TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/4 W257 2229424-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2020
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Entscheidungsdatum

04.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
GehG §169h
GehG §175
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W257 2229424-2/6E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 6.4.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 6.3.2020 betreffend Neufestsetzung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung wird gemäß §§ 169f Abs 2, 169h und 175 Abs 98 Z 2 GehG zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX 1999 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit XXXX erstmalig festgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 21.4.2010 einen Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr zwecks Nichteintreten der Verjährung sowie am 23.9.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers wurde daraufhin mit Bescheid des Landespolizeikommandanten vom 26.6.2012, XXXX , neu festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 21.8.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf besoldungsrechtliche Einstufung unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 26.6.2012. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde bislang nicht entschieden.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 6.3.2020 direkt beim Bundesverwaltungsgericht einen Beschwerdeantrag ein. Das Bundesverwaltungsgericht leitete daraufhin das Anbringen gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion XXXX mit Schreiben vom 23.3.2020 weiter.

Mit Bescheid vom 6.4.2020 zur XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 6.3.2020 betreffend Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gemäß §§ 169f, 169h und 175 Abs 98 Z 2 GehG zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß der 2. Dienstrechtsnovelle nicht antragsberechtigt und sein Antrag daher zurückzuweisen sei. Da die erstmalige Festsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Ausschluss der Zeiten vor dem 18. Geburtstag stattgefunden habe, falle er unter die „amtliche Neuberechnung“ mittels Vergleichsstichtag gemäß der 2. Dienstrechtsnovelle. Die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages werde unter Berücksichtigung des „offenen Verfahrens“ aus dem Jahr 2013 durchgeführt werden.

Gegen den im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche fristgerecht erhoben wurde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Anwendung der neuen Gesetzeslage zu einer Fortführung der bereits bestehenden Ungleichbehandlung führe. Die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters durch die Ermittlung eines Vergleichsstichtages verstoße sowohl gegen Unionsrecht als auch gegen den Gleichheitssatz. Im Sinne einer gebotenen Gleichbehandlung müsse daher zur Beurteilung des Vorrückungsstichtages jene Rechtslage zugrunde gelegt werden, die vor Überleitung im Februar 2015 gegolten habe. Sonst wäre der dem Beschwerdeführer zustehende Anspruch auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und einer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Besserstellung allein von dem Umstand abhängig, ob über die Beschwerde vor oder nach der Besoldungsreform 2019 entschieden worden sei. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer ohne jede sachliche Rechtfertigung benachteiligt. Obwohl die nunmehr vorgesehene Anrechnung sonstiger Zeiten „altersunabhängig“ erfolge, werde die bestehende Ungleichbehandlung immer noch nicht behoben. Gemäß § 169g Abs 4 GehG würden von den „sonstigen Zeiten“ vier Jahre abgezogen, außer in jenen Fällen, in denen ein geringeres Ausmaß dieser Zeiten vorliege und daher ein entsprechend geringerer oder auch gar kein Abzug erfolge. Jene Bedienstete, bei denen das Ausmaß von den zur Hälfte anzurechnenden „sonstigen Zeiten“ weniger als vier Jahre betrage, würden neuerlich auf unsachliche Art und Weise begünstigt werden. Richtigerweise sei im Rahmen des (Alt-)Verfahrens rückwirkend eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß dem Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer sowie eine diesbezügliche Neueinstufung durchzuführen. Gemäß dem Urteil des EuGH im Fall Leitner sei jene Rechtslage anzuwenden, wie sie am Tag vor der Überleitung in Kraft gestanden habe und habe die Wiederherstellung der Gleichbehandlung daher durch eine diskriminierungsfreie Überleitung zu erfolgen. Die belangte Behörde wäre dazu gehalten gewesen, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, § 169f iVm § 169g Abs 4 iVm § 169h iVm § 175 Abs 98 Z 2 unangewendet zu lassen. Durch die Verweigerung einer Sachentscheidung sei zudem das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt worden. In Bezug auf die Bestimmung des § 169g Abs 4 GehG regte der Beschwerdeführer die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH an.

