TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/6 W124 2183170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2020
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Entscheidungsdatum

06.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W124 2183170-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und sei am XXXX geboren. Der BF stamme aus der afghanischen Provinz Maidan Wardak, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekenne sich zum Islam. Seine Erstsprache sei Dari. Er verfüge über keine Schulbildung und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Der BF sei über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Seine gesamte Familie, konkret seine Eltern und seinen Bruder, habe nach Österreich flüchten wollen. Allerdings habe er seine Angehörigen in der Türkei aus den Augen verloren und kenne daher ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Vater habe als Koch bei einer Bezirksbehörde gearbeitet. Er selbst sei dort als Kochgehilfe tätig gewesen, habe jedoch Rückenprobleme bekommen und sei daraufhin mit seinem Vater nach Kabul gefahren, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Auf dem Weg seien sie von den Taliban angehalten und festgenommen worden. Die Taliban hätten ihnen vorgeschlagen, gemeinsam mit ihnen gegen die Regierung vorzugehen. Sein Vater habe eingewilligt, habe sich jedoch Bedenkzeit ausgehandelt, um freigelassen zu werden. Da er nicht für die Taliban kämpfen habe wollen, habe sein Vater für sich und die Familie entschieden, dass sie Afghanistan verlassen.

I.2. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum und somit an seiner Minderjährigkeit hatte, wurde eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring" veranlasst. Dem Untersuchungsergebnis vom XXXX ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer " Schmeling 4, GP 31" vorliegt.

In der Folge beauftragte das Bundesamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit".

Das diesbezügliche Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom XXXX kann aufgrund der durchgeführten Befunderhebung (Anamnese, radiologische Aufnahmen der linken Hand und der Schlüsselbeine sowie Orthopantomogramm) zu dem Schluss, dass beim BF im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ( XXXX ) ein Mindestalter von 18,57 Jahren vorgelegen sei. Das daraus errechnete „fiktive“ Geburtsdatum laute XXXX .

I.3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Zuge welcher er zu seiner Situation im Fall einer Überstellung nach Ungarn befragt wurde.

Zu seinem Gesundheitszustand führte er im Zuge der Einvernahme an, er habe Probleme mit seinen Bandscheiben, befinde sich in Behandlung und bekomme von seinem Hausarzt eine Spritze pro Tag. Medikamente benötige er nicht mehr, er bekomme nur die Spritzen.

In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat habe er keine Angehörigen. Er lebe nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft.

Im Zuge der Einvernahme brachte er folgende verfahrenswesentlichen Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:

-        Schülerausweis des BF („ XXXX “ in XXXX ), ausgestellt am XXXX ;

-        Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule „ XXXX “ für das Schuljahr XXXX , wonach der BF vom XXXX bis XXXX als außerordentlicher Schüler die genannte Schule besucht hat;

-        Behandlungskarte, wonach beim BF „Cervikodorsalgie“ und „Lumboischialgie bds“ diagnostiziert worden ist und acht Behandlungstermine geplant wurden;

-        Rezept für das Medikament Parkemed 500 mg;

-        Ambulanzbefund vom XXXX , wonach beim BF „Dorsalgie (LWS)“ diagnostiziert worden sei;

-        Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs von XXXX bis XXXX .

I.4. Am XXXX erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt.

Auf Vorhalt, dass ein Gutachten zur Altersfeststellung durchgeführt wurde und das errechnete fiktive Geburtsdatum „ XXXX “ laute, führte der BF an, er sei damit einverstanden. Er habe sein genaues Geburtsdatum nicht gekannt.

Zu seiner Person führte der BF aus, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Der BF stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Er habe in dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder im Haus der Familie gelebt. Den Herkunftsstaat habe er gemeinsam mit seiner Familie verlassen, habe seine Angehörigen aber in der Türkei verloren. Sein Onkel mütterlicherseits sei bereits verstorben. Seine Tante väterlicherseits habe den Herkunftsstaat mit ihrem Sohn ebenfalls verlassen. Seine Familie habe in Afghanistan noch das Haus, es sei nicht verkauft worden.

Der BF gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er verfüge über keine Schulbildung. In Österreich habe er Deutsch gelernt, er könne jedoch in Dari weder lesen noch schreiben. In Kabul sei er vier Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Konkret habe er in der Ortschaft XXXX gearbeitet. Er habe am Arbeitsplatz geschlafen, einmal im Monat sei er nachhause gefahren. Anschließend habe er im Bezirk XXXX gemeinsam mit seinem Vater für die Dauer eines Monats in einer Küche gearbeitet.

Kontakt zu Bekannten oder Verwandten im Herkunftsstaat habe er nicht mehr. Die Kosten für die Flucht hätten USD 7.000 pro Person betragen. Sein Vater habe die Flucht finanziert.

Im Herkunftsstaat sei der BF nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines Vereins gewesen. Er habe keinen Militärdienst geleistet. In Afghanistan habe er keine Strafrechtsdelikte begangen. Gegen ihn gebe es keinen Haftbefehl. Er habe lediglich aufgrund der Taliban Probleme gehabt. Von der afghanischen Regierung sei er nicht verfolgt worden. Aufgrund seiner Volksgruppen und/oder Religionszugehörigkeit habe er nie Probleme gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF an, als sein Vater und er von den Taliban angehalten worden seien, seien sie in den Wald gebracht worden. Die Taliban hätten ihnen gesagt, sie würden wissen, dass sie im Bezirk arbeiten. Es seien acht Personen gewesen, die sie angehalten hätten. Sie hätten gesagt, wenn sein Vater und er den Taliban Dokumente des Bezirks bringen würden, würde man sie freilassen. Sein Vater habe gesagt, er sei dagegen und wolle das nicht machen. Daraufhin sei er geschlagen worden. Die Taliban hätten gesagt, der BF solle als Geisel bei ihnen bleiben, bis sein Vater die Dokumente bringe. Sein Vater habe daraufhin unter der Bedingung eingewilligt, dass der BF freigelassen werde. Konkret habe sein Vater gesagt, sein Sohn sei krank und sterbe. Er werde dem Befehl nachkommen, wenn sein Sohn und er freigelassen würden. Die Taliban hätten sie daraufhin freigelassen, ihnen aber gleichzeitig gesagt, sie würden wissen, wo sie wohnen. Sie hätten ihnen gedroht, die gesamte Familie müsse sterben, wenn sie die Papiere nicht erhalten würden. Dem Vater sei eine Frist von einer Woche zur Beschaffung der Dokumente gegeben worden. Aus diesem Grund habe sein Vater beschlossen, dass die Familie flüchten müsse.

