TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/30 W124 2152296-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2020
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Entscheidungsdatum

30.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W124 2152296-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und sei am XXXX geboren. Der BF stamme aus der afghanischen Provinz XXXX . Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache sei Dari. Von XXXX bis XXXX habe er in Kabul die Grundschule besucht. In weiterer Folge habe er von XXXX bis XXXX in Kabul eine Ausbildung am Institut für Bauwesen gemacht. Vor seiner Ausreise habe er als Vertragsbediensteter im Verteidigungsministerium gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch sein Bruder und seine drei Schwestern leben. Vor circa einem Monat habe er den Herkunftsstaat von seinem Heimatort aus verlassen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe circa drei oder vier Jahre für das Verteidigungsministerium gearbeitet und sei dort Vertragsbediensteter gewesen. Als er vor circa zwei Monaten am Weg nachhause gewesen sei, sei das Auto von den Taliban angehalten worden. Er sei durchsucht worden und man habe bei ihm seine Ausweise gefunden. Sie hätten ihn mitgenommen, geschlagen und gefoltert. Er sei auch merhmals befragt worden. Zuletzt habe man ihm gesagt, dass ein Ranghöherer über ihn entscheiden müsse. Man habe ihm vorgeworfen, er sei ein Vaterlandsverräter und arbeite für die Ausländer. In einer Nacht habe er flüchten können und sei direkt nach Kabul zu einem Freund gefahren. Dieser habe seine Ausreise organisiert.

I.2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:

-        Tazkira;

-        Zertifikat des XXXX ;

-        Empfehlungsschreiben des Unternehmens „ XXXX “ vom XXXX , wonach der BF von XXXX bis XXXX als Fahrer („driver“) und Sicherheitsmann („security guard“) gearbeitet habe;

-        Certificate of Employment des Unternehmens „ XXXX “, wonach der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX als Fahrer gearbeitet habe, unterfertigt von XXXX , samt Visitenkarte des Gefertigten;

-        Certificate of Appreciation, ausgestellt vom Unternehmen „ XXXX “ im Oktober XXXX ;

-        Zwei Ausweise, wonach der Beschwerdeführer Unterauftragnehmer der XXXX sei, mit Gültigkeit bis XXXX bzw. bis XXXX ;

-        Ausweis, auf welchen sich das Logo der Unternehmen „ XXXX “, „Deloitte“ und „ XXXX befindet, mit Gültigkeit bis XXXX ;

-        Teilnahmebestätigung der NATO Training Mission Afghanistan vom 10.06.2010 (ohne Übersetzung);

-        Schreiben des Innenministeriums der Afghanischen Republik, Department of Biometric (ohne Übersetzung);

-        Einfahrtsbestätigung von „ XXXX “ für das Auto (ohne Übersetzung);

-        Eintrittsberechtigung in das Verteidigungsministerium (ohne Übersetzung);

-        Ausweis des Unternehmens XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX ;

-        Ausweis des afghanischen Verteidigungsministeriums, auf welchem „ XXXX “ vermerkt ist, ausgestellt auf den BF;

-        Certificate of Appreciation für die Tätigkeit im XXXX („ XXXX “);

-        Appreciation Letter, unterfertigt von einem KMTC Commander (Dienstzeugnis des Verteidigungsministeriums);

-        Zeugnis des XXXX ( XXXX ).

Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer ferner Bestätigungen der Teilnahme an Deutschkursen in Vorlage.

I.3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), im Zuge welcher er angab, er stamme aus der afghanischen Provinz XXXX . Das letzte Monat vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er in Kabul, XXXX , verbracht. Vorher habe er drei Jahre in Kabul, XXXX , gelebt. Er sei Paschtune und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Er spreche Dari, Farsi, Paschtu, Urdu, Englisch und ein bisschen Deutsch. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Seit XXXX halte er sich in Österreich auf. Im XXXX habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Die Ausreise habe er mit seinem Erspartem finanziert. Für die Flucht habe er USD 12.000 bezahlt.

Zu seinem Leben im Herkunftsstaat führte er an, er sei zuhause von seiner Mutter und einem XXXX unterrichtet worden. Nach der Absolvierung eines Vorbereitungskurses im Jahr XXXX habe er die Schule besucht und habe im Jahr XXXX die zwölfte Schulstufe mit Matura abgeschlossen. Bis XXXX sei er dann als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Im Jahr XXXX habe er bei dem Institut XXXX in XXXX eine Ausbildung zum Bauingenieur begonnen, welche er Ende XXXX abgeschlossen habe. Nebenher habe er von XXXX bis XXXX als Fahrer bei dem Unternehmen XXXX gearbeitet. Da dieses Unternehmen viele Aufträge für die Firma XXXX erledigt habe, habe er auch von XXXX einen Ausweis erhalten. Ab XXXX habe er 10 Monate an einer Universität in Kabul Computerwesen studiert.

Im Jahr XXXX habe er dann bei dem Unternehmen XXXX ( XXXX ) zu arbeiten begonnen. Von XXXX bis XXXX habe er tagsüber bei XXXX und nachts bei XXXX als Fahrer gearbeitet. Sie seien von der Firma aus zu jedem militärischen Stützpunkt gefahren, hätten Soldaten registriert und Fingerabdrücke genommen. Dieses Projekt sei vom amerikanischen Militär beauftragt worden. Die Daten seien dem amerikanischen Militär weitergegeben worden. Dieser Tätigkeit sei er bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX nachgegangen. Bis Ende XXXX habe er dort gearbeitet.

Ziel der Tätigkeit sei gewesen, alle Soldaten im afghansichen Staatssystem zu registrieren. In den letzten drei jahren habe er in Kabul in einer Mietwohnung gelebt. Das letzte Monat habe er bei einem Freund in einer Zweizimmerwohnung gewohnt. In seinem Heimatdorf habe er zuletzt im Jahr XXXX gelebt.

Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe noch drei Schwestern und einen Bruder, welche in der Provinz Baghlan leben würden. Seine Geschwister würden alle im Haus seiner ältesten Schwester leben. Von seinen Eltern hätten sie alle nur in Grundstück in seinem Heimatdorf geerbt. Es sei ein Feld, welches verpachtet werde. Der Bruder des BF sei LKW-Fahrer. Zu seinen Angehörigen habe er vor einem Monat Kontakt gehabt.

In seinem Heimatdorf lebe noch ein Onkel. Eine Tante väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits würden noch in Kabul leben. Die Lebensumstände seiner Verwandten in Afghanistan kenne er nicht. Seitdem er in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr. In Kabul habe er noch zwei gute Freunde, welche seine Arbeitskollegen bei XXXX gewesen seien. Einer habe eine Mietwohnung, der andere habe ein Haus in Kabul. Mit seinen Freunden habe er einmal im Monat Kontakt.

