Entscheidungsdatum
04.11.2020Norm
AVG §53aSpruch
W108 2227074-1/3E
W108 2227078-1/3E
W108 2227083-1/3E
W108 2227104-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden des XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. vom 12.09.2019, Zl. 810658805, 2. vom 24.09.2019, Zl. 609921004, 3. vom 24.09.2019, Zl. 1122061310, 1106069800 und 4. vom 25.09.2019, Zl. 1209959107, betreffend Bestimmung von Dolmetschergebühren jeweils nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Erhebung eines Vorlageantrages zu Recht:
A)
1. Im Verfahren W108 2227074-1/3E wird der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2019, Zl. 810658805, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Gebühr des Beschwerdeführers mit EUR 146,00 bestimmt wird.
2. Im Verfahren W108 2227078-1/3E wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.09.2019, Zl. 609921004, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Gebühr des Beschwerdeführers mit EUR 170,00 (inkl. 20% USt.) bestimmt wird.
3. Im Verfahren W108 2227083-1/3E wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.09.2019, Zl. 1122061310, 1106069800, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Gebühr des Beschwerdeführers mit EUR 256,80 (inkl. 20% USt.) bestimmt wird.
4. Im Verfahren W108 2227104-1/3E wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2019, Zl. 1209959107, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Gebühr des Beschwerdeführers mit EUR 184,80 (inkl. 20% USt.) bestimmt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 15.03.2019, 27.03.2019, 03.04.2019 und 07.05.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Einvernahme indischer Staatsangehöriger als Dolmetscher hinzugezogen. Im Zuge dieser Einvernahmen übersetzte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Dolmetschertätigkeit in den Verfahren mit den Behördenzahlen 810658805, 609921004, 1122061310 und 1209959107 jeweils auf Englisch abgefasste – zur Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderliche – Formularblätter (in der Folge bezeichnet auch als Formulare „Ausstellung eines Heimreisezertifikates“ oder „HRZ Blätter“) mit insgesamt jeweils acht Dokumentenseiten der indischen Botschaft in Wien („Affidavit [for lost/damaged passport]“, Schreiben an „The Consular Officer, Embassy of India, Vienna“, „Police Verification Certificate for India“, „Application Form for Micellaneous Services on Indian Passports“, „Proforma to be Attached with Application for Verification of Indian Nationality“, „Affidavit“,) im Verfahren zur Behördenzahl 1106069800 das Formular „Form Bangladesh“ mit drei Dokumentenseiten, jeweils zwecks Eintragung von Daten des jeweiligen Vernommenen in diese Dokumente. Die Übersetzung der genannten Formulare, die nicht während der Vernehmung angefertigt wurden, erfolgte lediglich mündlich und wurde nicht verschriftlicht.
1.2. In seinen Gebührennoten jeweils vom Tag der Vernehmung machte der Beschwerdeführer folgende Beträge geltend:
Zur Behördenzahl 810658805:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GebAG):
von für 2 begonnene Stunden à EUR 22,70 EUR 45,40
II. Mühewaltung (§ 54 GebAG):
1. für die Teilnahme an Verhandlungen
Erste halbe Stunde à EUR 24,50 EUR 24,50
eine weitere halbe Stunde à EUR 12,40: EUR 12,40
2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung
a) mündl. Übersetzung auf Punjabi von englischen HRZ Formularen
und Kontrolle
9,494 Seiten à EUR 7,60 EUR 72,15
IV. Sonstige Leistungen/Kosten gem. GebAG:
Postgebühren EUR 3,10
V. Reisekosten (§ 27 GebAG):
Öffentliches Verkehrsmittel hin- und retour à EUR 2,40 EUR 4,80
Summe EUR 162,35
