TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/30 I403 1424996-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2020
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Entscheidungsdatum

30.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 1424996-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Marokko, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz, die beide abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 18 Monate befristeten Einreiseverbot erlassen.

Nachdem der Beschwerdeführer, unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, im November 2019 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ein und gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.03.2020 Parteiengehör. Am 25.03.2020 langte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Am 14.08.2020 wurde die Freundin des Beschwerdeführers niederschriftlich als Zeugin einvernommen.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.09.2020 wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG legte die belangte Behörde fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde erkannte zudem einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Fristgerecht wurde am 15.10.2020 Beschwerde erhoben und auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Freundin hingewiesen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX 1981 in XXXX geborene Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer kam erstmals im Februar 2012 nach Österreich und stellte am 10.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2013 verließ er Österreich während des laufenden Beschwerdeverfahrens, das eingestellt werden musste (Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013, Zl. B11 424996-1/2012). In Italien befand er sich 2014 in Haft. Im März 2017 wurde er von der Schweiz nach Österreich überstellt und stellte er am 27.03.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2017 abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs am 21.08.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und befindet sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2019 in Untersuchungshaft genommen. Er hatte zwischen dem Sommer 2018 und seiner Festnahme am 21.08.2019 zumindest 240 Gramm Kokain zum Eigengebrauch erworben und besessen. Darüber hinaus hatte er im Zeitraum von zumindest 12.10.2018 bis zum 17.08.2019 in einer Vielzahl an Übergaben insgesamt zumindest 886,5 Gramm Kokain einer Vielzahl an unbekannten Suchtgiftabnehmern zum Preis von ca. 100 Euro pro Gramm gewinnbringend überlassen. Wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2019, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.02.2020, Zl. XXXX wurde die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 6 Monate abgesenkt.

Ungefähr seit drei Jahren führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin M XXXX K XXXX , allerdings konnte diese nur wenige Angaben zum Beschwerdeführer machen und wusste sie zum Beispiel nichts über seine Familie oder seine Beschäftigung. Vor seiner Inhaftierung wohnte er zeitweise bei ihr, doch war er nicht gemeldet und war er dort auch nicht durchgehend aufhältig. Er verfügte vor seiner Inhaftierung über keine Versicherung. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig, doch ging er in Österreich nie einer geregelten Beschäftigung nach. Er ist mittellos.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig. Eine Bedrohung oder Gefährdung seiner Person in Marokko liegt nicht vor. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Dass der Beschwerdeführer von Seiten der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, ergibt sich aus einem Schreiben der Botschaft vom 23.04.2018.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen in Italien und in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das Strafurteil. Aus seiner Stellungnahme vom 25.03.2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien drei Jahre inhaftiert war; dagegen ist dem ECRIS-Auszug nur eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen zu entnehmen. Die Dauer der Inhaftierung in Italien kann daher nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus seiner Stellungnahme vom 25.03.2020. Dass die Freundin des Beschwerdeführers nur geringe Kenntnisse über den Beschwerdeführer und sein Leben hat, ergibt sich aus ihrer Befragung durch die belangte Behörde am 14.08.2020:

„Frage: Kennen Sie Familienmitglieder von Herrn M.?

Antwort: Nein, er spricht über seine Familie nicht. Ich weiß auch nicht, ob er Geschwister hat.

F: Wann ist Herr M. geboren?

A: Nein.

F: Wissen Sie, warum Herr M. nach Österreich gekommen ist?

A: Nein.

F: Wissen Sie, welchen Aufenthaltsstatus Herr M. in Österreich hat?

A: Er hat mir nicht gesagt, dass er nicht dableiben darf. Ich habe es erst kurz vor der Inhaftierung von RA H. erfahren.

(...)

F: Wissen Sie, ob Herr M. noch Familienmitglieder in Marokko jat.

A: Ich weiß es leider nicht.

(…)

F: Wer kommt für den Lebensunterhalt auf?

A: Er hat ein eigenes Einkommen, aber ich weiß nicht woher. Ich habe auch ein eigenes Einkommen.

(…)

F: Wie sah der tägliche Ablauf zwischen Ihnen und Herrn M. aus?

A: Ich war meistens in der Nacht alleine und tagsüber hat er geschlafen.“

Dass der Beschwerdeführer nicht durchgehend bei seiner Freundin wohnte, ergibt sich ebenfalls aus ihrer Aussage am 14.08.2020, als sie meinte: „Er ist bei mir zu Besuch, er kommt und geht wann er will. Wenn er nicht nach Hause kommt, weiß ich auch nicht, wo er sich aufhält.“

Der Beschwerdeführer stellte bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz, die beide abgewiesen wurden, weil in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung oder Gefährdung seiner Person besteht. Dass sich an den diesbezüglichen Feststellungen etwas geändert hätte, wurde nicht vorgebracht. In der Beschwerde wurde der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass keine Gefährdung in Marokko gegeben ist, auch nicht widersprochen.

Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Frage der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben; er führt zwar eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, doch besteht kein dauerhafter gemeinsamer Wohnsitz, keine Beziehung besonderer Intensität und auch keine Abhängigkeit. Die Freundin des Beschwerdeführers gab zwar an, bereit zu sein, den Beschwerdeführer zu heiraten, doch nur, um ihm eine Aufenthaltsgenehmigung zu ermöglichen. Das BFA, das die Partnerin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen hatte, ging davon aus, dass die seit etwas über drei Jahren bestehende Beziehung mangels durchgehenden Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt und anderer verbindender Faktoren, wie etwa gemeinsamer Kinder oder gegenseitiger Abhängigkeiten, kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Das BFA legte mit diesen Ausführungen vertretbar dar, dass im gegenständlichen Fall keine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorliege (vgl. etwa zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet VwGH, 11.09.2020, Ra 2020/18/0306-6, VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, VwGH 11.3.2020, Ra 2019/18/0382; VwGH 22.6.2020, Ra 2019/19/0539, jeweils mwN).