Der Vorfall sei im Jahr XXXX gewesen, den Monat könne der BF nicht nennen. Es sei auf der Strecke zwischen dem Distrikt XXXX und Kabul um 06.00 Uhr morgens gewesen. Konkret sei es 10 Minuten von XXXX entfernt gewesen. Befragt, welche Dokumente die Taliban gefordert hätten, antwortete er, nur Dokumente vom Kommandanten des Bezirks sowie Dokumente, die er nicht kenne. Auf Nachfrage erklärte er, Dokumente des Kommandanten XXXX , dies sei ein Polizeibeamter.

Weiter zu den Dokumenten befragt, gab der BF zu Protokoll, er sei krank gewesen. Sein Vater wisse genau, welche Dokumente es gewesen seien. Er selbst wisse es nicht. Die Taliban hätten wissen wollen, wie sich der Kommandant bewege. Sein Vater habe dort gearbeitet. Die Taliban hätten dies gewusst. Sein Vater habe als Koch im Bezirksgebäude gearbeitet. Im Gebäude seien Polizisten, der Kommandant, der Außenminister und Kriminalbeamte.

Das Bezirksgebäude befinde sich in der Provinz Maidan Wardak in der Stadt XXXX . Es sei auf einem Berg. Dort gebe es keine Straße. Insgesamt hätten sein Vater und er dort fünf bis sechs Monate gearbeitet. Nach dem Vorfall habe er nicht mehr gearbeitet, sondern Afghanistan binnen einer Woche verlassen.

Weiter zum Vorfall befragt, gab der BF an, sie seien in einem Taxi unterwegs gewesen. Die Taliban würden genau wissen, wo man sich bewege, da sie viele Leute hätten. Während seines Aufenthalts in Kabul sei er nie bedroht oder verfolgt worden. Die Taliban hätten keine weiteren Dinge von seinem Vater gefordert. Abgesehen von dem geschilderten Ereignis habe es keine Vorfälle gegeben. Andere Fluchtgründe habe der BF nicht.

Befragt, ob der BF noch Rückenschmerzen habe, antwortete er, es sei gut.

In der Woche nach dem Vorfall hätten sie in ihrem Haus gelebt. Der BF sei in dieser Zeit nicht mehr zur Arbeit erschienen. Auf die Frage, ob der BF gekündigt habe, erklärte er, er wisse es nicht, aber sein Vater sei hingegangen. Weiter befragt, führte er aus, sein Vater habe vielleicht das Problem telefonisch mitgeteilt, er sei nicht arbeiten gegangen. Der BF wisse es aber nicht.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, sie hätten Angst vor beiden Seiten, ihr Leben sei in Gefahr. Sein Vater habe seine Arbeit einfach verlassen, deswegen habe er Probleme mit der Regierung. Er wisse nicht, ob sein Vater die Arbeit telefonisch verständigt habe. In einem anderen Landesteil Afghanistans könne der BF nicht sicher leben.

Zu seiner Tätigkeit im Bezirksgebäude gab der BF zu Protokoll, sein Vater und er hätten für die Mitarbeiter gekocht. Auf Nachfrage, ob keiner der Behörde bei der Familie Nachschau gehalten habe bzw. nachgefragt habe, wo sie seien, antwortete der BF, sie seien gar nicht in ihrem Haus gewesen. Sie seien ein paar Tage beim Freund seines Vaters gewesen. Dies sei im Distrikt XXXX in einem anderen Dorf gewesen. Am Anfang seien sie noch in ihrem eigenen Haus gewesen. Die letzten Tage hätten sie bei einem Freund seines Vaters verbracht.

Zu seinem Leben in Österreich führte er an, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung. Er habe keine Angehörigen. In seiner Freizeit besuche er einen Deutschkurs, lerne die österreichischen Gesetze und arbeite ein paar Stunden für „ XXXX “. Eine Schule besuche er nicht mehr. Er habe einige österreichische Freunde sowie eine Freundin. Ferner sei er Mitglied der XXXX .

Im Zuge der Einvernahme brachte der BF unter anderem folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Vorlage:

-        Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom XXXX ;

-        Bestätigung Deutschunterricht vom XXXX ;

-        Zeitbestätigung des ÖIF über den Besuch einer Informationsveranstaltung sowie des Vertiefungskurses „Ausweise und Karten in Österreich“;

-        Bestätigung über Teilnahme an Deutschkurs vom Verein „ XXXX “ vom XXXX ;

-        Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit im Verein „ XXXX “ vom XXXX ;

-        Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs vom XXXX ;

-        Ärztliche Bestätigung vom XXXX , wonach der BF aufgrund des Ausbruchs von Skabies in seiner derzeitigen Unterkunft in eine andere Unterkunft wechseln möchte;

-        Auszeichnung Integrationskurs XXXX vom XXXX (in Kopie);

-        Schreiben des Obmanns der XXXX vom XXXX ;

-        Teilnahmebestätigung Deutschkurs für Asylwerber vom XXXX ;

-        Bestätigung vom XXXX , wonach der BF ehrenamtlich im XXXX tätig ist.