Mit Schreiben vom 23.9.2020 wurde die belangte Behörde um die Vorlage ergänzender Unterlagen ersucht, welchem sie mit am einlangendem 2.10.2020 Schreiben nachgekommen ist. Vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9.10.2020 informiert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 27.10.2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher aus und verwies insbesondere auf seine Ausführungen in seiner Bescheidbeschwerde. Die Mitteilung der belangten Behörde vom 30.9.2020 mit der angeschlossenen Berechnung des Vergleichsstichtages zeige umso deutlicher die sachlich nicht gerechtfertigte Streichung von vier Jahren sonstiger Zeiten. Im Hinblick auf den bislang unerledigten Antrag auf besoldungsrechtliche Einstufung aus dem Jahr 2013 habe er mittlerweile Säumnisbeschwerde erhoben. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mindestens zusätzliche XXXX als sonstige Zeiten zu anzurechnen seien und damit jedenfalls mehr als nur die von der belangten Behörde herangezogenen Zeiten von insgesamt XXXX . Abschließend wurde erneut die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH angeregt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht seit dem XXXX .1998 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Bescheid vom XXXX .1999 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit XXXX .1996 erstmalig festgestellt.

Aufgrund entsprechender Anträge wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Landespolizeikommandanten vom 26.6.2012, XXXX , neu festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 21.8.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf besoldungsrechtliche Einstufung unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Bescheid vom 26.6.2012. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde bislang nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 6.4.2020 zur XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 6.3.2020 auf Neufestsetzung seines „Vorrückungsstichtages“ mangels Antragsberechtigung gemäß §§ 169f, 169h und 175 Abs 98 Z 2 GehG zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde leitete allerdings ein Verfahren zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs 3 GehG ein.

2.       Beweiswürdigung

Diese unstrittigen Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien getroffen werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Den getroffen Feststellungen wurde darin aber nicht entgegengetreten, weshalb von einem geklärten Sachverhalt auszugehen ist.

3.       Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 6.3.2020 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mangels Antragsberechtigung zurück.

Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Verfahren somit davon ausgegangen, dass es sich bei dem am 6.3.2020 erhobenen Beschwerdeantrag um einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages handelt, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wurde. Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 6.3.2020 kann auf einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung umgedeutet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; sowie zuletzt VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, alle mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; sowie zuletzt VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, alle mwN). Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kam nicht in Betracht (vgl dazu VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz BGBl 1956/54 idF BGBl I 2020/31 (im Folgenden kurz „GehG“) lauten auszugsweise wie folgt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1.       die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2.       die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3.       deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4.       bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGB/. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6. […]"

„Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 169h. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, und

2. bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung nach Z 1 angehörte, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen,

kann auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach Maßgabe des Abs. 2 im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden.

(2) Ein öffentliches Interesse liegt vor, soweit

1. die für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Rahmen einer vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung vermittelt werden oder

2. die Besorgung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben für die Dauer der vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung nicht in vollem Umfang gewährleistet wäre

und ein wichtiges Interesse an der Anstellung einer Person mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe der für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 137 Abs. 3 Z 1 bis 3 BDG 1979 erforderlichen Verwendungszeit. Maßgebend ist die Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses.

(3) Bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach § 12 Abs. 3 auf Antrag anrechenbar, wenn diese bisher nur deshalb nicht angerechnet wurden, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen.

(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 oder 3

1. ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und

2. erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.

Die Voranstellung nach Abs. 1 ist ferner nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung betroffen gewesen wären.

(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“

„Inkrafttreten

§ 175. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956 in Kraft.