20% USt EUR 32,47
Endsumme (gerundet auf volle 10 Cent gem. § 53 Abs. 2 AVG) EUR 194,90
Zur Behördenzahl 609921004:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GebAG):
von für 2 begonnene Stunden à EUR 22,70 EUR 45,40
II. Mühewaltung (§ 54 GebAG):
1. für die Teilnahme an Verhandlungen
Erste halbe Stunde à EUR 24,50 EUR 24,50
eine weitere halbe Stunde à EUR 12,40: EUR 12,40
2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung
a) mündl. Übersetzung auf Punjabi von englischen HRZ Formularen
und Kontrolle
8 Seiten à EUR 7,60 EUR 60,80
e) gesamtes Schriftstück während Vernehmung angefertigt EUR 20,00
V. Reisekosten (§ 27 GebAG):
Öffentliches Verkehrsmittel hin- und retour à EUR 2,40 EUR 4,80
Summe EUR 167,90
20% USt EUR 33,58
Endsumme (gerundet auf volle 10 Cent gem. § 53 Abs. 2 AVG) EUR 201,50
Zu den Behördenzahlen 1122061310 und 1106069800:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GebAG):
von für 3 begonnene Stunden à EUR 22,70 EUR 68,10
II. Mühewaltung (§ 54 GebAG):
1. für die Teilnahme an Verhandlungen
Erste halbe Stunden à EUR 24,50 EUR 49,00
eine weitere halbe Stunden à EUR 12,40: EUR 12,40
2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung
a) mündl. Übersetzung auf Punjabi/Bengali von englischen HRZ Formularen und Kontrolle
11 Seiten à EUR 7,60 EUR 83,60
e) gesamtes Schriftstück während Vernehmung angefertigt
2 à EUR 20,00 EUR 40,00
V. Reisekosten (§ 27 GebAG):
Öffentliches Verkehrsmittel hin- und retour à EUR 2,40 EUR 4,80
Summe EUR 257,90
20% USt EUR 51,58
Endsumme (gerundet auf volle 10 Cent gem. § 53 Abs. 2 AVG) EUR 309,50
Zur Behördenzahl 1209959107:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GebAG):
von für 2 begonnene Stunden à EUR 22,70 EUR 45,40
II. Mühewaltung (§ 54 GebAG):
1. für die Teilnahme an Verhandlungen
Erste halbe Stunde à EUR 24,50 EUR 24,50
zwei weitere halbe Stunden à EUR 12,40: EUR 24,80
2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung
a) mündl. Übersetzung auf Punjabi von englischen HRZ Formularen
und Kontrolle
8 Seiten à EUR 7,60 EUR 60,80
e) gesamtes Schriftstück während Vernehmung angefertigt EUR 20,00
V. Reisekosten (§ 27 GebAG):
Öffentliches Verkehrsmittel hin- und retour à EUR 2,40 EUR 4,80
Summe EUR 180,30
20% USt EUR 36,06
Endsumme (gerundet auf volle 10 Cent gem. § 53 Abs. 2 AVG) EUR 216,40
1.3. In den Verfahren zu den Behördenzahlen 810658805, 609921004, 1122061310 und 1106069800 gab der Beschwerdeführer mit Stellungnahmen vom jeweiligen Tag der Vernehmung eine Rechtfertigung der „Verrechnung der 8 Seiten gem. § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG“ (jeweils Punkt II. Z 2 lit. a der Gebührennoten) dahingehend ab, dass es sich bei den übersetzten Formularen um eigenständige Schriftstücke im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG handle. Es seien jeweils acht Seiten und im Verfahren zur Behördenzahl 1106069800 drei Seiten mündlich von Englisch auf Punjabi bzw. Bengali zu übersetzen gewesen und der Dolmetscher sage hier als Hilfestellung auch der Verfahrenspartei, welche Daten wo auszufüllen seien bzw. schreibe bei Analphabeten sogar die Daten selbst auf.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden bestimmte die belangte Behörde die Dolmetschergebühren des Beschwerdeführer, wobei sie (im jeweiligen Spruchpunkt II. Z 2 [Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung]) jeweils einen geringeren Betrag (für weniger Seiten à EUR 7,60) als vom Beschwerdeführer beantragt für die mündliche Übersetzung der Formularblätter „Ausstellung eines Heimreisezertifikates“ und des Formulars „Form Bangladesh“ zuerkannte.