Der BF sei nie politisch tätig gewesen und habe nie Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Probleme mit Privatpersonen habe er ebenso wenig gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen im Herkunftsstaat habe er nicht aktiv teilgenommen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF an, er habe Ende April XXXX einen Anruf von seinem Bruder bekommen, dass seine Mutter verstorben sei. Zu dieser Zeit sei er noch bei XXXX angestellt gewesen. Er habe sich mit einem Taxi auf dem Weg zu seinem Heimatdorf gemacht. Vorne im Taxi seien zwei Personen gesessen und neben ihm seien zwei weitere Leute gewesen. In der Nähe der Provinz XXXX sei ihr Auto von 12 Taliban angehalten worden. Sie hätten aussteigen müssen und das Auto sei durchsucht worden. Die Taliban hätten dem BF seine Tasche, in welcher sich seine aktuellen Ausweise der Unternehmen, für die er gearbeitet habe, befunden hätten, abgenommen. Es seien genau solche Karten gewesen, wie er sie bereits in Vorlage gebracht habe. Die Taliban hätten folglich gewusst, für wen er arbeite. Sie hätten ihn geschlagen, die Augen verbunden und in ein Auto gesetzt. Nach einer Fahrt von zwei bis drei Stunden seien sie zu einem alten Haus gekommen. Sie hätten den BF hineingebracht und er sei gefesselt worden. Ein Mann, der von den anderen XXXX genannt worden sei, sei gekommen und habe den BF gefragt, was er arbeite. Zunächst habe der BF nicht geantwortet. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen, bis er ihnen endlich gesagt habe, wo er arbeite. In der Folge sei er eingesperrt und als Ungläubiger beschimpft worden.

Am folgenden Tag sei er aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er sei immer wieder geschlagen worden, habe jedoch wiederholt gesagt, dass er nicht kooperieren wolle. Er habe gehört, dass sich die Taliban darüber beraten hätten, wie sie nun weiter vorgehen würden. Das Oberhaupt hätte entscheiden sollen, was mit ihm geschehe.

In der dritten Nacht habe ihm ein Talib geholfen zu fliehen. In dem Raum, in welchen er eingesperrt gewesen sei, sei ein mit Brettern vernageltes Fenster gewesen. Der Talib habe eines der Bretter kaputt gemacht, sodass der BF die restlichen Bretter entfernen habe können. Es sei dunkel gewesen und er sei aus dem Fenster gesprungen. Dann sei er circa zwei Stunden umhergeirrt, bis er eine Straße gefunden habe. Er sei weitere zwei Stunden der Straße entlanggelaufen. In eine Richtung sei es nach XXXX , in die andere Richtung nach XXXX gegangen. Ein LKW habe ihn dann Richtung XXXX mitgenommen und dann sei er weiter nach Kabul gegangen. Im Auto habe er sich dann ein Handy von jemanden ausgeborgt und habe seinen Freund XXXX angerufen. Bei ihm sei er bis zu seiner Ausreise gewesen. Nachdem der BF geflohen sei, seien die Taliban bei seinem Bruder in seinem Heimatodrf gewesen, hätten nach ihm gefragt und hätten den Geschwistern gesagt, sie sollten den BF suchen.

Näher zu seiner Tätigkeit für das Verteidigungsministerium befragt, gab der BF zu Protokoll, die Befragung und Registrierung der afghanischen Soldaten sei vom Verteidigungsministerium in Auftrag gegeben worden. Vor dieser Tätigkeit habe er nichts mit dem Verteidigungsministerium zu tun gehabt. Zu seiner Tätigkeit gab er an, er habe als „Beymetrik“ gearbeitet. Sie hätten die Augen der Soldaten gescannt, ein Foto von ihnen gemacht und sie über ihr Leben befragt. Diese Arbeit habe er in verschiedenen Militärstationen in ganz Afghanistan durchgeführt. Sie hätten die Soldaten nach deren Schulabschluss, der Volksgruppenzugehörigkeit, und der Dauer ihrer Tätigkeit für das Verteidigungsministerium befragt. Ferner hätten sie wissen wollen, in welchen Ländern sie bisher gewesen seien, ob sie Beziehungen zu den Taliban hätten und was sie genau arbeiten würden. Von Sommer XXXX bis April XXXX habe er dort gearbeitet. Die Personalfirma, über die er angestellt gewesen sei, habe ihm seinen Lohn bar ausbezahlt. Eine Bestätigung über die Arbeit selbst oder die Ausbezahlung habe er nie bekommen.

Bis XXXX habe er in seinem Heimatdorf gelebt. Dann sei er immer in Kabul gewesen. Seine Mutter und sein Bruder hätten gewusst, wo der BF arbeite. Vor diesem Vorfall sei er noch nie von den Taliban bedroht worden. Wohin er genau entführt worden sei, wisse er nicht, da es eine verlassene Gegend gwesen sei. Zu seiner Anhaltung gab er an, seine Hände seien die ganze Zeit gefesselt gewesen, seine Füße jedoch nicht. Er sei in einem kleinen Raum festgehalten worden. Es habe eine Holztür und ein kleines Fenster gegeben. Andere Gefangene seien dort nicht gewesen.

Die Taliban hätten ihm seine Bankomatkarte, seinen Ausweis von der XXXX und den Führerschein abgenommen. Auf seiner Bankomartkarte seien nur USD 20 gewesen. Das Geld, dass er gespart habe, habe er XXXX von der Bank abgehoben und seinem Freund XXXX gegeben. Als er diesen Monat vor seiner Ausreise bei XXXX gewesen sei, habe er ihm das Geld wiedergegeben. Der BF habe aber nicht gesehen, wo sein Freund das Geld versteckt bzw. aufbewahrt habe. Auf Nachfrage erklärte er, er habe das Geld Ende XXXX abgehoben. Auf Vorhalt, er habe zuvor behauptet, erst im Jahr XXXX das Geld geholt zu haben, gab er an, es sei Ende XXXX gewesen, als die XXXX Schwierigkeiten bekommen habe. Er habe USD 8.000 abgehoben. Auf Nachfrage, woher er die fehlenden 4.000 USD gehabt habe, erklärte er, er habe monatlich zwischen USD 300 und 500 an seine Familie überwiesen. Dieses Geld habe er von seinem Bruder zurückverlangt. Weiter befragt, was sich die Taliban von einer Zusammenarbeit erhofft hätten, erklärte der BF, sie hätten nur verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Was er genau machen solle, hätten sie nicht gesagt.