I.5. Mit Schreiben vom XXXX bezog der BF im Wege seiner Vertretung Stellung zur allgemeinen Situation in Afghanistan sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr. Eingangs wurde auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan sowie die fehlenden Möglichkeiten des BF zur Sicherung seiner Existenz hingewiesen. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF im Herkunftsstaat massiven Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei und im Fall einer Rückkehr auch aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes Gefahr liefe, als verwestlicht angesehen zu werden. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig und möglicherweise auch nicht schutzwillig. Darüber hinaus verfüge der BF im Herkunftsstaat über kein soziales Auffangnetz und sei entwurzelt, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werde, dies auch aufgrund der aktuellen Offensiven der Taliban. In der Folge wurden Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan auszugsweise zitiert und gefolgert, dass für den BF im Fall der Rückkehr aufgrund der schlechten Sicherheitslage sowie seiner Entwurzelung die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung bestehe. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass die Reintegration von afghanischen Flüchtlingen insbesondere für Rückkehrende aus westlichen Ländern sowie für Rückkehrende, die lange Zeit nicht mehr in Afghanistan gewesen seien, schwierig sei. Abschließend wurde auf die positive Integration des BF in Österreich hingewiesen.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

I.7. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vom BF im Wege seiner Vertretung vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Nach Darstellung der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass die Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar sei und die Beweiswürdigung beinahe ausschließlich aus selektiven Zitaten aus dem Protokoll der Einvernahme sowie aus Textbausteinen bestehe. Recherchen seien nicht durchgeführt worden. Das Bundesamt habe ferner nicht das gesamte Vorbringen des BF gewürdigt, sondern einzelne Aussagen in tendenziöser Weise verwertet. Das Bundesamt habe zudem die Lebensrealität in Afghanistan verkannt.

Hinsichtlich der Argumentation des Bundesamtes, wonach der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt von seinen Angaben in der Erstbefragung abgewichen sei, sei festzuhalten, dass die Erstbefragung nicht der Erörterung der Fluchtgründe diene.

Auch die Ausführungen, wonach der BF keine ausreichenden Informationen über das fluchtauslösende Ereignis gemacht habe, sei nicht nachvollziehbar. So seien Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt verständlich gewesen, müsse doch berücksichtigt werden, dass er aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen sei. Der BF sei aufgrund der von ihm dargestellten Drohungen im gesamten Staatsgebiet Afghanistan einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt und seien die afghanischen Behörden nicht in der Lage, ihn zu schützen.

Das Bundesamt habe lediglich Spekulationen über die Vorgehensweise der Taliban getroffen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Vorgehensweise islamistischer Terroristen nicht immer rational erklärlich sei. Zudem habe er konsistente, sinnvolle Angaben zur bestehenden Verfolgungsgefahr gemacht. Eine Verfolgungssituation erscheine auch vor dem Hintergrund der UNHCR-Richtlinien glaubhaft.

Aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthalts liefe der BF Gefahr, als verwestlicht angesehen zu werden. Jedenfalls wäre es der Behörde offen gestanden, im Herkunftsstaat Recherchen zu den Fluchtgründen anzustellen, wenn seine Aussagen bezweifelt werden. Es werde daher ersucht, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

In eventu sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal er über keine familiäre oder soziale Unterstützung im Herkunftsstaat verfüge und die allgemeine Sicherheitslage schlecht sei.

Abschließend wurde moniert, die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF zu seinem Privat- und Familienleben nicht hinreichend auseinandergesetzt.

I.8. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.9. Am XXXX fand in Anwesenheit der Vertretung des BF und unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines länderkundlichen Sachverständigen eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung.

Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:

-        Bestätigung von XXXX vom XXXX (Beilage A);

-        Bestätigung vom Obmann der XXXX vom XXXX (Beilage B);

-        Verlustanzeige (Beilage C);

-        Schreiben (Beilage D);

-        Ausweis (Beilage E);

-        Bestätigung des BM.I (Beilage F)

-        vier Bestätigungen des ÖIF (Beilage G);

-        Bestätigung über Teilnahme am Deutschkurs (Beilage H).

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

[…]

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Nein, es gibt keine Hindernisse, aber ich habe Kopfschmerzen. Trotz den Kopfschmerzen bin ich heute zur Verhandlung erschienen.

[…]

R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie in der Niederschrift bei der Polizei bzw. BFA gemacht haben, und entsprechen diese der Wahrheit?

BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, und ich bleibe dabei.

[…]

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: „Ein bisschen.“

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF: „Ja, ein bisschen.“

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: „Nein. Ich lerne in B2 im Buch.“

R: Haben Sie in Österreich schon einen Sprachkurs absolviert?

BF: „Nein, B2 lernen ich zu Hause und mit meiner Freundin.“

R: Fragewiederholung auf Dari.

BF: „Nein noch nicht, aber auf Niveau A2 lerne ich zu Hause und zwar von meiner Freundin.“

R: Warum haben Sie bisher noch keinen Deutschkurs besucht?

BF: „Ich arbeiten in Sommer. Ich gehe in Deutschkurs, sagte später kommen.“

R: Fragewiederholung auf Dari.

BF: XXXX ist in XXXX .

R: Fragewiederholung.

BF: Ich habe Deutschkurs besucht. Nicht, dass ich nie einen Deutschkurs besucht habe.

R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? Ja, oder nein?

BF: Ja.

R auf Deutsch: In welcher Zeit haben Sie den Deutschkurs besucht?

BF: „08:00 Uhr und 15:00 Uhr.“

R: Welches Datum?

BF: „Ich weiß nicht welche Datum.“

R: Wann haben Sie den Deutschkurs begonnen, an welchem Datum?

BF: „Ich weiß nicht.“

R: Wann haben Sie den Deutschkurs beendet? In welchem Monat und welchem Jahr?

BF: „Drei Monate lang.“

R: Sie haben eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt (AS 225). Wie lange haben Sie die Schule in Österreich besucht?

BF: Fünf Monate.

R: Was haben Sie dort gelernt?

BF: Z.B. den Namen der Bücher, der Busse.

R: Haben Sie dort auch Mathematikunterricht gehabt?

BF: Nein.

R: Im Zeugnis steht, dass Mathematik ein Unterrichtsfach war.

BF: Mathematik war für mich schwer, weil ich nicht in Afghanistan entsprechende Bildung hatte.