Die belangte Behörde sprach im Einzelnen Folgendes zu:
2.1. Im Bescheid vom 12.09.2019, Zl. 810658805, wurde für die Übersetzung der „HRZ Blätter“ als Schriftstücke, die nicht während der Vernehmung angefertigt wurden (Punkt II. Z 2 lit. f), ein Betrag von EUR 26,60 (3,5 Seiten à EUR 7,60) zuerkannt, Postgebühren (Punkt IV.) wurden dem Beschwerdeführer keine gewährt. Im Übrigen bestimmte die belangte Behörde die Gebühr entsprechend den in der Gebührennote angeführten Beträgen in der Höhe von insgesamt EUR 136,50.
2.2. Im Bescheid vom 24.09.2019, Zl. 609921004, sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Übersetzung der „HRZ Blätter“ während der Vernehmung wochentags von 06:00 bis 20.00 Uhr (Punkt II. Z 2 lit. a) eine Gebühr in Höhe von EUR 38,00 (5 Seiten à EUR 7,60) zu, für die Übersetzung eines Schriftstückes, das während der Vernehmung angefertigt wurde (Punkt II. Z 2 lit. e), vergütete sie EUR 20,00, im Übrigen bestimmte sie die Gebühr entsprechend den in der Gebührennote angeführten Beträgen in der Höhe von insgesamt EUR 174,20.
2.3. Im Bescheid vom 24.09.2019, Zl. 1122061310, 1106069800, wurden für die Übersetzung der „HRZ Blätter“ und des Formulars „Form Bangladesh“ während der Vernehmung wochentags von 06:00 bis 20.00 Uhr (Punkt II. Z 2 lit. a) EUR 45,68 (6,011 Seiten à EUR 7,60) und für die Übersetzung von zwei Schriftstücken, die während der Vernehmung angefertigt wurden (Punkt II. Z 2 lit. e), EUR 40,00 (2 Seiten à EUR 20,00) zuerkannt, im Übrigen bestimmte sie die Gebühr entsprechend den in der Gebührennote angeführten Beträgen und sprach dem Beschwerdeführer insgesamt EUR 264,00 zu.
2.4. Im Bescheid vom 25.09.2019, Zl. 1209959107, sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Übersetzung der „HRZ Blätter“ während der Vernehmung wochentags von 06:00 bis 20.00 Uhr (Punkt II. Z 2 lit. a) EUR 38,00 (5 Seiten à EUR 7,60) und für ein Schriftstück, das während der Vernehmung angefertigt wurde (Punkt II. Z 2 lit. e), EUR 20,00 zu, im Übrigen bestimmte sie die Gebühren entsprechend den in der Gebührennote angeführten Beträgen in der Höhe von insgesamt EUR 189,00.
3. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die belangte Behörde seine Dolmetscherleistungen hinsichtlich der mündlichen Übersetzung der englischen HRZ - Formulare auf Punjabi bzw. Bengali zu Unrecht unter § 54 Abs. 3 Satz 1 GebAG subsumiert habe, vielmehr wäre die Bestimmung des § 54 Abs. 3 Satz 2 GebAG heranzuziehen gewesen, da es sich bei den übersetzten Formularen um eigene Schriftstücke handle. Es seien acht Seiten mündlich von Englisch auf Punjabi (im Verfahren zur Behördenzahl 1106069800 drei Seiten von Englisch auf Bengali) zu übersetzen gewesen und der Dolmetscher sage hier als Hilfestellung auch der Verfahrenspartei, welche Daten wo auszufüllen seien bzw. schreibe bei Analphabeten sogar die Daten selbst auf. Die Seiten seien jeweils als eine Einheit abgedruckt, es handle sich um ein von der indischen Botschaft bereitgestelltes Formular und habe dieses somit ein nicht zu veränderndes Format. Dieser gegenständliche behördliche Vordruck sei somit ein Dokument im Sinne des § 54 Abs. 3 GebAG und sei zwecks Übersichtlichkeit Seite für Seite als jeweilige Einheit zu übersetzen.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Gebühren im Verfahren zur Behördenzahl 8106558805 mit EUR 191,10 (die Nichtgewährung der Postgebühren wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten), im Verfahren zu den Behördenzahlen 609921004 mit EUR 201,50, in den Verfahren zu den Behördenzahlen 1122061310 und 1106069800 mit gesamt EUR 309,50 und im Verfahren zur Behördenzahl 1209959107 mit EUR 216,40 zu bestimmen sowie den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß einschließlich Rückerstattung der Eingabegebühr von EUR 30,00.