Zur Frage, ob seine Familienangehörigen verfolgt oder bedroht worden seien, gab der BF zu Protokoll, „sie“ seien bei seinen Geschwistern in seinem Heimatdorf gewesen und hätten sich nach dem BF erkundigt. Sie hätten den Geschwistern gesagt, dass sie den BF finden sollten. Sonst sei nicht spassiert. Wegen dieser Drohungen der Taliban seien seine Geschwister nach Baghlan zu seiner Schwester gezogen.

Auf die Frage nach seinem Maturazeugnis führte der BF an, er habe alle Unterlagen, die er gehabt habe, mitgenommen. Alle anderen Unterlagen seien bei seiner Familie in seinem Heimatdorf gewesen. Diese Unterlagen gebe es nicht mehr. Als die Taliban zu seiner Familie gekommen seien, hätten sie das Haus durchsucht und die Dokumente mitgenommen.

Auf Vorhalt, der BF habe eine Durchsuchung bisher nicht erwähnt, sondern habe lediglich angegeben, dass die Taliban seine Geschwister zum Aufenthaltsort des BF befragt hätten, erklärte der BF, die Frage sei ihm falsch gestellt worden. Es sei nur gefragt worden, was die Taliban gesagt hätten. Die Taliban hätten das Haus durchsucht und sein Diplom sowie Fotos mitgenommen.

Zu seinem Familienleben in Österreich führte er an, sein Cousin XXXX habe in Österreich schon die Staatsbürgerschaft und lebe seit 2001 hier. Er habe eine Fleischerei in XXXX . Seine Cousine XXXX lebe in XXXX . Zudem habe er einen weiteren Cousin in Österreich. Er heiße XXXX und sei noch Asylwerber. Mit diesen Angehörigen sei er jedoch weder aufgewachsen, noch lebe er in einem gemeinsamen Haushalt mit ihnen. XXXX habe ihm Geld für den Führerschein geliehen.

In Österreich habe er viele Freunde. Er habe die Deutschprüfung A1 abgelegt, habe jedoch keine Arbeitsbewilligung und könne daher keiner Beschäftigung nachgehen. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln. Ferner werde er auch manchmal von seinem Cousin finanziell unterstützt. Bisher habe er lediglich einen Erste-Hilfe-Kurs des Roten Kreuzes absolviert, ehrenamtlichen Tätigkeiten sei er nicht nachgegangen.

I.4. Am XXXX brachte der BF folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:

-        Bestätigungen über Teilnahme an Deutschkurs;

-        Prüfungszeugnis Deutsch A1 des ÖIF vom XXXX ;

-        Bescheinigung Erste-Hilfe-Führerscheinkurs;

-        Zertifikat des XXXX aus dem Jahr XXXX ;

-        Auszug aus dem Reisepass von XXXX ;

-        Führerschein von XXXX .

I.5. Am XXXX legte der BF die bereits im Akt befindlichen Unterlagen zur Bestätigung seiner beruflichen Aktivitäten im Herkunftsstaat neuerlich vor, wobei die Unterlagen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschriftet wurden. Ergänzend wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

-        Deutsche Übersetzung des auf den BF ausgestellten Ausweises von „ XXXX “, wonach der Ausweis am 25.12. XXXX mit Gültigkeit bis zum 15.06.2012 ausgestellt worden sei;

-        Ausweis des Unternehmens XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

I.7. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vom BF im Wege seiner Vertretung vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und mangelhafter Beweiswürdigung angefochten. Nach Darstellung des wesentlichen Vorbringens des BF sowie des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen und habe das Verfahren daher mit schwerwiegenden Mängeln belastet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass es sich bei der vorgelegten Tazkira um eine Totalfälschung handle. Hinsichtlich der herangezogenen Länderberichte wurde moniert, dass diese veralltet und unvollständig seien. In der Folge wurden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2016 und 2017 auszgusweise zitiert.

Weiter wurde moniert, die Behörde habe das Vorbringen des BF, dass er für die afghanische bzw. die US-amerikanische Regierung gearbeitet habe, als unglaubwürdig qualifiziert. Daher werde die zeugenschaftliche Einvernahme zweier Kollegen des BF bei XXXX beantragt. Ferner würden Unterlagen der Zeugen vorgelegt werden, die für die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden des BF sprechen.

Die Argumentation der Behörde, wonach das Empfehlungsschreiben von XXXX , ausgestellt von XXXX , in schlechtem Englisch verfasst worden sei und dies unwahrscheinlich sei, da es sich beim Unterzeichner aufgrund des Namens um eine Person mit englischer Muttersprache handle, entbehre jeglicher Grundlage und stelle eine reine Vermutung dar. Es werde beantragt, XXXX im Verfahren ebenfalls als Zeugen einzuvernehmen. Insoweit die Behörde vorhalte, dass der Name des Antragstellers in einigen Dokumenten falsch geschrieben werde, handle es sich hier wohl einerseits um versehentliche Schreibfehler, andererseits schlicht um die Tatsache, dass es bei einer Übersetzung des Namens von Dari in die lateinische Schrift verschiedene Namensschreibweisen gebe. Wenn die Behörde weiter vorhalte, die Ausweise seien nicht aktuell, so sei auf das Vorbringen des BF zu verweisen, wonach ihm die aktuellen Ausweise bei der Entführung durch die Taliban weggenommen worden seien. Die Behörde habe weiter bemängelt, dass am Dienstausweis als Berufsbezeichnung „Sicherheitskraft“ angeführt worden sei. Dies sei unrichtig, da in der Übersetzung des Lichtbildausweise vom Verteidigungsministerium durch den Dolmetscher bei Beruf „Sicherheitsdienst“ angegeben worden sei.