R: Was haben Sie dann gemacht, während der Mathematikunterricht stattgefunden hat?

BF: Wie ich heiße, woher ich komme.

R: Das kann nicht der Gegenstand des Mathematikunterrichts gewesen sein.

D: Er versteht nicht was Mathematik bedeutet.

R: Ich meine rechnen.

BF: Ich kenne rechnen nicht.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein, ich bin ledig.

R: Sind Sie in einer Lebensbeziehung mit einer Frau oder einem Mann?

BF: Was meinen Sie mit Ihrer Frage?

R zu D: Bitte erklären Sie ihm die Frage.

BF: Ich bin schon mit einem Mädl zusammen.

R: Erklären Sie mir bitte, was Sie damit meinen, wenn Sie sagen, dass Sie mit einem Mädchen zusammen sind.

BF: Ja, es gibt ein Mädchen. Sie stammt aus Ungarn. Wir leben zusammen in einem Haushalt.

R: Sagen Sie mir bitte die genaue Adresse.

BF: Meinen Sie hier die Adresse in Österreich oder jene in Ungarn?

R: Sagen Sie mir beide bitte.

BF: In Österreich lautet diese XXXX .

R: Sagen Sie mir bitte den Namen Ihrer Freundin.

BF: Ich kann nicht ihren Nachnamen schreiben.

R: Sie sagen mir, Sie sind mit dieser Frau zusammen.

BF: Ja, ich lebe mit diesem Mädchen zusammen, aber ich kann ihren Nachnamen nicht nennen.

R: Sie sagen, Ihre Freundin ist eine Ungarin. In welcher Sprache unterhalten Sie sich?

BF: Ich spreche Deutsch mit ihr.

R: So wie mit mir heute?

BF: Wir können uns gut miteinander unterhalten. Wenn wir was nicht verstehen, dann verständigen wir uns durch Handbewegungen.

R: Welche Sprache spricht Ihre Freundin?

BF: Deutsch, Ungarisch und bisschen Englisch.

R: Was arbeitet Ihre Freundin?

BF: In einer Pizzeria arbeitete sie.

R: Was arbeitet sie jetzt?

BF: Sie wurde von ihrem Vater angerufen. Sie ist nach Ungarn gefahren. Es geht um das Erbe in Ungarn. Sie ist für drei Monate nach Ungarn gefahren. Sie wollte heute mit mir zu meiner Verhandlung kommen.

R: Wo wohnt Ihre Freundin in Ungarn?

BF: In Budapest.

R: Wo ist sie geboren?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Ist das Ihre Freundin?

BF: Ich habe sie schon einmal gefragt, wo sie geboren ist. Aber ich kann mich nicht an ihre Antwort erinnern.

R: Wann ist Ihre Freundin nach Ungarn gefahren?

BF: Ca. vor eineinhalb Monaten.

R: Wo arbeitet jetzt Ihre Freundin? Bei welcher Firma und in welcher Straße?

BF: In XXXX neben dem Hauptbahnhof. Die Adresse weiß ich nicht und den Namen der Pizzeria weiß ich auch nicht. Ich wusste nicht, dass Sie mir heute solche Fragen stellen. Ansonsten hätte ich mir ihre Adresse aufgeschrieben und hätte sie Ihnen gebracht.

R: Beschreiben Sie mir Ihren Alltag, von dem Zeitpunkt an wo Sie aufstehen, bis zum Zeitpunkt wann Sie ins Bett gehen.

BF: Ich stehe in der Früh um 08:30 Uhr auf. Dann trinke ich einen Kaffee. Manchmal stehe ich um 08:00 Uhr in der Früh auf, manchmal um 08:30 Uhr. Um 09:00 Uhr frühstücken wir. Nach 09:00 Uhr gehen wir manchmal irgendwohin spazieren. Nach eineinhalb oder zwei Stunden komme ich wieder nach Hause. Danach z.B. an den Tagen wo ich zu lernen habe, lerne ich. In der Pause trinke ich manchmal eine Tasse Kaffee oder Tee. Dann schaue ich mir an, was ich noch zu erledigen habe. So haben wir unsere Tage verbracht und das an den Tagen wenn wir frei hatten oder an den Wochenenden. Unter der Woche gehe ich zu XXXX , 08:00 bis 15:00 Uhr. Nach 15:00 Uhr unter der Woche gehen wir spazieren. Meine Freundin geht um 10:00 Uhr arbeiten und kommt um 22:00 Uhr wieder nach Hause. Sie hatte Pausen von 15:00 bis 18:00 Uhr. Nachdem Sie immer um 22:00 Uhr nach Hause gekommen ist, war sie entweder sehr erschöpft bzw. ging schlafen, manchmal haben wir uns unterhalten.

R: Sind Sie in Österreich in einem Verein, in einer Organisation oder dergleichen tätig?

BF: Meinen Sie die XXXX ?

R: Was ist XXXX ?

BF: XXXX ist ein Lebensmittelgeschäft. Das ist eine Unterstützung für Asylwerber und Asylwerberinnen. Früher habe ich in XXXX gelebt. Dort habe ich bei der Gemeinde für ein paar Tage gearbeitet. Diesen Job habe ich von der XXXX vermittelt bekommen.

R: Arbeiten Sie bei dem Lebensmittelgeschäft?

BF: Ich habe Brot verkauft und in der Bäckerei gearbeitet.

R: Was haben Sie in der Bäckerei gearbeitet?

BF: Das war doch keine Bäckerei. Ich habe Brot dort verkauft. Ich habe das Brot, dass wir gespendet bekommen haben, an die Asylwerber und Asylwerberinnen verkauft. Es gab unterschiedliche Kunden. Darunter befanden sich auch Österreicher und Österreicherinnen. Das Geschäft ist für arme Menschen gedacht.

R: Wie lange arbeiten Sie in der Woche dort?

BF: In manchen Wochen, wenn ich sonst keine ärztlichen Termine hatte, bin ich jeden Tag arbeiten gegangen.

