TE Bvwg Beschluss 2020/11/3 W195 2235071-1

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Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17

Spruch

W195 2235071-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 17.09.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien vom 20.07.2020 im Verfahren zur XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 111,00 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 12.06.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 20.07.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und in dessen Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte. Mit E-Mail vom 04.08.2020 machte die Antragstellerin unter anderem Gebühren betreffend ihre Teilnahme an dieser Verhandlung geltend.

2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2020, GZ. W195 2235071-1/2Z, wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet sind. Darüber hinaus wurde sie auch darauf hingewiesen, dass die Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG in einzelne Gebührenbestandteile aufzugliedern sind. Die Antragstellerin wurde sohin aufgefordert, die via E-Mail vom 04.08.2020 geltend gemachten Gebühren betreffend ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs und iSd § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG entsprechend aufgegliedert bis längstens 30.09.2020, 11:30 AM zu übermitteln.

3. Am 17.09.2020 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 20.07.2020, GZ. XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 94 vom 17.09.2020

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

 

1 (von 10:30-11:00 und von 13:00-13:30) begonnene Stunde(n) à € 22,70

22,70

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 3 halbe Stunde(n) á € 12,40

37,20

Sonstige Kosten § 31 GebAG

 

Art der sonstigen Kosten: Mittagessen

8,50

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

104,90

20 % Umsatzsteuer

20,98

Gesamtsumme

125,88

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

125,90

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 28.09.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass die Verhandlung laut Protokoll um 11:15 Uhr begonnen und um 12:45 Uhr wieder geendet hat, sodass sie gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG lediglich ein Anspruch auf eine erste halbe Stunde in Höhe von € 24,50 sowie zwei weitere halbe Stunden à € 12,40, sohin € 24,80, hat.

5. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 02.10.2020 zugestellt.

5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.06.2020, GZ. XXXX , zu der für den 20.07.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte. Laut Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.07.2020, GZ. XXXX , hat die Verhandlung um 11:15 Uhr begonnen und um 12:45 Uhr geendet. Die Honorarnote betreffend ihre Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte die Antragstellerin im Zuge des ERV am 17.09.2020.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin zur Verhandlung vom 20.07.2020 und die Niederschrift derselben, die von der Antragstellerin übermittelte E-Mail vom 04.08.2020, den Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2020, die ERV-Eingabe der Antragstellerin vom 17.09.2020 (Honorarnote), der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zur Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

In Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages vom 15.09.2020 übermittelte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag für Dolmetscher betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2020, in welchem sie unter anderem eine Gebühr für Mühewaltung für die erste halbe Stunde in Höhe von € 24,50 sowie für drei weitere halbe Stunden à € 12,40 in Höhe von € 37,20 geltend machte.

Gemäß der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.07.2020, GZ. XXXX , hat die Verhandlung um 11:15 Uhr begonnen und um 12:45 Uhr geendet.

Nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG steht dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist (vgl. OLG Wien 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; OGH 15 Os 75/03; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 25 zu § 54).

Da die Verhandlung laut Protokoll um 12:45 Uhr geendet hat und davon auszugehen ist, dass es zu keiner weiteren Übersetzungstätigkeit nach Schluss der Verhandlung im Verfahren zur GZ. XXXX gekommen ist, sind gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG lediglich Mühewaltungsgebühren für eine erste halbe Stunden in Höhe von € 24,50 und zwei weitere halbe Stunden à € 12,40 sohin € 24,80 zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 94 vom 17.09.2020

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

 

1 (von 10:30-11:00 und von 13:00-13:30) begonnene Stunde(n) à € 22,70

22,70

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 2 halbe Stunde(n) á € 12,40

24,80

Sonstige Kosten § 31 GebAG

 

Art der sonstigen Kosten: Mittagessen

8,50

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

92,50

20 % Umsatzsteuer

18,50

Gesamtsumme

111,00

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 111,00 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2235071.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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