Zudem sei nicht ersichtlich, warum eine Person nicht als XXXX beim Sicherheitsdienst tätig sein könne. Auch aus einem der vorgelegten Dokumente gehe hervor, dass das „Department of Biometric“ dem Minsitry of Interior und – insbesondere - dem Deputy Ministry for Security sowie weiteren Unterabteilungen untergeordnet sei. Dem „Certificate of Appreciation“, ausgestellt von XXXX , gehe zudem klar hervor, dass der BF für XXXX XXXX , zur Identifikation innerhalb der Afghanischen Nationalarmee angewendet habe, um nationale Interessen des Verteidigungsministeriums und der internationalen Gemeinschaft zu schützen. Insofern die Behörde vorbringe, dass biometrische Datensammlung vom Innenministerium und nicht vom Verteidigungsministerium geleitet werde, sei darauf hinzuweisen, dass bei der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein Artikel des Guardian aus dem Jahr 2010 herangezogen werde, der lediglich das US-amerikanische Engagement für die Einrichtung mehrerer biometrischer Identifizierungssysteme beschreibe. Dieser Bericht unterstreiche nur das Vorbringen des BF, dass die US-Amerikaner stark in die biometrische Datenerfassung in Afghanistan involviert seien. Auch anhand des Berichts des Magazins „Wired“ aus dem Jahr 2010 könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verteidigungsministerium an der Erfassung biometrischer Daten mitarbeite. Die Unterlagen des BF würden deutlich machen, dass die Firma XXXX zwar unmittelbar vom Verteidigungsministerium beauftragt gewesen sei, die Abteilung für Biometrik aber dem Innenministeirum unterstellt gewesen sei. Es liege sohin kein Widerspruch, sondern eine ministeriumsübergreifende Zusammenarbeit vor. Der Umstand, dass der BF keine Gehaltsnachweise erhalten habe, sei in Afghanistan nicht unüblich.

Das Vorbringen, wonach dem BF ein Talib die Flucht ermöglicht habe, sei ein glücklicher Umstand gewesen. Da der BF in einer Region aufgegriffen worden sei, in der seine Familie wohne, sei es möglich, dass diese Perosn die Familie des BF gekannt habe und ihn deshalb eventuell verschonen habe wollen. Der Vorhalt der Behörde, dass die Verwandten des BF nicht verfolgt würden, sei unrichtig, da diese aufgrund der Probleme nach Baghlan umgezogen seien. In der Folge wurde darauf hingewiesen, dass der BF kein soziales Netzwerk in Kabul habe, da er zu seiner Tante und seinem Onkel, die dort leben, keinen Kontakt mehr habe. Ferner gehe aus den Länderberichten hervor, dass es den Taliban möglich sei, den BF in Kabul ausfindig zu machen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF glaubhaft vorgebracht habe, aufgrund seiner Tätigkeit für das amerikanische Unternehmen XXXX von den Taliban bedroht und entführt worden zu sein, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Unter Verweis auf die von UNHCR in seinen Richtlinien dargestellten Risikoprofilen wurde weiter festgehalten, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde, lange im Ausland gelebt habe und sich den dortigen Werten angepasst habe, sodass er zumindest unter vier Risikoprofile falle. Angesichts der prekären Sicherheitslage in Afghanistan wäre dem BF zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern werde er im gesamten Staatsgebiet Afghanistans gesucht, weshalb es ihm nicht möglich sei, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der BF könne keine Hilfe von Verwandten in Anspruch nehmen und verfüge über kein soziales Netz in Kabul, da er schon jahrelang im Ausland lebe und der Kontakt großteils abgebrochen sei. Ferner stelle eine Rückkehrentscheidung für den BF einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.

Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen in Kopie beigelegt:

-        Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A2 (Teil 2) vom XXXX ;

-        Führerschein von XXXX , ausgestellt im US-Bundesstaat Kalifornien;

-        Ausweis des „Ministry of Defense“ von XXXX mit Gülitgkeit bis zum XXXX ;

-        Certificate of Appreciation, ausgestellt für XXXX XXXX , XXXX ;

-        Certificate of Training, ausgestellt für XXXX .

I.8. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.9. Mit Schreiben vom vom XXXX , XXXX und vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung folgende Unterlagen in Vorlage:

-        Deutschzertifikat A2 des ÖIF;

-        Beschäftigugnsbewilligung für den BF betreffend die Tätigkeit als „Zimmerbursche“ mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX mit einem monatlichen Entgelt von € 1.500 brutto;

-        Arbeitsbestätigung des „ XXXX “, wonach der BF von XXXX bis XXXX als Abwäscher tätig gewesen sei und das Arbeitsverhältnis aufgrund der Winterpause ende. Ferner wurde dem BF zugesagt, in der Saison XXXX seine Tätigkeit fortsetzen zu können.

I.10. Mit Ladung vom XXXX wurden dem BF Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.

I.11. Am XXXX fand in Anwesenheit von zwei Vertrauenspersonen sowie der Vertretung des BF und unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines länderkundlichen Sachverständigen eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsericht statt. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung.

Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Unterlagen in Kopie in Vorlage gebracht:

-        Unterlagen eines Freundes bzw. Arbeitskollege aus Afghanistan der in den USA einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Beilage A);

-        Mehrere Bilder, die den BF auf Bild Nr. 1 Flughafen Sindan, Nr. 2 Militärflughafen Kandahar, Nr. 3 zeigt auch den Flughafen Sindand, Nr. 4 Militärflughafen Kanadahar, Nr. 5 Militärflughafen Kabul, Nr. 6 in Kabul Stadtteil Pole Charkhi, Nr. 7 Militärflugzeug (Flug von Kabul nach Kandahar), Nr. 8 in Kabul Stadtteil Pole Charki zeigen (Beilage B);

-        Schreiben der Staatsanwaltschaft Wels vor, wonach nach Ablauf der Probezeit von der Verfolgung eines Vergehens nach § 223 StGB zurückgetreten wurde (Beilage C);

-        Bescheid des AMS vom XXXX ( Beilage D);

-        Antrag auf Saisonbewilligung, welcher vom BF noch nicht an das AMS abgegeben wurde (Beilage E);

-        zwei Schreiben des „ XXXX “ vom XXXX und XXXX (Beilage F);

-         Schreiben des XXXX vom XXXX (Beilage G);

-        mehrere Anwesenheitsbestätigungen des XXXX (Beilage H)

-        Prüfungszeugnis A2 vom ÖIF (Beilage I);

-        Besuchsbestätigung Deutschkurs für Asylwerber B1 Teil 2 (Beilage J);

-        zwei Unterstützungsschreiben von einer Frau XXXX bzw. einer Frau XXXX (Beilage K).

[…]

BF: Ich bin gesund und kann der heutigen Verhandlung folgen.

[…]

R: Sind die Angaben welche Sie bei der Polizei, beim BFA gemacht haben korrekt, wahrheitsgemäß und halten Sie diese aufrecht?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt. Es sind aber zwei Missverständnisse vorgekommen. Als die Taliban mich festgenommen haben, war meine Geldbörse nicht bei mir, sondern im Auto. Es war ein Taxi. Ich habe meine Geldbörse selbst ins Taxi geworfen. Ich wollte es unter dem Sitz verstecken.