R: Wie viele Stunden arbeiten Sie dann in der Woche?

BF: Fünf bis acht Stunden in der Woche. Manchmal arbeite ich von 07:00 Uhr in der Früh bis 15:00 Uhr.

R: Arbeiten Sie dann nur einen Tag in der Woche dort?

BF: Nein. Ich habe dort immer gearbeitet. Manchmal bin ich nach meinem Deutschkurs um 12:00 Uhr in die Arbeit gegangen. In den Wochen, in denen ich keinen Deutschkurs hatte, habe ich ganztägig dort gearbeitet.

R: Sie sagen einerseits, Sie arbeiten ganztägig dort, dann sagen Sie, dass Sie nur acht Stunden dort arbeiten.

BF: Wie viele Stunden in der Woche meinen Sie?

R: Das müssen Sie mir sagen.

BF: Ja ja.

R: Wie viele Stunden arbeiten Sie dort in der Woche durchschnittlich?

BF: Es kommt darauf an.

R: Wieviel Stunden haben Sie letzte Woche gearbeitet?

BF: Ich war zwei Mal letzte Woche arbeiten.

R: Wie viele Stunden waren das?

BF: Dreieinhalb Stunden.

R: Sie waren zwei Tage dort?

BF: Das ist nicht immer so.

R: Ich möchte wissen, wie viele Stunden Sie in der Woche arbeiten.

BF: Siebeneinhalb Stunden.

R: Wie viele Stunden haben Sie dann vorletzte Woche gearbeitet?

BF: Vorletzte Woche habe ich gar nicht gearbeitet. Die Woche davor habe ich jeden Tag von 08:00 bis 15:00 Uhr gearbeitet.

R: Wieviel verdienen Sie dort pro Stunde?

BF: Ich bekomme gar nichts. Deshalb können wir immer in die Arbeit kommen und von der Arbeit gehen.

R: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten und nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

BF: Ja. Meine Nase muss operiert werden. Am XXXX . hatte ich beim Arzt einen Termin. Der Arzt sagte, meine Nase müsste operiert werden. OP-Termin ist auch ausgemacht. Ich leide an keinen psychischen oder psychiatrischen Krankheiten.

R: Wann ist der Termin?

BF: Ich habe den Befund mit. Der Termin ist in drei Monaten.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich.

BF: Nein.

R: Haben Sie Verwandte in der EU?

BF: Nein.

R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft, bzw. läuft gegen Sie ein gerichtliches Verfahren oder haben Sie eine Verwaltungsübertretung begangen? (BF wird auf Entschlagung hingewiesen.)

BF: Nein.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ich habe sehr viele Freunde.

R: Gehören diesem Freundeskreis auch Österreicher an?

BF: Welchen Freundeskreis meinen Sie? Ja, ich habe österr. Freunde.

R: Wie heißt der beste österr. Freund mit Vor- und Nachname?

BF: Ich habe den Familiennamen vergessen, ich glaube XXXX .

R: Wie heißt er mit Vorname?

BF: XXXX .

R an RV: Haben Sie zur Integration Fragen?

RV: Fragen habe ich keine, aber Unterlagen möchte ich vorlegen.

[…]

R: BF wird vorgehalten: aktueller ZMR-Auszug vom XXXX , wonach BF XXXX gemeldet ist.

R: Wie groß ist Ihre Wohnung? Wieviele Zimmer hat diese Wohnung?

BF: 20 bis 25 Zimmer. Zwei- bis zweieinhalb Meter ist jedes Zimmer.

R: Wie viele Zimmer stehen Ihnen in dieser Wohnung zur Verfügung?

BF: Ein Zimmer.

R: Wie groß ist Ihr Zimmer?

BF: Mein Zimmer ist ca. sechs Meter groß in die Länge, und ca. fünf Meter breit.

R: Zuerst gaben Sie zwei- bis zweieinhalb pro Zimmer an.

BF: Mein Zimmer ist fünf Meter breit und sechs Meter lang. Die anderen Zimmer sind ca. sechs Meter lang und zweieinhalb Meter breit.

R: In der Meldeabfrage scheint Ihre Freundin nicht auf, mit der Sie angeben, zusammen zu leben.

BF: Sie ist angemeldet.

R: Ich habe gerade erläutert, dass Ihre Freundin nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse angemeldet ist.

BF: Sie können den Hauseigentümer anrufen und nachfragen.

R: Ich habe den ZMR-Auszug hier.

BF: Sie ist angemeldet bei mir. Sie hat zwei Monate mit mir zusammen dort gewohnt. Sie ist aber nach Ungarn gefahren. Derzeit lebt ein Freund bei mir.

R: Wo sind Sie geboren? Geben Sie bitte die genaue Adresse an, Dorf, Distrikt und Provinz.

BF: Ich bin in XXXX geboren, in der Provinz MAIDAN WARDAK. Nach Nachfrage, ist XXXX eine Stadt.

R: In welchem Distrikt?

BF: XXXX .

R: Wie heißen die unmittelbar angrenzenden Dörfer und Städte?

BF: Das im Norden angrenzende Dorf heißt XXXX , das Dorf im Süden heißt XXXX , die anderen beiden Dörfer heißen XXXX und XXXX .

R: Haben Sie an der heute von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?

BF: Mit meiner Familie.

R: Aus welchen Personen besteht Ihre Familie, wenn Sie vom Begriff Familie sprechen?

BF: Mein Vater, meine Mutter und meinem Bruder.

R: Wie alt ist Ihr Bruder?

BF: 13 Jahre alt.

R: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Vor ca. zwei- bis zweieinhalb Jahren.

R: Warum hatten Sie zwischenzeitlich keinen Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Ich habe den Kontakt zu meiner Familie verloren. Ich war bemüht und habe viel herumgefragt, aber ich konnte keinen Kontakt zu meiner Familie herstellen.

R: Haben Sie den Kontakt über das IRK versucht herzustellen?

BF: Ich habe es versucht, aber nein.