Selbst wenn man die Beziehung als Lebensgemeinschaft und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ansehen würde, wäre daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da die Lebensgemeinschaft während seines unsicheren Aufenthalts begründet worden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187).

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet wurde nicht vorgebracht; so wurden etwa weder die Absolvierung einer Deutschprüfung noch eine ehrenamtliche Tätigkeit nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund liegt insgesamt in Bezug auf den Beschwerdeführer noch keine „außergewöhnliche Konstellation“ vor, auf die der Verwaltungsgerichtshof aber in seiner Judikatur bei der Frage, ob die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK bewirkt, auch bei einem Aufenthalt von etwa viereinhalb Jahren in Österreich schon wiederholt abgestellt hat (vgl. beispielsweise VwGH 1.4.2020, Ra 2020/20/0072, Rn. 13, mit dem Hinweis auf VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078, Rn. 20, und auf VwGH 2.12.2019, Ra 2019/20/0537, Rn. 11; siehe auch VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0189, Rn. 8, und VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457, 0458, Rn. 20, sowie darauf Bezug nehmend zuletzt VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, Rn. 7/8). Der Beschwerdeführer hält sich im Übrigen auch erst seit etwa dreieinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf; zudem wurde er bereits im August 2019 in Haft genommen. Seine Aufenthaltsdauer spricht daher auch nicht zugunsten des Beschwerdeführers.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist.

Umstände, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer gab zwar in seiner Stellungnahme an, dass die Familie seiner früheren Freundin in Marokko ihn bei einer Rückkehr töten würde, doch handelt es sich dabei um keinen neu entstandenen Sachverhalt und wurden bereits zweimal die von ihm gestellten Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen. Zudem wurde in der Beschwerde keine Gefährdung seiner Person behauptet.

Der Beschwerdeführer gehört auch zu keiner Risikogruppe im Falle einer Covid-19-Erkrankung, so dass sich auch aus der Pandemie kein Rückkehrhindernis ergibt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gegen den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. § 53 Abs. 3 FPG lautet:

„Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.         ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.         ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8.         ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9.         der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG („ schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) wird im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG („wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“) indiziert und ergibt sich evident aus der wiedergegebenen, dem Strafurteil zugrunde liegenden besonders gravierenden Straftat.

Diesem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar teilweise an Suchtgift gewöhnt war, dass er die Verbrechen aber nicht vorwiegend begangen hatte, um sich selbst Suchtgift oder Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, sondern dass es ihm darum gegangen war, durch den Verkauf von Suchtgift erhebliche Gewinne zu erzielen. Er handelte dabei im Sinne eines an eine bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Gesamtvorsatzes bereits von Beginn seiner Tathandlungen an mit dem zumindest bedingten Vorsatz, insgesamt Suchtgift in einer größeren und die Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Menge (die geeignet ist, in einem großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) anderen zu überlassen. Aus seinem Verhalten ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts eine beträchtliche kriminelle Energie.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (vgl. etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, aber auch VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH, 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN; siehe auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 19, mwN).

Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegenständlich notwendig und verhältnismäßig ist. Wenn die belangte Behörde davon spricht, dass sie aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten nur ein unbefristetes Einreiseverbot verhängen „konnte“, verkennt sie die Rechtslage, die keine automatische Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots in den Fällen der Z 5 bis 9 vorsieht.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer selbst an Suchtgift gewöhnt ist; demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Zudem missachtete der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt die ihn treffende Ausreiseverpflichtung und wurde er auch bereits in Italien straffällig. Es war daher jedenfalls ein Einreiseverbot zu erlassen.

Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Höchstdauer (unbefristet) im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen, in denen eine Person etwa eine noch größere Anzahl von Delikten oder Delikte mit noch höherem Unrechtsgehalt begeht. Insbesondere handelt es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und ist aus dem ECRIS-Auszug nur eine 15tägige Freiheitsstrafe in Italien ersichtlich.

Im Fall eines anderen drittstaatsangehörigen Straftäters (erste Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zweite Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Suchtgifthandel) war ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt worden, allerdings war in diesem Fall ein schützenswertes Familienleben (Mutter, zwei Kinder) im Bundesgebiet gegeben gewesen und verfügte der Drittstaatsangehörige über einen Daueraufenthaltstitel für Österreich (vgl. dazu VwGH, 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Mangels eines schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, auf der anderen Seite aber nur einer Verurteilung in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten scheint im gegenständlichen Fall eine ähnliche Befristung angemessen.

Angesichts dessen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, den Beschwerdeführer mit einem über die Dauer von sieben Jahren - in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr seines kriminellen Lebenswandels unter Beweis stellen kann - hinausgehenden Einreiseverbot unverhältnismäßig zu belasten.

Unter diesen Prämissen ist die von der belangten Behörde vorgenommene Ausschöpfung der Höchstdauer des Einreiseverbotes im unbefristeten Ausmaß zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre herabzusetzen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt; der Beschwerdeführer kam bereits in der Vergangenheit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und entzog sich dem Zugriff der Behörden; es wäre daher zu befürchten, dass er wiederum untertaucht und gegen das Suchtmittelgesetz verstößt. Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung ab.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck und ein von ihm (im Sinne des Beschwerdevorbringens) vorgebrachtes Naheverhältnis zu seiner Freundin zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.1424996.3.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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