Ich bin von den Taliban geflüchtet. In der Einvernahme steht, dass sie mir das Fenster aufgemacht habe. Tatsache ist aber, dass ich das Fenster zerbrochen habe und dieser Mann hat mir indirekt geholfen.

R: Die Niederschrift vom XXXX wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Darüber hinaus haben Sie in der eingebrachten Beschwerde dahingehend nichts erwähnt.

BF: Ich war um 09 Uhr zur Einvernahme geladen. Die Einvernahme war dann um 14 Uhr. Die Einvernahme hat dann bis 20:30 gedauert. Es gab keine Zeit mehr dies genau zu dokumentieren. Es war alles ohne Pause.

R: Wurde Ihnen das Protokoll rückübersetzt?

BF: Ja.

R: Schreiben Sie mir Ihren genauen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Provinz auf.

BF: Mein Name ist XXXX , geb. XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX .

R: Wie lange haben Sie von Ihrer Geburt an in diesem Elternhaus gewohnt?

BF: Bis XXXX .

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Nein, mit meiner Familie.

BF wird auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen: Es liegt eine Beschuldigtenvernehmung vor, wonach der BF eine Totalfälschung seiner Geburtsurkunde vorgelegt hat.

BF bzw. BFV wird um den Verfahrensstand gefragt. BFV gibt an, soweit diese weiß, ist das Verfahren abgeschlossen.

[…]

R: Wo haben Sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan chronologisch gelebt? Geben Sie mir bitte an in welchen Zeiträumen Sie an welchen Orten, Städten Sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt haben.

BF: Ich bin in meinem Heimatdorf XXXX auf die Welt gekommen. Bis XXXX habe ich durchgehend dort gelebt. XXXX bin ich in die Stadt Kabul gekommen. Bis XXXX habe ich durchgehend in Kabul gelebt. XXXX bin ich ausgereist.

R: Sind Sie direkt von der Stadt Kabul aus Afghanistan ausgereist?

BF: Ja.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse alleine gelebt?

BF: Ich habe mit drei Schwestern dort gelebt. Damals hat auch meine Großmutter väterlicherseits mit uns dort gelebt. Vor XXXX ist sie dann gestorben. Ein Bruder, meine Mutter und mein Vater.

R: Wie heißt Ihr Bruder?

BF: XXXX .

R: Wohnt Ihr Bruder noch in diesem Elternhaus?

BF: Nein, nach XXXX nicht mehr.

R: Wo hat er nach XXXX gelebt?

BF: In Baglan, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX .

SV merkt an XXXX heißt Dorf.

R: Wie heißt dieses Dorf?

BF: XXXX . Es heißt auch XXXX .

SV: Welchen Klub meinen Sie?

BF: Es ist so wie ein großer Garten, früher wurde dort geheiratet. Er gehört zu XXXX .

R: Wie weit ist dieser Ort, wo sich Ihr Bruder aufhält, von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: Wie viele Kilometer weiß ich nicht. Es sind einige Provinzen dazwischen.

R: Wie lange fährt man zwischen dem Elternhaus und dem jetzigen Wohnort Ihres Bruders?

BF: 5-6 Stunden.

Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.

R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?

BF: Eine Schwester und einen Bruder.

R: Wie heißt Ihr Onkel?

BF: XXXX .

R: Wo wohnt Ihr Onkel?

BF: XXXX ist er verstorben.

R: Wie viele Kinder hat Ihr Onkel?

BF: Drei Söhne und vier Töchter.

R: Woran ist Ihr Onkel gestorben?

BF: Das weiß ich nicht, ich war hier.

R: Wieso wissen Sie dann das Ihr Onkel gestorben ist?

BF: Ich hatte Kontakt mit meiner Familie.

R: Haben Sie Ihre Familie gefragt woran Ihr Onkel verstorben ist?

BF: Nein, er war alt.

R: Wo leben seine Söhne?

BF: Derzeit weiß ich es nicht. Ich bin XXXX ausgereist. Damals waren sie dort.

R: Was verstehen Sie unter dort?

BF: XXXX .

R: Wie bestreitet Ihr Bruder seinen Lebensunterhalt?

BF: Früher hatte er einen LKW. Seit ein oder eineinhalb Jahren ist er freiberuflich tätig. Er macht alles Mögliche.

R: Was kann ich mir unter alles Mögliche vorstellen?

BF: z.B. bringt er von XXXX Weizen nach Mazar-e-Sharif und von Mazar-e-Sharif andere Sachen nach XXXX . Er handelt mit Lebensmitteln.

R: Wo wohnen Ihre Schwestern?

BF: In XXXX . Meine älteste Schwester ist verheiratet. Meine anderen Schwestern und mein Bruder wohnen im selben Haus im XXXX . Sie wohnen im selben Haus, aber jeder für sich.

R: Wo wohnt Ihre älteste Schwester?

BF: In Baglan in XXXX in XXXX .

SV: Ist damit gemeint der Klub oder das Dorf?

BF: Nach drei Namen ist dieser Ort bekannt. Ursprünglich XXXX und auch XXXX sowie XXXX . Oben am Berg gibt es eine Wasserpumpe. Man kann von dort Wasser holen. Deshalb heißt dieser Ort so.

R: Wie heißen Ihre Großväter väterlicherseits und mütterlicherseits?

BF: Väterlicherseits: XXXX (auch XXXX ), Ich kenne meinen Großvater mütterlicherseits nicht.

R: Woher stammt Ihre Familie?

BF: Meine Mutter kommt aus XXXX Kabul. Mein Vater stammt aus der Provinz XXXX aus dem Dorf XXXX .

R: Wer wohnt jetzt in Ihrem Elternhaus?

BF: Niemand.

R: Wurde das Haus vermietet, verpachtet?

BF: Niemand möchte das Haus mieten.

R: Waren bei diesem Haus Grundstücke, Felder angeschlossen?

BF: Ja.

R: Werden diese bewirtschaftet?

BF: Es war ein Granatapfelgarten. Es war ein gemeinsames Grundstück meines Vaters mit meinem Onkel väterlicherseits.

R: Was ist jetzt mit den Grundstücken?

BF: Die Grundstücke sind verpachtet. Von der Ernte kommt etwas Geld für die Familie. Früher war es alles bei meinem Onkel. Vor dem Tod meines Vaters hat dieser es bewirtschaftet.

R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?

BF: Mein Vater hatte ein Auto und hat damit gearbeitet. Er hat auch auf den Feldern gearbeitet.

R: Was hat er genau mit dem Auto gearbeitet?

BF: Es war ein kleiner Pick Up, Warentransport.

R: Wie geht es Ihrem Bruder?