R: An wen haben Sie sich in Österreich konkret gewandt, um dies in Auftrag zu geben?

BF: Kurz nach meiner Ankunft in Österreich war ich bei einem Psychologen im Lager XXXX . Von dort wurde ich zu einer Adresse geschickt. Die Adresse konnte ich nicht finden.

R: Wie lange sind Sie jetzt in Österreich?

BF: Ich bin ca. ein Jahr, acht Monate in Österreich.

R: Haben Sie in dieser Zeit versucht über IRK Kontakt zu Ihrer Familie aufzunehmen?

BF: Ja, ich habe mich sehr bemüht, aber dennoch konnte ich meine Familie nicht finden.

R: Haben Sie ein Antwortschreiben erhalten?

BF: Einen Zettel bekommt man? Nein, es gab nur einen Zettel, auf dem nur die Adresse stand.

R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?

BF: Mein Vater hat keine Geschwister, aber wir haben eine Tante väterlicherseits. Sie ist zusammen mit ihrem Sohn zu uns gezogen, aber den Zeitpunkt weiß ich nicht. Ihre Frage lautete: Wieviel Tanten hat mein Vater?

R: Nein, das war nicht meine Frage. Meine Frage war: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater.

BF: Mein Vater hat nur eine Schwester.

R: Wo hält sich diese Schwester auf?

BF: Sie ist vor mir aus Afghanistan nach Europa ausgereist.

R: Wo hat Ihre Tante väterlicherseits gelebt und wo hat deren Mann gelebt?

BF: In XXXX .

R: Wie weit ist das von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: 40 Minuten entfernt. Meinen Sie von unserem Haus?

R: Wie weit ist das von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Warum sagen Sie dann zuerst 40 Minuten?

BF: Die Strecke dauert 40 Minuten zwischen MAIDAN WARDAK und XXXX mit dem Auto.

R: Wo liegt XXXX ?

BF: Wenn man von XXXX , Stadtteil KABUL Richtung XXXX fährt, liegt XXXX zwischen XXXX und XXXX .

R: Wo hält sich der Mann Ihrer Tante väterlicherseits auf?

BF: Er ist verstorben.

R: Wann?

BF: Vor vielen Jahren. Ich habe ihn nie gesehen.

R: Was bedeutet „vor vielen Jahren“?

BF: Das heißt, vor vielen Jahren.

R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?

BF: Meinen Sie meine Mutter? Meine Mutter hat gar keine Geschwister.

R: Woher stammt Ihre Familie väterlicherseits?

BF: Mein Vater stammt aus XXXX .

R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?

BF: Ich habe in Afghanistan gearbeitet. Mein Vater hat im Distrikt gearbeitet.

R: Was heißt, Ihr Vater hat im Distrikt gearbeitet?

BF: Er hat im Distrikt als Koch gearbeitet.

R: Wer war sein konkreter Arbeitgeber?

BF: Der Distrikt hat einen Kommandanten, es gibt auch Polizisten. Sie haben Gehälter.

R: Wer war der Arbeitgeber Ihres Vaters?

BF: Er hat in der Küche gearbeitet. Von wem mein Vater seinen Job bekommen hat, mit wem er gesprochen hat, um den Job zu bekommen, weiß ich nicht.

R: Wer ist der Oberste im Distrikt?

BF: Ein Kommandant. In Österreich nennt man das Chef. Es gab kein Oberhaupt.

R: Bei wem war Ihr Vater angestellt?

BF: Mein Vater hat für den Kommandanten und den anderen Polizisten gekocht.

R: Fragewiederholung.

BF: Distrikt ist sehr groß und es gab ein Gebäude und ein Gelände. Dort hat mein Vater gekocht.

R: Fragewiederholung.

BF: In der Küche.

R: Hat Ihr Vater einen Vertrag gehabt?

BF: Ja. Nein, es gibt keinen Vertrag.

R: Hat es einen Vertrag gegeben, oder nicht?

BF: Nein, es gibt keine Verträge dort.

SV: Das ist eine offizielle Stelle, da gibt es einen Vertrag.

R: Mit wem hat Ihr Vater die Vereinbarung getroffen, wie das Arbeitsverhältnis ablaufen soll?

BF: Ich war nicht dabei, als mein Vater das vereinbarte. Ich war auch nicht bei dem Gespräch dabei.

R: Haben Sie Ihren Vater gefragt, wo er angestellt ist?

BF: Wir durften unseren Vater nicht fragen, wo er arbeitet, wieviel Geld er verdient.

R: Warum durften Sie Ihren Vater nicht fragen, wo er arbeitet und wieviel Geld er verdient?

BF: Wir durften nicht unseren Vater fragen, nicht nur wir, sondern alle, hinsichtlich der Frage wo er arbeitet und wieviel Geld er verdient.

R: Hat Ihr Vater in geheimer Mission gearbeitet, weil Sie nicht fragen durften, wo er arbeitet?

BF: Nein, wir durften allgemein unseren Vater nicht fragen, wo er arbeitet und wieviel Geld er verdient. Nicht nur wir, sondern auch alle anderen Menschen durften ihre Väter nicht fragen, wo sie arbeiten.

R: Ist das in Afghanistan üblich, dass ich meinen Vater nicht fragen darf, wo er arbeitet?

BF: Es kommt darauf an, welches Verhältnis man zu seinem Vater hat.

R: Sie sagen, alle anderen Menschen dürfen nicht fragen, wo ihre Väter arbeiten. Jetzt sagen Sie, dass es darauf ankommt, welches Verhältnis man zu seinem Vater hat. Dürfen nun alle nicht fragen, wo deren Vater arbeitet, oder kommt es darauf an, welches Verhältnis man zum Vater hat?

BF: Eine Person wie ich z.B. durfte seinen Vater nicht fragen, weil ich sehr viel Respekt vor meinem Vater hatte. Es ist wie eine Regel der Gesellschaft, dass man aus Respekt seinen Vater nicht fragt wo er arbeitet.

R: Wussten Sie, wo Ihr Vater arbeitet?