4. Mit jeweiliger Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerden gegen den jeweiligen Spruchpunkt II. Z 2 als unbegründet ab.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die in Rede stehenden, vom Beschwerdeführer mündlich übersetzten Formulare seien als Schriftstücke, die nicht während der Vernehmung angefertigt worden seien, angesehen worden. Die jeweilige Seitenanzahl ergebe sich aufgrund der Umrechnungsformel des § 54 Abs. 3 erster Satz GebAG. Im Fall des mündlichen Übersetzens (und des gemeinsamen Ausfüllens) der Formulare in der Vernehmung seien die Zeichen des Formulars relevant. Die Regelung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG komme nicht zum Tragen, da sich diese Bestimmung auf schriftliche Übersetzungen beziehe, wonach etwa bei einem achtseitigen Dokument ein – der Übersicht halber – deckungsgleiches achtseitiges übersetztes Schriftstück angefertigt werden müsse. In den gegenständlichen Fällen liege eine schriftliche Übersetzung jedoch gar nicht vor, sondern sei das Formblatt zur Erlangung des Heimreisezertifikates während der Vernehmung mündlich übersetzt worden. Es komme daher § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG zur Anwendung und sei zur Ermittlung der Gebühr iVm Z 1 lit. a dieser Gesetzesstelle die Anzahl der Schriftzeichen zu zählen.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Beschwerdevorentscheidungen fristgerecht (als Vorlageanträge zu wertende) „Beschwerden“ an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Vorlageanträge/Beschwerden samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Vernehmungen in den Verfahren zu den Behördenzahlen 810658805, 609921004, 1122061310 und 1209959107 jeweils in englischer Sprache abgefasste, nicht während der Vernehmung angefertigte Formblätter „Ausstellung eines Heimreisezertifikates“ im Umfang von je acht Seiten mündlich übersetzte, ohne dass diese Übersetzungen verschriftlicht wurden. Die Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) dieser Formblätter beträgt 4.544.
Im Verfahren zur Behördenzahl 1106069800 übersetzte der Beschwerdeführer das Formular „Form Bangladesh“ mit drei Dokumentenseiten ebenfalls nur mündlich, ohne Verschriftlichung. Die Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen und Unterstreichungen) dieses Formulars beträgt 679.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Gebührennoten, den jeweiligen Bescheiden und Beschwerden, den Niederschriften in den jeweiligen Verfahren vor der belangten Behörde und den in den Akten einliegenden übersetzten Dokumenten, insbesondere den Formblättern „Ausstellung eines Heimreisezertifikates“ und dem Formular „Form Bangladesh“.
Dass die Formblätter „Ausstellung eines Heimreisezertifikates“ acht Seiten umfassen und diese vom Beschwerdeführer jeweils bloß mündlich (nicht verschriftlicht) übersetzt wurden, ist anhand des Akteninhaltes ersichtlich und auch unbestritten. Im Verfahren zur Behördenzahl 810658805, in dem der Beschwerdeführer in seiner Gebührennote eine Gebühr für „mündl. Übersetzung auf Punjabi von englischen HRZ Formularen & Kontrolle“ von 9,494 Seiten begehrte und die Behörde dem Beschwerdeführer die mündliche Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung im Umfang von 3,5 Seiten vergütete, ist festzuhalten, dass nach dem im Verwaltungsakt der Behörde einliegenden „Summenblatt“ vom 15.03.2019 in diesem Verfahren „8 HRZ Blätter“ mündlich übersetzt wurden.