BF: Gut.

R: Warum wissen Sie das?

BF: Einmal im Monat oder alle zwei Monate rufen mich meine Schwestern an.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung hat Ihr Bruder?

BF: Er hat bei einem XXXX etwas gelernt. Bei uns gab es keine Schule, es herrschte Krieg.

R: Hat Ihr Bruder eine Berufsausbildung?

BF: Nein.

R: Sind Sie über Ihre Geschwister hinaus noch mit jemand in Afghanistan in Kontakt?

BF: Im Jahr XXXX hatte ich Kontakt zu meinem Arbeitskollegen namens XXXX und XXXX .

R: Haben Sie mit denen noch Kontakt?

BF: Mit XXXX seit eineinhalb Jahren nicht mehr. Mit XXXX habe ich gestern gesprochen. Er ist seit vier Wochen in den USA. Er hat mir ein Foto seines Visums geschickt.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Bis zur 12 Klasse habe ich in der Stadt Kabul die Schule besucht und abgeschlossen. Von XXXX bis XXXX habe ich im Institut XXXX Bauingenieurwesen gelernt. Ich habe ein Jahr dort gelernt. Es war Vollzeit von der Früh bis 16 Uhr. Dort habe ich auch in einem Internat gewohnt.

R: Haben Sie Bauingenieurwesen abgeschlossen?

BF: Ja.

R: In einem Jahr?

BF: Das Studium dauert normalerweise vier bis fünf Jahre. Es war kein Studium, es war eine einjährige Ausbildung. Ich bin kein Ingenieur mit einem Universitätsabschluss, sondern einer kurzen Fachausbildung.

SV merkt an, solche Leute mit einer entsprechenden Ausbildung nennt man „Ingenieur Stellvertreter“

R: Wann haben Sie Ihre Schule abgeschlossen in welchem Jahr?

BF: XXXX .

R: Was haben Sie in der Zeit zwischen XXXX und der Ausbildung als Ingenieur Stellvertreter gemacht?

BF: Ich habe dazwischen gearbeitet z.B. Tickets im Bus verkauft, in einer Konditorei fünf bis sechs Monate gearbeitet. Beim Ticketverkaufen habe ich auch Autofahren gelernt. Insgesamt habe ich an zwei Stellen gearbeitet. Es gibt dort keine Registrierungsstelle.

R: Wie würden Sie Ihre seinerzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan bezeichnen?

BF: Es war gut. Ich hatte keine wirtschaftlichen Probleme.

R: Was haben Sie dann gemacht, als Sie die Ausbildung als Ingenieur Stellvertreter gemacht haben?

BF: Von XXXX bis XXXX war ich in der Ausbildung. Zum Schluss der Ausbildung habe ich eine Stelle beim XXXX als Fahrer gefunden.

R: Was haben Sie da genau gemacht? Beschreiben Sie mir einen Tagesablauf, was Sie da genau gemacht haben.

BF: Damals war ich noch in der Ausbildung. In der Nacht habe ich gearbeitet. Ich habe ausländische Truppen von einem Ort in den anderen transportiert.

R: Von welchen Ort in welchen anderen Ort?

BF: XXXX haben wir dort gearbeitet. Unsere Aufgabe war es, dass wir die Ausländer innerhalb der Stadt Kabul befördern. Wir haben über Funkgeräte den Auftrag bekommen. Wir haben die Ausländer von einem Gasthaus ins andere Gasthaus gebracht.

R: Wer ist, war der Besitzer/Inhaber der Firma XXXX ?

BF: Es war eine amerikanische Sicherheitsfirma.

R: Wem hat diese Firma gehört?

BF: Die Firma XXXX ist sehr groß. Wir wissen nicht wer der Besitzer der Firma ist. An meinem Standort hieß der Vorsitzende XXXX . Es war ein Amerikaner.

R: Wie sind Sie zu dieser Tätigkeit gekommen?

BF: Mein Schulfreund XXXX hat dort gearbeitet. Mit Nachnamen XXXX .

R: Wie hat die Firma sichergestellt, dass Sie nicht oppositionellen Gruppierungen wie zB. den Taliban angehören?

BF: XXXX hat für mich gebürgert.

R: Wie wurde sichergestellt, dass Sie nicht den Taliban angehören?

BF: Ich hatte dort ein Aufnahmegespräch. Sie haben mich gefragt, woher ich komme, wie ich heiße, was ich mache. Dieses Gespräch hat mit mir „ XXXX “ geführt.

R: Wo hat sich die Niederlassung von XXXX befunden, wo Sie gearbeitet haben?

BF: Es war von der XXXX Richtung XXXX , erste Gasse links, das zweite Haus.

R: Wie viele Leute haben dort gearbeitet?

BF: Über 500 Personen.

R: Was war generell die Aufgabe dieser Firma?

BF: Die Firma hat sich um die Sicherheit von Ausländern gekümmert. Die Ausländer haben für die Regierung in verschiedenen Bereichen gearbeitet.

R: Waren das Zivilisten?

BF: Ja.

R: War die Voraussetzung für die Aufnahme bei dieser Firma eine besondere Ausbildung?

BF: Wir haben ein Training dort bekommen. Ich war zwar ein Fahrer, wir haben aber dort Fahrtechniken gelernt, wie man sicher fährt.

R: Fragewiederholung.

BF: Ein Führerschein, körperliche Gesundheit und Fitness. Jemand muss für dich bürgen, der bereits in der Firma arbeitet. Man braucht auch Grundkenntnisse der englischen Sprache, um sich zu verständigen.

R: Wie lange haben Sie bei dieser Firma gearbeitet?

BF: Bis XXXX .

R: Bis wann genau?

BF: Bis Ende XXXX , bin mir nicht sicher ob September oder Oktober.

R: Warum haben Sie dort nicht länger weitergearbeitet?

BF: Damals hatte ich zwei Jobs, ich habe auch woanders gearbeitet.

R: Wo?

BF: Im Verteidigungsministerium XXXX .

R: War es eine Abteilung im Verteidigungsministerium?

BF: Ja.

R: Wie hat die Abteilung geheißen?

BF: XXXX .

R: Wann haben Sie begonnen dort zu arbeiten?

BF: XXXX .

R: Wie haben Sie das zeitlich organisieren können, wenn Sie bei XXXX gearbeitet haben?