BF: Ja.

R: Woher wussten Sie wo Ihr Vater arbeitet?

BF: Ich habe mit ihm ca. nach einem Monat, als er zu arbeiten begonnen hat, mit ihm gearbeitet.

R: Wer hat Ihnen die Möglichkeit verschafft, mit Ihrem Vater zu arbeiten?

BF: Mein Vater selbst. Am Anfang habe ich in einer Möbelfabrik in KABUL vier Jahre gearbeitet. Dort habe ich Rückenbeschwerden bekommen. Meine Arbeitsstelle war in KABUL in XXXX .

R: Wie hat die Möbelfabrik geheißen, wo Sie gearbeitet haben?

BF: XXXX .

R: Was war Ihre dortige Tätigkeit?

BF: Ich habe alle Tätigkeiten dort ausgeübt. Z.B. habe ich Tischlereiarbeiten verrichtet und Stoffe über den Möbelgegenstand gezogen. Ich habe Fotos, wenn Sie sie sehen möchten.

R: Wo haben Sie während der vier Jahre, in denen Sie in KABUL gearbeitet haben, gewohnt?

BF: In KABUL in XXXX , im selben Geschäft, wo ich auch gearbeitet habe.

R: Wurden von der Firma Unterkünfte zur Verfügung gestellt?

BF: Ja. Allerdings das Geschäft hat mir gehört.

R: Wie viele Mitarbeiter haben Sie dort beschäftigt?

BF: Zwei.

R: Wo haben Sie diese Tätigkeit erlernt?

BF: Ich habe als Lehrling gearbeitet und dort habe ich diesen Beruf erlernt.

R: Wo haben Sie als Lehrling gearbeitet?

BF: Dieser Ort hatte einen schwierigen Namen. Ich weiß es nicht, ob dieser Ort in der Stadt KABUL oder außerhalb der Stadt KABUL war. Dort habe ich als Lehrling den Beruf erlernt.

R: Wie lange haben Sie dort als Lehrling gearbeitet?

BF: Ich kann mich nicht genau daran erinnern, wie lange ich dort gearbeitet habe.

R: Ungefähr?

BF: Ich war sehr klein, als ich dort gearbeitet habe.

R: Und sehr groß, wie Sie dort aufgehört haben?

BF: Ja. Mein Vater hat mich dort zu dieser Stelle geschickt.

R: Haben Sie als Lehrling länger gearbeitet, als die Zeit, als Sie dann das Geschäft geführt haben?

BF: Ja, ich habe länger als Lehrling gearbeitet, bis ich den Beruf erlernen konnte.

R: Die Frage war, ob der Zeitraum, den Sie als Lehrling gearbeitet haben, länger war, als der Zeitraum (die vier Jahre), als Sie dann selbständig als Tischler gearbeitet haben.

BF: Nein.

R: Wo haben Sie gelebt, als Sie als Lehrling in KABUL gelernt haben?

BF: Meinen Sie, als ich klein war?

R: Fragewiederholung.

BF: Ich habe bei meinem Arbeitgeber gewohnt.

R: Wie hat dieser Arbeitgeber geheißen?

BF: XXXX .

R: In welchem Bezirk war das in KABUL?

BF: Ich weiß es nicht, wo es in KABUL war. In KABUL kenn ich mich nicht so gut aus.

R: Wie lange haben Sie dann insgesamt als Tischler gearbeitet?

BF: In der Tischlerei habe ich nicht sehr lange gearbeitet. Dort habe ich ca. vier Monate gearbeitet. Dann habe ich meinen Beruf im „ XXXX -machen“ gearbeitet.

R: Haben Sie auch noch andere Tätigkeiten, außer der Tätigkeit als „ XXXX -macher“, Tischlereitätigkeiten und als Koch, in Afghanistan verrichtet?

BF: Nein.

R: Wie war die genaue Adresse Ihres Geschäftes?

BF: Meinen Sie in KABUL?

R: Ja, außer Sie hatten noch ein anderes Geschäft.

BF: In XXXX .

R: Und weiter?

BF: Der Ort hat sich in der letzten Zeit total verändert. Früher gab es nicht so viele Gebäude dort. In den letzten Jahren wurden dort sehr viele Gebäude gebaut.

R: Wer betreibt jetzt das Geschäft?

BF: Ich habe das Geschäft zurückgelassen.

R: Wird es von einem Ihrer beiden Mitarbeiter weiterbetreut und weiterbetrieben?

BF: Nein.

R: Haben Sie Ihre beiden Mitarbeiter gut bezahlt?

BF: Ja.

R: Sie haben gesagt, Sie haben zum Schluss als Koch gearbeitet. Wo genau war das? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: In der Küche. Die Distriktsverwaltung ist sehr groß, z.B. wie hier im Haus.

R: Wo war genau die Distriktsverwaltung?

BF: Unterhalb XXXX . Die Distriktsverwaltung lag auf einem Hügel.

R: In welchem Bezirk war das?

BF: Was heißt Bezirk?

R: KABUL hat Bezirke, in welchem Bezirk hat sich die Distriktsverwaltung befunden?

BF: Meinen Sie, das Gebäude in KABUL oder das Verwaltungsbehörde im Distrikt XXXX .

R: Wo haben Sie Ihre Arbeit verrichtet? Im Gebäude in KABUL, oder im Verwaltungsgebäude im Distrikt XXXX ?

BF: In XXXX . Einen Monat lang habe ich meinem Vater bei seiner Arbeit ausgeholfen. Das war in XXXX . Meine eigene Berufstätigkeit habe ich in KABUL ausgeübt.

R: Wie weit ist der Distrikt XXXX von KABUL entfernt?

BF: Eine halbe Stunde Autofahrt.

R: Wie weit ist der Distrikt XXXX von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: Was meinen Sie, zu Fuß oder mit dem Auto?

R: Das müssen Sie mir sagen.

BF: Mit dem Auto vielleicht fünf Minuten. Vielleicht zu Fuß eine Stunde.