[…]

(98) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten in Kraft:

1. die §§ 169f bis 169h samt Überschriften mit 1. Jänner 2004;

2. § 12 Abs. 2 Z 4 und der Entfall von § 169c Abs. 2a bis 2c mit 12. Februar 2015; bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 auf Antrag anrechenbar, wobei auf allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen § 13b Abs. 1 nicht anzuwenden ist;

[…].“

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation zurückzuweisen war. Zugleich ist sie davon ausgegangen, dass eine „amtliche Neuberechnung des Vorrückungsstichtages“ mittels Vergleichsstichtag gemäß der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 unter Berücksichtigung des offenen Verfahrens aus dem Jahr 2013 durchzuführen sei.

Der Beschwerdeführer hat sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI I 2019/58, nach wie vor im aktiven Dienststand befunden, weswegen er nicht nach § 169f Abs 2 GehG antragslegitimiert ist.

Aus den Materialien zur 2. Dienstrechts-Novelle 2019 ergibt sich, dass jene Bedienstete, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags bereits unter Einschluss der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten erfolgt ist [Eintritt nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 82/2010], die Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter beantragen könnten (vgl AB 675 BlgNR 26. GP 10 zu § 169h GehG und § 94d VBG).

Da der Beschwerdeführer bereits vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I 2010/82 in den Bundesdienst eingetreten ( XXXX .1998) ist und die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags mit Bescheid vom XXXX 1999 und damit ohne Einschluss der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten erfolgte, ist § 169h Abs 1 GehG nicht anwendbar.

Dass ihm iSd § 169h Abs 3 GehG anrechenbare Vordienstzeiten in einer ab dem 12.2.2015 geltenden Fassung festgestellt wurden und diese nur deshalb nicht angerechnet worden sind, weil sie das gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren überstiegen, war aus der Aktenlage ebenfalls nicht ableitbar und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sodass insgesamt gesehen keine Antragsberechtigung nach § 169h GehG vorliegt.

Ebenso handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen Bediensteten, der nach der Besoldungsreform 2015 in den Bundesdienst aufgenommen wurde und dem allenfalls dessen Präsenz- bzw Zivildienstzeiten in geringerem als dem tatsächlich geleisteten Ausmaß als Vordienstzeiten berücksichtigt wurden. Aus diesen Gründen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung — mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Stellung eines solchen Antrages — gemäß §§ 169f Abs 2, 169h und 175 Abs 98 Z 2 GehG zurückzuweisen.

Unter Berücksichtigung der oa Rechtsprechung war dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag verwehrt, sodass über das weitere (inhaltliche) Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere in Bezug auf die vorgebrachte Fortführung der Ungleichbehandlung und der Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens in Bezug auf eine im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbare Bestimmung – daher nicht weiter abzusprechen war. Der Vollständigkeit halber wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches, vorlagepflichtiges Gericht handelt (vgl VfSlg 19.896/2014). Es besteht somit (selbst bei Zweifeln) keine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu veranlassen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ohnehin die beantragte Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des noch offenen Antrags vom 21.8.2013 eingeleitet hat, weswegen das gegenständliche Verfahren auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016, GZ W122 2113974-1/3E zu vergleichen ist.

In Bezug auf die vorgebrachten unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nunmehrige inhaltliche Ausgestaltung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 ist der Vollständigkeit halber auf das rezente Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.9.2020, E 796/2020, zu verweisen. Darin wird ausgeführt, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche einfachgesetzliche oder unionsrechtliche Normen und insbesondere auch ob die §§ 169f ff Gehaltsgesetz 1956 idF BGBI l 58/2019 anzuwenden waren, nicht anzustellen seien, da allfällige Rechtsverletzungen (Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz [Art 7 B-VG; Art 2 StGG]) und Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art 1 l ZPEMRK) zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Dem Gesetzgeber sei bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen, wobei bei Stichtagsregelungen, die notwendig
ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen, auch Härtefälle in Kauf zu nehmen seien.

Da die Zurückweisung somit zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, jedoch der Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids sprachlich anzupassen.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Antragslegimitation Beamter Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Dienststand Maßgabe verfassungsrechtliche Bedenken Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2229424.2.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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