Die belangte Behörde hat – trotz ihrer eigenen Begründung, dass die Anzahl der Schriftzeichen der Formblätter/Formulare zu zählen sei – Feststellungen hierzu nicht getroffen. Jedoch konnte die Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen und Unterstreichungen) der in Rede stehen Formblätter/Formulare leicht mittels eines Textverarbeitungsprogrammes (Konvertierung der jeweiligen Formulare in ein entsprechendes Word Format und dortige Abfrage der Zeichenanzahl) ermittelt werden (vgl. dazu auch die ErläutRV 303 BlgNR XXIII. GP 52 zu BGBl. I Nr. 111/2007 betreffend § 54 GebAG, wonach die Zeichenanzahl mittels eines jeden gängigen Textverarbeitungsprogramms einfach ermittelt werden kann). Die Feststellung der Zeichenanzahl durch das Verwaltungsgericht selbst war im Interesse der Raschheit geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerden/die Vorlageanträge wurden jeweils fristgerecht erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Gemäß § 53a Abs. 3 AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 54 GebAG lautet wie folgt:
„(1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
1. bei schriftlicher Übersetzung
a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;
b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;
c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;
3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro;
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;
handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro
bzw. 15,40 Euro;
fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;
5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.
(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.“
3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Festzuhalten ist, dass dem Dolmetscher für während einer Vernehmung übersetzte Seiten eines (nicht im Rahmen derselben Vernehmung angefertigten) Schriftstücks - neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG - die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht (§ 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG; die Gebühr für die Übersetzung beträgt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG EUR 15,20, die Hälfte daher EUR 7,60).
Strittig ist in den gegenständlichen Verfahren die Höhe der Gebühr für die Übersetzung solcherart nicht im Rahmen derselben Vernehmung angefertigter Schriftstücke, und zwar ausschließlich in Bezug auf die Frage, wie die Gebühr mündlicher (nicht verschriftlichter) Übersetzungen zu berechnen ist.
Der Beschwerdeführer meint, im Hinblick auf die Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG sei die Gebühr jeweils pro Seite (in den Behördenverfahren zu den Zahlen 810658805, 609921004, 1122061310 und 1209959107 für jeweils acht Seiten, im Verfahren zur Zahl 1106069800 für drei Seiten) zuzusprechen (die übrigen Gebührenpositionen blieben hingegen vom Beschwerdeführer unbestritten).
Die belangte Behörde vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass § 54 Abs. 3 erster Satz GebAG zur Anwendung komme, sodass für die Ermittlung der Gebühr iVm § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG die Anzahl der Schriftzeichen zu zählen und nicht auf die Anzahl der Dokumentenseiten gemäß § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG abzustellen sei.
Damit ist die belangte Behörde im Recht. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat bei einem vergleichbaren Sachverhalt hinsichtlich derselben Rechtsfrage im Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2020/16/0016-3, dazu Folgendes erwogen (RZ 12 – 14):
„§ 54 GebAG (in Verbindung mit § 53b AVG) unterscheidet, wie schon den zitierten ErläutRV zu einem GebAG 1974 entnommen werden kann, zwischen der Tätigkeit des Übersetzens und jener des Dolmetschens. Während sich die Tätigkeit des Übersetzens auf das geschriebene Wort bezieht, bezieht sich jene des Dolmetschens auf das gesprochene (gehörte) Wort. Dieser Unterscheidung folgend knüpft § 54 GebAG die Gebühr für Mühewaltung für Übersetzen an das Schriftgut und die darin enthaltenen Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) an, jene für Dolmetschen grundsätzlich an die aufgewendete Zeit.
