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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E048 EGV Art48 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Hanel, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 12. April 1995, Zl. Frb-4250/95, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen italienischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) in Verbindung mit § 21 FrG und § 31 Abs. 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. Juni 1995, B 1951/95-3, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und mit Beschluß vom 22. August 1995, B 1951/95-5, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer lägen folgende rechtskräftige Verurteilungen vor:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. November 1994, Zl. X Vr X76/94, sei der Beschwerdeführer des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 2 Suchtgiftgesetz - SGG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft im Sinne des § 12 dritte Alternative Strafgesetzbuch - StGB, des Vergehens nach § 14a SGG, des Verbrechens nach § 14 SGG sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG für schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt worden.
2. Außerdem sei der Beschwerdeführer in 14 Fällen wegen diverser Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Diese Bestrafungen beträfen neben Übertretungen des KFG und der StVO auch eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 126 Z. 14 Gewerbeordnung - GewO, eine Übertretung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG und eine Übertretung des § 14b/1 Z. 4 in Verbindung mit § 2/1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes.
Aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht. Nach § 18 Abs. 1 FrG sei daher zweifellos die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und andere im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten öffentlichen Interessen. Mit dieser Beurteilung bzw. dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt seien auch die Voraussetzungen gemäß § 31 FrG erfüllt. Fremde, die mit großen Mengen Suchtgift handeln, um sich eine fortlaufende Einahmequelle zu verschaffen, gefährdeten die öffentliche Ordnung und Sicherheit im höchsten Maße. Die rechtskräftige Verurteilung und die Vielzahl an Verwaltungsstrafen ließen erkennen, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Auch aufgrund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer hoch verschuldet sei und sich mit dem "Dealen" von Heroin eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, könne die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere im Suchtgiftbereich sei erfahrungsgemäß von einer sehr hohen Rückfallsquote auszugehen. Der Beschwerdeführer habe, ohne selbst süchtig zu sein, aus reiner Gewinnsucht gehandelt. Suchtgiftmißbrauch stelle eine enorme Gefahr für die Volksgesundheit und für die Volkswirtschaft dar.
Der Beschwerdeführer lebe seit 18 Jahren mit seinen Eltern in Österreich. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, beabsichtige jedoch, in absehbarer Zeit in Österreich zu heiraten. Durch das Aufenthaltsverbot werde zweifellos massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dennoch sei das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 19 FrG dringend geboten. Die Abwägung der Interessen nach § 20 Abs. 1 FrG habe in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes sowie im Hinblick auf die massiven öffentlichen Interessen, die bei Suchtgiftdelikten zweifellos gegeben seien, zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Auch § 20 Abs. 2 FrG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, da § 12 Abs. 2 SGG eine Strafdrohung von einem bis zu 15 (richtig: zehn) Jahren enthalte.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß der Beschwerdeführer italienischer Staatsangehöriger, sohin EWR-Bürger im Sinne des § 28 Abs. 1 FrG, ist. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 9 der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind - 64/221/EWG - und meint, der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen § 41 und § 42 VwGG den angefochtenen Bescheid nicht aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen, sondern den Fall in jeder Hinsicht autonom und insbesondere auch in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen und zu entscheiden. Zur Begründung dieses Standpunktes führt er aus, daß das Verhältnis zwischen der belangten Behörde und der Erstbehörde in etwa dem von siamesischen Zwillingen gleiche, die auch von einem Starchirurgen nicht getrennt werden könnten. Solange aber eine von den "siamesischen Zwillingen der Fremdenpolizei" unabhängige Entscheidungsinstanz nicht bestehe, komme nur der Verwaltungsgerichtshof als jene von Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG geforderte unabhängige Stelle in Betracht.
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG hat folgenden Wortlaut:
"Sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann. Diese Stelle muß eine andere sein als diejenige, welche für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig ist."
Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der Richtlinie 64/221/EWG übersieht der Beschwerdeführer, daß es sich bei der von ihm herangezogenen Rechtsvorschrift um eine Richtlinie im Sinne des Art. 189 Abs. 3 des EG-Vertrages handelt, die für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bloß hinsichtlich der zu erreichenden Ziele verbindlich ist; den Mitgliedstaaten aber die Wahl der Form und der Mittel zu deren Erreichung überläßt.
Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf die genannte Richtlinie mit der Behauptung beruft, diese sei durch die Bestimmungen des Fremdengesetzes nicht ausreichend umgesetzt und offensichtlich meint, er könne insoferne aus deren Art. 9 Abs. 1 unmittelbar geltende Rechte ableiten, übersieht er, daß diese Bestimmungen nur bei Zutreffen der in ihrem Beginn genannten Voraussetzungen Regelungen trifft, die im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt sind. Hier hatte der Beschwerdeführer nämlich das Rechtsmittel der Berufung an die Sicherheitsdirektion, über welche gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden war und nicht etwa nur die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 4. Jänner 1995 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen war. Die Sicherheitsdirektion war berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Aus dem Umstand, daß die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde - ihrem Charakter als Behörden mit umfassender Zuständigkeit entsprechend - mehrfache Agenden im Bereich Fremdenpolizei und Kriminalpolizei ausüben und daraus, daß die Bezirkshauptmannschaft in einem Weisungszusammenhang zu der Sicherheitsdirektion gestanden hat, läßt sich nicht ableiten, daß nur eine einheitliche, ununterscheidbare Behörde bestünde. Sohin war eine vollinhaltliche Überprüfung der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewährleistet und stand dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gemäß Art. 9 Abs. 1 der genannten Richtlinie zur Verfügung. Auf Art. 9 der genannten Richtlinie kann sich der Beschwerdeführer nicht mit der Behauptung berufen, dieser wäre im Fremdengesetz nicht ausreichend umgesetzt; er wurde ungeachtet des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung im übrigen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ohnehin nicht abgeschoben.
