Schengen-Staaten genannt. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).

3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften) als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Beschwerdeführerin bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet.

3.2.6. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes durch maximale Ausschöpfung des ihr zur Verfügung stehenden Rahmens unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, insbesondere deren strafgerichtlicher Unbescholtenheit und der fehlenden Feststellung einer längerfristigen illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots daher auf drei Jahre herabzusetzen war.

3.2.7. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die illegale Beschäftigung der Beschwerdeführerin und die auch zur Begründung des gegen ihre Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.

3.3.2. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.

3.3.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person der Beschwerdeführerin auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen unerlaubten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt; aufgrund des in der Aktenlage dokumentierten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin stand fest, dass die Höhe des Einreiseverbotes von der belangten Behörde unangemessen hoch angesetzt worden war. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein auf die Durchführung einer Verhandlung zielender Antrag in der Beschwerde gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet worden ist (siehe VwGH 3.9.2019, Ra 2015/21/0054 mwN). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Dauer Einreiseverbot Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2235414.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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