BF: Bei der Firma XXXX habe ich um 18 Uhr angefangen und bis 23 bzw. 1 Uhr in der Nacht unter der Woche gearbeitet. Am Wochenende auch bis 04 Uhr in der Früh. Wir mussten aber auch bis 06 Uhr Früh dort anwesend sein. Um 08 Uhr war ich bei der nächsten Stelle, XXXX . Dazwischen hatte ich zwei Stunden Zeit. Bei XXXX habe ich bis 13 bzw. 14 Uhr gearbeitet. Grundsätzlich mussten wir dort bis 16 Uhr bleiben, aber wir konnten dort früher weggehen.

R: Was meinen Sie damit, grundsätzlich mussten wir bis 16 Uhr bleiben, konnten aber früher gehen?

BF: XXXX haben wir nicht richtig angefangen zu arbeiten. Wir haben immer wieder Seminare und Ausbildungen bekommen. Es gab keine Mittagspause. Je nachdem waren wir zwischen 13 und 14 Uhr fertig und wir durften gehen.

SV: In der Früh oder am Abend?

BF: Bis 16 Uhr.

R: Wie lange haben Sie die Tätigkeit bei XXXX ausgeführt?

BF: Von XXXX bis XXXX .

R: Was war Ihre genaue Tätigkeit bei XXXX ?

BF: Es gab eine Abteilung mit dem Namen „ XXXX “. Vom Militär sind die Soldaten, Kommandanten und Offiziere zu uns gekommen. Wir haben die Augen gescannt und Formulare ausgefüllt, woher sie kommen, wie sie heißen. Es war ein Datenblatt. Dies wurde dann gespeichert.

R: Haben Sie in der Zeit zwischen XXXX und XXXX auch andere Tätigkeiten bei XXXX darüber hinaus ausgeübt?

BF: Nein. XXXX und XXXX war ich auch bei XXXX .

R: Warum haben Sie dann bei XXXX aufgehört?

BF: Nach XXXX mussten wir auch in andere Provinzen reisen.

R: Mit was sind Sie gereist?

BF: Zum ersten Mal zum Flughafen XXXX .

R: Fragewiederholung.

BF: Wir flogen mit einem Militärflugzeug.

R: Sind Sie dort längere Zeit verblieben? Sind Sie weitergereist?

BF: Dort war der Militärstützpunkt. Wir sind dort zwei bis drei Wochen geblieben und haben die Leute im System eingespeichert. Dann sind wir nach Kabul zurückgekommen. Wir hatten dann eine Woche frei. Dann gab es beispielsweise eine andere Mission nach Kandahar.

R: Wo haben Sie sich während der einwöchigen Freizeit aufgehalten?

BF: In XXXX .

R: In Kabul?

BF: Ja.

SV: Haben Sie dort privat gewohnt?

BF: Ich habe dort privat gewohnt, ich habe dort Miete für das Haus bezahlt.

R: Hat das Verteidigungsministerium keine eigenen Einrichtungen gehabt, wo Sie sich aufhalten können?

BF: Nein.

SV: Als was wurden Sie beim XXXX angestellt? Als was hat man Ihre Funktion bezeichnet?

BF: „ XXXX “

R: Ist das ein militärischer Rang beim afghanischen Militär?

BF: Nein, der Dienst wird als solcher bezeichnet.

SV: War Ihre Aufgabe auf Militärangehörige beschränkt oder auch darüber hinaus auf andere Personen?

BF: Nein, sie haben alle zum Verteidigungsministerium gehört.

R: Was haben Sie bei Ihrer Tätigkeit bei XXXX genau machen müssen?

BF: Ich habe das Formular ausgefüllt, die vom Militär gekommen sind. Ich habe Fingerabdrücke abgenommen. Ich habe ihn von drei Richtungen fotografiert (Rechts, Links, Vorne). Es war von Mission zu Mission unterschiedlich. Wir hatten Fragebögen und haben dabei die Fragen gestellt und recherchiert.

R: Was meinen Sie konkret mit recherchieren?

BF: Wir waren zB. in XXXX beim Kommando. Es gab eine Mission mit dem Namen XXXX . Es gab dabei drei bis vier Zetteln bzw. Formulare. Darauf standen mehrere Fragen und wir haben die Fragen gestellt und diese abgehakt.

R: Für was wurden die Informationen gebraucht bzw. verwendet?

BF: Wir wollten wissen wie viele Grundstücke bzw. Häuser jemand hat, wo er während des Regimes Taliban gelebt hat.

R: Wer hat die Fragen dann ausgewertet?

BF: Wir haben die Fragebögen ausgefüllt, diese wurden dann weitergeleitet. Es haben mit uns auch Leute aus dem Militär zB. Oberst gearbeitet. Sie haben die Formulare dann nach XXXX weiter transportiert.

SV erklärt diesbezüglich, dass es Militärangehörige als Vertrauenspersonen gegeben hat. Dieser übernimmt dann persönlich und bringt es zu der Stelle die der BF genannt hat.

BF: Es hat sich dabei als Zielort um die Abwehr Sicherheitsabteilung in XXXX gehandelt.

[…]

R: Haben Sie außer den von Ihnen vorhin geschilderten Aufgaben bei XXXX noch andere Aufgaben wahrgenommen?

BF: Ab und zu hat mich mein Supervisor zu einem Computer gebracht. Es gab so etwas wie eine Computermaus. Man konnte dort Fingerabdrücke abnehmen und schauen, ob die Person schon registriert ist. Das habe ich auch ab und zu gemacht.

R: Haben Sie einen militärischen Rang bekleidet?

BF: Nein.

R: Waren Sie bei Ihrer Tätigkeit in irgendwelchen Kampfeinsätzen tätig?

BF: Nein.

R: Warum haben Sie dann Ihre Tätigkeit bei XXXX beendet?

BF: Ich wurde bedroht, mein Leben war in Gefahr. Ich musste meinen Job aufgeben und das Land verlassen.

R: Wie viele Personen ungefähr haben bei der Niederlassung von XXXX gearbeitet wo Sie tätig waren?

BF: Ca. 120 Personen.

R: Warum waren Sie in Gefahr bzw. warum wurden Sie bedroht?

BF: Ich bin von der Arbeit weggegangen und wollte zu meiner Familie gehen. Auf dem Weg dorthin haben mich die Taliban angehalten. Sie haben mich erkannt, dass ich für die Amerikaner arbeite und im Verteidigungsministerium. Deshalb musste ich meinen Job aufgeben.

R: Schildern Sie mir ganz genau den Tag, von Beginn an bis Ende dieses Tages, was sich an diesem Tag genau zugetragen hat. Schildern Sie mir ganz genau den Vorfall.

BF: Um sieben Uhr bin ich von zu Hause mit einem Personalauto von XXXX gefahren. Ich bin mit dem Auto nach XXXX gefahren. Von 08:10 bis 14:00 Uhr war ich in XXXX . Mein Bruder hat mich angerufen, dass meine Mutter verstorben ist.