Soweit der Beschwerdeführer meint, daß die für den Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Sach- und Rechtslage die zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegebene sei, und auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 9. März 1978, Staatliche Finanzverwaltung (Italien) gegen Spa Simmenthal, Ersuchen um Vorabentscheidung (Simmenthal II) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 23. Oktober 1995, Gradinger gegen Österreich hinweist, ist nicht ersichtlich, was er mit dieser Argumentation im vorliegenden Fall bewirken will, eine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wird von ihm nämlich nicht behauptet.
Weiters hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid im Grunde des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG für rechtswidrig. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"(1) Bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein.
(2) Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Maßnahme nicht begründen."
Diese Bestimmungen wurden in der österreichischen Rechtsordnung durch § 31 Abs. 1 FrG umgesetzt, welcher folgenden Wortlaut hat:
"Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur zulässig, wenn aufgrund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist."
Diese Bestimmung tritt als qualifizierende Bestimmung im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes neben den für EWR-Bürger ebenfalls geltenden § 18 FrG; ein solches darf nur bei Vorliegen der in § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG und in § 31 Abs. 1 FrG genannten Voraussetzungen erlassen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 94/18/0184).
Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, daß für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes das im Verstoß gegen das Suchtgiftgesetz gelegene persönliche Verhalten des Beschwerdeführers ausschlaggebend war. Unzutreffend ist die Beschwerdebehauptung, der angefochtene Bescheid enthalte lediglich generalpräventive Überlegungen, darin ist vielmehr begründet, warum die Behörde von einer hohen Rückfallsgefahr beim Beschwerdeführer ausging.
Zwar hat sie die negative Zukunftsprognose nicht nur damit begründet, daß bei Suchtgiftdelikten generell von einer sehr hohen Rückfallsquote auszugehen ist, sondern auch damit, daß der Beschwerdeführer hoch verschuldet ist und sich nach der Haftentlassung wiederum durch Inverkehrbringen von Heroin eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen könnte. Letztere Feststellung ist zwar nicht auf mängelfreie Weise zustandegekommen, weil sie erstmals im Berufungsbescheid erfolgte und dem Beschwerdeführer kein diesbezügliches Parteiengehör eingeräumt worden ist. Im Ergebnis ist dieser Verfahrensmangel jedoch nicht relevant. Auch wenn nämlich die Schulden des Beschwerdeführers - ganz oder teilweise - getilgt worden wären, würde dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus der Hochrangigkeit des verletzten Rechtsgutes und dem Ausmaß der vorgeworfenen Rechtsverletzungen - trotz seiner Jugend - im Ergebnis nicht rechtswidrig festgestellt wurde; die bei den strafbaren Handlungen zutage getretene Neigung, schwere Straftaten zu begehen, um sich daraus ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, würde auch durch eine nachträglich erfolgte Tilgung der Schulden nicht beseitigt.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG eine Prüfung des dem Fremden vorgeworfenen Verhaltens dahingehend verlangt, ob es außer einer Störung der öffentlichen Ordnung, die jeder Gesetzesverletzung immanent ist, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Oktober 1977, Rs-C30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, 2013); der Umsetzung dieser Bestimmung dient § 31 Abs. 1 FrG.
Die belangte Behörde hat aber zutreffend erkannt, daß das Inverkehrbringen großer Mengen von Heroin eine große Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen sowie infolge dessen auch einen großen Schaden für die Volkswirtschaft darstellt, und daß eine derartige Gefahr vom Beschwerdeführer auch weiterhin ausgeht. Diese Gefahr geht über eine bloße Ordnungsstörung weit hinaus; daß sich der Beschwerdeführer nicht weiter im Bundesgebiet aufhielt, konnte die belangte Behörde zurecht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit erforderlich finden (vgl. Art. 48 Abs. 3 des EG-Vertrages und das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0404).
Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß Art. 8 EMRK in "einfachgesetzlicher Ausprägung" in § 19 FrG als verletzt und führt hiezu aus, daß der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung 22 Jahre alt war, seit seinem fünften Lebensjahr in Österreich gelebt habe und keinerlei familiäre oder soziale Beziehungen zu Italien habe; vielmehr bestehe bei ihm eine volle soziale, familiäre und emotionale Integration im Bundesgebiet. Dieser vollen Integration im Inland stehe eine einzige strafrechtliche Verurteilung gegenüber. Die gemäß § 19 FrG und Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorzunehmende Abwägung müsse vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der "Straßburger Konventionsinstanzen" und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 19 und 20 FrG Suchtgiftdelikte in der Regel auch bei vollständiger Integration im Bundesgebiet die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen, dies wegen der besonderen Gefährlichkeit dieser Delikte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1995, Zl. 95/18/1212, vom 21. Dezember 1995, Zl. 95/18/0866, und vom 22. Mai 1996, Zl. 96/21/0264, u.v.a.). Die Beschwerde zeigt keinen Gesichtspunkt auf, der für ein abweichendes Ergebnis sprechen würde. Insbesondere liegt hier keine besondere Fallkonstellation vor, die den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in den Fällen Moustaquim, Djeroud, Beldjoudi, Berrehab, Abdulaziz, Cabales und Balkandali) zugrundeliegenden vergleichbar wäre.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Gerichtsentscheidung
EuGH 677J0030 Bouchereau VORABSchlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210937.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011