Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I414 2183910-1/27E
I414 2184337-1/19E
I414 2184335-1/16E
I414 2184329-1/15E
I414 2184333-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX (BF1), XXXX, geb. XXXX (BF2), XXXX, geb. XXXX (BF3), XXXX, geb. XXXX (BF4) und XXXX, geb. XXXX (BF5), StA aller BF IRAK, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Burgenland, jeweils vom 28.12.2017, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. – VI. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2184337.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021