R: Was haben Sie an diesem Tag in XXXX machen wollen?

BF: Ich habe dort gearbeitet. Ich war im Büro. Mir wurde gesagt, dass meine Mutter verstorben ist und ich musste zu meiner Familie hinfahren. Ich bin von der Arbeit weggegangen. Ich hatte es eilig, bin zur Haltestelle gegangen, wo die Autos nach XXXX fahren. Ich bin mit einem Auto mitgefahren. Zwei Personen sind vorne gesessen, drei Personen hinten. Insgesamt waren wir mit dem Fahrer sechs Personen.

R: Wo sind Sie genau gesessen?

BF: Hinter dem Fahrer. Wir sind über XXXX nach XXXX gefahren.

R: Sind Sie die Strecke das erste Mal gefahren oder war sie ihnen bekannt?

BF: Sie ist mir bekannt. Aber ich bin sie nicht öfter gefahren.

R: Wie sind Sie sonst gefahren, wenn sie von Ihrem Dienstort zum Elternhaus gefahren sind?

BF: Ich bin immer über XXXX über XXXX gefahren und in XXXX angekommen.

R: An diesem Tag sind Sie von Ihrer Arbeitsstelle wegefahren. Wie sind Sie da genau gefahren?

BF: Ich bin an der Haltestelle angekommen, wo die Autos nach XXXX fahren. Diese Haltestelle war für mich am nähesten. Von XXXX sind wir weitergefahren.

R: Über welche Dörfer sind Sie gefahren?

BF: Nach XXXX kommt eine Brücke. Die Straße geht gerade weiter. In ca. 1-2 km entlang dieser Straße sind verschiedene Dörfer entfernt. Wir sind in eine Kurve gefahren und gleich nach der Kurve wurden wir von ein paar Personen angehalten.

R: Welches nächst gelegene Dorf war in der Nähe?

BF: Ich weiß es nicht. Es gab kein Dorf in der Nähe, es war nur Flachland.

R: Bei welchem Dorf bzw. durch welches Dorf sind Sie zuletzt vor diesem Vorfall durchgefahren?

BF: Ich kenne die Ortschaften nicht, es gibt dort keine Schilder. Die Taliban haben uns angehalten. Bevor ich aus dem Auto ausgestiegen bin, habe ich meine Brieftasche ins Auto geworfen.

R: Von wie vielen Personen wurde der Wagen angehalten?

BF: Von 12 Personen.

R: Wie haben sich die Personen zu erkennen gegeben, dass es sich um Taliban handelt?

BF: Ich habe sie vom Aussehen erkannt.

R: Wie konnten Sie die Taliban von Warlords oder anderen Kriminellen unterscheiden?

BF: Die Taliban erkennt man, sie haben lange Bärte. Ich habe Taliban gesehen, als sie regiert haben. Sie haben uns einzeln durchsucht. Dann haben sie das Auto durchsucht. Sie haben meine Brieftasche gefunden. Meine Karten waren in der Brieftasche. Sie haben meine Karten gefunden. Sie haben gesagt, wem das gehören würde. Weil sie meine Bilder und Daten gesehen haben, haben sie mitbekommen, dass die Brieftasche mir gehört.

R: Haben Sie bei Ihrer Ausbildung eine Schulung bekommen, wie man sich gegenüber den Taliban verhält bzw. Auseinandersetzungen vermeidet?

BF: Sich zu wehren.

R: Fragewiederholung.

BF: Ja. Uns wurde gesagt, dass wir uns so verhalten sollen, wie zivile Personen.

R: War das Gebiet durch welches Sie gefahren sind von Taliban dominiert?

BF: Dieser Ort ist nicht unter der Talibanherrschaft, aber ab und zu kommen auch die Taliban.

R: Wie hat man Sie durchsucht?

BF: Ich bin gestanden. Eine Person hat mich durchgesucht. Sie haben bei mir nichts gefunden und haben anschließend das Auto durchsucht. Nachdem sie die Brieftasche gefunden und mich erkannt haben, habe sie mich geschlagen. Daraufhin haben sie mir die Augen verbunden, haben mich in einen Kofferraum eines Kombi-PKW’s geworfen. Sie haben mir auch die Hände verbunden. Dann sind sie gefahren, ich habe nicht mitbekommen in welche Richtung.

R: Wie lange waren Sie in dem Kofferraum eingesperrt?

BF: Ich kann es nicht genau sagen, ich hatte keine Uhr bei mir, ca. 3 Stunden. Nach drei Stunden sind wir irgendwo angekommen. Während der Fahrt habe ich mitbekommen, dass es sich um keine asphaltierte Straße gehandelt hat. Sie haben mich in ein Zimmer gebracht, mir die Augen entbunden. Ich habe mitbekommen, dass ich in ein Zimmer mit einem Fenster und einer Türe war. Es war ein Lehmhaus. Sie haben Fragen gestellt und dazwischen haben sie mich geschlagen. Sie wollten von mir wissen was ich arbeite, für wen, wo ich arbeite.

R: Wollten sie auch etwas über Ihre Familienangehörigen wissen? z.B. über Ihren Bruder?

BF: Sie haben mich gefragt wessen Sohn ich bin und wo ich wohne. Ich wollte nicht über meine Arbeit sprechen, weil ich wusste, sonst ist mein Leben in Gefahr. Ich hatte Angst, weil sie mich geschlagen haben, bin ich gezwungen worden zu sprechen.

R: Was haben Sie dann gesprochen?

BF: Sie haben mich über meine Arbeit gefragt und ich habe gesagt, dass ich arbeite und es mein Dienst sei. Ich habe die Informationen gegeben, es gab einen Mann mit dem Namen XXXX .

R: Was genau haben Sie ihnen gesagt, was für Fragen wurden Ihnen gestellt?

BF: Sie fragten mit wem und wo ich arbeiten würde. Und wo ich überall gearbeitet hätte.

R: Haben Sie die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet?

BF: Ja, ich musste.

R: Wissen Sie wer konkret Ihnen die Fragen gestellt hat?

BF: Es war eine Gruppe, jeder hat eine Frage gestellt.

R: Wie groß war die Gruppe?

BF: Ich habe nicht mitbekommen wie viele Personen es waren. Unterschiedlich, mal zu zweit, mal zu dritt und auch zu viert.

R: Waren immer dieselben Personen beteiligt die gefragt haben?

BF: Es waren immer dieselben Personen.

R: Über welchen Zei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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