R: Können Sie mir das Gebäude beschreiben, in dem Sie mit Ihrem Vater ein Monat gearbeitet haben?

BF: Ein Teil des Gebäudes gehörte zu den Polizisten. In einem Teil des Gebäudes befand sich das Büro vom Kriminalamtschef, in einem anderen Teil des Gebäudes befand sich die Verwaltung der Polizei.

R: In welchem Teil des Gebäudes hat sich die Küche befunden?

BF: Das ganze Gelände des Gebäudes bzw. der Verwaltung lag auf einem Hügel, und dieser Hügel war schief, und unterhalb des Geländes befand sich die Küche.

R: Hat sich die Küche außerhalb des eigentliches Verwaltungs- bzw. Polizeigebäudes befunden?

BF: Das Gelände der Distriktsverwaltung ist sehr groß. Die Küche lag in einem Eck des Geländes.

R: Hatten Sie Zugang zu diesen eigentlichen Verwaltungs- bzw. Polizeigebäudes?

BF: Ja, hatte ich.

R: Wieso hatten Sie als Koch Zugang zum eigentlichen Verwaltungs- bzw. Polizeigebäudes? Was haben Sie dort drinnen gemacht?

BF: Ich hatte den Zugang, weil wir dort uns frei bewegen konnten.

R: War das Zimmer des Kriminalamtschefs bewacht?

BF: Nein.

R: Konnte dort jeder ein und ausgehen?

BF: Nein.

R: Waren sie bewacht, oder nicht bewacht?

BF: Es war normal, wie bei der Polizei. Wenn man die Erlaubnis hat, konnte man reingehen.

R: Konnte da jeder hineingehen? Selbst in Österreich kann nicht jeder zum Polizeipräsidenten gehen. Wie ist es bei Ihnen in Afghanistan? Kann dort jeder zum Polizeipräsidenten hineingehen?

BF: Nein, so ist das nicht.

R: Ist das nun bewacht oder nicht? Wie ist das dann?

BF: Ja, es wurde bewacht.

R: Von wem wurde es bewacht?

BF: Es gab einen Soldaten.

R: Haben Sie das selbst gesehen, oder haben Sie das gehört?

BF: Wir haben den Soldaten immer gesehen. Er war ständig wie ein Begleitschutz mit ihm unterwegs.

R: Haben Sie gesehen, dass die Räumlichkeiten des Polizeikommandanten ständig bewacht wurden?

BF: Ja, die Räumlichkeiten wurden bewacht.

R: Wieviel haben Sie für den Schlepper für die Ausreise aus Afghanistan bezahlt?

BF: 7.000,-- US Dollar.

R: Woher hatten Sie so viel Geld?

BF: Mein Vater hat das bezahlt.

R: Woher hatte Ihr Vater so viel Geld?

BF: Mein Vater hat einen Teil des Geldes vom Verkauf meines Geschäftes aufgestellt, und einen Teil hat er sich vielleicht ausgeborgt, und einen Teil Ersparnisse hatte er.

R: Sind Sie alleine ausgereist?

BF: Nein, mit meiner Familie.

R: Wo hält sich Ihre Familie auf?

BF: Ich habe meine Familie in der Türkei verloren.

R: Warum haben Sie mit Ihrer Familie Afghanistan verlassen?

BF: Weil unser Leben in Afghanistan in Gefahr war.

R: Warum war Ihr Leben in Afghanistan in Gefahr?

BF: Ich und mein Vater haben als Koch für die Distriktsverwaltung gearbeitet. Ich hatte Rückenschmerzen. Wegen der Behandlung sind ich und mein Vater unterwegs nach KABUL gewesen. Auf dem Weg nach KABUL wurden wir von den Taliban aufgehalten und sind mitgenommen worden. Die Taliban haben mich und meinen Vater in ein Tal mitgenommen. Dort haben sie uns gesagt, dass sie bereits wissen würden, dass wir für die Distriktsverwaltung arbeiten würden. Sie haben uns aufgefordert, dass wir für sie arbeiten müssen. Wir mussten an sie Informationen über den Kommandanten und manchen Dokumenten an sie liefern. Sie haben meinen Vater geschlagen. Ich habe versucht meinen Vater von den Schlägen zu befreien. Ich wurde auch gestoßen. Durch diesen Stoß bin ich auf ein Auto geprallt, und habe dabei einen Nasenbruch erlitten. Die Taliban haben uns gesagt, dass sie bereits wissen würden, dass wir für die Distriktsverwaltung arbeiten würden. Mein Vater sagte „ja, wir müssen mit ihnen kooperieren“. Mein Vater sagte, dass er das nicht schaffen könne. Nachdem wir geschlagen wurden, und ich dabei einen Nasenbruch erlitt, haben mich die Taliban bei sich als Geisel gehalten, um meinen Vater zu erpressen und dadurch zu Informationen und Dokumenten zu gelangen. Mein Vater sagte, dass ich krank sei. Die Taliban haben mich angeschaut und gesehen, dass ich wirklich krank war. Somit haben sie mich frei gelassen. Die Taliban haben meinen Vater eine Frist von einer Woche gesetzt, um die Dokumente und die Informationen zu beschaffen. Mein Vater musste, bzw. er war gezwungen, diese eine-Wochen-Frist zu akzeptieren. Danach hat mein Vater beschlossen, dass wir Afghanistan verlassen. Ihm war bewusst, dass wir die Aufforderungen der Taliban nicht nachkommen können.

R: Wie haben Sie versucht, Ihren Vater von den Schlägen der Taliban zu befreien?

BF: Die Taliban haben gesehen, dass ich krank war. Sie haben uns mit einer einwöchigen Frist freigelassen.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben versucht Ihren Vater von den Schlägen der Taliban zu befreien. Meine Frage war, wie Sie versucht haben mit ihren Schlägen Ihren Vater zu befreien.

BF: Ich habe versucht, meinen Vater mit Schlägen vor den Taliban zu befreien. Daraufhin wurde ich auch gestoßen.

R: Wie viele Taliban sind

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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