Entscheidungsdatum
05.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W257 2231209-1/9E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Leiterin des Personalamtes Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 07.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom 24.9.2019 betreffend Neufestsetzung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung wird gemäß §§ 169f Abs 2, 169h Abs 1 und 3 und 175 Abs 98 Z 2 GehG zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX .1993 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit XXXX erstmalig festgestellt.
Mit Schreiben vom 18.8 .2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die besoldungsrechtliche Einstufung. Mit Bescheid vom 21.6.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 175 Abs 79 Z 2 und 3 GehG als unzulässig zurück.
Mit Schreiben vom 24.9.2019 beantragte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des EuGH die rückwirkende volle Anrechnung seiner Vordienstzeiten und ersuchte gegebenenfalls um bescheidmäßige Absprache. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 7.7.2010 auf dem Dienstweg die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr begehrte, wobei eine entsprechende Behandlung dieses Antrages niemals stattgefunden habe.
Mit Bescheid vom 7.2.2020 zur GZ XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.9.2019 gemäß § 169f Abs 2 GehG zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 im Dienststand befunden habe und nicht zur Stellung eines Antrages auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung berechtigt gewesen sei. Stattdessen sei die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Weiters wurde festgestellt, dass kein Antrag vom 7.7.2010 auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr aktenkundig sei, vielmehr habe der Beschwerdeführer am 18.8.2015 einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die besoldungsrechtliche Stellung unter Anlage eines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 21.6.2016 rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Gegen den im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche fristgerecht erhoben wurde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass eine rechtskonforme Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch die Bestimmung des § 169f GehG nicht erfolgt sei, sondern nur bestehendes Unrecht weiterhin perpetuiert werde und darüber hinaus verfassungs- und europarechtswidrig sei, weswegen die Bestimmung unangewendet zu bleiben habe. Im Übrigen sei die gesamte 2. Dienstrechtsnovelle 2019 nicht mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Verfahrensgegenständlich behaupte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht antragslegitimiert sei. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen, seit Jahren nicht nachkomme, während gleichzeitig die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers verjähren würden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei bereits am 7.7.2010 ein korrelierender Antrag gestellt worden. Die im angefochtenen Bescheid angeführte Antragstellung im August 2015 sei für den Beschwerdeführer nicht mehr rekonstruierbar. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dieser Antrag ebenfalls zurückgewiesen worden wäre. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer seit Juli 2010 versucht, die Anrechnung seiner Vordienstzeiten geltend zu machen, was bislang jedoch unterblieben sei. Abschließend sei zu erwähnen, dass mit dem Antrag vom 24.9.2019 die Anrechnung von Vordienstzeiten zweigliedrig geltend gemacht worden sei: Der Antragsteller habe die Anrechnung von Vordienstzeiten begehrt, die nach dem 18. Lebensjahr nur zur Hälfte und die vor dem 18. Lebensjahr gar nicht berücksichtigt worden seien.
Mit am 22.5.2020 einlangendem Schreiben wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Beschwerdevorlage wurde ua ausgeführt, dass der Antrag vom 7.7.2010 nicht eingelangt bzw aktenkundig sei. Derartige Anträge wären unter Verwendung eines entsprechenden Formulars zu stellen gewesen. Ein solcher mit richtigem Formular gestellter Antrag vom 18.8.2015 (Beilage ./A) sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.6.2016 (Beilage ./B) zurückgewiesen worden. Daher sei bei der belangten Behörde auch kein anderes als das gegenständliche Verfahren anhängig.
Mit Schriftsatz vom 15.9.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.9.2020, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen hat.
Mit Beschluss vom 18.9.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs 1 iVm § 30a Abs 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen war.
Mit Schreiben vom 24.9.2020 wurde die belangte Behörde um die Vorlage ergänzender Unterlagen ersucht, welchem sie mit am 14.10.2020 einlangendem Schreiben nachgekommen ist. Darin wird ausgeführt, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers amtswegig festzusetzen und ein dementsprechendes Verfahren bereits anhängig sei. Demgegenüber sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.8.2015 mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.6.2016 zurückgewiesen worden, sodass weder ab diesem Zeitpunkt bis zur 2. Dienstrechts-Novelle 2019 ein Verfahren anhängig gewesen sei, noch davor jemals über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers auf Antrag abgesprochen worden sei. Vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2020 informiert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 28.10.2020 bestritt der Beschwerdeführer das Vorbringen der belangten Behörde, wonach ein (amtswegiges) Verfahren betreffend die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers anhängig sei. Die belangte Behörde habe keine Bestätigung darüber vorgelegt, weswegen dies als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Weiters wurde erneut ausgeführt, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bereits am 7.7.2010 gestellt worden sei. Über diesen Antrag sei bislang nicht abgesprochen worden, was von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2020 zugestanden werde. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht seit dem XXXX .1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs 1 und 1a Poststrukturgesetz für die Dauer des Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Bescheid vom XXXX .1993 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit XXXX erstmalig festgestellt.
Mit Bescheid vom 21.6.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.8.2015 auf bescheidmäßige Absprache über seine besoldungsrechtliche Einstufung gemäß § 175 Abs 79 Z 2 und 3 GehG als unzulässig zurück.
Mit Bescheid vom XXXX 2020 zur GZ XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.9.2019 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung mangels Antragsberechtigung gemäß § 169f Abs 2 GehG zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Den oben getroffenen Feststellungen wurde nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.9.2019 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung mangels Antragsberechtigung zurück.
Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Verfahren somit davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schreiben vom 24.9.2019 um einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung handelt, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wurde. Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 24.9.2019 kann auf einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung umgedeutet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; sowie zuletzt VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, alle mwN).
Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; sowie zuletzt VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, alle mwN). Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kam nicht in Betracht (vgl dazu VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die verfahrensgegenständliche Zurückweisung des Antrags vom 24.9.2019 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist. Aus diesem Grund war auch nicht näher auf die ins Treffen geführte Säumigkeit der belangten Behörde in Bezug auf den vorgebrachten Antrag vom 7.7.2010 sowie auf den vom Beschwerdeführer bestrittenen Umstand, dass die belangte Behörde ein Verfahren nach § 169f Abs 1 Gehaltsgesetz amtswegig eingeleitet hat, einzugehen.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz BGBl 1956/54 idF BGBl I 2020/31 (im Folgenden kurz „GehG“) lauten auszugsweise wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGB/. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6. […]"
„Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 169h. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, und
2. bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung nach Z 1 angehörte, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen,
kann auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach Maßgabe des Abs. 2 im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden.
(2) Ein öffentliches Interesse liegt vor, soweit
1. die für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Rahmen einer vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung vermittelt werden oder
2. die Besorgung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben für die Dauer der vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung nicht in vollem Umfang gewährleistet wäre
und ein wichtiges Interesse an der Anstellung einer Person mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe der für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 137 Abs. 3 Z 1 bis 3 BDG 1979 erforderlichen Verwendungszeit. Maßgebend ist die Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses.
(3) Bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach § 12 Abs. 3 auf Antrag anrechenbar, wenn diese bisher nur deshalb nicht angerechnet wurden, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen.
(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 oder 3
1. ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und
2. erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.
Die Voranstellung nach Abs. 1 ist ferner nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung betroffen gewesen wären.
(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“
„Inkrafttreten
§ 175. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956 in Kraft.
[…]
(98) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten in Kraft:
1. die §§ 169f bis 169h samt Überschriften mit 1. Jänner 2004;
2. § 12 Abs. 2 Z 4 und der Entfall von § 169c Abs. 2a bis 2c mit 12. Februar 2015; bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 auf Antrag anrechenbar, wobei auf allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen § 13b Abs. 1 nicht anzuwenden ist;
[…].“
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation gemäß § 169f Abs 2 GehG zurückzuweisen war.
Der Beschwerdeführer hat sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI I 2019/58, nach wie vor im aktiven Dienststand befunden, weswegen er nicht nach § 169f Abs 2 GehG antragslegitimiert ist.
Aus den Materialien zur 2. Dienstrechts-Novelle 2019 ergibt sich, dass jene Bedienstete, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags bereits unter Einschluss der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten erfolgt ist [Eintritt nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 82/2010], die Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter beantragen könnten (vgl AB 675 BlgNR 26. GP 10 zu § 169h GehG und § 94d VBG).
Da der Beschwerdeführer bereits vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I 2010/82 in den Bundesdienst eingetreten ( XXXX 1993) ist und die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags mit Bescheid vom XXXX 1993 und damit ohne Einschluss der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten erfolgte, ist § 169h Abs 1 GehG nicht anwendbar.
Dass ihm iSd § 169h Abs 3 GehG anrechenbare Vordienstzeiten in einer ab dem 12.2.2015 geltenden Fassung festgestellt wurden und diese nur deshalb nicht angerechnet worden sind, weil sie das gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren überstiegen, war aus der Aktenlage ebenfalls nicht ableitbar und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sodass insgesamt gesehen keine Antragsberechtigung nach § 169h Abs 1 und Abs 3 GehG vorliegt.
Ebenso handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen Bediensteten, der nach der Besoldungsreform 2015 in den Bundesdienst aufgenommen wurde und dem allenfalls dessen Präsenz- bzw Zivildienstzeiten in geringerem als dem tatsächlich geleisteten Ausmaß als Vordienstzeiten berücksichtigt wurden. Aus diesen Gründen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung — mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Stellung eines solchen Antrages — gemäß §§ 169f Abs 2, 169h und 175 Abs 98 Z 2 GehG zurückzuweisen.
Unter Berücksichtigung der oa Rechtsprechung war dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag verwehrt, sodass über das weitere (inhaltliche) Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere in Bezug auf die vorgebrachte Perpetuierung bestehenden Unrechts – daher nicht weiter abzusprechen war.
In Bezug auf die vorgebrachten unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nunmehrige inhaltliche Ausgestaltung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 ist der Vollständigkeit halber auf das rezente Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.9.2020, E 796/2020, zu verweisen. Darin wird ausgeführt, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche einfachgesetzliche oder unionsrechtliche Normen und insbesondere auch ob die §§ 169f ff Gehaltsgesetz 1956 idF BGBI l 58/2019 anzuwenden waren, nicht anzustellen seien, da allfällige Rechtsverletzungen (Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz [Art 7 B-VG; Art 2 StGG]) und Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art 1 l ZPEMRK) zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Dem Gesetzgeber sei bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen, wobei bei Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen, auch Härtefälle in Kauf zu nehmen seien.
Da die Zurückweisung somit zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, jedoch der Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids sprachlich und an die rechtlichen Bestimmungen anzupassen (vgl VwGH 2.2.2012, 2011/04/0170, wonach ein Beschwerdeführer durch eine den Zurückweisungsbescheid bestätigende Entscheidung [weil ein anderer Zurückweisungsgrund vorlag] nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte, weil beide Zurückweisungsgründe letztlich idente Rechtsfolgen nach sich zogen).
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Antragslegimitation Beamter Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Dienststand Maßgabe verfassungsrechtliche Bedenken Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2231209.1.01Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021