Entscheidungsdatum
23.10.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I401 2170507-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vom 11.09.2017.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2017 wurde der Beschwerde betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschieben Wirkung zuerkannt.
Mit dem per E-Mail vom 21.10.2020 übermittelten Schriftsatz nahm der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).
Durch den im Schriftsatz vom 21.10.2020 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen des Beschwerdeführers, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gerichtet ist („… hiermit wird … die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017 zu … zurückgezogen.“) ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Daher war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2170507.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021