§ 54 Abs. 1 Z 4 GebAG regelt den besonderen Fall, dass während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, sohin während der Zuziehung als Dolmetscher, eine Übersetzung eines Schriftstücks erfolgt, und ordnet an, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht.
Mit den Worten „Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks“ verweist § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG auf die Regelungen für die Gebühr bei schriftlicher Übersetzung, fallbezogen auf § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 GebAG.
Dem Verwaltungsgericht ist noch insofern zu folgen, als der Verweis in § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG auch § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG mitumfasst; allerdings ordnet § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG Besonderes nur für die Übersetzung von Dokumenten ungeachtet der Zahl der darin enthaltenen Schriftzeichen für jede Seite an, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde. § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG regelt daher den besonderen Fall, dass die Übersetzung eines Schriftstückes („des zu übersetzenden Dokuments“) in einem anderen Schriftstück dergestalt Niederschlag findet, dass - zur Wahrung des Übersichtlichkeit - jede Seite des zu übersetzenden Dokuments in einer eigenen Seite der - schriftlichen - Übersetzung „deckungsgleich mit dem Original“ (so die zitierten ErläutRV 1554 BlgNR XVIII. GP 16) wiedergegeben wird.
Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtes umfasste die Tätigkeit des Mitbeteiligten im Rahmen der Einvernahmen am 30. April 2019 einerseits das Dolmetschen, andererseits auch das Übersetzen von Schriftstücken (in Englisch) in Punjabi, jedoch lediglich mündlich, ohne dass die Übersetzung der Dokumente einen schriftlichen Niederschlag gefunden hätte, insbesondere in einer in § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG geforderten Beibehaltung der seitenweisen Gliederung bei der Übersetzung in die andere Sprache.
Die bloß mündliche Übersetzung der Schriftstücke konnte daher nicht die besonderen Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG erfüllen. […]“
3.3.3. Den Ausführungen dieses Erkenntnisses folgend sind auch in den vorliegenden, vergleichbar gelagerten Fällen, die bloß mündlichen Übersetzungen der (acht Seiten umfassenden) Formblätter „Ausstellung eines Heimreisezertifikates“ sowie des Formulars „Form Bangladesh“ mit drei Seiten nicht anhand der Bestimmung von § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG jeweils pro Seite zu vergüten, sondern ist zur Ermittlung der Gebühr die Anzahl der übersetzten Zeichen anhand der Formel des § 54 Abs. 3 erster Satz GebAG (dividiert durch 1000 und das Ergebnis multipliziert mit der (Hälfte)Gebühr von EUR 7,60) zu berechnen.
Nach den Feststellungen wurde die Anzahl der übersetzten Zeichen bei den Formblättern „Ausstellung eines Heimreisezertifikates“ mit 4.544 und beim Formular „Form Bangladesh“ mit 679 ermittelt.
Sohin beträgt die Gebühr für die mündliche Übersetzung der in Rede stehenden Schriftstücke, da diese nicht während der Vernehmung angefertigt wurden, in Bezug auf die Formblätter „Ausstellung eines Heimreisezertifikates“ in den Verfahren 810658805, 609921004, 1122061310 und 1209959107 jeweils EUR 34,50 sowie in Bezug auf das Formular „Form Bangladesh“ im Verfahren 1106069800 EUR 5,20 (4.544 bzw. 679 waren durch 1000 zu dividieren, sodann mit EUR 7,60 zu multiplizieren und in Folge kaufmännisch zu runden).
3.3.4. Die Gebühren des Beschwerdeführers sind in den Beschwerdeverfahren daher wie folgt zu bestimmen:
3.3.4.1. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 12.09.2019, Zl. 810658805: Die Nichtgewährung der Postgebühren wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, die Gebühr für die Übersetzung der Formblätter „Ausstellung eines Heimreisezertifikates“ (Punkt II. Z 2 lit. f) beträgt EUR 34,50. Dem Beschwerdeführer war daher zusammen mit der Entschädigung für die Zeitversäumnis (Punkt I.; EUR 45,40), der Gebühr für Mühewaltung (Punkt II. Z 1; EUR 36,90), der Reisekosten (Punkt V.; EUR 4,80) sowie der USt. und gerundet auf volle 10 Cent gemäß § 53a Abs. 2 AVG ein Betrag von EUR 146,00 (statt EUR 136,50) zuzusprechen. Der Beschwerde war daher in diesem Umfang stattzugeben.
3.3.4.2. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 24.09.2019, Zl. 609921004: Die Gebühr für die Übersetzung der Formblätter „Ausstellung eines Heimreisezertifikates“ (von der belangten Behörde irrtümlich subsumiert unter Punkt II. Z 2 lit. a statt unter Punkt II. Z 2 lit. f) beträgt EUR 34,50. Dem Beschwerdeführer war daher zusammen mit der Entschädigung für die Zeitversäumnis (Punkt I.; EUR 45,40), der Gebühren für Mühewaltung (Punkt II. Z 1; EUR 36,90), der Übersetzung eines während der Vernehmung angefertigten Schriftstücks (Punkt II. Z 2 lit. e; EUR 20,00), der Reisekosten (Punkt V.; EUR 4,80) sowie der USt. und gerundet auf volle 10 Cent gemäß § 53a Abs. 2 AVG ein Betrag von EUR 170,00 (statt: EUR 174,20) zuzusprechen. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3.4.3. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 24.09.2019, Zl. 1122061310, 1106069800: Die Gebühr für die Übersetzung der Formblätter „Ausstellung eines Heimreisezertifikates“ sowie des Formulars „Form Bangladesh“ (von der belangten Behörde irrtümlich subsumiert unter Punkt II. Z 2 lit. a statt unter Punkt II. Z 2 lit. f) beträgt gesamt EUR 39,70. Dem Beschwerdeführer war zusammen mit der Entschädigung für die Zeitversäumnis (Punkt I.; EUR 68,10), der Gebühr für Mühewaltung (Punkt II. Z 1; EUR 61,40), der Übersetzung von während der Vernehmung angefertigten Schriftstücken (Punkt II. Z 2 lit. e; EUR 40,00), der Reisekosten (Punkt V.; EUR 4,80) sowie der USt. und gerundet auf volle 10 Cent gemäß § 53a Abs. 2 AVG ein Betrag von EUR 256,80 (statt EUR 264,00) zuzusprechen. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3.4.4. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 25.09.2019, Zl. 1209959107: Die Gebühr für die Übersetzung der Formblätter „Ausstellung eines Heimreisezertifikates“ (von der belangten Behörde irrtümlich subsumiert unter Punkt II. Z 2 lit. a statt unter Punkt II. Z 2 lit. f) beträgt EUR 34,50. Dem Beschwerdeführer war zusammen mit der Entschädigung für die Zeitversäumnis (Punkt I.; EUR 45,40), der Gebühr für Mühewaltung (Punkt II. Z 1; EUR 49,30), der Übersetzung eines während der Vernehmung angefertigten Schriftstücks (Punkt II. Z 2 lit. e; EUR 20,00), der Reisekosten (Punkt V.; EUR 4,80) sowie der USt. und gerundet auf volle 10 Cent gemäß § 53a Abs. 2 AVG ein Betrag von EUR 184,80 (statt EUR 189,00) zuzusprechen. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3.5. Der vom Beschwerdeführer begehrte Kostenersatz einschließlich Ersatz der Eingabengebühr kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Für Bescheidbeschwerden gilt – anders als für Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerden, bei denen ein „Gewinnerprinzip“ festgelegt wurde – der Grundsatz der Kostenselbsttragung (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, K 2 zu § 35 VwGVG).
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Maßgabe Mühewaltung Schriftstück - Übersetzungstätigkeit Übersetzungstätigkeit VernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2227078.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021